Rechtsprechung
| RG, 19.02.1925 - II 872/24 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 59, 98
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 19.08.1986 - 1 StR 359/86
Voraussetzungen für die Annahme einer einheitlichen fortgesetzten Handlung - …
Nach feststehender Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RGSt 53, 274 m.w.N.; 59, 98; 66, 221; 70, 243; 70, 284; 72, 175; BGH NJW 1953, 1034; 1954, 483; bei Dallinger MDR 1966, 727; LM Nr. 7 zu § 253 StGB; BGHSt 26, 24 m.w.N.) kommt Fortsetzungszusammenhang, soweit es um den Schutz jener Rechtsgüter geht, nur für Handlungen in Betracht, die sich gegen ein und dieselbe Person richten. - BGH, 18.07.1967 - 1 StR 222/67
Gebot der unmittelbaren Beweiserhebung im Zusammenhang mit der Anhörung von …
Dieser wird dabei auch zu beachten haben, daß das durch § 218 StGB geschützte Rechtsgut die jeweilige Leibesfrucht ist und daß demzufolge mehrere Abtreibungshandlungen eine fortgesetzte Tat nur insoweit bilden können, als sie sich gegen eine und dieselbe Leibesfrucht richten (vgl. RGSt 59, 98; BGH bei Dallinger MDR 1966, 725, 727; vgl. ferner § 358 Abs. 2 StPO). - BGH, 20.04.1966 - 2 StR 44/66
Bindung des Revisionsrichters an die Feststellungen des Tatrichters - Beurteilung …
Eine fortgesetzte Handlung kommt nicht in Betracht, da die Abtreibung an mehreren Frauen angesichts dessen, daß das geschützte Rechtsgut die jeweilige Leibesfrucht ist, nie eine fortgesetzte Tat sein kann (RGSt 59, 98: BGH Urteil vom 19. Juli 1951 - 3 StR 489/51).
- BGH, 26.10.1956 - 1 StR 168/56
Rechtsmittel
Indes befindet sich die Strafkammer mit dieser ihrer Rechtsauffassung in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, wonach die Abtreibung höchstpersönliche Rechtsgüter verletzt und in einem solchen Falle die Annahme einer fortgesetzten Tat ausgeschlossen ist (RGSt 59, 98; BGHSt 1, 20; 1, 41, 43 [BGH 20.02.1951 - 3 StR 64/50]; NJW 1953, 1034 Nr. 19 zu § 343 StGB). - BGH, 19.07.1951 - 3 StR 489/51
Gerichtsverfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des …
Das Landgericht hat in bewusster Abweichung von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGSt. 59, 98) die Tat des Angeklagten als fortgesetzte Abtreibung angesehen. - BGH, 08.06.1951 - 2 StR 111/51
Rechtsmittel
Nach der herrschenden Rechtsprechung und dem herrschenden Schrifttum, die mit der Auffassung des Reichsgerichts übereinstimmen, ist bei Abtreibungen, die an verschiedenen Frauen begangen wurden, eine fortgesetzte Handlung ausgeschlossen, weil es sich um ein sog. höchstpersönliches Rechtsgut handelt; RGSt 59, 98; 68, 14; OLG Kiel HESt 2, 13; Olshausen 12. Aufl. § 218 Anm. 11, LK 6./7. Aufl. § 218 VII, Schönke 5. Aufl. Vorm.
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