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Rechtsprechung
   BGH, 10.12.2008 - 2 StR 517/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,6154
BGH, 10.12.2008 - 2 StR 517/08 (https://dejure.org/2008,6154)
BGH, Entscheidung vom 10.12.2008 - 2 StR 517/08 (https://dejure.org/2008,6154)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 2008 - 2 StR 517/08 (https://dejure.org/2008,6154)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Ableitung von Milderungsgründe aus der Eigenschaft des Tatopfers als Prostituierte; Zulässigkeit einer Wertung der Verwirklichung der Nötigungstatbestandsvariante neben dem Drohungstatbestand als unrechtserhöhenden und straferhöhenden Umstand

  • Judicialis

    StGB § 177 Abs. 1; ; StGB § 177 Abs. 4; ; StGB § 177 Abs. 5; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ableitung von Milderungsgründe aus der Eigenschaft des Tatopfers als Prostituierte; Zulässigkeit einer Wertung der Verwirklichung der Nötigungstatbestandsvariante neben dem Drohungstatbestand als unrechtserhöhenden und straferhöhenden Umstand

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 207
  • NStZ-RR 2009, 365
  • NStZ-RR 2010, 7
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.01.2006 - 2 StR 345/05

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage: Furcht des Tatopfers, Aufgabe der

    Auszug aus BGH, 10.12.2008 - 2 StR 517/08
    Zwar mag es Fälle geben, in denen aufgrund außergewöhnlicher Umstände der durch die Furcht des Tatopfers vor Gewaltanwendung in schutzloser Lage geschaffenen Zwangswirkung (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05, BGHSt 50, 359, 368) ein neben dem durch ausdrückliche Drohung mit Gewalt begründeten Zwang bestehender Unrechtsgehalt zukommen kann.
  • BGH, 12.01.2011 - 1 StR 580/10

    BGH stärkt Schutz behinderter Menschen vor sexuellen Übergriffen

    Der Senat teilt insoweit die (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 2 StR 517/08, NStZ 2009, 207 f.) geäußerten Bedenken nicht.
  • BGH, 05.01.2023 - 5 StR 386/22

    Schuldspruch wegen besonders schwerer Vergewaltigung

    Es wäre auch rechtsfehlerhaft, das Recht der sexuellen Selbstbestimmung der Nebenklägerin dergestalt mit ihrer Bereitschaft, gegen Entgelt mit dem Angeklagten sexuell zu verkehren, zu verknüpfen (vgl. zuletzt schon BGH, Beschluss vom 9. August 2022 - 6 StR 279/22; zudem bereits BGH, Urteile vom 18. Februar 1998 - 2 StR 510/97; vom 16. August 2000 - 2 StR 159/00; vom 11. Juli 2001 - 3 StR 214/01, NStZ 2001, 646; Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 2 StR 517/08, NStZ 2009, 207).

    So hat der Bundesgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, dass das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung auch Prostituierten uneingeschränkt zusteht (BGH, Urteile vom 18. Februar 1998 - 2 StR 510/97; vom 27. Mai 2004 - 3 StR 500/03; vgl. zudem BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 2 StR 517/08, NStZ 2009, 207).

    In diesem Sinn hypothetisch wäre auch ein ins Auge gefasstes Einverständnis mit sexuellen Handlungen, wenn diese letztlich gegen den Willen des Opfers vollzogen wurden (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 2 StR 517/08, NStZ 2009, 207).

  • BGH, 29.04.2009 - 2 StR 59/09

    Begriff der Vergewaltigung (Indizwirkung des Regelbeispiels bei Analverkehr und

    Schon diese Auffassung teilt der Senat nicht (vgl. Senat, Beschl. vom 10. Dezember 2008 - 2 StR 517/08); ein Vergleich mit der hier gegebenen Konstellation eines sexuell motivierten Überfalls auf eine neunjährige Schülerin in der Toilettenanlage ihrer Schule erscheint dem Senat darüber hinaus unangebracht.
  • BGH, 27.01.2016 - 2 StR 438/15

    Geiselnahme (Voraussetzungen); besonders schwere Vergewaltigung

    Soweit die Revision rügt, die Strafkammer habe nicht erkennbar bedacht, dass der Angeklagte die weitere Tatvariante der Vergewaltigung in § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt haben könnte, weist der Senat auf dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hin (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 2 StR 517/08, NStZ 2009, 207; BGH, Beschluss vom 26. Oktober - 4 StR 397/10; Beschluss vom 12. Januar 2011 - 1 StR 580/10, NStZ 2011, 274; Beschluss vom 10. Mai 2011 - 3 StR 78/11, NStZ 2012, 34; vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 177 Rn. 45a).
  • BGH, 09.08.2022 - 6 StR 279/22

    Vergewaltigung (Strafzumessung: Tätigkeit der Geschädigten als Prostituierte)

    Der Senat könnte sich dieser Bewertung indes nicht anschließen (vgl. ablehnend bereits BGH, Urteile vom 18. Februar 1998 - 2 StR 510/97; vom 16. August 2000 - 2 StR 159/00; Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 2 StR 517/08, NStZ 2009, 207; Urteil vom 11. Juli 2001 - 3 StR 214/01, NStZ 2001, 646; Urteil vom 29. Juni 1971 - 5 StR 235/71; ferner Urteil vom 6. Februar 2019 - 5 StR 598/18).
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Rechtsprechung
   BGH, 02.07.2009 - 3 StR 251/09   

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https://dejure.org/2009,7283
BGH, 02.07.2009 - 3 StR 251/09 (https://dejure.org/2009,7283)
BGH, Entscheidung vom 02.07.2009 - 3 StR 251/09 (https://dejure.org/2009,7283)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 2009 - 3 StR 251/09 (https://dejure.org/2009,7283)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 306
  • NStZ-RR 2010, 7
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.05.1995 - 3 StR 179/95

    Strafverschärfung - Strafzumessung - Strafverschärfende Gründe - Früheres

    Auszug aus BGH, 02.07.2009 - 3 StR 251/09
    Zwar ist es grundsätzlich zulässig, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der Angeklagte noch sonstige - bisher nicht abgeurteilte - Straftaten begangen hat; dies gilt allerdings nur, wenn diese Taten prozessordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, dass sie in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abzuschätzen sind und eine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Verdachts weiterer Straftaten ausgeschlossen werden kann (vgl. BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 2; BGH NStZ-RR 2004, 359 Nr. 37).
  • BGH, 19.11.2013 - 4 StR 448/13

    Strafzumessung (Berücksichtigung nicht angeklagter festgestellter Taten:

    Es ist in der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber auch anerkannt, dass der Tatrichter bei der Feststellung und Bewertung von Strafzumessungstatsachen durch den Anklagegrundsatz (§§ 155, 264 StPO) nicht beschränkt ist und daher auch strafbare Handlungen ermitteln und würdigen kann, die nicht Gegenstand der Anklage sind, soweit diese für die Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten bedeutsam sein können und Rückschlüsse auf die Tatschuld des Angeklagten gestatten, sofern sie prozessordnungsgemäß und damit hinreichend bestimmt festgestellt werden (BGH, Urteil vom 7. Mai 1974 - 1 StR 42/75, MDR 1975, 195 f.; BGH, Urteil vom 6. März 1992 - 2 StR 581/91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19; Beschluss vom 22. Mai 2013 - 2 StR 68/13; Beschluss vom 2. Juli 2009 - 3 StR 251/09, NStZ-RR 2009, 306; Beschluss vom 5. Februar 1998 - 4 StR 16/98, NStZ 1998, 404; Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 StR 359/03, NStZ-RR 2004, 359 mwN).
  • BGH, 20.06.2017 - 4 StR 575/16

    Grundsätze der Strafzumessung (Feststellung strafzumessungserheblicher Tatsachen;

    Strafzumessungserhebliche Tatsachen sind in der gleichen Weise bestimmt festzustellen und zu belegen wie die Tatsachen, die für die Schuldfrage von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - 3 StR 251/09, NStZ-RR 2009, 306; Beschluss vom 29. April 1987 - 2 StR 500/86, NStZ 1987, 405; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 1274).
  • BGH, 25.01.2011 - 5 StR 418/10

    Beweiswürdigung; Aussagekonstanz; Aussage gegen Aussage; Urteilsgründe

    Nicht abgeurteilte Straftaten werden nur dann strafschärfend berücksichtigt werden dürfen, wenn sie prozessordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, dass sie in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abzuschätzen sind und eine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Verdachts weiterer Straftaten ausgeschlossen werden kann (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - 3 StR 251/09, NStZ-RR 2009, 306; vgl. auch Fischer, StGB, 58. Aufl., § 46 Rn. 41a).
  • EGMR, 25.01.2018 - 76607/13

    BIKAS v. GERMANY

    Bei der Strafzumessung darf nicht auf einen bloßen Verdacht der Begehung weiterer Straftaten abgestellt werden (siehe 3 StR 179/95, Beschluss vom 12. Mai 1995, Rdnr. 3; 3 StR 251/09, Beschluss vom 2. Juli 2009, Rdnr. 3; und 5 StR 425/12, a. a. O., Rdnr. 3).
  • BGH, 20.08.2014 - 3 StR 315/14

    Strafzumessung (unzulässige strafschärfende Berücksichtigung nicht abgeurteilter

    Zwar ist es grundsätzlich zulässig, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der Angeklagte noch sonstige - bisher nicht abgeurteilte - Straftaten begangen hat; dies gilt allerdings nur, wenn diese Taten prozessordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, dass sie in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abzuschätzen sind und eine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Verdachts weiterer Straftaten ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 1995 - 3 StR 179/95, BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 2; vom 9. Oktober 2003 - 4 StR 359/03, bei Pfister NStZ-RR 2004, 353, 359 Nr. 37; vom 2. Juli 2009 - 3 StR 251/09, NStZ-RR 2009, 306).
  • BGH, 07.08.2014 - 3 StR 438/13

    Strafzumessung (rechtsfehlerhafte strafschärfende Berücksichtigung weiterer nicht

    Zwar ist es grundsätzlich zulässig, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der Angeklagte noch sonstige - bisher nicht abgeurteilte - Straftaten begangen hat; dies gilt allerdings nur, wenn diese Taten prozessordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, dass sie in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abzuschätzen sind und eine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Verdachts weiterer Straftaten ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 1995 - 3 StR 179/95, BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 2; vom 9. Oktober 2003 - 4 StR 359/03, bei Pfister NStZ-RR 2004, 353, 359 Nr. 37; vom 2. Juli 2009 - 3 StR 251/09, NStZ-RR 2009, 306).
  • BGH, 22.05.2013 - 2 StR 68/13

    Strafzumessung bei Serienstraftaten (Berücksichtigung weiterer Straftaten nur bei

    Zwar hat es die Rechtsprechung etwa in Fällen von Serienstraftaten zum Nachteil desselben Geschädigten als grundsätzlich zulässig angesehen, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der Angeklagte noch sonstige Straftaten begangen hat; dies gilt allerdings nur, wenn diese Taten prozessordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, dass sie in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abzuschätzen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 1995 - 3 StR 179/95, BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 2; vom 9. Oktober 2003 - 4 StR 359/03, BGH NStZ-RR 2004, 359 Nr. 37; vom 2. Juli 2009 - 3 StR 251/09, NStZ-RR 2009, 306; Senat, Urteil vom 16. März 2005 - 2 StR 487/04; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 46 Rn. 41a).
  • BGH, 06.08.2013 - 3 StR 234/13

    Bewertungseinheit im Betäubungsmittelstrafrecht (denselben Güterumsatz

    Es ist zulässig, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der Angeklagte noch sonstige - bisher nicht abgeurteilte - Straftaten begangen hat; dies gilt allerdings nur, wenn diese Taten prozessordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, dass sie in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abzuschätzen sind und eine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Verdachts weiterer Straftaten ausgeschlossen werden kann (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - 3 StR 251/09, NStZ-RR 2009, 306 mwN).
  • BGH, 02.08.2011 - 3 StR 216/11

    Angemessene Rechtsfolge

    Die Feststellung, er habe "zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in nicht näher feststellbarem Umfang" begonnen, mit Amphetamin und Cannabis Handel zu treiben, genügt nicht, um die Taten in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abzuschätzen und eine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Verdachts weiterer Straftaten auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - 3 StR 251/09, NStZ-RR 2009, 306 mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 23.09.2009 - 5 StR 287/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,4908
BGH, 23.09.2009 - 5 StR 287/09 (https://dejure.org/2009,4908)
BGH, Entscheidung vom 23.09.2009 - 5 StR 287/09 (https://dejure.org/2009,4908)
BGH, Entscheidung vom 23. September 2009 - 5 StR 287/09 (https://dejure.org/2009,4908)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Subsumtionsfehler bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit eines Angeklagten im Hinblick auf die Verhängung der absoluten Strafe

  • Judicialis

    StGB § 20

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 20
    Subsumtionsfehler bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit eines Angeklagten im Hinblick auf die Verhängung der absoluten Strafe

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 162
  • NStZ-RR 2010, 164
  • NStZ-RR 2010, 7
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.06.2008 - 3 StR 84/08

    Verminderte Schuldfähigkeit (Strafrahmenverschiebung; selbst zu verantwortende

    Auszug aus BGH, 23.09.2009 - 5 StR 287/09
    Zur Beurteilung des Schweregrades einer Persönlichkeitsstörung hätte es einer Gesamtschau der Persönlichkeit des Angeklagten und deren Entwicklung, der Tatvorgeschichte, des unmittelbaren Anlasses und der Ausführung der Tat sowie des Verhaltens nach der Tat bedurft (vgl. BGHSt 37, 397, 401; 49, 45, 54; BGH NStZ 2009, 258).

    Insbesondere lässt das Landgericht aber eine Auseinandersetzung damit vermissen, inwieweit die beschriebenen Persönlichkeitsdefizite - eine stark eingeschränkte Affektregulation, Defizite in der Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen und der Regulation des Selbstwertgefühls, eine Reduzierung der Gewissensinstanz und Einbußen im Bereich der psychosozialen Leistungsfähigkeit - das Leben des Angeklagten mit ähnlichen Folgen zu stören, zu belasten und einzuengen vermögen wie eine krankhafte seelische Störung (vgl. BGH NStZ 2009, 258).

    b) Daneben hat das Landgericht nicht nachvollziehbar erörtert, ob eine Kombinations- und Wechselwirkung des genossenen Alkohols mit den anderen Rauschmitteln oder die Intoxikation und die Persönlichkeitsstörung, die jeweils für sich noch keine erhebliche Beeinträchtigung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit herbeiführten, durch ihr Zusammenwirken die Fähigkeit des Angeklagten, sich normgerecht zu verhalten, im Vergleich zu einem voll schuldfähigen Menschen in erheblichem Maße einschränkten (vgl. BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 3, 5; BGH NStZ 2009, 258).

  • BGH, 21.01.2004 - 1 StR 346/03

    Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit (dissoziale und

    Auszug aus BGH, 23.09.2009 - 5 StR 287/09
    So lassen die Darlegungen schon besorgen, dass das Landgericht die Frage, ob der Ausprägungsgrad der Persönlichkeitsstörung die Eingangsvoraussetzungen der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB erfüllt, mit der Rechtsfrage vermengt hat, ob wegen des Vorliegens einer schweren anderen seelischen Abartigkeit die Steuerungsfähigkeit bei der Tat erheblich vermindert war (vgl. hierzu BGHSt 49, 45).

    Zur Beurteilung des Schweregrades einer Persönlichkeitsstörung hätte es einer Gesamtschau der Persönlichkeit des Angeklagten und deren Entwicklung, der Tatvorgeschichte, des unmittelbaren Anlasses und der Ausführung der Tat sowie des Verhaltens nach der Tat bedurft (vgl. BGHSt 37, 397, 401; 49, 45, 54; BGH NStZ 2009, 258).

  • BGH, 26.05.2009 - 5 StR 57/09

    BGH hebt Strafe wegen versuchten Totschlags gegen drei Jugendliche auf

    Auszug aus BGH, 23.09.2009 - 5 StR 287/09
    So ist namentlich nicht ersichtlich, warum die den Feststellungen zugrunde gelegten Angaben des Angeklagten zu seinem Alkoholkonsum, die vom Sachverständigen als "durchaus nachvollziehbar" eingeordnet wurden, eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration - gegebenenfalls aufgrund von Schätzungen unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes - nicht ermöglicht hätten (vgl. BGH StV 1993, 519; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 29; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 5 StR 57/09).

    Die vom Angeklagten angegebenen Konsummengen sind gerade nicht widerlegt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 5 StR 57/09 m.w.N.); das Tatgericht hätte angeben müssen, von welchem höchstmöglichen Blutalkoholwert es ausgegangen ist und aufgrund welcher Berechnungsmethode es diesen festgestellt hat (BGH aaO).

  • BGH, 04.06.1991 - 5 StR 122/91

    Beurteilung des Gewichts anderer seelischer Abartigkeit - "schizotype

    Auszug aus BGH, 23.09.2009 - 5 StR 287/09
    Zur Beurteilung des Schweregrades einer Persönlichkeitsstörung hätte es einer Gesamtschau der Persönlichkeit des Angeklagten und deren Entwicklung, der Tatvorgeschichte, des unmittelbaren Anlasses und der Ausführung der Tat sowie des Verhaltens nach der Tat bedurft (vgl. BGHSt 37, 397, 401; 49, 45, 54; BGH NStZ 2009, 258).
  • BGH, 17.03.1994 - 4 StR 54/94

    Zur Feststellung der Alkoholisierung bei unklaren Trinkmengenangaben

    Auszug aus BGH, 23.09.2009 - 5 StR 287/09
    So ist namentlich nicht ersichtlich, warum die den Feststellungen zugrunde gelegten Angaben des Angeklagten zu seinem Alkoholkonsum, die vom Sachverständigen als "durchaus nachvollziehbar" eingeordnet wurden, eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration - gegebenenfalls aufgrund von Schätzungen unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes - nicht ermöglicht hätten (vgl. BGH StV 1993, 519; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 29; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 5 StR 57/09).
  • BGH, 13.05.1993 - 4 StR 183/93

    Zur Feststellung der Alkoholisierung bei unklaren Trinkmengenangaben

    Auszug aus BGH, 23.09.2009 - 5 StR 287/09
    So ist namentlich nicht ersichtlich, warum die den Feststellungen zugrunde gelegten Angaben des Angeklagten zu seinem Alkoholkonsum, die vom Sachverständigen als "durchaus nachvollziehbar" eingeordnet wurden, eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration - gegebenenfalls aufgrund von Schätzungen unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes - nicht ermöglicht hätten (vgl. BGH StV 1993, 519; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 29; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 5 StR 57/09).
  • BGH, 25.02.1987 - 2 StR 29/87

    BAK - Schuldfähigkeit - Affektive Einengung - Gemütsverfassung - Urteil -

    Auszug aus BGH, 23.09.2009 - 5 StR 287/09
    b) Daneben hat das Landgericht nicht nachvollziehbar erörtert, ob eine Kombinations- und Wechselwirkung des genossenen Alkohols mit den anderen Rauschmitteln oder die Intoxikation und die Persönlichkeitsstörung, die jeweils für sich noch keine erhebliche Beeinträchtigung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit herbeiführten, durch ihr Zusammenwirken die Fähigkeit des Angeklagten, sich normgerecht zu verhalten, im Vergleich zu einem voll schuldfähigen Menschen in erheblichem Maße einschränkten (vgl. BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 3, 5; BGH NStZ 2009, 258).
  • BGH, 14.10.1987 - 2 StR 511/87

    Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit beim Zusammenwirken einer

    Auszug aus BGH, 23.09.2009 - 5 StR 287/09
    b) Daneben hat das Landgericht nicht nachvollziehbar erörtert, ob eine Kombinations- und Wechselwirkung des genossenen Alkohols mit den anderen Rauschmitteln oder die Intoxikation und die Persönlichkeitsstörung, die jeweils für sich noch keine erhebliche Beeinträchtigung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit herbeiführten, durch ihr Zusammenwirken die Fähigkeit des Angeklagten, sich normgerecht zu verhalten, im Vergleich zu einem voll schuldfähigen Menschen in erheblichem Maße einschränkten (vgl. BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 3, 5; BGH NStZ 2009, 258).
  • OLG Naumburg, 28.06.2011 - 2 Ss 68/11

    Strafverfahren: Prüfung der Schuldfähigkeit bei einer Persönlichkeitsstörung;

    Das Landgericht konnte vor diesem Hintergrund schon deshalb keine Schlüsse auf die Unrechtseinsicht und die Steuerungsfähigkeit ziehen, weil es sich nicht bemühte, die in Betracht kommenden Persönlichkeitsstörungen ordnungsgemäß einzugrenzen, aufzuklären und ggf. in ihrer kumulativen oder gemischten Wirkung (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 299, 300; 2010, 7, 8) zu erfassen.

    Hierzu bedarf es einer tatrichterlichen Gesamtschau auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit der Angeklagten, ihrer Entwicklung, der Tatvorgeschichte, des unmittelbaren Anlasses und der Tatausführung sowie des Verhaltens nach den Taten unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (BGH NStZ 2000, 585 f.; 2005, 326, 327; 2009, 258, 259; NStZ-RR 2003, 165, 166; 2005, 137, 138; 2006, 235, 236; 2010, 7, 8; Fischer, § 20 Rdn. 43, 60).

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