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   OLG Hamm, 07.06.1979 - 15 W 56/79   

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OLG Hamm, 07.06.1979 - 15 W 56/79 (https://dejure.org/1979,1859)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.06.1979 - 15 W 56/79 (https://dejure.org/1979,1859)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. Juni 1979 - 15 W 56/79 (https://dejure.org/1979,1859)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

  • LG Essen - 7 T 384/78
  • OLG Hamm, 07.06.1979 - 15 W 56/79

Papierfundstellen

  • OLGZ 1979, 296
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.05.1972 - II ZR 96/70

    Abfindung eines ausgeschlossenen Gesellschafters - Erklärung der Nichtigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 07.06.1979 - 15 W 56/79
    Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung bezüglich anderer Einladungsmängel für den Vereinsbeschluß (NJW 1973, 235) und für den Gesellschafterbeschluß einer GmbH (NJW 1972, 1320) vertreten.

    Die Möglichkeit, daß der durch den Mangel betroffene Abstimmungsberechtigte das Beschlußergebnis hätte beeinflussen können, müßte also nicht nur unwahrscheinlich sein, sondern bei vernünftiger Betrachtung unter keinen Umständen in Betracht kommen (BGH, NJW 1972, 1320, 1321).

  • RG, 24.10.1933 - II 100/33

    1. Wie ist die Rechtslage, wenn der Vorsitzende der Generalversammlung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 07.06.1979 - 15 W 56/79
    Diese seine Entscheidung ist auch vorläufig maßgeblich, wenn nicht die Sachlage so eindeutig ist, daß auch ohne Verkündung durch den Vorsitzenden eine eindeutig protokollarisch festgelegte Willensäußerung der Eigentümerversammlung vorliegt (RGZ 142, 123, 127 für Aktiengesellschaft).

    Das Reichsgericht (RGZ 142, 123) hat unter Aufgabe einer früheren Auffassung (RGZ 122, 107; vgl. Schilderung in Großkomm. AktG-Schilling, Anm. 3 zu § 248 AktG) in einem Falle, in dem es um das unzulässige Mitzählen verbotswidrig abgegebener Stimmen handelte, grundsätzlich ausgesprochen, daß mit der Anfechtungsklage nur die Vernichtung des angefochtenen, nicht aber die Feststellung der Annahme eines anderen Beschlusses erreicht werden könne, weil die zeitlich unbeschränkt zulässige Feststellungsklage größte Rechtsunsicherheit und Verwirrung zur Folge haben würde.

  • BGH, 09.11.1972 - II ZR 63/71

    Fehlerhafte Vereinswahlen

    Auszug aus OLG Hamm, 07.06.1979 - 15 W 56/79
    Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung bezüglich anderer Einladungsmängel für den Vereinsbeschluß (NJW 1973, 235) und für den Gesellschafterbeschluß einer GmbH (NJW 1972, 1320) vertreten.
  • BayObLG, 21.04.1972 - BReg. 2 Z 125/71

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus OLG Hamm, 07.06.1979 - 15 W 56/79
    In der Rechtsprechung und im Schrifttum wird allerdings die Auffassung vertreten, daß ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Beschlusses, durch den es die Versammlung der Wohnungseigentümer mit Mehrheit ablehnt, über den Antrag eines Wohnungseigentümers zu beschließen, nur besteht, wenn dem Antragsteller ein klagbarer Anspruch auf Beschlußfassung zusteht (BayObLGZ 1972, 150, 153; Palandt/Bassenge, BGB, 38. Aufl., Anm. 1 d zu § 43 WEG).
  • BayObLG, 27.01.1970 - BReg. 2 Z 22/69
    Auszug aus OLG Hamm, 07.06.1979 - 15 W 56/79
    Zwar ist die Beachtung der Vorschrift des § 23 Abs. 2 WEG keine absolute Gültigkeitsvoraussetzung für die Beschlüsse der Wohnungseigentümer; denn es handelt sich hierbei um eine abdingbare Rechtsvorschrift, auf deren Einhaltung verzichtet werden kann (BayObLG, NJW 1970, 1136; KG, OLGZ 1974, 399, 401; Bärmann/Pick, Rz. 14 zu § 23 WEG).
  • BGH, 21.12.2000 - V ZB 45/00

    Eintritt eines nicht hinnehmbaren Nachteils durch Durchbruch einer tragenden Wand

    Es bedarf deshalb keiner Entscheidung darüber, ob die Beschlußfeststellung für den Inhalt der Abstimmung vorbehaltlich gerichtlicher Nachprüfung maßgeblich ist (so OLG Hamm, OLGZ 1979, 296, 297; 1990, 180, 183; KG, OLGZ 1990, 421, 423; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 WEG Rdn. 36 m.w.N.; Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., § 43 WEG Rdn. 36; Weitnauer/Lüke, WEG, 8. Aufl., § 23 Rdn. 13; MünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl., § 23 WEG Rdn. 16; Niedenführ/Schulze, aaO, § 23 Rdn. 7; Wenzel, ZWE 2000, 382, 386; a.A. BayObLG, MDR 1984, 495; WE 1998, 511; Staudinger/Bub, aaO, § 23 WEG Rdn. 151; Wangemann, Die Eigentümerversammlung nach WEG, Rdn. A 68).
  • BGH, 23.08.2001 - V ZB 10/01

    Veräußerung des Wohnungseigentums während eines rechtshängigen

    Es sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Juni 1979 (OLGZ 1979, 296) und vom 28. Dezember 1989 (OLGZ 1990, 180) gehindert und hat deshalb die Sache mit Beschluß vom 16. Februar 2001 (ZMR 2001, 387 = ZWE 2001, 280) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Hamm in auf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidungen (OLGZ 1979, 296 und OLGZ 1990, 180) die Auffassung, die Entscheidung des Versammlungsleiters, der die Annahme oder Ablehnung eines gestellten Antrags verkündet habe, stelle die Beschlußfassung vorläufig verbindlich fest und könne nur in einem Beschlußanfechtungsverfahren nach § 23 Abs. 4 WEG beseitigt werden.

    Es handelt sich im Regelfall um eine Voraussetzung für das rechtswirksame Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses (ebenso Merle, Bestellung und Abberufung des Verwalters nach § 26 WEG, 1977, S. 41 ff; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 34; Sauren, WEG, 3. Aufl., § 23 Rdn. 3; Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 4. Aufl., 1997, Rdn. 267; Prüfer, Schriftliche Beschlüsse, gespaltene Jahresabrechnungen, 2001, S. 55 f; Deckert, Festschrift für Seuß, 1987, S. 101, 105; Merle, PiG 6, 65, 72; ders., PiG 17, 267, 270; ders. PiG 18, 125, 132; ders. PiG 25, 119, 127 = WE 1987, 138, 141; Bub, ZWE 2000, 194, 202; Wenzel, Festschrift für Merle, 2000, S. 353, 357 = [aktualisiert] ZWE 2000, 382, 384; Hadding, ZWE 2001, 179, 184 f; wohl auch OLG Hamm, OLGZ 1979, 296, 297; 1990, 180, 183; RGRK-Augustin, BGB, 12. Aufl., § 23 WEG Rdn. 20; Palandt/Bassenge, BGB, 60. Aufl., § 23 WEG Rdn. 13; Rau, ZMR 2000, 119, 120).

  • BGH, 19.09.2002 - V ZB 30/02

    Abstimmung über die Abberufung eines zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümers

    Nichts anderes gilt im Wohnungseigentumsrecht (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1979, 296, 299; 1990, 180, 183; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 43 Rdn. 72; Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., vor §§ 43 ff WEG Rdn. 66; ders., Festschrift für Merle, 2000, S. 353, 362; ders., ZWE 2000, 382, 386 f; RGRK-BGB/Augustin, 12. Aufl., § 25 WEG Rdn. 26).

    Das Gericht überprüft hier lediglich die Richtigkeit des Beschlußergebnisses, das der Versammlungsleiter auf Grund des tatsächlichen Abstimmungsergebnisses festgestellt und verkündet hat; es tritt also lediglich an dessen Stelle (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1979, 296, 299; auch KG, OLGZ 1979, 28, 30) und hat wie dieser bei seiner Entscheidung die erfolgte Abstimmung der Wohnungseigentümer zu respektieren.

  • OLG Hamm, 03.01.2008 - 15 W 240/07

    Notwirtschaftsplan

    Zwar ist zutreffend, dass der Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses durch den Vorsitzenden der Wohnungseigentümerversammlung grundsätzlich konstitutive Bedeutung zukommt (BGHZ 148, 335 = NJW 2001, 3339; Senat OLGZ 1979, 296).
  • BayObLG, 13.03.2003 - 2Z BR 85/02

    Wohnungseigentum: Verbindung der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses mit

    (2) Grundsätzlich ist es in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass in analoger Anwendung von § 256 Abs. 1 ZPO bei fehlerhafter Auszählung der Stimmen infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung das zutreffende Beschlussergebnis gerichtlich festgestellt werden kann (KG WuM 1990, 323; OLG Hamm OLGZ 1979, 296/298 f.; KG OLGZ 1979, 28/30; LG Berlin ZMR 2003, 139/140; Staudinger/Bub WEG § 24 Rn. 124).

    (3) Voraussetzung für die begehrte Feststellung ist jedoch, dass sonst alle Erfordernisse eines wirksamen Eigentümerbeschlusses gegeben sind (OLG Hamm OLGZ 1979, 296), wozu etwa die Aufklärbarkeit des Stimmverhaltens zählt (KG OLGZ 1979, 28).

  • OLG Köln, 02.04.2001 - 16 Wx 7/01

    WEG : Erlöschen eines schuldrechtlichen Sondernutzungsrechts

    Hierbei kommt es nicht darauf an, ob wegen des Beschlussergebnisses die im Protokoll enthaltenen Feststellungen des Verwalters maßgeblich sind, was der Senat erst kürzlich in Übereinstimung mit dem BayObLG (WE 1998, 511) und im Gegensatz zum OLG Hamm (OLGZ 1979, 296 und OLGZ 1990, 180 = WE 1990, 102) in einer Vorlage an den BGH verneint hat.
  • OLG Köln, 16.02.2001 - 16 Wx 4/01

    Unrichtige Beschlussfeststellung durch den Versammlungsleiter im WEG -Verfahren

    Einer dahingehenden abschließenden Entscheidung stehen jedoch die auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen des OLG Hamm vom 28.12.89 - 15 W 441/89 - und vom 7.6.79 - 15 W 56/79 - (OLGZ 90, 180 und 79, 296) entgegen, denn auf der Grundlage der vom OLG Hamm vertretenen Rechtsauffassung müsste der Senat die Entscheidung des Landgerichts als auch die des Amtsgerichts abändern und den Anfechtungsantrag zurückweisen.

    Nach der Rechtsprechung des OLG Hamm (OLGZ 90, 180 und 79, 296) soll hingegen die Feststellung des Vorsitzenden der Eigentümerversammlung, ein Antrag habe die erforderliche Mehrheit nicht gefunden und es sei damit kein Eigentümerbeschluss zustande gekommen, vorläufig verbindlich sein, wenn nicht die Sachlage so eindeutig ist, dass auch ohne Verkündung durch den Vorsitzenden eine eindeutig protokollarisch festgelegte Willensäußerung der Eigentümerversammlung vorliegt.

  • BayObLG, 07.12.1995 - 2Z BR 72/95

    Eigentümerversammlung, bei der nur ein Wohnungseigentümer anwesend ist

    Auch der Antrag festzustellen, ein Eigentümerbeschluß mit einem bestimmten Inhalt sei entgegen der Versammlungsniederschrift zustandegekommen oder nicht zustandegekommen, wird von der Vorschrift des § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG erfaßt (vgl. BayObLG WEM 1979, 135; WE 1989, 183; NJW-RR 1990, 210 f.; OLG Celle NJW 1958, 307, 308; OLG Hamm OLGZ 1979, 296, 298; KG NJW-RR 1991, 213 ; Weitnauer/Hauger § 43 Rn. 28).
  • OLG Hamm, 04.07.2005 - 15 W 256/04

    Vorratsteilung; Stimmrecht für nicht errichtetes Sondereigentum

    Nach der Rechtsprechung des BGH setzt das Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses die Feststellung und Bekanntgabe des Ergebnisses der Abstimmung durch den Leiter der Eigentümerversammlung voraus; fehlt einer Versammlung entgegen § 24 Abs. 4 WEG ein Vorsitzender, kommt es darauf an, ob die Eigentümer über das Beschlussergebnis Einigung erzielen, die die Wirkung einer Feststellung durch einen Versammlungsleiter hat (BGH NJW 2001, 3339 = LM Nr. 16; Senat OLGZ 1979, 296).
  • OLG Frankfurt, 13.05.1992 - 20 W 226/91

    Wirksamkeit eines Eigentümerbeschlusses; Vorliegen eines "Nichtbeschlusses";

    2 Z 24/84">MDR 85, 58 = BayObLGZ 84, 213/216) oder auch als vorläufig maßgeblich angefochten werden kann (OLG Hamm OLGZ 79, 296; OLGZ 90, 180).

    Mit beachtlichen Argumenten wird nämlich auch die Auffassung vertreten, daß die Feststellung des Verwalters im Protokoll über die Annahme oder Ablehnung eines Antrags konstitutiv ist (vgl. Deckert ETW 5, 34 a) und fristgerecht angefochten werden muß, um nicht naßgebend zu bleiben (OLG Hamm OLGZ 79, 296 = Repfl. 79, 342; OLGZ 90, 180).

  • OLG Hamm, 08.12.1992 - 15 W 218/91

    Mangel bei der Einberufung einer Eigentümerversammlung

  • OLG Düsseldorf, 03.04.2000 - 3 Wx 465/99

    Anforderungen an die Feststellung eines Mehrheitsbeschlusses in der

  • BayObLG, 25.05.1999 - 2Z BR 25/99

    Zum Beschluss des Versammlungsleiter, die Stimmen eines Eigentümers wegen

  • LG Saarbrücken, 20.08.2008 - 5 T 363/07

    Bezeichnung von Tagesordnungspunkten

  • KG, 12.09.1988 - 24 W 2242/88

    Einordnung der Aufzeichnung eines Protokollführers als Niederschrift; Bestehen

  • KG, 17.05.1989 - 24 W 5147/88
  • LG Duisburg, 12.05.2004 - 11 T 28/04

    Wohnungseigentümer haften auch für Altverbindlichkeiten vor Eintritt in die

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