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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 10.07.1996

Rechtsprechung
   BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 7.94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,766
BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 7.94 (https://dejure.org/1995,766)
BVerwG, Entscheidung vom 13.12.1995 - 6 C 7.94 (https://dejure.org/1995,766)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Dezember 1995 - 6 C 7.94 (https://dejure.org/1995,766)
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Außerplanmäßiger Professor

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, 'materieller Hochschullehrerbegriff', §§ 131, 106 UG;

Art. 100 GG, das Revisionsgericht des Bundes muß, wenn es eine landesrechtliche Norm in der Auslegung des Berufungsgerichts für grundgesetzwidrig hält, diesem durch Rückverweisung die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung geben - keine eigene Vorlage an das BVerfG und keine eigene verfassungskonforme Auslegung durch das Bundesgericht, §§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Richtervorlage - Revisionsgericht - Wissenschaftsfreiheit - Hochschullehrerbegriff - Hochschullehrer - Mitwirkung - Außerplanmäßiger Professor - Privatdozent - Selbstverwaltungder Universität

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 100, 160
  • NJW 1997, 958 (Ls.)
  • NVwZ 1996, 1213
  • NJ 1996, 615
  • DVBl 1996, 1001 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (25)Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 11.02.1981 - 1 BvR 303/78

    Verfassungswidrigkeit des baden-württembergischen Universitätsgesetzes

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 7.94
    "1) Hauptamtliche Hochschulbedienstete, die die Voraussetzungen des materiellen Hochschullehrerbegriffs erfüllen, haben unabhängig von ihrem dienstrechtlichen Status aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG einen Anspruch darauf, hinsichtlich ihrer Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Universität, d.h. korporationsrechtlich, den Hochschullehrern zugeordnet zu werden (vgl. BVerfGE 56, 192 [208 ff.]).

    Die im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1981 (BVerfGE 56, 192) getroffene Aussage, maßgeblich sei die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung, sei auf die Sondersituation der Überleitung nach § 131 Abs. 2 UG BW im Rahmen der Lehrkörperstrukturreform bezogen und nicht verallgemeinerungsfähig.

    Soweit sich die Revision für ihre Auffassung maßgeblich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1981 (BVerfGE 56, 192) zu § 131 UG BW berufe, verkenne sie, daß diese Entscheidung maßgeblich die Problematik der Überleitung der zwar überleitungsfähigen, aber (insbesondere aus Haushaltsgründen) tatsächlich nicht übergeleiteten habilitierten Universitätsmitglieder, die hauptamtlich überwiegend Professorenaufgaben wahrgenommen hätten, zum Stichtag (1. Januar 1978) betroffen habe; aus ihr könne der Kläger daher nichts für sein Begehren herleiten.

    aa) Mit der Problematik der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (und in Ergänzung dazu durch Art. 3 Abs. 1 GG) gebotenen korporationsrechtlichen Zuordnung von Hochschulbediensteten, die die Voraussetzungen eines Hochschullehrers im materiellen Sinn (sogenannter materieller Hochschullehrerbegriff) erfüllen, hat sich das Bundesverfassungsgericht insbesondere in seiner Entscheidung vom 11. Februar 1981 - 1 BvR 303/78 - BVerfGE 56, 192, befaßt.

    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar nicht nur in seiner grundlegenden Entscheidung zum materiellen Hochschullehrerbegriff (BVerfGE 35, 79 [126 f.]), sondern auch in seinem bereits angeführten Beschluß zur Verfassungswidrigkeit des § 131 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz, UG BW a.F. (BVerfGE 56, 192 [208 f.]), in dem es, wie im Fall des Klägers, speziell um die korporationsrechtliche Zuordnung von Hochschulbediensteten zur Gruppe der Hochschullehrer ging, den Begriff der "Betrauung mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre" als wesentliches Merkmal des Hochschullehrers im materiellen Sinne angesehen.

    Es kann dahinstehen, ob nicht schon das Verfahren, das im Lande Baden-Württemberg bei einem habilitierten Universitätsbediensteten der Verleihung der Lehrbefugnis für ein bestimmtes Fach vorausgeht und das einen entsprechenden Antrag der zuständigen, gemäß § 21 Abs. 1 UG BW u. a. für die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots zuständigen und verantwortlichen Fakultät voraussetzt, diesen Anforderungen genügt; dieser Auffassung scheint das Bundesverfassungsgericht zuzuneigen, wenn es jedenfalls diejenigen Privatdozenten "unbedenklich zu den Hochschullehrern" rechnet, die "als akademische Forscher und Lehrer hauptamtlich an ihrer Universität wissenschaftlich tätig sind" (BVerfGE 56, 192 [210], unter Hinweis auf BVerfGE 43, 242 [273], 47, 327 [390 ff.] und 45, 39 [49]).

    Ersichtlicher Grund für diese Öffnung der Vorschrift für den genannten Personenkreis zusätzlich zu den Professoren nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und den Hochschuldozenten nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 war - wie oben dargelegt - die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit von § 131 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz UG BW a. F. (BVerfGE 56, 192 [208 ff.]), wonach auch die Hochschullehrer im (nur) materiellen Sinn aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG prinzipiell einen Anspruch auf Zuordnung zur Gruppe der Hochschullehrer haben.

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 7.94
    Danach ist, "unabhängig von der Abgrenzung der beamtenrechtlichen Vorschriften, Hochschullehrer der akademische Forscher und Lehrer, der aufgrund der Habilitation oder eines sonstigen Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut ist" (a.a.O. S. 208, in Anknüpfung insbesondere an seine grundlegende Entscheidung zu der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Rechtsstellung der Hochschullehrer im materiellen Sinn innerhalb des vom Staat eingerichteten Wissenschaftsbetriebs, BVerfGE 35, 79 [126 f.]).

    Es hat diese Maßstäbe nämlich nicht erst aus Anlaß und zur Auslegung der Überleitungsvorschrift des § 131 Abs. 2 Satz 2 UG BW entwickelt, sondern bereits in seiner Entscheidung zu den Rechten der Hochschullehrer im materiellen Sinn (BVerfGE 35, 79 [126 f.]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar nicht nur in seiner grundlegenden Entscheidung zum materiellen Hochschullehrerbegriff (BVerfGE 35, 79 [126 f.]), sondern auch in seinem bereits angeführten Beschluß zur Verfassungswidrigkeit des § 131 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz, UG BW a.F. (BVerfGE 56, 192 [208 f.]), in dem es, wie im Fall des Klägers, speziell um die korporationsrechtliche Zuordnung von Hochschulbediensteten zur Gruppe der Hochschullehrer ging, den Begriff der "Betrauung mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre" als wesentliches Merkmal des Hochschullehrers im materiellen Sinne angesehen.

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 7.94
    Es kann dahinstehen, ob nicht schon das Verfahren, das im Lande Baden-Württemberg bei einem habilitierten Universitätsbediensteten der Verleihung der Lehrbefugnis für ein bestimmtes Fach vorausgeht und das einen entsprechenden Antrag der zuständigen, gemäß § 21 Abs. 1 UG BW u. a. für die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots zuständigen und verantwortlichen Fakultät voraussetzt, diesen Anforderungen genügt; dieser Auffassung scheint das Bundesverfassungsgericht zuzuneigen, wenn es jedenfalls diejenigen Privatdozenten "unbedenklich zu den Hochschullehrern" rechnet, die "als akademische Forscher und Lehrer hauptamtlich an ihrer Universität wissenschaftlich tätig sind" (BVerfGE 56, 192 [210], unter Hinweis auf BVerfGE 43, 242 [273], 47, 327 [390 ff.] und 45, 39 [49]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.1990 - 15 A 584/87

    Korporationsrechtliche Zuordnung

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 7.94
    Es genügt somit den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG an das Merkmal der "Betrauung mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre" im Sinne des materiellen Hochschullehrerbegriffs (so im Ergebnis auch die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur vergleichbaren Rechtslage in diesem Lande; vgl. Urteil vom 28. September 1990, NWVBl 1991, 292 sowie aus jüngster Zeit Urteil vom 23. Februar 1995, NWVBl 1995, 434).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.02.1995 - 25 A 989/93

    Wissenschaftlicher Mitarbeiter; "Außerplanmäßiger Professor"

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 7.94
    Es genügt somit den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG an das Merkmal der "Betrauung mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre" im Sinne des materiellen Hochschullehrerbegriffs (so im Ergebnis auch die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur vergleichbaren Rechtslage in diesem Lande; vgl. Urteil vom 28. September 1990, NWVBl 1991, 292 sowie aus jüngster Zeit Urteil vom 23. Februar 1995, NWVBl 1995, 434).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.1997 - 9 S 960/96

    Mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung eines akademischen Rates und Privatdozenten …

    Ein akademischer Oberrat, der bereits vor dem 1.1.1978 in den Diensten der Universität stand und erst nach diesem Zeitpunkt die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren erfüllt und als Hochschullehrer im materiellen Sinne tatsächlich professorale Aufgaben und Funktionen wahrnimmt, ist in verfassungsrechtlich gebotener entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 2 S 2 Halbs 2 UG (UniG BW) korporationsrechtlich der Gruppe der Professoren gem § 106 Abs. 2 Nr. 1 UG (UniG BW) zuzuordnen (im Anschluß an Senatsurteil vom 25.5.1993 - 9 S 382/91 -, WissR 1994, 87, und BVerwG, Urt v 13.12.1995 - 6 C 7/94 -, BVerwGE 100, 160 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 143 = NVwZ 1996, 1213 = SächsVBl 1996, 249).

    Rn. 6 Mit Urteil vom 13.12.1995 (6 C 7.94; BVerwGE 100, 160 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 143 = NVwZ 1996, 1213 = Sächs.VBl.

    Dies gebietet seine korporationsrechtliche Zuordnung zur Gruppe der Professoren (vgl. BVerfGE 56, 191; BVerwG, Urteil vom 13.12.1995 - 6 C 7.94 -, BVerwGE 100, 160 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 143 = NvWZ 1996, 1.213 = Sächs.VBl. 1996, 249).

    Soweit sich der Senat in seinem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13.12.1995 (a.a.O.) aufgehobenen Urteil vom 25.3.1993 (9 S 382/91, WissR 1994, 87) an einer solchen Feststellung insbesondere im Hinblick auf eine von ihm verneinte "Betrauung" des Klägers mit der selbständigen Vertretung seines Fachs gehindert sah, hat er gemäß § 144 Abs. 6 VwGO seiner erneuten Entscheidung nach Zurückverweisung der Sache die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde zu legen.

    Rn. 23 Da der Kläger hiernach die Voraussetzungen des materiellen Hochschullehrerbegriffs erfüllt, hat er hinsichtlich seiner Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Beklagten einen Anspruch auf korporationsrechtliche Zuordnung zu den Hochschullehrern, hier der Gruppe der Professoren gemäß § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UG (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1995 a.a.O.).

    Soweit sich dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.1995 (a.a.O.) entnehmen läßt, daß eine solche Möglichkeit gleichwohl bestehen könnte, ist der Senat hieran nicht gebunden, weil es ihm auch nach den Ausführungen des Revisionsurteils allein vorbehalten ist, in Anwendung und Auslegung des Universitätsgesetzes zu entscheiden, ob ihm der Anspruch des Klägers auf Zuordnung zur Gruppe der Professoren entnommen werden kann.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2001 - 2 A 12196/99

    Rechtmäßigkeit der korporationsrechtlichen Zuordnung zum dienstrechtlichen Status …

    Die Regelung des § 33 Abs. 4 UG wahrt freilich nicht nur die rahmenrechtlichen Vorgaben des Bundesrechts, sondern sie entspricht zugleich den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 35, 79; 47, 327; 56, 192; 61, 210; 88, 129; 95, 193) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 100, 160 ff.) aus der Wissenschaftsfreiheit abgeleiteten Anforderungen, denen der Staat Rechnung tragen muss, wenn er im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit die Organisation der Wissenschaftsverwaltung unter Berücksichtigung der verschiedenartigen Interessen und Funktionen der einzelnen Gruppen von Hochschulmitgliedern regelt.

    Nach den tatsächlichen Feststellungen des Senats, auf die es bei der rechtlichen Würdigung entscheidend ankommt (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 6 C 7.94 - BVerwGE 100, 160 [163]), ist der Kläger im Hinblick auf den Gegenstand der von ihm wahrgenommenen Aufgaben mit der Vertretung des Fachs Theoretische Physik in Forschung, Lehre und akademischem Prüfungswesen faktisch betraut worden.

    Dies ist schon deshalb unbehelflich, weil entgegen der Behauptung der Beklagten die Forschungsaktivitäten des Klägers nicht im Auslaufen begriffen sind und weil sie vom Kläger stattdessen einen verstärkten Einsatz in der Lehre verlangt hat, wobei es für die Gruppenzuordnung auf eine Gesamtschau beider wahrgenommenen Funktionen ankommt (vgl. BVerwGE 100, 160 [172]).

    Mit dieser Differenzierung wird verkannt, dass in der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei der Funktionsbewertung ausschlaggebend auf die tatsächlich wahrgenommenen Professorenaufgaben abgestellt wird und dass danach eine Aufteilung in solche, die haupt- und solche die nebenamtlich wahrgenommen werden, nicht statthaft ist (vgl. BVerwGE 100, 160 [167, 169]).

    Die Revision ist nicht zuzulassen, da alle aus bundesrechtlicher Sicht sich insoweit stellenden einfach-rechtlichen Fragen durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1995 - 6 C 7.94 - BVerwGE 100, 160 ff. geklärt sind.

  • BAG, 11.03.1999 - 2 AZR 427/98

    Kündigung wegen Tötung von Versuchsaffen und unerlaubter privater Affenhaltung

    Auf dieser Linie dürfte auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1995 (- 6 C 7/94 - BVerwGE 100, 160 = NVwZ 1996, 1213) liegen, wonach es allerdings nicht auf den dienstrechtlichen Status und folglich auch nicht auf die dienstrechtliche Betrauung des betreffenden Hochschulbediensteten, sondern maßgeblich auf die von ihm tatsächlich wahrgenommenen Professorenaufgaben ankommt, was der Kläger für sich reklamiert.
  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94

    DDR-Hochschullehrer

    Daß sich der Beschwerdeführer zu I 6 die Wahrnehmung von Hochschullehreraufgaben unberechtigt angemaßt und die Universität seine Tätigkeit bloß geduldet hätte (vgl. BVerwGE 100, 160 ), ist nicht vorgetragen worden.
  • BVerwG, 20.03.1996 - 6 C 4.95

    Hochschulrecht: Wahrung des Homogenitätsprinzips und Willkürverbots bei …

    Unabhängig von den beamtenrechtlichen Abgrenzungen sind darunter akademische Forscher und Lehrer zu verstehen, die aufgrund der Habilitation oder eines entsprechenden Qualifikationsnachweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut sind (…BVerfG, a.a.O. S. 134/135 und BVerfGE 56, 192, 208; Urteil des Senats vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 7.94 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Die Regelung begnügt sich in Fällen dieser Art mit der förmlichen Feststellung einer "Betraubarkeit" des übergeleiteten Bewerbers anstelle der - mangels Übernahme noch ausstehenden - tatsächlichen Betrauung (zu deren allgemeinen Voraussetzungen s. Urteil des Senats vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 7.94 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Denn die materielle Hochschullehrereigenschaft, an die die mitgliedschaftliche Stellung anknüpft, besteht unabhängig von dem dienstrechtlichen Status (Urteil des Senats vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 7.94 - vgl. ferner BVerfGE 56, 192).

  • VG Göttingen, 06.12.2001 - 4 A 4172/99

    Fehlerhafte Rechtsbehelfbelehrung; Hochschullehrerbegriff; Professor, …

    Zwar begründet sich die Zugehörigkeit zu einer der Gruppen des § 40 Abs. 1 NHG kraft Gesetzes, so dass es eines feststellenden Verwaltungsakts nicht zwingend bedarf (so für entsprechendes Landesrecht in Baden-Württemberg: BVerwG, Urt. v. 13.12.1995 - 6 C 7.94 -, BVerwGE 100, 160, und in Rheinland-Pfalz: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 10.11.2000 - 2 A 11223/00 -, Juris).

    Dies ist jedoch nicht der Fall: Mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 13.12.1995, a.a.O.) ist vielmehr davon auszugehen, dass der Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts zulässig ist.

    - 1 BvR 424/71 u. 325/72 -, BVerfGE 35, 79, 126 f.; Beschl. v. 01.03.1978 - 1 BvR 333/75 u. 174, 178, 191/71 -, BVerfGE 47, 327, 388; Beschl. v. 11.02.1981 - 1 BvR 303/78 - BVerfGE 56, 192, 208; Beschl. v. 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94 u. 1102/95 -, BVerfGE 95, 193, 210) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 13.12.1995, a.a.O. ;… Urt. v. 20.03.1996 - 6 C 4.95 -, BVerwGE 100, 346, 351; Beschl. v. 31.07.2001 - 6 B 42.01 -, Juris) ist es nach Art. 5 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG geboten, die Gruppe der Hochschullehrer in sich homogen zusammen zu setzen.

    Soweit sie sich dessen ungeachtet auf die Weisungsgebundenheit des Klägers in seiner dienstrechtlichen Stellung als Akademischer Oberrat beruft, ist dies (jedenfalls solange, wie sein Aufgabenbereich im Hauptamt nicht im Wege des Dienstrechts grundlegend verändert worden ist, weil außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen) ein Fall des unzulässigen "venire contra factum proprium" und somit rechtlich unbeachtlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1995, a.a.O.).

  • BVerwG, 20.03.1996 - 6 C 7.95

    Klage einer Medizinerin gegen das Land auf Überleitung zur Professorin nach …

    Unabhängig von den beamtenrechtlichen Abgrenzungen sind darunter akademische Forscher und Lehrer zu verstehen, die aufgrund der Habilitation oder eines entsprechenden Qualifikationsnachweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut sind (…BVerfG, a.a.O. S. 134/135 und BVerfGE 56, 192, 208 [BVerfG 11.02.1981 - 1 BvR 303/78]; Urteil des Senats vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 7.94 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Die Regelung über das berufungsähnliche Überleitungsverfahren begnügt sich in Fällen dieser Art mit der förmlichen Feststellung einer "Betraubarkeit" des übergeleiteten Bewerbers anstelle der mangels Übernahme noch ausstehenden tatsächlichen Betrauung (zu deren allgemeinen Voraussetzungen s. Urteil des Senats vom 13. Dezember 1995 - BVerG 6 C 7.94 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Denn die materielle Hochschullehrereigenschaft, an die die mitgliedschaftliche Stellung anknüpft, besteht unabhängig von dem dienstrechtlichen Status (Urteil des Senats vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 7.94 - vgl. ferner BVerfGE 56, 192).

  • VG Hannover, 27.02.2002 - 6 A 759/00

    Außerplanmäßiger Professor; Hochschullehrerbegriff; Korporationsrecht; …

    Mit einem an die Leitung der Hochschule gerichteten Schreiben vom 25. September 1997 stellte der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1995 (BVerwGE 100, 160 ff. = NVwZ 1996 S. 1213 ff.) den Antrag festzustellen, dass er seit dem Erwerb des Titels eines Privatdozenten am 13. Juli 1994 korporationsrechtlich der Gruppe der Hochschullehrer angehört.

    Das folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach dem einzelnen Hochschullehrer als Grundrechtsträger aus Art. 5 Abs. 3 GG ein subjektives Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, erwächst (BVerfGE 35, 79, 116; BVerwGE 100, 160 [165 ff.] = NVwZ 1996 S. 1213 ff).

    Davon abgesehen bedarf es für die "Betrauung" im Sinne einer funktionellen Einbindung des Hochschullehrers in den Betrieb und die Organisation von selbstständiger Forschung und Lehre an einem Fachbereich keines dem Beamtenrecht entsprechenden Rechtsakts der Amts- oder Funktionsübertragung, denn die materielle Stellung eines Hochschullehrers wird gerade unabhängig von der Abgrenzung der beamtenrechtlichen Regelungen vermittelt (BVerwGE 100, 160 [166] unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG).

  • BVerwG, 20.03.1996 - 6 C 9.94

    Überleitungsverfahren nach dem Hochschulrahmengesetz (HRG) - Voraussetzung der …

    Unabhängig von den beamtenrechtlichen Abgrenzungen sind darunter akademische Forscher und Lehrer zu verstehen, die aufgrund der Habilitation oder eines entsprechenden Qualifikationsnachweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut sind (…BVerfG, a.a.O. S. 134/135 und BVerfGE 56, 192, 208 [BVerfG 11.02.1981 - 1 BvR 303/78] ; Urteil des Senats vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 7.94 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Die Regelung begnügt sich in Fällen dieser Art mit der förmlichen Feststellung einer "Betraubarkeit" des übergeleiteten Bewerbers anstelle der - mangels Übernahme noch ausstehenden - tatsächlichen Betrauung (zu deren allgemeinen Voraussetzungen s. Urteil des Senats vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 7.94 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Denn die materielle Hochschullehrereigenschaft, an die die mitgliedschaftliche Stellung anknüpft, besteht unabhängig von dem dienstrechtlichen Status (Urteil des Senats vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 7.94 - vgl. ferner BVerfGE 56, 192).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 - 5 B 17.17

    Feststellung der Wahlberechtigung für die Wahlen zu den Hochschulgremien der …

    Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger in dem für die Entscheidung über das Feststellungsbegehren maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 7.94 -, juris Rn. 39) dem vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG entwickelten so genannten materiellen Hochschullehrerbegriff unterfällt und deshalb seine korporationsrechtliche Zuordnung zur Gruppe der Hochschullehrer zwingend wäre, mithin das Beschäftigungsverhältnis des Klägers nach § 45 Abs. 2 BerlHG im Lichte der Art. 5 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG als das eines Hochschullehrers zu werten wäre.

    Vielmehr erfordert der materielle Hochschullehrerbegriff zudem die - zumindest überwiegende - tatsächliche und kontinuierliche Wahrnehmung von professorentypischen Aufgaben (vgl. Bundesverfassungsgericht…, Beschluss vom 11. Februar 1981 - 1 BvR 303/78 -, juris Rn. 55, sowie Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 7.94 -, juris Rn. 33).

    Denn der Kläger nimmt die Aufgaben eines Vorsitzenden der Promotionskommission seit November 2017 nicht mehr wahr, sodass diese Tätigkeit angesichts des maßgeblichen Entscheidungszeitpunktes der mündlichen Verhandlung keine Berücksichtigung mehr finden kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 7.94 -, juris Rn. 39).

  • VG Hannover, 13.06.2002 - 6 B 2166/02

    Außerplanmäßiger Professor: Oberarzt Mitgliedschaft; Forschung: selbständige; …

  • BVerwG, 31.07.2001 - 6 B 42.01

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision - Zuordnung eines wissenschaftlichen …

  • BVerwG, 13.03.2003 - 5 C 10.02

    Kostenerstattung bei Umzug; Erstattungspflicht bei Umzug.

  • BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvL 1/10

    Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit von § 20 Abs 2 Nr 1 HSchulG TH 2007 …

  • OVG Niedersachsen, 23.08.2002 - 10 ME 118/02

    Außerplanmäßiger Professor; Betrauung; Hochschule; Hochschullehrer; …

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.07.2025 - 3 MB 9/25

    Zuordnung zur Gruppe der Hochschullehrer

  • VGH Hessen, 30.05.1997 - 6 TG 1447/97

    Hochschulwesen: zur Einstufung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters als …

  • VG Mainz, 15.10.2003 - 7 K 1168/02

    Professor und auch nicht

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.11.2000 - 2 A 11223/00
  • LAG Hessen, 05.02.1998 - 12 Sa 2032/96

    Grenzen der Forschungsfreiheit; Außerordentliche Kündigung gegenüber einem …

  • OVG Niedersachsen, 07.10.2010 - 2 ME 368/09

    Beamtenrechtlicher Status als Grundlage für eine sich aus § 4 Abs. 2 Nr. 2 …

  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1102/95

    Die Berufsfreiheit als einheitliches Grundrecht

  • VG Schleswig, 30.04.2025 - 9 B 47/24

    Hochschulrecht

  • VG Schleswig, 26.06.2025 - 9 A 300/23

    Hochschulrecht; außerplanmäßiger Professor; Zuordnung zu der Mitgliedergruppe der …

  • VG Düsseldorf, 02.03.1999 - 15 L 184/99

    Leitung eines Praktikumsbüros

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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.07.1996 - 6 B 8.95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,1934
BVerwG, 10.07.1996 - 6 B 8.95 (https://dejure.org/1996,1934)
BVerwG, Entscheidung vom 10.07.1996 - 6 B 8.95 (https://dejure.org/1996,1934)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Juli 1996 - 6 B 8.95 (https://dejure.org/1996,1934)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • rechtsportal.de

    Prüfungsrecht: Kein der deutschen Ersten Juristischen Staatsprüfung gleichwertiger italienischer Studienabschlusses

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erste Juristische Staatsprüfung - Gleichstellung - Juristischer Abschluß an italienischer Universität

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 2945
  • NVwZ 1996, 1213 (Ls.)
  • EuZW 1997, 640
  • DVBl 1996, 1372
 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.10.1989 - IX ZR 184/88

    Rechte an auf ein Anderkonto des Vergleichsverwalters geleisteten Zahlungen

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1996 - 6 B 8.95
    Auch auf die EG-Richtlinie 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (vgl. NJW 1990, 45), kann sich die Klägerin offensichtlich nicht berufen; denn wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt diese Richtlinie eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus, woran es bei der Klägerin angesichts des noch ausstehenden Vorbereitungsdienstes gerade fehlt; im übrigen regelt sie den unmittelbaren Zugang zum Beruf, während die Klägerin als nächsten Schritt ihre Zulassung zum Vorbereitungsdienst anstrebt, der aber noch einen Teil ihrer Ausbildung darstellt.

    Diese Erwägung steht ersichtlich auch hinter ihrer Bitte, im Hinblick auf ihr Berufsziel, in Deutschland als Rechtsanwältin tätig zu sein, die Richtlinie des Rats der Europäischen Gemeinschaft vom 21. Dezember 1988 (EG-Richtlinie 89/48/EWG, vgl. NJW 1990, 45) auf ihren Fall zumindest sinngemäß anzuwenden.

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1996 - 6 B 8.95
    Die Zulassung der Revision zu dem Zweck, gemäß Art. 177 Abs. 3 EGV eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs herbeizuführen, ist deshalb nicht geboten, weil die richtige Auslegung der von der Klägerin als entscheidungserheblich angesehenen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts durch das Berufungsgericht - und zwar in dem Sinne, daß sie ihren Fall nicht regeln - derart offenkundig ist, daß für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs 283/81 -, DVBl 1983, 267).
  • EuGH, 31.03.1993 - C-19/92

    Kraus / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1996 - 6 B 8.95
    Ebensowenig einschlägig ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 31. März 1993 - RS C - 19/92 (Kraus) -, BayVBl 1993, 589, in dem es um die Voraussetzungen ging, von denen die Genehmigung zum Führen eines in einem anderen Mitgliedsstaat verliehenen akademischen Grades abhängig gemacht werden darf.
  • EuGH, 07.05.1991 - C-340/89

    Vlassopoulou / Ministerium für Justiz, Bundes- u. Europaangelegenheiten …

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1996 - 6 B 8.95
    Auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 - RS C - 340/89 (Vlassopoulou) -, NJW 1991, 2073, kann sich die Klägerin offensichtlich schon deshalb nicht berufen, weil es dort um die Zulassung einer Gemeinschaftsangehörigen zum Anwaltsberuf in der Bundesrepublik Deutschland ging, die bereits in ihrem Herkunftsland als Rechtsanwältin zugelassen war.
  • BVerwG, 08.11.1989 - 6 P 7.87

    Sachverständige auf Kosten des Dienstherrn

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1996 - 6 B 8.95
    An die insoweit abweichende Würdigung des Berufungsgerichts ist der Senat nicht gebunden; die Frage, ob eine Antragsänderung sachdienlich ist, unterliegt in vollem Umfange der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 8. November 1989 - BVerwG 6 P 7.87 - Buchholz 251.0 § 68 BaWüPersVG Nr. 3, Urteil vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 5 C 85.77 - BVerwGE 57, 31).
  • BVerwG, 26.10.1978 - 5 C 85.77

    Flurbereinigungsplan - Technische Maßnahmen - Herstellung gemeinschaftlicher …

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1996 - 6 B 8.95
    An die insoweit abweichende Würdigung des Berufungsgerichts ist der Senat nicht gebunden; die Frage, ob eine Antragsänderung sachdienlich ist, unterliegt in vollem Umfange der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 8. November 1989 - BVerwG 6 P 7.87 - Buchholz 251.0 § 68 BaWüPersVG Nr. 3, Urteil vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 5 C 85.77 - BVerwGE 57, 31).
  • BVerwG, 08.12.2016 - 4 CN 4.16

    Antragsänderung; Baugrundstück; Bebauungsplan der Innenentwicklung; …

    Nimmt man mit älteren Entscheidungen (etwa BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1978 - 5 C 85.77 - BVerwGE 57, 31 und Beschluss vom 10. Juli 1996 - 6 B 8.95 - Buchholz 451.9 Art. 48 Europäisches Gemeinschaftsrecht, EU-Vertrag Nr. 6 S. 4) eine umfassende Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts an, ergibt sich nichts Abweichendes.
  • BVerwG, 11.12.2003 - 6 B 60.03

    Telekommunikationsrecht, Vergabe von so genannten "Vanity-Nummern"; Markenschutz; …

    Die Klägerin kann sich für ihre gegenteilige Auffassung nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Senats vom 10. Juli 1996 (- BVerwG 6 B 8.95 - JZ 1997, 464 ) berufen.
  • BVerwG, 23.01.2001 - 6 B 35.00

    Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Anforderungen an …

    Mit der Abweichungsrüge in Bezug auf die Verteilung der Darlegungslast legt der Kläger nicht dar, dass die Erwägungen des Berufungsgerichts und die in der Beschwerdebegründung erwähnte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 1996 - BVerwG 6 B 8.95 - (NJW 1996, 2945) denselben Rechtssatz betreffen.

    Der Senatsbeschluss vom 10. Juli 1996 (a.a.O.), auf den sich der Kläger beruft, betrifft die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls, die sich von den hier gegebenen unterscheiden, und besagt daher entgegen der Ansicht des Klägers nichts darüber, ob ein Verfahrensmangel vorliegt.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.08.2005 - 9 S 331/05

    Kein Zugang zur Eignungsprüfung zur Zulassung zur deutschen Rechtsanwaltschaft …

    Die Diplomanerkennungsrichtlinie setzt - wie in § 16 Abs. 1 EuRAG jetzt auch ausdrücklich formuliert (vgl. zum früheren Recht: BVerwG, Beschluss vom 26.10.1999, a.a.O., Beschluss vom 10.07.1996 - 6 B 8/95 -, NJW 1996, 2945) - eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anderen Vertragsstaat voraus, die dem Antragsteller den unmittelbaren Zugang zum Rechtsanwaltsberuf in einem Mitgliedsstaat eröffnet.
  • BVerwG, 29.04.2022 - 5 CN 2.21

    Umfang der Bindungswirkung eines zurückverweisenden revisionsgerichtlichen …

    Die Subsumtion der festgestellten Tatsachen unter den rechtlichen Maßstab unterliegt vielmehr - und dies gilt gleichermaßen für das materielle wie das Prozessrecht - der grundsätzlich uneingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1996 - 6 B 8.95 - NJW 1996, 2945 , Urteil vom 14. Oktober 2020 - 8 C 23.19 - BVerwGE 169, 375 Rn. 33 m.w.N. sowie etwa Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 137 Rn. 40).
  • OVG Niedersachsen, 08.11.2006 - 8 PA 136/06

    Anspruch eines Kontingentflüchtlings mit usbekischer Rechtsanwaltszulassung auf …

    Eine entsprechende Anwendung dieser Anerkennungsvorschriften, die als Ausnahmeregelung anzusehen sind, ist unzulässig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.7.1996 - 6 B 8/95 -, NJW 1996, 2945 f.;… Urt. v. 28.8.1986 - 2 C 38/83 -, NJW 1987, 1779 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.1999 - 9 S 1158/97

    Zulassung zur Rechtsanwaltseignungsprüfung

    Die Richtlinie setzt eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus (BVerwG, Beschl. vom 10.7.1996 - 6 B 8.95 -, BayVBl. 1997, 152 (153)).
  • BVerwG, 14.06.2004 - 4 B 24.04

    Bestimmung der Anforderungen an eine Entscheidung über einen Hilfsantrag im …

    Insoweit ist das Berufungsurteil mit einem Verfahrensfehler behaftet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1996 - BVerwG 6 B 8.95 - JZ 1997, 463 = Buchholz 451.9 Art. 48 EG-Vertrag Nr. 6).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.1999 - 5 A 4915/98

    Geltung der Dienstleistungsfreiheit i.R.d. Gemeinschaftsrechts

    Rn. 14 Vgl. BVerwG, NJW 1996, 2945 im Anschluss an EuGH, NJW 1983, 1257.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2006 - 7 A 4325/05

    Vorliegen eines Verfahrensmangels mangels Entscheidung über einen in einer …

    Rn. 10 Der von den Klägern zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 1996 - 6 B 8.95 -, NJW 1996, 2943 betraf einen anderen Sachverhalt, in dem das Berufungsgericht den Hilfsantrag sachlich nicht beschieden hatte, weil es ihn als unzulässige Klageänderung angesehen hatte.
  • VG Hannover, 07.07.2005 - 2 A 4365/04

    Abschluss; Anerkennung; Arbeitnehmer; Auslegung; Berufsausübung; Berufswahl; …

  • OVG Niedersachsen, 15.10.1998 - 10 L 2782/96

    BAföG; Grundbedarf für Schüler

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