Rechtsprechung
| AG Siegburg, 17.11.2010 - 115 C 71/10 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)
Anmietung außerhalb Öffnungszeiten; Pauschaler Aufschlag für Unfallersatz; EE Eigenersparnis-Abzug; Zusatzfahrer; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Gutachten; Haftungsreduzierung/Versicherung; Zustellung/Abholung; Winterreifen; Internetangebote
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StVG § 7; StVG § 17; VVG § 115; BGB § 398
Geltendmachung von Mietwagenkosten zwecks Anmietung eines Fahrzeugs nach einem Verkehrsunfall; Ersatz höherer Mietwagenkosten nach Feststellung der Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Geltendmachung von Mietwagenkosten zwecks Anmietung eines Fahrzeugs nach einem Verkehrsunfall; Ersatz höherer Mietwagenkosten nach Feststellung der Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NZV 2011, 136
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (13)
- BGH, 02.02.2010 - VI ZR 139/08
Erstattung von Mietwagenkosten nach Kfz-Unfall: Darlegungs- und Beweislast für …
Auszug aus AG Siegburg, 17.11.2010 - 115 C 71/10
Der Geschädigte verstößt allerdings nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und in Folge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, Urteil vom 2.2. 2010 - VI ZR 139/08; Urteil vom 2.2. 2010 - VI ZR 7/09; Urteil vom 19.1. 2010 - VI ZR 112/09).Nach den o.g. Grundsätzen müssen grundsätzlich Feststellungen zur Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs getroffen werden, wenn der Anspruchssteller Umstände vorträgt, die einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Unfallersatztarif rechtfertigen sollen (BGH, Urteil vom 2.2. 2010 - VI ZR 139/08).
Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Urteil vom 2.2. 2010 - VI ZR 139/08).
Hierbei handelt es sich um einen Sondermarkt, der - gerichtsbekannt - nicht mit dem "allgemeinen" regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 2.2. 2010 - VI ZR 139/08).
- BGH, 02.02.2010 - VI ZR 7/09
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten
Auszug aus AG Siegburg, 17.11.2010 - 115 C 71/10
Der Geschädigte verstößt allerdings nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und in Folge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, Urteil vom 2.2. 2010 - VI ZR 139/08; Urteil vom 2.2. 2010 - VI ZR 7/09; Urteil vom 19.1. 2010 - VI ZR 112/09).Solche Umstände sind bspw. die Vorfinanzierung der Mietwagenrechnung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen, der Verzicht auf eine Vorreservierungszeit, der Verzicht auf eine Vorauszahlung oder Kaution für Fahrzeugschäden oder für die Betankung, der Verzicht auf die Vereinbarung einer Nutzungseinschränkung sowie die offene Mietzeit (BGH, Urteil vom 2.2. 2010 - VI ZR 7/09; Urteil vom 19.1. 2010 - VI ZR 112/09).
Bei der Prüfung ist es nicht erforderlich, für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen, vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (BGH, Urteil vom 2.2. 2010 - VI ZR 7/09; BGH, Urteil vom 19.1. 2010 - VI ZR 112/09).
- BGH, 19.01.2010 - VI ZR 112/09
Mietwagennahme nach Kfz-Unfall: Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei …
Auszug aus AG Siegburg, 17.11.2010 - 115 C 71/10
Der Geschädigte verstößt allerdings nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und in Folge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, Urteil vom 2.2. 2010 - VI ZR 139/08; Urteil vom 2.2. 2010 - VI ZR 7/09; Urteil vom 19.1. 2010 - VI ZR 112/09).Solche Umstände sind bspw. die Vorfinanzierung der Mietwagenrechnung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen, der Verzicht auf eine Vorreservierungszeit, der Verzicht auf eine Vorauszahlung oder Kaution für Fahrzeugschäden oder für die Betankung, der Verzicht auf die Vereinbarung einer Nutzungseinschränkung sowie die offene Mietzeit (BGH, Urteil vom 2.2. 2010 - VI ZR 7/09; Urteil vom 19.1. 2010 - VI ZR 112/09).
Bei der Prüfung ist es nicht erforderlich, für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen, vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (BGH, Urteil vom 2.2. 2010 - VI ZR 7/09; BGH, Urteil vom 19.1. 2010 - VI ZR 112/09).
- LG Bonn, 21.01.2010 - 8 S 274/09
Unfallersatztarif für Mietwagen
Auszug aus AG Siegburg, 17.11.2010 - 115 C 71/10
Dass aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der "Normaltarif" zur Schadensbeseitigung erforderlich ist, steht nicht mehr grundsätzlich im Streit, nachdem selbst der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft anerkennt, dass wegen vermehrter Beratungs- und Serviceleistungen, erhöhten Verwaltungsaufwands und Zinsverlusten aufgrund von längeren Zahlungsfristen ein Aufschlag auf den Normaltarif geboten ist (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 21.01.2010 - 8 S 274/09 m.w.N.).Darüber hinaus sind die tatsächlich angefallenen Nebenkosten auf der Grundlage der Schwacke-Liste 2008 ersatzfähig (vgl. OLG Köln NZV 2007, 199 ff. ), ohne dass hierbei ein Aufschlag erfolgt (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 21.01.2010 - 8 S 274/09; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 - 19 U 181/06).
Vielmehr ist es Sache des Autovermieters und liegt in dessen kalkulatorischen Ermessen, ob er die durch Vorhaltung von Winterreifen begründeten Mehrkosten bei der Preisgestaltung als Bestandteil des Normaltarifs berücksichtigt oder als Zusatzkosten in Rechnung stellt (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 21.01.2010 - 8 S 274/09; abw. OLG Köln, Urteil vom 23.02.2010 - 9 U 141/09).
- BGH, 24.06.2008 - VI ZR 234/07
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif
Auszug aus AG Siegburg, 17.11.2010 - 115 C 71/10
Rn. 20 Grundsätzlich ist entgegen der Ansicht der Beklagten der Schwacke-Automietpreisspiegel im Modus-Tarif für das jeweilige Postleitzahlengebiet nach wie vor eine geeignete Schätzgrundlage (vgl. auch BGH Urteil 24.06.2008 - VI ZR 234/07).Zu diesen typischen Mehrleistungen gehören - wie dargestellt - etwa die Vorfinanzierung, das Ausfallrisiko, die Vorhaltung schlechter ausgelasteter Fahrzeuge und das Erfordernis der Einrichtung eines Notdienstes (so schon LG Bonn, Urteil vom 07.09.2007 - 18 O 174/07 und Urteil vom 12.10.2007 - 18 O 173/07; siehe auch BGH - Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07).
- OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06
Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif - …
Auszug aus AG Siegburg, 17.11.2010 - 115 C 71/10
Hinsichtlich der Höhe dieses Prozentsatzes soll es bei den 20 % verbleiben, die im Bezirk des OLG Köln auf der Basis des Urteils des 19. Zivilsenats vom 02.03.2007 (Az 19 U 181/06; NZV 2007, 199 ff.) durchgehend als angemessen angesehen werden.Darüber hinaus sind die tatsächlich angefallenen Nebenkosten auf der Grundlage der Schwacke-Liste 2008 ersatzfähig (vgl. OLG Köln NZV 2007, 199 ff. ), ohne dass hierbei ein Aufschlag erfolgt (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 21.01.2010 - 8 S 274/09; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 - 19 U 181/06).
- BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04
Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif
Auszug aus AG Siegburg, 17.11.2010 - 115 C 71/10
Der durch einen Unfall Geschädigte ist während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt (BGH, Urteil vom 12.02.2005 - VI ZR 74/04). - BGH, 18.05.2010 - VI ZR 293/08
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten; …
Auszug aus AG Siegburg, 17.11.2010 - 115 C 71/10
Rn. 25 Auch die günstigeren Angebote anderer Anbieter, welche die Beklagte - unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 18.05.2010 zu VI ZR 293/08 - als Beispiele für die von ihr geltend gemachten Mängel des Mietpreisspiegels 2006 aufgezeigt hat, vermögen nicht, der Schwacke-Liste die Eigenschaft als taugliche Schätzgrundlage zu entziehen. - OLG Köln, 03.03.2009 - 24 U 6/08
Richterliche Schätzung unfallbedingter Mietwagenkosten
Auszug aus AG Siegburg, 17.11.2010 - 115 C 71/10
Bei letzterem Punkt ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass sich die Erhebung von Schwacke - anders als die Untersuchung des Fraunhofer-Instituts - nicht nur auf Internet- und Telefonanmietungen beschränkt (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 03.03.2009, 24 U 6/08; OLG Köln Urteil vom 11.02.2009, 2 U 102/08; OLG Köln, Beschluss vom 20.04.2009, 13 U 6/09). - OLG Köln, 20.04.2009 - 13 U 6/09
Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten
Auszug aus AG Siegburg, 17.11.2010 - 115 C 71/10
Bei letzterem Punkt ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass sich die Erhebung von Schwacke - anders als die Untersuchung des Fraunhofer-Instituts - nicht nur auf Internet- und Telefonanmietungen beschränkt (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 03.03.2009, 24 U 6/08; OLG Köln Urteil vom 11.02.2009, 2 U 102/08; OLG Köln, Beschluss vom 20.04.2009, 13 U 6/09). - OLG Köln, 23.02.2010 - 9 U 141/09
Höhe unfallbedingt zu erstattender Mietwagenkosten
- OLG Köln, 11.02.2009 - 2 U 102/08
Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten
- LG Baden-Baden, 20.05.2010 - 3 S 78/09
Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall: Forderungsabtretung an ein …
- AG Mönchengladbach-Rheydt, 03.12.2014 - 15 C 466/13 v Az:266 C 63/10; AG {iiegburg NZV 2011, 136, 138) Darüber hinaLrs handelt es sich bei den vorgEUR,legten Angeboten lediglich um.
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