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   VGH Baden-Württemberg, 30.06.2016 - 5 S 1984/15   

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VGH Baden-Württemberg, 30.06.2016 - 5 S 1984/15 (https://dejure.org/2016,19471)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.06.2016 - 5 S 1984/15 (https://dejure.org/2016,19471)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. Juni 2016 - 5 S 1984/15 (https://dejure.org/2016,19471)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Untersagung eines Eisenbahnbetriebs aus Gründen des Naturschutzes - Zuständigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sachliche Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde für die Untersagung des Betriebs einer Eisenbahn; Nachträgliche Einschränkungen des zulässigen Betriebs einer planfestgestellten Eisenbahnstrecke

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 3 Abs 2 BNatSchG, § 4 S 1 Nr 3 BNatSchG, § 33 BNatSchG, § 34 BNatSchG, § 44 BNatSchG
    Untersagung eines Eisenbahnbetriebs aus Gründen des Naturschutzes - Zuständigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsregelungen; formelle Konzentrationswirkung; Mopsfledermaus; Museumsbahn; Planfeststellungsbeschluss; Sauschwänzlebahn; Untersagung des "Winterbetriebs"; (Teil-)Widerruf; Wiederaufgreifen; Zuständigkeitsverlagerung

  • rechtsportal.de

    Sachliche Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde für die Untersagung des Betriebs einer Eisenbahn; Nachträgliche Einschränkungen des zulässigen Betriebs einer planfestgestellten Eisenbahnstrecke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Sauschwänzlebahn: Naturschutzbehörde darf Winterbetrieb nicht untersagen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    "Sauschwänzlebahn": Naturschutzbehörde darf Winterbetrieb nicht untersagen

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Schwarzwald-Baar-Kreis: Untersagung des Winterbetriebs für die "Sauschwänzlebahn"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 764
  • NVwZ-RR 2016, 764 DÖV 2016, 879 (Leitsatz) GewArch 2016, 448 (Ls.)
  • DÖV 2016, 879
  • NuR 2016, 649
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 14.01.2010 - C-226/08

    Die Mitgliedstaaten dürfen sich nur aus naturschutzfachlichen Gründen weigern,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.2016 - 5 S 1984/15
    Denn eine solche Prüfung ist vor der Zulassung eines Projekts durchzuführen, sodass ein bereits endgültig genehmigtes Projekt diesen Vorgaben nicht mehr unterliegen kann (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 17.03.2011 - C-275/09 -, NuR 2011, 282 u. Urt. v. 14.01.2010 - C-226/08 -, NuR 2010, 114).

    Zwar mag bei betrieblichen Änderungen das Vorliegen eines neuen Projekts i. S. des § 34 Abs. 1 BNatSchG nicht von vornherein ausgeschlossen sein, da ein solches mehr als der Projektbegriff der UVP-Richtlinie (vgl. § 2 Abs. 2 UVPG), der insoweit orientierend herangezogen werden kann (vgl. Urt. v. 14.01.2010, a.a.O.; Urt. v. 07.09.2004, a.a.O.; BT-Drs. 16/122274, S. 65), wirkungsbezogen zu verstehen sein dürfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2013 - 4 C 14.12 -, BVerwGE 149, 17).

    Doch erscheint mehr als zweifelhaft, ob hier von einem neuen Projekt schon deshalb gesprochen werden könnte (vgl. EuGH, Urt. v. 14.01.2010 - C-226/08 -, NuR 2010, 114), weil der Bahnbetrieb in den Monaten vom November bis April nicht mehr - wie bisher - nur bei Bedarf (insbesondere zur Unterhaltung der Strecke), sondern regelmäßig auch - aber auch nur - an den (Advents-) Wochenenden (sog. "Nikolausfahrten") stattfinden soll.

    Dürfte danach eher nicht von einem neuen Projekt auszugehen sein, könnte jedoch möglicherweise noch auf § 33 Abs. 1 BNatSchG (bzw. Art. 6. Abs. 2 FFH-RL) zurückzugreifen sein, sollte dem nicht der Grundsatz der Rechtssicherheit entgegenstehen (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 14.01.2010, a.a.O.; auch Lütkes/Ewer, BNatSchG, § 33 Rn. 4 m.w.N.; Gellermann, a.a.O., § 33 BNatSchG Rn. 3).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.2016 - 5 S 1984/15
    Ob Unionsrecht es nicht nur ermöglichte (vgl. § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG), sondern sogar geböte, den Planfeststellungsbeschluss vom 10.01.1978 teilweise (freilich nur gegen Entschädigung, vgl. § 49 Abs. 6 Satz 1 LVwVfG) zu widerrufen (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 07.09.2004 C-127/02 -, NuR 2004, 730; auch Würtenberger, NuR 210, 316 ), weil der seinerzeit wohl bereits umfassend genehmigte Eisenbahnbetrieb nunmehr ein Natura 2000-Gebiet beeinträchtigte oder zumindest eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten besorgen lassen könnte, bedarf hier keiner Entscheidung.

    Zwar mag bei betrieblichen Änderungen das Vorliegen eines neuen Projekts i. S. des § 34 Abs. 1 BNatSchG nicht von vornherein ausgeschlossen sein, da ein solches mehr als der Projektbegriff der UVP-Richtlinie (vgl. § 2 Abs. 2 UVPG), der insoweit orientierend herangezogen werden kann (vgl. Urt. v. 14.01.2010, a.a.O.; Urt. v. 07.09.2004, a.a.O.; BT-Drs. 16/122274, S. 65), wirkungsbezogen zu verstehen sein dürfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2013 - 4 C 14.12 -, BVerwGE 149, 17).

  • BVerwG, 21.11.2013 - 7 A 28.12

    Eisenbahnstrecke; Ausbau; Planfeststellung; Präklusion; Anstoßwirkung; Auslegung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.2016 - 5 S 1984/15
    Denn aufgrund des zu beachtenden Konfliktbewältigungsgebots, aber auch im Hinblick auf die Konzentrationswirkung der Planfeststellung, sind auch die Auswirkungen des mit dem Vorhaben verbundenen Betriebs einer Eisenbahnstrecke in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 - 7 A 28.12 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 71).

    Erforderlichenfalls sind daher aufgrund des Konfliktbewältigungsgebots bereits im Planfeststellungsbeschluss betriebliche Einschränkungen - gegebenenfalls auch solche aus Gründen des Naturschutzes - zu treffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.2013, a.a.O.; Wurster, in: Beck"scher AEG-Komm. 2. A. 2014 § 18 Rn. 244).

  • EuGH, 17.03.2011 - C-275/09

    Brussels Hoofdstedelijk Gewest u.a. - Richtlinie 85/337/EWG -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.2016 - 5 S 1984/15
    Denn eine solche Prüfung ist vor der Zulassung eines Projekts durchzuführen, sodass ein bereits endgültig genehmigtes Projekt diesen Vorgaben nicht mehr unterliegen kann (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 17.03.2011 - C-275/09 -, NuR 2011, 282 u. Urt. v. 14.01.2010 - C-226/08 -, NuR 2010, 114).

    Dass die Eisenbahnstrecke auch nach Inkrafttreten der FFH-Richtlinie weiterbetrieben wird, vermag daran noch nichts zu ändern, da der Betrieb als solcher grundsätzlich kein neues Projekt darstellt (vgl. zu § 1 Abs. 2 der UVP-RL EuGH, Urt. v. 17.03.2011 - C-275/09 -, auf "materielle Veränderungen" abstellend).

  • BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 42.98

    Verwaltungsakt; Rücknahme; sachliche Zuständigkeit; Jahresfrist; Verwirkung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.2016 - 5 S 1984/15
    Die Entscheidung, ob nachträgliche Verstöße gegen das bei der Planfeststellung zu prüfende materielle Recht zum Anlass genommen werden, das Planfeststellungsverfahren wieder aufzugreifen bzw. einen Teilwiderruf auszusprechen (etwa nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG), obliegt indes allein der Planfeststellungsbehörde bzw. der Behörde, die nunmehr für den Erlass des eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses sachlich zuständig wäre (vgl. § 49 Abs. 5 LVwVfG; hierzu BVerwG, Urt. v. 20.12.1999 - 7 C 42.98 -, BVerwGE 110, 226).
  • BVerwG, 19.12.2013 - 4 C 14.12

    Flugverfahren; Anflugverfahren; Abflugverfahren; Flugrouten; Natura 2000-Gebiet;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.2016 - 5 S 1984/15
    Zwar mag bei betrieblichen Änderungen das Vorliegen eines neuen Projekts i. S. des § 34 Abs. 1 BNatSchG nicht von vornherein ausgeschlossen sein, da ein solches mehr als der Projektbegriff der UVP-Richtlinie (vgl. § 2 Abs. 2 UVPG), der insoweit orientierend herangezogen werden kann (vgl. Urt. v. 14.01.2010, a.a.O.; Urt. v. 07.09.2004, a.a.O.; BT-Drs. 16/122274, S. 65), wirkungsbezogen zu verstehen sein dürfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2013 - 4 C 14.12 -, BVerwGE 149, 17).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2005 - 8 A 262/05

    Natur- und Landschaftsschutz gilt auch an Bahngleisen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.2016 - 5 S 1984/15
    Dass dem Eisenbahn-Bundesamt der Vollzug von Landesrecht grundsätzlich verfassungsrechtlich verwehrt sein mag (vgl. OVG NW, Urt. v. 08.06.2005 - 8 A 262/05 -, NuR 2005, 660), führte in diesem Zusammenhang ohnehin nicht weiter, weil das Naturschutzrecht inzwischen weitgehend Bundesrecht ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2011 - 8 A 1837/09

    Überprüfung von Projekten vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.2016 - 5 S 1984/15
    Insofern kämen auch solche Tätigkeiten in Betracht, die - ohne bauliche Veränderungen - ein Schutzgebiet gefährden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2013, a.a.O.; OVG NW, Beschl. v. 21.02.2011 - 8 A 1837/09 -, NuR 2011, 591; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmwR II, § 34 BNatSchG Rn. 7).
  • VG Freiburg, 26.08.2015 - 1 K 95/15

    Kein Winterbetrieb der Sauschwänzlebahn

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.2016 - 5 S 1984/15
    Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. August 2015 - 1 K 95/15 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.2018 - 5 S 2117/16

    Planfeststellungsbeschluss; Teilwiderruf; FFH-Richtlinie; Natura 2000/FFH-Gebiet;

    Auf die Beschwerde der Klägerin stellte der Senat mit Beschluss vom 30. Juni 2016 (Az. 5 S 1984/15) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin mit der Begründung wieder her, dass das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde sachlich nicht zuständig sei, da der untersagte Winterbetrieb vom Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 1978 erfasst sei.

    Für eine ausdrückliche Regelung, so eine zeitliche Einschränkung des Betriebs beabsichtigt gewesen wäre, hätte Anlass bestanden, da eine planfestgestellte Eisenbahnstrecke typischerweise einen ihrer Kapazität entsprechenden Betrieb ermöglicht und die planfestgestellte Eisenbahnstrecke vormals bereits seit dem Jahr 1890 - ersichtlich ohne jahreszeitliche Einschränkungen - in Betrieb war (vgl. zum Ganzen auch den Senatsbeschluss vom 30.6.2016 - 5 S 1984/15 -, juris Rn. 11).

    Erlangen hingegen spätere Maßnahmen, auch fortlaufende Unterhaltungsmaßnahmen, eine andere Qualität, wird die Einheitlichkeit durchbrochen und es liegt ein eigenständiges neues Projekt vor (vgl. Frenz in ders./Müggenborg, a. a. O., § 34 Rn. 44; vgl. zum Ganzen auch bereits den Senatsbeschluss vom 30.6.2015 - 5 S 1984/15 - NuR 2016, 649, juris Rn. 17).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.2019 - 9 S 535/19

    Lebensmittelrechtliche Untersagung des Inverkehrbringens von

    Erforderlich ist danach eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist und hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, von dem angefochtenen Verwaltungsakt einstweilen nicht betroffen zu werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.06.2016 - 5 S 1984/15 -, NuR 2016, 649, und vom 29.11.2016 - 5 S 2137/16 -, VBlBW 2017, 212; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80 Rn. 85, m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 05.07.2022 - 12 KS 121/21

    Nachträgliche naturschutzrechtliche Betriebseinschränkungen für

    Danach kommt den Erstgenannten nämlich eine umfassende Ausschlusswirkung etwa auch gegenüber einer nachfolgend geltend gemachten Unterlassung von vorhabenbedingten naturschutzrechtlichen Eingriffen zu (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.6.2016 - 5 S 1984/15 -, juris, Rn. 12 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2016 - 5 S 2137/16

    (Beweislast bei Teilwiderruf eines Planfeststellungsbeschlusses

    Der Senat versteht den angefochtenen Teilwiderruf im Hinblick auf dessen Regelung Nr. 2 und die Begründung des Sofortvollzugs (S. 18) bei sachgerechter, nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks haftender Auslegung (vgl. § 133 BGB) dahin, dass der im Planfeststellungsbeschluss vom 10.01.1978 bislang ohne jahreszeitliche Einschränkung zugelassene (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 30.06.2016 - 5 S 1984/15 -, NuR 2016, 649) Bahnbetrieb in den Tunneln zwischen den Bahnhöfen Zollhaus-Blumberg und Weizen lediglich für die Winterzeit (01.11. bis 31.03.) eines jeden Jahres widerrufen werden sollte.

    Sind aufgrund des zu beachtenden Konfliktbewältigungsgebots bereits im Planfeststellungsbeschluss betriebliche Einschränkungen vorzusehen (vgl. Senatsbeschl. v. 30.06.2016, a.a.O. m.w.N.) bzw. nachträglich in diesen aufzunehmen, kann ein Schienenweg von vornherein nur in diesem - eingeschränkten - Umfang betrieben werden.

    Abgesehen davon, dass ein Teil der Tunnel bislang noch nicht näher untersucht wurde, waren und sind bislang keine Ermittlungen und Überlegungen dazu angestellt worden, ob die Gefährdung des öffentlichen Interesses auch durch andere, die Antragstellerin weniger belastende betriebliche Einschränkungen ausgeschlossen werden kann (vgl. hierzu bereits Senatsbeschl. v. 30.06.2016, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2020 - 12 LA 150/19

    Ausnahmegenehmigung, artenschutzrechtliche; Ersatzzahlung; richterliche

    Solchen kommt nach § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG eine umfassende Ausschlusswirkung etwa auch gegenüber einer nachfolgend geltend gemachten Unterlassung von vorhabenbedingten naturschutzrechtlichen Eingriffen zu (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.6.2016 - 5 S 1984/15 -, juris, Rn. 12 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2021 - 10 S 1327/20

    Klage eines Umweltverbandes gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für

    Denn der unionsrechtlich verankerte Projektbegriff wird nicht anlagen- und vorhabenbezogen, sondern wirkungsbezogen bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.2014 - 4 C 34.13 - juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.06.2016 - 5 S 1984/15 - juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.02.2011 - 8 A 1837/09 - juris Rn. 21 ff.; Frenz, NVwZ 2011, 275, 276 m. w. N. in Fn. 4).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.2017 - 9 S 1887/17

    Zur Novel Food-Eigenschaft eines unter Verwendung eines Pflanzenextrakts

    Erforderlich ist danach eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist und hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, von dem angefochtenen Verwaltungsakt einstweilen nicht betroffen zu werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 30.06.2016 - 5 S 1984/15 -, NuR 2016, 649, und vom 29.11.2016 - 5 S 2137/16 -, VBlBW 2017, 212; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 85, m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.06.2022 - 9 S 1003/22

    Einstufung der Pflanze Jiaogulan als neuartiges Lebensmittel

    Nach dieser Vorschrift ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des öffentlichen Interesses dafür erforderlich, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist und hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, von dem angefochtenen Verwaltungsakt einstweilen nicht betroffen zu werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16.10.2019 - 9 S 535/19 -, juris, und vom 14.04.2022 - 9 S 2278/21 - VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.06.2016 - 5 S 1984/15 -, NuR 2016, 649, und vom 29.11.2016 - 5 S 2137/16 -, VBlBW 2017, 212; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 80 Rn. 85, m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.08.2023 - 9 S 969/23

    Einstufung von CBD-Öl-Mundtropfen als Lebensmittel

    Nach dieser Vorschrift ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des öffentlichen Interesses dafür erforderlich, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist und hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, von dem angefochtenen Verwaltungsakt einstweilen nicht betroffen zu werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 07.06.2023 - 9 S 412/23 -, vom 14.04.2022 - 9 S 2278/21 - und vom 16.10.2019 - 9 S 535/19 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 29.11.2016 - 5 S 2137/16 -, VBlBW 2017, 212, und vom 30.06.2016 - 5 S 1984/15 -, NuR 2016, 649).
  • VGH Hessen, 17.01.2023 - 2 B 48/23

    Eilantrag gegen die Teilrodung des Fechenheimer Waldes ist erfolglos

    Unabhängig von der Frage, ob die Naturschutzbehörde oder - im Rahmen der Konzentrationswirkung - die Planfeststellungsbehörde zuständig wäre, kommen Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 BNatSchG nicht in Betracht, soweit die naturschutzrechtlich relevanten Auswirkungen eines Vorhabens durch eine bestandskräftige Genehmigung legalisiert sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 5 S 1984/15 -, juris Rn. 14; Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 3 Rn. 26).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.04.2022 - 9 S 2278/21

    Inverkehrbringen von cannabinoidhaltige Produkte ohne Zulassung; Feststellung der

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