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Rechtsprechung
   BGH, 28.03.2023 - 4 StR 61/23   

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https://dejure.org/2023,8221
BGH, 28.03.2023 - 4 StR 61/23 (https://dejure.org/2023,8221)
BGH, Entscheidung vom 28.03.2023 - 4 StR 61/23 (https://dejure.org/2023,8221)
BGH, Entscheidung vom 28. März 2023 - 4 StR 61/23 (https://dejure.org/2023,8221)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB, § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Geeignetheit der bewusst gebrauchsbereit mitgeführten Gegenstände als Mittel und sog. Scheinwaffe zur Überwindung des Widerstands des Tatopfers mittels Gewalt oder Drohung (hier: Luftpumpe nach Art eines Gewehres)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geeignetheit der bewusst gebrauchsbereit mitgeführten Gegenstände als Mittel und sog. Scheinwaffe zur Überwindung des Widerstands des Tatopfers mittels Gewalt oder Drohung (hier: Luftpumpe nach Art eines Gewehres)

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StGB: Eine Luftpumpe wie ein Gewehr vorgehalten - Eine Luftpumpe ist eine Scheinwaffe

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Raub mit Luftpumpe

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Luftpumpe als Scheinwaffe verwendet - Handtaschenräuber wird wegen schweren Raubs bestraft

  • Akte Recht (Lehrstuhl Prof. Safferling) PDF (Kurzinformation)

    Luftpumpe als Scheinwaffe

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Luftpumpe als Scheinwaffe im Sinne des § 250 Nr. 1 lit. b StGB

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Luftpumpe als Scheinwaffe?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2023, 204
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.07.2017 - 2 StR 160/16

    Schwerer Raub (tatbestandsqualifizierendes Drohungsmittel: keine objektive

    Auszug aus BGH, 28.03.2023 - 4 StR 61/23
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind allerdings vom Anwendungsbereich des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB aufgrund einer einschränkenden Auslegung solche Gegenstände auszunehmen, die für einen objektiven Beobachter schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich und deshalb nicht geeignet sind, mit ihnen - etwa durch Schlagen, Stoßen, Stechen oder in ähnlicher Weise - auf den Körper eines anderen in erheblicher Weise einzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 - 2 StR 160/16 Rn. 7; Urteil vom 18. Januar 2007 - 4 StR 394/06 Rn. 7 f.; jeweils mwN; s. zu § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF BGH, Beschluss vom 9. September 1997 - 4 StR 423/97 Rn. 6; Beschluss vom 20. Juni 1996 - 4 StR 147/96 Rn. 5; Urteil vom 12. November 1991 - 5 StR 477/91, BGHSt 38, 116 ff.).

    Insbesondere durch ihren Einsatz als Schlagwerkzeug gegen empfindliche Körperstellen hätte mit ihr erheblich auf den Körper eines anderen eingewirkt werden können (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 - 2 StR 160/16 Rn. 8, zu einem Schlüssel).

  • BGH, 12.11.1991 - 5 StR 477/91

    Schwerer Raub; schwere räuberische Erpressung; Scheinwaffe (objektive

    Auszug aus BGH, 28.03.2023 - 4 StR 61/23
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind allerdings vom Anwendungsbereich des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB aufgrund einer einschränkenden Auslegung solche Gegenstände auszunehmen, die für einen objektiven Beobachter schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich und deshalb nicht geeignet sind, mit ihnen - etwa durch Schlagen, Stoßen, Stechen oder in ähnlicher Weise - auf den Körper eines anderen in erheblicher Weise einzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 - 2 StR 160/16 Rn. 7; Urteil vom 18. Januar 2007 - 4 StR 394/06 Rn. 7 f.; jeweils mwN; s. zu § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF BGH, Beschluss vom 9. September 1997 - 4 StR 423/97 Rn. 6; Beschluss vom 20. Juni 1996 - 4 StR 147/96 Rn. 5; Urteil vom 12. November 1991 - 5 StR 477/91, BGHSt 38, 116 ff.).

    Damit steht die vom Täter zugleich beabsichtigte Täuschung des Tatopfers hinsichtlich der von dem mitgeführten Gegenstand ausgehenden Drohwirkung - hier: als vermeintliche Schusswaffe - nicht derart im Vordergrund, dass die Anwendung von § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB den (Wort-)Sinn des Gesetzes verfehlen würde (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1991 - 5 StR 477/91, BGHSt 38, 116, 119).

  • BGH, 18.01.2007 - 4 StR 394/06

    Schwerer Raub (Scheinwaffen als Werkzeuge im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB:

    Auszug aus BGH, 28.03.2023 - 4 StR 61/23
    aa) Die Vorschrift erfasst grundsätzlich alle bewusst gebrauchsbereit mitgeführten Gegenstände, die als Mittel zur Überwindung des Widerstands des Tatopfers mittels Gewalt oder Drohung geeignet sind, also auch sogenannte Scheinwaffen, d. h. Gegenstände, die objektiv ungefährlich sind und deren Verletzungstauglichkeit nur vorgetäuscht wird (vgl. BT-Drucks. 13/9064, S. 18; BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - 4 StR 394/06 Rn. 6; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 250 Rn. 10, § 244 Rn. 26).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind allerdings vom Anwendungsbereich des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB aufgrund einer einschränkenden Auslegung solche Gegenstände auszunehmen, die für einen objektiven Beobachter schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich und deshalb nicht geeignet sind, mit ihnen - etwa durch Schlagen, Stoßen, Stechen oder in ähnlicher Weise - auf den Körper eines anderen in erheblicher Weise einzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 - 2 StR 160/16 Rn. 7; Urteil vom 18. Januar 2007 - 4 StR 394/06 Rn. 7 f.; jeweils mwN; s. zu § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF BGH, Beschluss vom 9. September 1997 - 4 StR 423/97 Rn. 6; Beschluss vom 20. Juni 1996 - 4 StR 147/96 Rn. 5; Urteil vom 12. November 1991 - 5 StR 477/91, BGHSt 38, 116 ff.).

  • BGH, 20.06.1996 - 4 StR 147/96

    Labello - § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF, Scheinwaffe

    Auszug aus BGH, 28.03.2023 - 4 StR 61/23
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind allerdings vom Anwendungsbereich des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB aufgrund einer einschränkenden Auslegung solche Gegenstände auszunehmen, die für einen objektiven Beobachter schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich und deshalb nicht geeignet sind, mit ihnen - etwa durch Schlagen, Stoßen, Stechen oder in ähnlicher Weise - auf den Körper eines anderen in erheblicher Weise einzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 - 2 StR 160/16 Rn. 7; Urteil vom 18. Januar 2007 - 4 StR 394/06 Rn. 7 f.; jeweils mwN; s. zu § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF BGH, Beschluss vom 9. September 1997 - 4 StR 423/97 Rn. 6; Beschluss vom 20. Juni 1996 - 4 StR 147/96 Rn. 5; Urteil vom 12. November 1991 - 5 StR 477/91, BGHSt 38, 116 ff.).
  • BGH, 04.05.1972 - 4 StR 134/72

    Pistole ohne Munition - § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF, Scheinwaffe, Schutzzweck,

    Auszug aus BGH, 28.03.2023 - 4 StR 61/23
    Der Gegenstand war "seiner Art nach" (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1972 - 4 StR 134/72, BGHSt 24, 339, 341) dazu geeignet, von dem Opfer als Bedrohung wahrgenommen zu werden.
  • BGH, 09.09.1997 - 4 StR 423/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur nachträglichen Geltendmachung bisher

    Auszug aus BGH, 28.03.2023 - 4 StR 61/23
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind allerdings vom Anwendungsbereich des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB aufgrund einer einschränkenden Auslegung solche Gegenstände auszunehmen, die für einen objektiven Beobachter schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich und deshalb nicht geeignet sind, mit ihnen - etwa durch Schlagen, Stoßen, Stechen oder in ähnlicher Weise - auf den Körper eines anderen in erheblicher Weise einzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 - 2 StR 160/16 Rn. 7; Urteil vom 18. Januar 2007 - 4 StR 394/06 Rn. 7 f.; jeweils mwN; s. zu § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF BGH, Beschluss vom 9. September 1997 - 4 StR 423/97 Rn. 6; Beschluss vom 20. Juni 1996 - 4 StR 147/96 Rn. 5; Urteil vom 12. November 1991 - 5 StR 477/91, BGHSt 38, 116 ff.).
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Rechtsprechung
   BGH, 13.04.2023 - 4 StR 499/22   

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https://dejure.org/2023,10012
BGH, 13.04.2023 - 4 StR 499/22 (https://dejure.org/2023,10012)
BGH, Entscheidung vom 13.04.2023 - 4 StR 499/22 (https://dejure.org/2023,10012)
BGH, Entscheidung vom 13. April 2023 - 4 StR 499/22 (https://dejure.org/2023,10012)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 223 StGB; § 17 JGG
    Körperverletzung (Verfahrenshindernis: kein Strafantrag, konkludente Erklärung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung, Offizialdelikt, nachträgliches Bejahen des öffentlichen Interesses im Revisionsverfahren); Verhängung einer Jugendstrafe (schädliche ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2023, 204
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 20.04.2017 - 2 StR 79/17

    Strafantragserfordernis bei relativen Antragsdelikten (Auslegung der

    Auszug aus BGH, 13.04.2023 - 4 StR 499/22
    Da es sich dabei jeweils um Offizialdelikte handelt, kann darin nicht die Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung auch wegen einer einfachen Körperverletzung für den Fall gesehen werden, dass das Gericht - wie hier - nicht von einer qualifizierten Tat ausgeht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2017 - 2 StR 79/17, NStZ-RR 2017, 251, 252 Rn. 25; Beschluss vom 7. Mai 2015 - 2 StR 108/15 Rn. 4; Beschluss vom 30. Juli 2013 - 4 StR 247/13, NStZ-RR 2013, 349; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 230 Rn. 4; Hardtung in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 230 Rn. 39, jew. mwN).
  • BGH, 12.12.2000 - 4 StR 464/00

    Erfolgsqualifiziertes Delikt; Vorsatz; Gefahr; Verwenden eines gefährlichen

    Auszug aus BGH, 13.04.2023 - 4 StR 499/22
    Zwar kann das besondere öffentliche Interesse auch noch nachträglich im Revisionsverfahren vom Generalbundesanwalt bejaht werden (st. Rspr.; vgl. bereits BGH, Urteil vom 1. Juli 1954 - 3 StR 869/53, BGHSt 6, 282, 284 f.; Urteil vom 3. Juli 1964 - 2 StR 208/64, BGHSt 19, 377, 381; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 230 Rn. 4 mwN), und zwar auch konkludent in der Antragsschrift nach § 349 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 4 StR 464/00, NStZ 2001, 313; insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 46, 225).
  • BGH, 30.07.2013 - 4 StR 247/13

    Wirksame Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch (keine

    Auszug aus BGH, 13.04.2023 - 4 StR 499/22
    Da es sich dabei jeweils um Offizialdelikte handelt, kann darin nicht die Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung auch wegen einer einfachen Körperverletzung für den Fall gesehen werden, dass das Gericht - wie hier - nicht von einer qualifizierten Tat ausgeht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2017 - 2 StR 79/17, NStZ-RR 2017, 251, 252 Rn. 25; Beschluss vom 7. Mai 2015 - 2 StR 108/15 Rn. 4; Beschluss vom 30. Juli 2013 - 4 StR 247/13, NStZ-RR 2013, 349; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 230 Rn. 4; Hardtung in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 230 Rn. 39, jew. mwN).
  • BGH, 21.05.2008 - 2 StR 162/08

    Urteilsformel (sexuelle Nötigung; Vergewaltigung; angewendete Vorschriften);

    Auszug aus BGH, 13.04.2023 - 4 StR 499/22
    c) Die knappen Ausführungen zur Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Unna vom 27. November 2020 gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1, § 105 Abs. 2 JGG lassen die gebotene neue, selbstständige und am Erziehungsgedanken orientierte Gesamtwürdigung aller der Einbeziehung unterliegenden Delikte vermissen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2022 - 4 StR 184/22 Rn. 3; Beschluss vom 10. Juni 2020 - 4 StR 228/20, StV 2020, 683; Beschluss vom 21. Mai 2008 - 2 StR 162/08, NStZ 2009, 43; Beschluss vom 14. April 1988 - 1 StR 139/88, StV 1989, 308; Kölbel in Eisenberg/Kölbel, JGG, 24. Aufl., § 31 Rn. 63b mwN).
  • BGH, 07.05.2015 - 2 StR 108/15

    Gefährliche Körperverletzung (mittels eines gefährlichen Werkezuges:

    Auszug aus BGH, 13.04.2023 - 4 StR 499/22
    Da es sich dabei jeweils um Offizialdelikte handelt, kann darin nicht die Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung auch wegen einer einfachen Körperverletzung für den Fall gesehen werden, dass das Gericht - wie hier - nicht von einer qualifizierten Tat ausgeht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2017 - 2 StR 79/17, NStZ-RR 2017, 251, 252 Rn. 25; Beschluss vom 7. Mai 2015 - 2 StR 108/15 Rn. 4; Beschluss vom 30. Juli 2013 - 4 StR 247/13, NStZ-RR 2013, 349; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 230 Rn. 4; Hardtung in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 230 Rn. 39, jew. mwN).
  • BGH, 29.11.2022 - 3 StR 383/22

    Einbeziehung von Vorverurteilungen bei der Verhängung von Jugendstrafe

    Auszug aus BGH, 13.04.2023 - 4 StR 499/22
    d) Zudem hätte das Landgericht den Vollstreckungsstand der durch das Amtsgericht Unna am 5. April 2019 erteilten Weisung bzw. Auflage zur Erbringung von Arbeitsleistungen mitteilen müssen, um dem Senat die Überprüfung zu ermöglichen, ob die Nichteinbeziehung dieser früheren Verurteilung zu Recht erfolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2022 - 3 StR 383/22 Rn. 4; Beschluss vom 13. Juli 2021 - 6 StR 304/21 Rn. 4; Kölbel in Eisenberg/Kölbel, JGG, 24. Aufl., § 31 Rn. 63 mwN).
  • BGH, 04.11.2008 - 3 StR 336/08

    Strafschärfende Berücksichtigung zulässigen Verteidigungsverhaltens (Rechtskraft

    Auszug aus BGH, 13.04.2023 - 4 StR 499/22
    Damit hat es gegen den auch im Jugendstrafecht geltenden Grundsatz verstoßen, dass zulässiges Verteidigungsverhalten nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden darf (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 - 6 StR 22/21 Rn. 2; Beschluss vom 4. Oktober 2008 - 3 StR 336/08, NStZ-RR 2009, 148; Brögeler in BeckOK-JGG, 28. Ed., § 18 Rn. 18; Kölbel in Eisenberg/Kölbel, JGG, 24. Aufl., § 18 Rn. 31, jew. mwN).
  • BGH, 04.05.2016 - 3 StR 78/16

    Unzureichende Begründung schädlicher Neigungen beim Ausspruch über die

    Auszug aus BGH, 13.04.2023 - 4 StR 499/22
    b) Auch die Ausführungen zu einem neu eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfs eines am 30. Dezember 2021 begangenen Raubes sind mangels näherer Feststellungen hierzu nicht nachvollziehbar und daher nicht zur Begründung dafür geeignet, dass die schädlichen Neigungen im maßgeblichen Urteilszeitpunkt noch fortbestanden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2016 - 3 StR 78/16, NStZ 2016, 682; Beschluss vom 3. September 1997 - 2 StR 343/97 Rn. 3; Brögeler in BeckOK-JGG, 28. Ed., § 18 Rn. 19 mwN).
  • BGH, 01.07.1954 - 3 StR 869/53
    Auszug aus BGH, 13.04.2023 - 4 StR 499/22
    Zwar kann das besondere öffentliche Interesse auch noch nachträglich im Revisionsverfahren vom Generalbundesanwalt bejaht werden (st. Rspr.; vgl. bereits BGH, Urteil vom 1. Juli 1954 - 3 StR 869/53, BGHSt 6, 282, 284 f.; Urteil vom 3. Juli 1964 - 2 StR 208/64, BGHSt 19, 377, 381; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 230 Rn. 4 mwN), und zwar auch konkludent in der Antragsschrift nach § 349 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 4 StR 464/00, NStZ 2001, 313; insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 46, 225).
  • BGH, 16.06.2020 - 4 StR 228/20

    Mehrere Straftaten eines Jugendlichen (Bestimmung der Einheitsjugendstrafe)

    Auszug aus BGH, 13.04.2023 - 4 StR 499/22
    c) Die knappen Ausführungen zur Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Unna vom 27. November 2020 gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1, § 105 Abs. 2 JGG lassen die gebotene neue, selbstständige und am Erziehungsgedanken orientierte Gesamtwürdigung aller der Einbeziehung unterliegenden Delikte vermissen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2022 - 4 StR 184/22 Rn. 3; Beschluss vom 10. Juni 2020 - 4 StR 228/20, StV 2020, 683; Beschluss vom 21. Mai 2008 - 2 StR 162/08, NStZ 2009, 43; Beschluss vom 14. April 1988 - 1 StR 139/88, StV 1989, 308; Kölbel in Eisenberg/Kölbel, JGG, 24. Aufl., § 31 Rn. 63b mwN).
  • BGH, 03.07.1964 - 2 StR 208/64
  • BGH, 27.10.2022 - 4 StR 184/22

    Absehen von der Verfolgung wegen versuchter Nötigung

  • BGH, 23.03.2021 - 6 StR 22/21

    Unbegründetheit der auf die Sachrüge gestützte Revision gegen die Verurteilung

  • BGH, 13.07.2021 - 6 StR 304/21

    Urteilsgründe (Darstellungsmangel; mangelnde Mitteilung des

  • BGH, 14.04.1988 - 1 StR 139/88

    Erfordernis der einheitlichen Wertung der GEsamtheit der Straftaten -

  • BGH, 03.09.1997 - 2 StR 343/97

    Schädliche Neigung eines Jugendlichen nach einem Bandenausstieg

  • BGH, 22.02.2024 - 3 StR 385/23
    Ist in einer einzubeziehenden Entscheidung - wie hier - bereits eine frühere Entscheidung einbezogen worden, sind sämtliche Entscheidungen in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2023 - 2 StR 427/23, juris Rn. 3; vom 9. Mai 2023 - 2 StR 57/23, juris Rn. 4; vom 13. April 2023 - 4 StR 499/22, juris Rn. 10; vom 27. Oktober 2022 - 4 StR 184/22, juris Rn. 3; vom 16. Juni 2020 - 4 StR 228/20, StV 2020, 683 Rn. 4; vom 16. November 2016 - 2 StR 316/16, NStZ 2017, 539; vom 21. Mai 2008 - 2 StR 162/08, NStZ 2009, 43; vom 3. März 2004 - 1 StR 71/04, BGHSt 49, 90, 91 f.; Eisenberg/Kölbel, JGG, 25. Aufl., § 31 Rn. 40 f., 63b mwN).
  • BGH, 20.03.2024 - 6 StR 572/23
    Sie lässt besorgen, dass zulässiges Verteidigungsverhalten bei der Bemessung der Jugendstrafe rechtsfehlerhaft zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2021 - 6 StR 22/21; vom 13. April 2023 - 4 StR 499/22).
  • BGH, 28.02.2024 - 4 StR 369/23
    Denn auch im Jugendstrafrecht gilt der Grundsatz, dass zulässiges Verteidigungsverhalten nicht zum Nachteil der Angeklagten gewertet werden darf (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2023 - 4 StR 499/22 mwN).
  • BGH, 21.11.2023 - 2 StR 427/23

    Einbeziehung eines früheren Urteils gemäß § 105 Abs. 1, § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG in

    Das neue Tatgericht wird bei der Strafzumessung zudem in den Blick zu nehmen haben, dass auch im Jugendstrafecht der Grundsatz gilt, dass zulässiges Verteidigungsverhalten (hier: "die Tatbegehung massiv herabspielende [...] und eine tatsächlich nicht vorliegende Notwehrsituation konstruierende [...] Einlassung") nicht zum Nachteil des Angeklagten (hier: zur Bejahung schädlicher Neigungen) verwertet werden darf (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. April 2023 - 4 StR 499/22 Rn. 8 mwN); gegebenenfalls darüberhinausgehende Umstände ("unkritische Verharmlosungstendenzen") wären überdies allein durch eine Verteidigererklärung, die sich der Angeklagte zu eigen macht, nicht hinreichend belegt.
  • BGH, 02.08.2023 - 4 StR 98/23

    Versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr wegen Durchtrennung der

    Dies ist rechtsfehlerhaft, weil auch im Jugendstrafrecht zulässiges Verteidigungsverhalten nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2023 - 4 StR 499/22 Rn. 8 mwN; vgl. zur Aussetzungsentscheidung auch Radtke/Scholze in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 21 JGG Rn. 29 mwN).
  • BGH, 09.05.2023 - 5 StR 87/23

    Gerichtliche Wertung zulässigen Verteidigungsverhaltens zum Nachteil des

    Mit der strafschärfenden Berücksichtigung des Versuchs des Angeklagten, sein Handlungsunrecht durch den behaupteten Konsum von berauschenden Mitteln in einem vermeintlich milderen Licht erscheinen zu lassen, hat das Landgericht zulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten zu seinem Nachteil gewertet (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. April 2023 - 4 StR 499/22; vom 7. Dezember 2021 - 3 StR 411/21; vom 4. August 2010 - 3 StR 192/10).
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