Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Abschnitt - Sachlich-rechtliche Vorschriften (§§ 1 - 11) |
1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 7) |
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
Rechtsprechung zu § 6 AGBG
619 Entscheidungen zu § 6 AGBG in unserer Datenbank:
- BGH, 06.04.2022 - VIII ZR 295/20
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- OLG Düsseldorf, 04.06.2020 - 2 U 61/19
- OLG München, 10.12.2019 - 9 U 4413/18
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- BGH, 26.03.2015 - VII ZR 92/14
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- OLG Dresden, 08.07.1998 - 8 U 3526/97
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- BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 474/14
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- BGH, 03.12.2015 - VII ZR 100/15
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- LG Köln, 12.02.2020 - 23 O 88/19
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Querverweise
Auf § 6 AGBG verweisen folgende Vorschriften:
- AGB-Gesetz (AGBG)
- Anwendungsbereich
- § 24a (Verbraucherverträge)