Rechtsprechung
| BGH, 20.05.2015 - 1 StR 33/15 |
Volltextveröffentlichungen (15)
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§ 261 Abs. 1 Satz 1 StGB
Geldwäsche (Herrühren aus der Vortat: zu Teilen aus Straftaten hervorgegangenes Giralgeld; Begriff des Gegenstands) - lexetius.com
StGB § 261 Abs. 1 Satz 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Geldwäschetatbestand: Taugliches Tatobjekt im Falle eines Bankkontoguthabens aus sowohl rechtmäßigen Zahlungseingängen als auch deliktischen Quellen
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 261 Abs 1 S 1 StGB, § 261 Abs 1 S 2 StGB
Geldwäschetatbestand: Taugliches Tatobjekt im Falle eines Bankkontoguthabens aus sowohl rechtmäßigen Zahlungseingängen als auch deliktischen Quellen - IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § ... 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB, § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a StGB, § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 261 Abs. 1 StGB, § 261 StGB, § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 266 StGB, § 49 Abs. 1 StGB, § 266 Abs. 1 StGB, § 261 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 StGB, § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB, § 42 Satz 1 StGB, § 111i Abs. 2 StPO
- Wolters Kluwer
Einordnung von legal und illegal erlangtem Giralgeld als aus Vortaten herrührender Gegenstand
- Betriebs-Berater
Geldwäsche - Vermischung von Mitteln aus rechtmäßigen und unrechtmäßigen Quellen
- ra.de
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 261 Abs. 1 S. 2
Einordnung von legal und illegal erlangtem Giralgeld als aus Vortaten herrührender Gegenstand - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Teilweise Geldwäsche - ganz Geldwäsche
- Jurion (Kurzinformation)
Einbeziehung von Vermischungskonstellationen als taugliche Tatobjekte der Geldwäsche
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Geldwäsche - Vermischung von Mitteln aus rechtmäßigen und unrechtmäßigen Quellen
- Akte Recht (Lehrstuhl Prof. Safferling)
(Kurzinformation)
Geldwäsche: Girokonto mit Zahlungseingängen aus rechtmäßigen und aus deliktischen Quellen
Besprechungen u.ä. (3)
- Jurion (Entscheidungsbesprechung)
Nur teilweise von Geldwäsche betroffenes Giralgeld kann trotzdem insgesamt aus Vortat herrührender Gegenstand sein
- fau.de
(Entscheidungsbesprechung)
Geldwäsche: Girokonto mit Zahlungseingängen aus rechtmäßigen und aus deliktischen Quellen als Tatobjekt
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Illegales Geld kontaminiert legales Geld i.S.v. § 261 StGB
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Geldwäsche
- Gesetzliche Regelungen
Verfahrensgang
- LG Mannheim, 24.09.2014 - 25 KLs 618 Js 19871/09
- BGH, 20.05.2015 - 1 StR 33/15
Papierfundstellen
- NJW 2015, 3254
- NStZ 2015, 703
- NStZ-RR 2017, 98
- StV 2016, 19 (Ls.)
- BB 2015, 2049
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (6)
- BGH, 18.02.2009 - 1 StR 4/09
Geldwäsche (Vortat der Bestechung: Herrühren des Bestechungsgeldes; …
Auszug aus BGH, 20.05.2015 - 1 StR 33/15
Diese Vorstellung hat in den sprachlich weiten Begriffen "Gegenstand' und "herrührt' hinreichend deutlich Ausdruck gefunden (siehe zur Wortbedeutung "herrühren' bereits Senat, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205, 208 - 210 Rn. 12 - 15).Insoweit wäre zwar eine Verurteilung der Angeklagten ausgeschlossen, weil zu ihren Gunsten die als persönlicher Strafausschließungsgrund und als Konkurrenzregel zu verstehende Vorschrift des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB (näher Senat, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205, 207 Rn. 8) eingriff.
- OLG Karlsruhe, 20.01.2005 - 3 Ws 108/04
Geldwäschetatbestand: Eigenschaft als Tatobjekt; Erfassung von Ersatzgegenständen
Auszug aus BGH, 20.05.2015 - 1 StR 33/15
Der Senat folgt damit einer in der Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. Januar 2005 - 3 Ws 108/04, NJW 2005, 767, 769) und in der Strafrechtswissenschaft (…etwa Schmidt/Krause in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., Band 8, § 261 Rn. 12;… Altenhain in Nomos Kommentar zum StGB, 4. Aufl., Band 3;… § 261 Rn. 76 f.;… siehe auch Neuheuser aaO Rn. 55 f.;… krit. Voß aaO S. 50 - 52) vielfach vertretenen Auffassung. - BGH, 26.01.2012 - 5 StR 461/11
Tatidentität (prozessuale Tat; Betrug; Geldwäsche; Postpendenzfeststellung); …
Auszug aus BGH, 20.05.2015 - 1 StR 33/15
c) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Angeklagte bezüglich der Taten 129 - 149 auch die Varianten des Verschaffens (§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB) und des Verwahrens (§ 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB; zu den Anforderungen BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 - 5 StR 461/11, NStZ 2012, 321, 322) der Geldwäsche verwirklicht hat und wie sich dies konkurrenzrechtlich zu den Tathandlungen des Verwendens (§ 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB) verhalten hätte (vgl. dazu Neuheuser NStZ 2008, 492, 496).
- BGH, 27.01.2015 - 4 StR 476/14
Ausschluss der Strafmilderung nach § 28 I StGB bei vorhandener Tatherrschaft …
Auszug aus BGH, 20.05.2015 - 1 StR 33/15
Dies wäre neben der Milderung aus § 27 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB aber erforderlich gewesen, weil die Angeklagte das besondere persönliche Merkmal der Vermögensbetreuungspflicht aus § 266 Abs. 1 StGB (siehe nur BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 4 StR 476/14, wistra 2015, 146 mwN) in eigener Person nicht aufwies und die Beteiligungsform der Beihilfe nicht aus dem Fehlen der Betreuungspflicht, sondern bereits aus dem geringen Gewicht ihres Tatbeitrags resultiert (UA S. 87; zur erforderlichen Berücksichtigung beider vertypter Milderungsgründe auch bei Geldstrafe KG, Beschluss vom 2. April 2012 - (4) 161 Ss 30/12 (67/12), StV 2013, 89, 91). - BGH, 10.04.2013 - 1 StR 22/13
Verfall (entgegenstehende Ansprüche Dritter: Auffangrechtserwerb des Staates, …
Auszug aus BGH, 20.05.2015 - 1 StR 33/15
Im Rahmen der Entscheidung gemäß § 111i Abs. 2 StPO genügte es, dass das Landgericht hinsichtlich eines Betrages von 86.429,70 Euro eine gesamtschuldnerische Haftung beider Angeklagten in den Urteilsgründen festgestellt hat (UA S. 93); eines entsprechenden Ausspruchs im Tenor bedurfte es nicht zwingend (Senat, Beschluss vom 10. April 2013 - 1 StR 22/13, NStZ-RR 2013, 254, 255 mwN). - KG, 02.04.2012 - 161 Ss 30/12
Untreue: Ermittlung des Vermögensnachteils bei Insolvenz des Geschädigten; …
Auszug aus BGH, 20.05.2015 - 1 StR 33/15
Dies wäre neben der Milderung aus § 27 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB aber erforderlich gewesen, weil die Angeklagte das besondere persönliche Merkmal der Vermögensbetreuungspflicht aus § 266 Abs. 1 StGB (siehe nur BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 4 StR 476/14, wistra 2015, 146 mwN) in eigener Person nicht aufwies und die Beteiligungsform der Beihilfe nicht aus dem Fehlen der Betreuungspflicht, sondern bereits aus dem geringen Gewicht ihres Tatbeitrags resultiert (UA S. 87; zur erforderlichen Berücksichtigung beider vertypter Milderungsgründe auch bei Geldstrafe KG, Beschluss vom 2. April 2012 - (4) 161 Ss 30/12 (67/12), StV 2013, 89, 91).
- BGH, 27.11.2018 - 5 StR 234/18
Selbstgeldwäsche durch den Vortäter (Einzahlung auf ein vom Täter geführtes …
Dass dem Konto auch "legale' Zahlungen zuflossen, ändert daran nichts, weil der aus den Vortaten stammende Anteil nicht nur nicht völlig unerheblich war (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18; Beschluss vom 20. Mai 2015 - 1 StR 33/15, NJW 2015, 3254), sondern sogar bei weitem überwog. - BGH, 15.08.2018 - 5 StR 100/18
Geldwäsche (Feststellungen zur Vortat; taugliche Tatobjekte; Buchgeld; Surrogate; …
aa) Taugliches Tatobjekt der Geldwäsche ist jeder Vermögensgegenstand, der seinem Inhalt nach bewegliche oder unbewegliche Sachen oder Rechte umfasst (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - 1 StR 595/15, NStZ 2017, 167, 169; Beschluss vom 20. Mai 2015 - 1 StR 33/15, NStZ 2015, 703, 704).Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Geldwäschetauglichkeit eines Gegenstandes nicht dadurch aufgehoben, dass er mit legalen Finanzmitteln vermengt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 1 StR 33/15, aaO;… Urteil vom 12. Juli 2016 - 1 StR 595/15, aaO).
In Fällen der Vermischung ist dies lediglich dann der Fall, wenn der aus Vortaten herrührende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung völlig unerheblich ist (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015, aaO;… Urteil vom 12. Juli 2016 - 1 StR 595/15, aaO).
bb) Unter das Tatbestandsmerkmal des Verwendens fällt jeder bestimmungsgemäße Gebrauch des inkriminierten Gegenstandes (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 1 StR 33/15, aaO).
Bei Bargeld und Buchgeld werden Geldgeschäfte aller Art erfasst (vgl. BT-Drucks. 12/989 S. 27; BGH…, Urteil vom 12. Juli 2016 - 1 StR 595/15, aaO), bei Konten mithin auch Verfügungen über das jeweilige Guthaben durch Überweisungen oder Barabhebungen (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 1 StR 33/15, aaO).
- BGH, 12.07.2016 - 1 StR 595/15
Geldwäsche (Begriff des Verwahrens und des Verwendens bei Buchgeld; …
Unter das Tatbestandsmerkmal "Verwenden' fällt jeder bestimmungsgemäße Gebrauch des inkriminierten Gegenstandes (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 1 StR 33/15, NZWiSt 2016, 157, 158;… Fischer, StGB, 63. Aufl., § 261 Rn. 26;… Neuheuser aaO;… Ruhmannseder aaO Rn. 33).Erfasst werden daher bei Bargeld oder Buchgeld Geldgeschäfte aller Art (vgl. BT-Drucks. 12/989 S. 27;… Eschelbach in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 261 StGB Rn. 53 mwN), bei Konten mithin auch Verfügungen über das jeweilige Guthaben auf dem Konto in Gestalt des Tätigens von Überweisungen (vgl. BGH aaO, NZWiSt 2016, 157, 158).
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Geldwäschetauglichkeit eines Gegenstandes nicht dadurch aufgehoben, dass er mit legalen Finanzmitteln vermengt oder vermischt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 1 StR 33/15, NZWiSt 2016, 157).
- BGH, 10.11.2021 - 2 StR 185/20
Einziehung von Tatobjekten (Bemakelungsquote: Verkehrswert zum Zeitpunkt der …
dazu BGH, Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, NZWiSt 2019, 148, 150; Beschlüsse vom 20. Mai 2015 - 1 StR 33/15, NJW 2015, 3254, 3255; Urteil vom 12. Juli 2016 - 1 StR 595/15, NStZ 2017, 167, 169; vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, NJW 2019, 533, 535, und vom 10. Januar 2019 - 1 StR 311/17, NStZ-RR 2019, 145, 146).Maßgeblich für die Prüfung, ob der Anteil inkriminierter Gelder an der investierten Gesamtsumme bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht völlig unerheblich ist, ist der Zeitpunkt der Tatbegehung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 1 StR 33/15, NJW 2015, 3254 f.).
- BGH, 10.08.2023 - 3 StR 412/22
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Urteilstenor; Strafzumessungsgründe; …
Die aus Erträgen aus Betäubungsmittelgeschäften resultierenden Anteile der Kontoguthaben waren durchgängig wirtschaftlich erheblich, so dass die Kontoguthaben zu keinem Zeitpunkt wegen eines wirtschaftlich lediglich völlig unerheblichen Anteils mit inkriminierter Herkunft ihre Eigenschaft als taugliche Geldwäschegegenstände verloren (vgl. hierzu BGH…, Urteil vom 10. November 2021 - 2 StR 185/20, BGHR StGB § 261 Abs. 7 Gegenstand 1 Rn. 60;… Beschluss vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, BGHSt 63, 268 Rn. 24; Urteile vom 15. August 2018 - 5 StR100/18, NZWiSt 2019, 148, 150;… vom 12. Juli 2016 - 1 StR 595/15, NStZ 2017, 167 Rn. 25; Beschluss vom 20. Mai 2015 - 1 StR 33/15, NJW 2015, 3254 Rn. 5 f.;… Fischer, StGB, 70. Aufl., § 261 Rn. 20;… MüKoStGB/Neuheuser, 4. Aufl., § 261 Rn. 63;… BeckOK StGB/Ruhmannseder, 58. Ed., § 261 Rn. 18 ff.).Gegenstand einer Geldwäsche können zudem nicht nur Sachen, sondern alle Vermögenswerte sein, auch Bankguthaben (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, NZWiSt 2019, 148, 150;… Urteil vom 12. Juli 2016 - 1 StR 595/15, NStZ 2017, 167 Rn. 23, 25; Beschluss vom 20. Mai 2015 - 1 StR 33/15, NJW 2015, 3254 Rn. 4;… Fischer, StGB, 70. Aufl., § 261 Rn. 10;… Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 261 Rn. 4;… MüKoStGB/Neuheuser, 4. Aufl., § 261 Rn. 35;… LK/Krause, StGB, 13. Aufl., § 261 Rn. 10).
- BGH, 10.01.2019 - 1 StR 311/17
Leichtfertige Geldwäsche (Beendigung; Begriff und vorsatznahe Auslegung)
Die noch nach dem 27. August 2010 von ihm gehaltenen Vermögenswerte hat er an diversen Tagen bis in den August 2010 hinein unter Nutzung dieser Tagessalden, folglich mithilfe aller drei Gutschriften erworben oder im Wert mehr als nur unerheblich (…vgl. BGH aaO, NStZ 2017, 167, 169; Beschluss vom 20. Mai 2015 - 1 StR 33/15, NStZ 2015, 703, 704) gesteigert. - BGH, 03.02.2025 - GSSt 1/24
Besitz von Cannabis (Cannabisvorrat teilweise zur gewinnbringenden Veräußerung …
So unterliegt bei der Geldwäschestrafbarkeit ein Vermögensgegenstand, der mit nicht völlig unerheblichen inkriminierten sowie mit legalen Geldmitteln erworben wurde und damit Tatobjekt des § 261 Abs. 1 und 2 StGB ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, NZWiSt 2019, 148, 150 mwN; Beschluss vom 20. Mai 2015 - 1 StR 33/15, NJW 2015, 3254 Rn. 5 f.), insgesamt der Einziehung nach § 261 Abs. 10 Satz 1, § 74 Abs. 2 StGB, nicht nur im Umfang seiner Bemakelungsquote. - LG Köln, 22.11.2019 - 117 KLs 4/19 Wirtschaftsgüter, zu denen auch Barmittel zählen, sind auch bei Teil-Kontamination taugliches Tatobjekt der Geldwäsche, wenn der in einem Ersatzgegenstand eingegangene Anteil aus wirtschaftlicher Sicht nicht völlig unerheblich ist (BGH NJW 2015, 3254; BGH NZWiSt 2019, 148 (150) m.w.N.).
Denn auch Gegenstände, bei denen es zu einer Vermischung von legalen Vermögensanteilen und Anteilen aus deliktischen Quellen gekommen ist, sind als insgesamt geldwäschetaugliche Tatobjekte zu betrachten, sofern der aus Vortaten herrührende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht völlig unerheblich ist (BGH NJW 2015, 3254 (Rn. 5 R.); BGH NZWiSt 2019, 148 (150) m.w.N.).
Für die Bewertung, ab welchem Grad von einer wirtschaftlich nicht völlig unerheblichen "Kontaminierung" mit bemakelten Anteilen auszugehen ist, hat sich Kammer an dem Mindestwert von 5, 9 % orientiert, bei dem der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seiner zu Kontozuflüssen ergangenen Entscheidung das Vorliegen eines insgesamt aus Vortaten herrührenden Kontoguthabens und damit eines geldwäschetauglichen Gegenstands jedenfalls bejaht hat (BGH NJW 2015, 3254 (Rn. 5 R.)).
Rn. 880 Demgegenüber hat die Kammer das für eine Einziehung sprechende öffentliche Interesse an einer effektiven Kriminalitätsbekämpfung, die spezial- und vor allem auch generalpräventive Zielsetzung der auf die Einziehung (u.a.) von Tatobjekten bezogenen Vorschrift des § 74 StGB sowie den Zweck des Geldwäschetatbestandes, das Einschleusen von Vermögensgegenständen aus bestimmten Kriminalitätsformen in den legalen Finanz-und Wirtschaftskreislauf zu verhindern (vgl. BGH NJW 2015, 3254 (3255, Rn. 6) m.w.N.) in den Blick genommen.
- BGH, 16.04.2024 - 3 StR 474/23
Gewerbsmäßiger Bandenbetrug (modus operandi falsche Polizeibeamte); Geldwäsche …
Denn anders als in den durch das Landgericht insoweit in Bezug genommenen (UA Bl. 44) Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18 und Urteil vom 12. Juli 2016 - 1 StR 595/15) war das Guthaben auf dem Konto der Geschädigten B. nicht betrügerisch erlangt oder durch eine Vortat kontaminiert (vgl. BGH NJW 2015, 3254) und stellt mithin keinen tauglichen Gegenstand einer Geldwäsche dar. - LG Düsseldorf, 22.12.2022 - 14 KLs 1/22 Ist der betroffene Gegenstand sowohl aus rechtmäßigen Quellen als auch aus Straftaten hervorgegangen, handelt es sich dabei insgesamt um einen Gegenstand, der aus Vortaten herrührt, wenn der aus diesen stammende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht völlig unerheblich ist (BGH NJW 2015, 3254, 3255).
Bei der Frage, wann der Anteil inkriminierter Gelder an der investierten Gesamtstumme nicht völlig unerheblich ist, hat die Rechtsprechung einen Anteil von 5, 9% ausreichen lassen (BGH NJW 2015, 3254, 3254).
- LG Hamburg, 12.03.2019 - 621 Qs 9/19
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