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   OLG Karlsruhe, 23.08.1989 - 1 U 353/88   

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OLG Karlsruhe, 23.08.1989 - 1 U 353/88 (https://dejure.org/1989,3418)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.08.1989 - 1 U 353/88 (https://dejure.org/1989,3418)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23. August 1989 - 1 U 353/88 (https://dejure.org/1989,3418)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVG § 7; StVG § 17; StVG § 18; AGBG § 1; AGBG § 6; AGBG § 9; AGBG § 11 Nr. 7; BGB § 276

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Fahrerlehrgangsveranstaltung; Rennveranstaltung; Öffentlicher Verkehrsraum; Autoclub; Ausschreibungsbedingung; Haftungsfreistellungsklausel durch den Veranstalter; Unfall; Schaden; Rechtswegausschluß; Rückgriff; Kfz; Formularmäßige Vereinbarung; Pactum de non petendo; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823 Abs. 1

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 1333
  • NZV 1990, 231 (Ls.)
  • VersR 1990, 1405
  • DB 1989, 2065
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.09.1985 - VI ZR 4/84

    Inanspruchnahme des Fahrers nach rechtskräftiger Abweisung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.08.1989 - 1 U 353/88
    Allein der Umstand, daß die Teilnehmer an dem Fahrerlehrgang ein gewisses, dem Training typischerweise innewohnendes, erhöhtes Risiko eingegangen sind, rechtfertigt es nicht, die Haftung des Veranstalters, der anderen Teilnehmer und der Halter für Gefahren, wie sie sich im vorliegenden Falle verwirklicht haben, im Wege der vertragsergänzenden Auslegung zu beschränken (vgl. hierzu auch BGH DB 1986 S. 480 = NJW 1986 S. 1610).

    Er hat ferner entschieden, daß das Ersetzen der unwirksamen Freizeichnungsklausel durch eine den gesetzlichen Haftungsmaßstab abändernde Regelung im Wege ergänzender Vertragsauslegung nur für Sonderlagen in Betracht kommt, in denen die gesetzliche Risikoverteilung für den Verwender und "seine Leute" selbst bei voller Berücksichtigung der Interessen der anderen Seite typischerweise unangemessen ist und hat dies für die Konstellation der Teilnahme an einem Fahrerlehrgang auf dem Nürburgring abgelehnt (BGH DB 1986 S. 480 = NJW 1986 S. 1610).

  • BGH, 12.03.1985 - VI ZR 182/83

    Versagung der Einstandspflicht einer Feuerversicherung wegen Mitverschuldens des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.08.1989 - 1 U 353/88
    Haftungsbegrenzungen und die Kontrolle ihrer Wirksamkeit als Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nicht nur für vertragliche Schadensersatzansprüche, sondern grundsätzlich auch für deliktische (vgl. BGH ZIP 1985 S. 687) und zwar auch dann, wenn sie nicht mit vertraglichen Schadensersatzansprüchen konkurrieren.

    Eine Haftungsbegrenzung ist also nur insoweit anzuerkennen, als sie der Dritte selbst unmittelbar formularmäßig vereinbaren könnte (ebenso Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 5. Aufl., § 11 Nr. 7 Rdn. 12; a.A. MünchKomm.- Kötz, 2. Aufl., § 11 Nr. 7 AGBG Rdn. 61; offengelassen in BGH ZIP 1985 S. 687 S. 689).

  • BGH, 05.03.1963 - VI ZR 123/62

    Haftungsbeschränkungen unter Teilnehmern an einer Zuverlässigkeitsprüfung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.08.1989 - 1 U 353/88
    Ebensowenig hat der Bundesgerichtshof bei einer vom ADAO veranstaltenden, überwachten Zuverlässigkeitsfahrt den Fahrer gegenüber seinem Mitfahrer für die Haftung für leichte Fahrlässigkeit freigestellt (BGHZ 39 S. 156).
  • OLG Karlsruhe, 09.09.1988 - 10 U 62/88

    Verlängerungsklausel (Verlängerung um 18 Monate) in einem Vertrag eines Sport-

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.08.1989 - 1 U 353/88
    Ausnahmen können allenfalls bei echter, den Kunden vor Vertragsabschluß verdeutlichter Tarifwahl bestehen (OLG Karlsruhe DB 1988 S. 2451).
  • BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02

    Haftungsausschluß für Fahrzeugschäden bei einem Autorennen

    (2) In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird ein Haftungsausschluß bei sportlicher Betätigung für den Fall, daß kein oder kein gewichtiger Regelverstoß bzw. kein grob fahrlässiges Verhalten des Schädigers feststellbar ist, vielfach auch außerhalb des Bereichs sportlicher Kampfspiele bejaht (vgl. OLG Celle, VersR 1980, 874 - Motorsport mit Gelände-Motorrädern - OLG Düsseldorf, OLGR 1995, 210 - Trabrennen - VersR 1996, 343 - organisierte Radwanderung - NJW-RR 1997, 408 - GoKart-Fahrt - OLG Düsseldorf, DAR 2000, 566 - ADAC-500 km-Rennen auf dem Nürburgring - OLG Hamm, VersR 1985, 296 - Squash-Trainingsspiel - OLG Saarbrücken, VersR 1992, 248 - Gokart-Rennen -, der erkennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil mit Beschluß vom 16. April 1991 - VI ZR 260/90 - nicht angenommen; OLG Zweibrücken, VersR 1994, 1366 - Radtrainingsfahrt -, der erkennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil mit Beschluß vom 14. Juni 1994 - VI ZR 242/93 - nicht angenommen; anders etwa: OLG Hamm, NJW-RR 1990, 925 - Segelwettkampf - OLG Karlsruhe, NJW 1978, 705 - Hochgebirgstour - VersR 1990, 1405 - Abschlußtraining bei Fahrerlehrgang eines Motorsportclubs - OLG Koblenz, NJW-RR 1994, 1369 - Motorradrallye auf dem Nürburgring -).
  • OLG Karlsruhe, 27.01.2014 - 1 U 158/12

    Kollision bei einer Rennveranstaltung: Formularmäßiger Ausschluss der

    a) Insbesondere scheitert das Eingreifen der Gefährdungshaftung nicht daran, dass sich der Unfall nicht auf einer öffentlichen Straße, sondern auf einer Rennstrecke ereignet hat (vgl. BGH BGHZ 5, 318-321 [jurisTz.10] und Senat NJW-RR 1989,1333-1335 [juris Tz. 33] und Hentschel/König/Dauer- König , Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl.2013, § 7 StVG Rn. 1).

    Dies gilt auch für Haftungsverzichtserklärungen von Teilnehmern einer Veranstaltung, bei der Kraftfahrzeuge auf einer geschlossenen Strecke bewegt werden, gegenüber dem Veranstalter zugunsten anderer Teilnehmer (vgl. OLG Bamberg VersR 2006, 661-661 [juris Tz. 8]; OLG Koblenz VersR 1993, 1164 [1164]; Senat NJW-RR 1989, 1333-1335 [juris Tz. 24] und Burmann/Heß/Jahnke/Janker - Jahnke , Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 2012, § 254 Rn. 46).

    Zunächst verstößt die formularmäßige Haftungsausschlusserklärung - anders als die der Entscheidung des Senats vom 23.08.1989 (NJW-RR 1989, 1333-1335) zugrunde liegende - nicht gegen das Klauselverbot, wonach ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, nicht wirksam ist (§ 309 Nr. 7 a) BGB).

    Die Zulässigkeit eines entsprechenden formularmäßigen Haftungsausschlusses wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung im Ergebnis - ohne nähere Befassung mit der vorstehend aufgezeigten Frage - angenommen, soweit den entsprechenden Klauseln nicht bereits aus anderen - vorliegend wie bereits ausgeführt nicht einschlägigen - Gründen die Wirksamkeit zu versagen war (vgl. OLG Bamberg VersR 2006, 661-662 [juris Tz. 8] und OLG Koblenz VersR 1993, 1164 [1164]; Senat NJW-RR 1989, 1333-1335 [juris Tz. 43]; offengelassen in BGH NJW 1986, 1610-1613 [juris Tz. 28]; a.A. - jeweils obiter dictum - OLG Koblenz VRR2011,383-384[jurisTz.10]undOLGStuttgartNZV2009,233-235[jurisTz.24ff.]).

  • OLG Stuttgart, 21.07.2008 - 5 U 44/08

    Schadenersatz wegen Motorradunfall: Haftungsausschluss bei einem

    In der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur wird deshalb gem. §§ 307, 309 Nr. 7 BGB u.a ein Haftungsausschluss für die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Widerspruchs zu der im öffentlichen Interesse liegenden gesetzlichen Risikozurechnung für unwirksam gehalten (OLG Karlsruhe NJW-RR 1989, 1333 = DB 1989, 2 1065; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB, § 309 Nr. 7 Rdnr. 39; Münchner Kommentar/Kieninger, BGB § 309 Nr. 7 Rdnr. 8; Ulmer/Brandner/Hensen/Wolf, AGB-Gesetz, § 11 Nr. 7 Rdnr. 39; Wolf/Lindacher/Stein, AGB-Gesetz, § 11 Rdnr. 72).
  • OLG Koblenz, 13.06.2002 - 5 U 504/01

    Hinweispflichten einer Fallschirmspringschule auf ungeeignete Ausrüstung von

    Sie kann nicht auf dem Wege einer geltungserhaltenden Reduktion auf den Restbestand zurückgeführt werden, mit dem sie nicht in Widerspruch zu §§ 9 - 11 AGBG steht (vgl. ausführlich BGH NJW 1986, 1610 /1612; siehe auch OLG Karlsruhe, VersR 1990, 1405 ).
  • OLG Karlsruhe, 07.05.2008 - 15 U 21/08
    Ob der Kläger bzw. seine Eltern für ihn mit der Anerkennung der Bahnbenutzungsbedingungen, die eine Haftungsausschlusserklärung zugunsten aller Personen, die mit dem Trainingsbetrieb in Verbindung standen (vgl. Anlagenheft LG Streithelfer), enthielten, durch Unterschreiben der Tageskarte wirksam auf eine Haftung des Beklagten verzichteten, kommt es nach alledem nicht mehr an (vgl. dazu OLG Karlsruhe Urteil vom 23.08.1989 - 1 U 353/88 - Rn. 37 ff.).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 14.12.1989 - 27 U 170/89   

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https://dejure.org/1989,8512
OLG Hamm, 14.12.1989 - 27 U 170/89 (https://dejure.org/1989,8512)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.12.1989 - 27 U 170/89 (https://dejure.org/1989,8512)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. Dezember 1989 - 27 U 170/89 (https://dejure.org/1989,8512)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZV 1990, 231
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Jena, 24.06.2009 - 4 U 67/09

    Zur Verkehrssicherungspflicht eines Straßenbaulastträgers und zur

    Das Nichterkennen eines Fahrbahnhindernisses ist nur dann nicht - im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO - vorwerfbar, wenn es sich um ein ungewöhnlich schwer sichtbares - weil kleines oder kontrastarmes - Hindernis handelt, auf das nichts hindeutet; wie z.B. ein (kleines) Eisenteil oder eine Stange auf der Autobahn (OLG Düsseldorf NZV 1990, 231; OLG Nürnberg DAR 1996, 59).
  • OLG München, 12.06.2015 - 10 U 3981/14

    Kollision eines erheblich alkoholisierten Fußgängers mit einem Kfz bei Dunkelheit

    Das Nichterkennen eines Fahrbahnhindernisses ist nur dann nicht vorwerfbar, wenn es sich um ein ungewöhnlich schwer sichtbares - weil kleines oder kontrastarmes - Hindernis handelt, auf das nichts hindeutet; wie z. B. ein Eisenteil oder eine Stange auf der Autobahn (OLG Düsseldorf NZV 1990, 231; OLG Nürnberg DAR 1996, 59).
  • LG Saarbrücken, 19.07.2013 - 13 S 35/13

    Haftung bei Verkehrsunfall: Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall auf der Autobahn

    Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt auch auf Autobahnen (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.1984 - VI ZR 161/82, VersR 1984, 741; OLG Koblenz, VRS 68, 32, 34; OLG Hamm, NZV 1990, 231; OLG-Report 2001, 138; OLG Frankfurt, DAR 2001, 163; Hentschel aaO § 3 StVO Rn. 15, 27, 66 m.w.N.).
  • OLG Jena, 31.05.2011 - 4 U 884/10

    Thüringer Straßenverkehrssicherungspflicht: Kriterien zur Beurteilung der Straße

    Das Nichterkennen eines Fahrbahnhindernisses ist nur dann nicht - im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO - vorwerfbar, wenn es sich um ein ungewöhnlich schwer sichtbares - weil kleines oder kontrastarmes - Hindernis handelt, auf das nichts hindeutet; wie z.B. ein (kleines) Eisenteil oder eine Stange auf der Autobahn (OLG Hamm, NZV 1990, 231).
  • OLG Jena, 20.03.2009 - 4 U 155/08

    Anspruch auf Schadensersatz wegen (behaupteter)

    Das Nichterkennen eines Fahrbahnhindernisses ist nur dann nicht vorwerfbar, wenn es sich um ein ungewöhnlich schwer sichtbares - weil kleines oder kontrastarmes - Hindernis handelt, auf das nichts hindeutet; wie z.B. ein Eisenteil oder eine Stange auf der Autobahn (OLG Düsseldorf NZV 1990, 231; OLG Nürnberg DAR 1996, 59).
  • LG Karlsruhe, 16.11.2010 - 6 O 180/10

    Kollision eines Pkw mit einer landwirtschaftlichen Zugmaschine: Sorgfaltspflicht

    Das Nichterkennen eines Fahrbahnhindernisses ist auch dann nicht vorwerfbar, wenn es sich um ein ungewöhnlich schwer sichtbares - weil kleines oder kontrastarmes - Hindernis handelt, auf das nichts hindeutet (vgl. z.B. ein Eisenteil oder eine Stange auf der Autobahn - OLG Düsseldorf NZV 1990, 231; OLG Nürnberg DAR 1996, 59).
  • AG Krefeld, 11.07.2008 - 6 C 49/08

    Haftungsverteilung bei Beschädigung eines nachfolgenden Fahrzeugs durch eine auf

    Wird ein Unfallschaden an einem Kraftfahrzeug dadurch verursacht, dass auf der Autobahn von dem vorausfahrenden Wagen bei hoher Geschwindigkeit ein auf der Fahrbahn liegender Gegenstand hochgeschleudert wird, handelt es sich regelmäßig um ein für den Halter des vorausfahrenden Wagens unabwendbares Ereignis (OLG Hamm, Urt. v. 14.12.1989, 27 U 170/89 = NZV 1990, 231 f.); LG Köln, Urt. v. 28.03.1991, 19 S 384/90 = MDR 1991, 1042; LG Heilbronn, Urt. v. 18.07.1988, 5 S 178/88 = ZfSch 1989, 226 f.; LG Berlin, Urt. v. 11.03.1981, 2 S 349/80 = ZfSch 1981, 325; AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urt. v. 17.09.1985, 1 C 1758/85 = ZfSch 1981, 325).
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