Rechtsprechung
| BGH, 13.02.2019 - 4 StR 555/18 |
Volltextveröffentlichungen (13)
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§ 264 Abs. 1 StPO
Gegenstand des Urteils (prozessualer Tatbegriff; Änderung im Verlauf des Verfahrens) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Verfahrenseinstellung wegen fehlender Anklage der abgeurteilten Tat
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 206a StPO, § 264 Abs 1 StPO
Verfahrenseinstellung wegen fehlender Anklage der abgeurteilten Tat - IWW
§ 206a StPO, § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 263 Abs. 1 StGB, § 264 Abs. 1 StPO, § 264 StPO
- Wolters Kluwer
Identität zwischen der abgeurteilten Tat und dem von der Anklageschrift erfassten Lebenssachverhalt i.R.d. Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil des Tatopfers
- Wolters Kluwer
Identität zwischen der abgeurteilten Tat und dem von der Anklageschrift erfassten Lebenssachverhalt i.R.d. Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 264 Abs. 1
Identität zwischen der abgeurteilten Tat und dem von der Anklageschrift erfassten Lebenssachverhalt i.R.d. Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil des Tatopfers - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwalt.de (Kurzinformation)
Betrug trotz Freispruchs vom Vorwurf des Raubes?
Besprechungen u.ä. (2)
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
- Lehrstuhl für Strafrecht Prof. Marxen (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Raub rein - Betrug raus-Fall
Verfahrensgang
- LG Detmold, 27.08.2018 - 23 KLs 5/18
- BGH, 13.02.2019 - 4 StR 555/18
Papierfundstellen
- NJW 2019, 2787
- NStZ 2019, 428
- NStZ 2020, 46
- StV 2019, 818 (Ls.)
Wird zitiert von ... (24) Zitiert selbst (11)
- BGH, 22.06.2006 - 3 StR 79/06
Tat im prozessualen Sinn (Identität; Nämlichkeit; unverwechselbares Geschehen; …
Auszug aus BGH, 13.02.2019 - 4 StR 555/18
Tat im Sinne dieser Vorschrift ist ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juni 2006 - 3 StR 79/06, NStZ-RR 2006, 316, 317; Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 1 StR 273/15, NJW 2016, 1747).Verändert sich im Verlaufe des Verfahrens das Bild des Geschehens, wie es in der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss umschrieben ist, so ist die Prüfung der Frage, ob die Identität der prozessualen Tat trotz Veränderung des Tatbildes noch gewahrt ist, nach dem Kriterium der "Nämlichkeit' der Tat zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 16. August 2018 - 4 StR 200/18, NStZ-RR 2018, 353, 354; Urteil vom 22. Juni 2006 - 3 StR 79/06, NStZ-RR 2006, 316).
Dies ist - ungeachtet gewisser Unterschiede - dann der Fall, wenn bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als ein einmaliges und unverwechselbares Geschehen kennzeichnen (BGH, Urteile vom 20. November 2014 - 4 StR 153/14, StraFo 2015, 68, 69; vom 22. Juni 2006 - 3 StR 79/06, aaO; siehe auch BGH…, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 2 StR 390/17, Rn. 18).
- BGH, 29.09.1987 - 4 StR 376/87
Prozessuale Tat und Strafklageverbrauch
Auszug aus BGH, 13.02.2019 - 4 StR 555/18
Die Tat als Prozessgegenstand ist dabei nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten darin zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört dazu das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach der Auffassung des Lebens ein einheitliches Vorkommnis bildet (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 1999 - 1 StR 262/99, NStZ 1999, 523, 524; Urteil vom 29. September 1987 - 4 StR 376/87, BGHSt 35, 60, 62).Die prozessuale Tat wird in der Regel durch Tatort, Tatzeit und das Tatbild umgrenzt und insbesondere durch das Täterverhalten sowie die ihm innewohnende Angriffsrichtung sowie durch das Tatopfer bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1987 - 4 StR 376/87, BGHSt 35, 60, 64).
- BGH, 16.08.2018 - 4 StR 200/18
Inhalt der Anklageschrift (hinreichende Abgrenzung der zur Last gelegten Tat); …
Auszug aus BGH, 13.02.2019 - 4 StR 555/18
Verändert sich im Verlaufe des Verfahrens das Bild des Geschehens, wie es in der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss umschrieben ist, so ist die Prüfung der Frage, ob die Identität der prozessualen Tat trotz Veränderung des Tatbildes noch gewahrt ist, nach dem Kriterium der "Nämlichkeit' der Tat zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 16. August 2018 - 4 StR 200/18, NStZ-RR 2018, 353, 354; Urteil vom 22. Juni 2006 - 3 StR 79/06, NStZ-RR 2006, 316).Anhaltspunkte dafür, dass die Veräußerung eines Teils der Tatbeute deliktisch erfolgt sein und der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft sich auch auf dieses Geschehen erstrecken könnte, sind weder dem konkreten Anklagesatz noch dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen, das zur Ergänzung und Auslegung des Anklagesatzes herangezogen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2018 - 4 StR 200/18, NStZ-RR 2018, 353; Urteile vom 17. August 2000 - 4 StR 245/00, BGHSt 46, 130, 133; und vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09, NStZ 2010, 159, 169), zu entnehmen.
- BGH, 16.10.1987 - 2 StR 258/87
Identität bei Änderung des Tatbildes zwischen Anklage und Urteil
Auszug aus BGH, 13.02.2019 - 4 StR 555/18
Anders als in der Fallkonstellation einer sich an den Raub anschließenden Hehlerei, in denen der Tatbestand der Hehlerei als ein mit dem vorangegangenen Raub einheitliches geschichtliches Vorkommnis bildender Vorgang angesehen worden ist, wenn und soweit sich der Angeklagte "als Glied in der sich an diese Tat anschließenden ‚Verwertungskette' für das Raubgut hehlerisch betätigte' (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 1999 - 1 StR 262/99, NStZ 1999, 523, 524; siehe aber auch BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 - 1 StR 423/87, BGHSt 35, 172, 174; Beschluss vom 16. Oktober 1987 - 2 StR 258/87, BGHSt 35, 80, 82), fehlt es in der vorliegenden Fallkonstellation schon aufgrund der unterschiedlichen Angriffsrichtung an einem in diesem Sinne engen Zusammenhang mit der Vortat.Die in der Anklageschrift enthaltenen Hinweise erfolgten ersichtlich nicht zum Zwecke einer Ausdehnung des Anklagevorwurfs auf dieses Geschehen, sondern sind im Sinne eines Beweisanzeichens zur Stützung des Verdachts einer Beteiligung des Angeklagten an der Tat in die Anklageschrift aufgenommen worden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1987 - 2 StR 258/87, BGHSt 35, 80, 81).
- BGH, 07.07.1999 - 1 StR 262/99
Nachtragsanklage; Tat im prozessualen Sinne; Tateinheit
Auszug aus BGH, 13.02.2019 - 4 StR 555/18
Die Tat als Prozessgegenstand ist dabei nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten darin zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört dazu das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach der Auffassung des Lebens ein einheitliches Vorkommnis bildet (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 1999 - 1 StR 262/99, NStZ 1999, 523, 524; Urteil vom 29. September 1987 - 4 StR 376/87, BGHSt 35, 60, 62).Anders als in der Fallkonstellation einer sich an den Raub anschließenden Hehlerei, in denen der Tatbestand der Hehlerei als ein mit dem vorangegangenen Raub einheitliches geschichtliches Vorkommnis bildender Vorgang angesehen worden ist, wenn und soweit sich der Angeklagte "als Glied in der sich an diese Tat anschließenden ‚Verwertungskette' für das Raubgut hehlerisch betätigte' (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 1999 - 1 StR 262/99, NStZ 1999, 523, 524; siehe aber auch BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 - 1 StR 423/87, BGHSt 35, 172, 174; Beschluss vom 16. Oktober 1987 - 2 StR 258/87, BGHSt 35, 80, 82), fehlt es in der vorliegenden Fallkonstellation schon aufgrund der unterschiedlichen Angriffsrichtung an einem in diesem Sinne engen Zusammenhang mit der Vortat.
- BGH, 28.10.2009 - 1 StR 205/09
Fall Coesfeld; Anklagesatz (Umgrenzungsfunktion; Rückgriff auf das wesentliche …
Auszug aus BGH, 13.02.2019 - 4 StR 555/18
Anhaltspunkte dafür, dass die Veräußerung eines Teils der Tatbeute deliktisch erfolgt sein und der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft sich auch auf dieses Geschehen erstrecken könnte, sind weder dem konkreten Anklagesatz noch dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen, das zur Ergänzung und Auslegung des Anklagesatzes herangezogen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2018 - 4 StR 200/18, NStZ-RR 2018, 353; Urteile vom 17. August 2000 - 4 StR 245/00, BGHSt 46, 130, 133; und vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09, NStZ 2010, 159, 169), zu entnehmen. - BGH, 17.08.2000 - 4 StR 245/00
Unzulässige Änderung der in der Anklageschrift angegebenen Tatzeiten nach …
Auszug aus BGH, 13.02.2019 - 4 StR 555/18
Anhaltspunkte dafür, dass die Veräußerung eines Teils der Tatbeute deliktisch erfolgt sein und der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft sich auch auf dieses Geschehen erstrecken könnte, sind weder dem konkreten Anklagesatz noch dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen, das zur Ergänzung und Auslegung des Anklagesatzes herangezogen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2018 - 4 StR 200/18, NStZ-RR 2018, 353; Urteile vom 17. August 2000 - 4 StR 245/00, BGHSt 46, 130, 133; und vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09, NStZ 2010, 159, 169), zu entnehmen. - BGH, 01.12.2015 - 1 StR 273/15
Steuerhinterziehung (Hinterziehung von Körperschaftssteuer: verdeckte …
Auszug aus BGH, 13.02.2019 - 4 StR 555/18
Tat im Sinne dieser Vorschrift ist ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juni 2006 - 3 StR 79/06, NStZ-RR 2006, 316, 317; Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 1 StR 273/15, NJW 2016, 1747). - BGH, 22.12.1987 - 1 StR 423/87
Hehlerei durch Übertragung von Mitverfügungsgewalt; Anrechnung einer im Ausland …
Auszug aus BGH, 13.02.2019 - 4 StR 555/18
Anders als in der Fallkonstellation einer sich an den Raub anschließenden Hehlerei, in denen der Tatbestand der Hehlerei als ein mit dem vorangegangenen Raub einheitliches geschichtliches Vorkommnis bildender Vorgang angesehen worden ist, wenn und soweit sich der Angeklagte "als Glied in der sich an diese Tat anschließenden ‚Verwertungskette' für das Raubgut hehlerisch betätigte' (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 1999 - 1 StR 262/99, NStZ 1999, 523, 524; siehe aber auch BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 - 1 StR 423/87, BGHSt 35, 172, 174; Beschluss vom 16. Oktober 1987 - 2 StR 258/87, BGHSt 35, 80, 82), fehlt es in der vorliegenden Fallkonstellation schon aufgrund der unterschiedlichen Angriffsrichtung an einem in diesem Sinne engen Zusammenhang mit der Vortat. - BGH, 27.02.2018 - 2 StR 390/17
Prozessuale Tat (Identität der prozessualen Tat von Anklage und Urteil bei …
Auszug aus BGH, 13.02.2019 - 4 StR 555/18
Dies ist - ungeachtet gewisser Unterschiede - dann der Fall, wenn bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als ein einmaliges und unverwechselbares Geschehen kennzeichnen (BGH, Urteile vom 20. November 2014 - 4 StR 153/14, StraFo 2015, 68, 69;… vom 22. Juni 2006 - 3 StR 79/06, aaO; siehe auch BGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 2 StR 390/17, Rn. 18). - BGH, 20.11.2014 - 4 StR 153/14
Mangelnde Anklage (Eröffnungsbeschluss; Begriff der Tat im prozessualen Sinne und …
- BGH, 08.01.2020 - 5 StR 366/19
Vorwurf der Untreue gegen den früheren Oberbürgermeister der Stadt Homburg muss …
Die prozessuale Tat wird in der Regel durch Tatort, Tatzeit und das Tatbild umgrenzt und insbesondere durch das Täterverhalten sowie die ihm innewohnende Angriffsrichtung sowie durch das Tatopfer bestimmt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 4 StR 555/18, NStZ 2019, 428 mwN). - BGH, 20.05.2021 - 3 StR 443/20
Prozessuale Tat als Gegenstand der Urteilsfindung (einheitlicher geschichtlicher …
Tat im Sinne dieser Vorschrift ist ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 4 StR 555/18, NStZ 2020, 46; Urteil vom 22. Juni 2006 - 3 StR 79/06, NStZ-RR 2006, 316, 317; Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 1 StR 273/15, NJW 2016, 1747).Die Tat als Prozessgegenstand ist dabei nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten darin zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört dazu das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach der Auffassung des Lebens ein einheitliches Vorkommnis bildet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 30. September 2020 - 5 StR 99/20, NStZ-RR 2020, 377, 378; vom 17. Oktober 2019 - 3 StR 170/19, NStZ 2021, 120, 121; Beschlüsse vom 13. Februar 2019 - 4 StR 555/18, NStZ 2020, 46; vom 7. Juli 1999 - 1 StR 262/99, NStZ 1999, 523, 524; Urteil vom 29. September 1987 - 4 StR 376/87, BGHSt 35, 60, 62).
Verändert sich im Verlaufe des Verfahrens das Bild des Geschehens, wie es in der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss umschrieben ist, so ist die Prüfung der Frage, ob die Identität der prozessualen Tat trotz Veränderung des Tatbildes noch gewahrt ist, nach dem Kriterium der "Nämlichkeit" der Tat zu beurteilen (BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2019 - 4 StR 555/18, NStZ 2020, 46; vom 16. August 2018 - 4 StR 200/18, NStZ-RR 2018, 353, 354; Urteil vom 22. Juni 2006 - 3 StR 79/06, NStZ-RR 2006, 316).
Die prozessuale Tat wird in der Regel durch Tatort, Tatzeit und das Tatbild umgrenzt und insbesondere durch das Täterverhalten sowie die ihm innewohnende Angriffsrichtung und durch das Tatopfer bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2020 - 5 StR 99/20, NStZ-RR 2020, 377, 378; Beschluss vom 13. Februar 2019 - 4 StR 555/18, NStZ 2020, 46; Urteil vom 29. September 1987 - 4 StR 376/87, BGHSt 35, 60, 64).
- BGH, 10.06.2020 - 5 StR 435/19
Betrug (Täuschung durch Geltendmachung eines Anspruchs; Tatsachenkern; …
Die prozessuale Tat wird in der Regel durch Tatort, Tatzeit und das Tatbild umgrenzt und insbesondere durch das Täterverhalten sowie die ihm innewohnende Angriffsrichtung sowie durch das Tatopfer bestimmt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2019 - 4 StR 555/18, NStZ 2019, 428, und vom 8. Januar 2020 - 5 StR 366/19, NZWiSt 2020, 195, 198 f., jeweils mwN).
- OLG Hamm, 18.05.2021 - 5 RVs 24/21
Aburteilung eines einheitlichen Lebenssachverhalts; Prozessualer Inhalt einer …
Tat im Sinne dieser Vorschrift ist ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 13.02.2019 - 4 StR 555/18 -, Rn. 5 - 6, juris; BGH, Urteil vom 22.06.2006 - 3 StR 79/06, NStZ-RR 2006, 316, 317; BGH Beschluss vom 01.12.2015 - 1 StR 273/15, NJW 2016, 1747).Die Tat als Prozessgegenstand ist dabei nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten darin zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört dazu das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach der Auffassung des Lebens ein einheitliches Vorkommnis bildet (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 13.02.2019 - 4 StR 555/18 -, Rn. 5 - 6, juris; BGH, Beschluss vom 07.07.1999 - 1 StR 262/99, NStZ 1999, 523, 524; Urteil vom 29.09.1987 - 4 StR 376/87, BGHSt 35, 60, 62).
Verändert sich im Verlaufe des Verfahrens das Bild des Geschehens, wie es in der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss umschrieben ist, so ist die Prüfung der Frage, ob die Identität der prozessualen Tat trotz Veränderung des Tatbildes noch gewahrt ist, nach dem Kriterium der "Nämlichkeit" der Tat zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 13.02.2019 - 4 StR 555/18 -, Rn. 5 - 6, juris; BGH, Beschluss vom 16.08.2018 - 4 StR 200/18, NStZ-RR 2018, 353, 354; BGH Urteil vom 22.06.2006 - 3 StR 79/06, NStZ-RR 2006, 316).
Dies ist - ungeachtet gewisser Unterschiede - dann der Fall, wenn bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als ein einmaliges und unverwechselbares Geschehen kennzeichnen (BGH, Beschluss vom 13.02.2019 - 4 StR 555/18 -, Rn. 5 - 6, juris; BGH, Urteile vom 20.11.2014 - 4 StR 153/14, StraFo 2015, 68, 69; BGH, Urteil vom 22.06.2006 - 3 StR 79/06, juris; siehe auch BGH…, Beschluss vom 27.02.2018 - 2 StR 390/17, Rn. 18).
Die prozessuale Tat wird in der Regel durch Tatort, Tatzeit und das Tatbild umgrenzt und insbesondere durch das Täterverhalten sowie die ihm innewohnende Angriffsrichtung sowie durch das Tatopfer bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 13.02.2019 - 4 StR 555/18 -, Rn. 5 - 6, juris; BGH, Urteil vom 29.09.1987 - 4 StR 376/87, BGHSt 35, 60, 64).
Trotz der Unterschiede in Tatzeit und Tatort ist ein einheitlich geschichtlicher Vorgang jedoch nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann anzunehmen, wenn die zeitlich späteren Handlungen auf die Verwertung der Tatbeute gerichtet sind (ausdrücklich für Untreue und Betrug: BGH…, Urteil vom 30.09.2020 - 5 StR 99/20 -, Rn. 16 - 17, juris; für Raub und Hehlerei: BGH, Beschluss vom 13.02.2019 - 4 StR 555/18 - juris, BGH NStZ 1999, 523 (524)).
- BGH, 10.10.2019 - 1 StR 632/18
Abweichen von verkündeter Urteilsformel und Urteilstenor der Urteilsurkunde …
Ohne Kenntnisnahme des verkündeten Urteils wäre auch die amtswegig gebotene Prüfung, ob das Urteil den angeklagten und vom Eröffnungsbeschluss umgrenzten Sachverhalt betrifft und erschöpft (vgl. dazu nur BGH, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 4 StR 555/18 Rn. 8;… Urteil vom 21. Januar 2010 - 4 StR 518/09 Rn. 1, 3, 6), unmöglich. - BayObLG, 14.10.2025 - 206 StRR 268/25
Revisionsbegründungsschrift, Revision der Staatsanwaltschaft, Urkundenfälschung, …
Tat im Sinne dieser Vorschrift ist ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (…vgl. BGH vom 21.04.2022 aaO und BGH, Beschluss vom 13.02.2019, 4 StR 555/18, zitiert nach juris, dort Rdn. 5-6).Die Tat als Prozessgegenstand ist dabei nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten darin zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört dazu das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach der Auffassung des Lebens ein einheitliches Vorkommnis bildet (…vgl. BGH vom 21.04.2022 aaO und vom 13.02.2019 aaO).
Verändert sich im Verlaufe des Verfahrens das Bild des Geschehens, wie es in der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss umschrieben ist, so ist die Prüfung der Frage, ob die Identität der prozessualen Tat trotz Veränderung des Tatbildes noch gewahrt ist, nach dem Kriterium der "Nämlichkeit" der Tat zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 13.02.2019 aaO sowie BGH, Beschluss vom 16.08.2018, 4 StR 200/18, NStZ-RR 2018, 353, 354).
Dies ist - ungeachtet gewisser Unterschiede - dann der Fall, wenn bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als ein einmaliges und unverwechselbares Geschehen kennzeichnen (BGH, Beschluss vom 13.02.2019 aaO).
Trotz der Unterschiede in Tatzeit und Tatort ist ein einheitlich geschichtlicher Vorgang nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann anzunehmen, wenn die zeitlich späteren Handlungen auf die Verwertung der Tatbeute gerichtet sind (ausdrücklich für Untreue und Betrug: BGH…, Urteil vom 30.09.2020, 5 StR 99/20, zitiert nach juris, dort Rdn. 16-17, und OLG Hamm…, Urteil vom 18.05.2021, 5 RVs 24/21, zitiert nach juris, dort Rdn. 11; s. auch BGH vom 13.02.2019 aaO Rdn. 6).
- KG, 10.07.2024 - 3 ORs 30/24
Straßenblockaden: Nötigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte durch …
Rn. 19 c) Anders als vom Verteidiger vorgetragen, hat das Landgericht auch ausreichende Feststellungen zu den genauen Tatorten getroffen, so dass die Taten als einmalige und unverwechselbare Geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 4 StR 555/18 -, juris) erkennbar sind. - BGH, 30.01.2024 - 4 StR 191/23
Untreue (Gegenstand des Urteils: prozessuale Tat; Vermögensbetreuungspflicht: …
Sie erstreckt sich vielmehr auf das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach der Auffassung des Lebens ein einheitliches Vorkommnis bildet (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 2 StR 458/20, NStZ 2023, 252;… Beschluss vom 9. September 2020 - 2 StR 261/20 Rn. 7; Beschluss vom 13. Februar 2019 - 4 StR 555/18, NStZ 2020, 46 Rn. 5).Eine besondere Bestimmung erfährt sie zudem durch das Täterverhalten, die ihm innewohnende Angriffsrichtung und die Identität der Tatopfer (st. Rspr.; vgl. nur BGH…, Urteil vom 8. Dezember 2021 ? 5 StR 236/21, NStZ 2022, 409 Rn. 10; Urteil vom 30. September 2020 - 5 StR 99/20, NStZ-RR 2020, 377, 378; Beschluss vom 13. Februar 2019 - 4 StR 555/18, NStZ 2020, 46 Rn. 5; Beschluss vom 16. August 2018 - 4 StR 200/18, NStZ-RR 2018, 353, 354).
- BayObLG, 11.06.2025 - 202 ObOWi 366/25
Erhebliche Abweichung zwischen der im Bußgeldbescheid zu Grunde gelegten und im …
Dazu gehört das gesamte Verhalten des Betroffenen, soweit es mit dem durch den Bußgeldbescheid bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach der Auffassung des Lebens ein einheitliches Vorkommnis bildet (vgl. BGH, Beschluss vom 13.02.2019 - 4 StR 555/18; Beschluss vom 02.10.2002 - 3 StR 315/02, je m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 14.12.2023 - 207 StRR 325/23).Diese wird vor allem durch Tatort, Tatzeit und das Tatbild umgrenzt (BGH, Beschluss vom 13.02.2019 - 4 StR 555/18).
Rn. 12 3. Mangels Verfahrensgrundlage ist das Urteil des Amtsgerichts vom 22.01.2025 daher aufzuheben und das Verfahren hinsichtlich der der Verurteilung zugrundeliegenden Tat vom 18.07.2020 wegen eines Prozesshindernisses nach § 71 OWiG i. V. m. §§ 206a, 260 Abs. 3 StPO einzustellen (…vgl. BGH, Urt. v. 02.02.1977 - 2 StR 307/76;… Urt. v. 17.08.2000 - 4 StR 245/00; Beschluss vom 08.03.2001 - 4 StR 228/00; Beschluss vom 02.10.2002 - 3 StR 315/02; Beschluss vom 13.02.2019 - 4 StR 555/18; BayObLG, Beschluss vom 02.02.1999 - 1 St RR 7/99).
- LG Krefeld, 29.04.2020 - 21 KLs 1/20 Die prozessuale Tat wird in der Regel durch Tatort, Tatzeit und das Tatbild umgrenzt und insbesondere durch das Täterverhalten sowie die ihm innewohnende Angriffsrichtung sowie durch das Tatopfer bestimmt (BGH NStZ 2020, 46, Rn. 5 m.w.N.).
- BGH, 09.11.2022 - 2 StR 368/21
Gegenstand des Urteils (prozessuale Tat)
- BayObLG, 27.08.2021 - 204 StRR 341/21
Asbeststrafbarkeit - Verfahrenseinstellung durch das Gericht wegen absoluter …
- BGH, 12.06.2025 - 6 StR 233/24
Untreue (Vermögensbetreuungspflicht des Treuhänders einer GmbH, …
- OLG Zweibrücken, 26.02.2020 - 1 OLG 2 Ss 14/20
Strafbarkeit von Äußerungen mit Bedrohung über einen längeren Zeitraum
- AG Torgau, 05.11.2019 - 3 Ds 952 Js 26914/19
Strafklageverbrauch - mehrere Sozialleistungsbetrugstaten als eine Tat im …
- BGH, 08.02.2022 - 3 StR 440/21
Prozessualer Tatbegriff (einheitlicher geschichtlicher Vorgang; Veränderung des …
- BGH, 16.05.2023 - 6 StR 545/22
Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; …
- OLG Karlsruhe, 01.03.2023 - 1 ORs 36 Ss 47/23
Strafklageverbrauch bei materiell-rechtlicher Tatmehrheit
- BGH, 14.04.2021 - 5 StR 143/20
Gerichtliche Kognitionspflicht und prozessualer Tatbegriff; Handeltreiben mit …
- BayObLG, 09.10.2025 - 206 StRR 326/25
Urteilsgründe, Weiterbenutzung des Fahrzeugs, Unbewachter Parkplatz, …
- VG Berlin, 03.07.2020 - 80 K 27.19
- KG, 23.12.2019 - 3 Ss 105/19
Verstoß gegen Anklagegrundsatz im Berufungsverfahren
- KG, 23.12.2019 - 121 Ss 181/19
Berufung in Strafsachen: Entscheidung des Erstgerichts über eine nicht angeklagte …
- KG, 23.12.2019 - 122 Ss 136/19
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Rechtsprechung
| BGH, 29.01.2019 - 4 StR 452/18 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Revision in Strafsachen: Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Aufklärungsrüge
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 244 Abs 2 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO
Revision in Strafsachen: Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Aufklärungsrüge - IWW
- Wolters Kluwer
Ergänzung einer Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen
- ra.de
- rechtsportal.de
StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 354 Abs. 1
Ergänzung einer Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen - datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankenthal, 29.05.2018 - 5172 Js 20766/17
- BGH, 29.01.2019 - 4 StR 452/18
Papierfundstellen
- NStZ 2019, 428
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- BGH, 04.10.2017 - 3 StR 145/17
Darlegungsanforderungen an die im Rahmen der Begründung der Verfahrensrüge …
Auszug aus BGH, 29.01.2019 - 4 StR 452/18
Es ist deshalb regelmäßig nicht erforderlich, den Inhalt einer in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung (hier in einem Nahverkehrszug) in allen Details ohne Rücksicht auf die Beweisbedeutung der einzelnen Bildsequenzen wiederzugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2017 - 3 StR 145/17). - BGH, 12.07.2006 - 5 StR 236/06
Beweiswürdigung (Beweiswert objektiver Belastungsindizien über den konkreten Fall …
Auszug aus BGH, 29.01.2019 - 4 StR 452/18
Soweit der Angeklagte F. eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geltend macht, weil der Zeuge T. nicht 1 2 einvernommen wurde, ist die erhobene Rüge schon deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO), weil der Aufenthaltsort des Zeugen nicht mitgeteilt wird und es deshalb an der Benennung eines hinreichend bestimmten Beweismittels fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 5 StR 236/06, Rn. 3 (insoweit in NStZ 2006, 713 nicht abgedruckt);… Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 68 mwN).
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