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Rechtsprechung
   RG, 19.01.1928 - II 63/27   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1928,589
RG, 19.01.1928 - II 63/27 (https://dejure.org/1928,589)
RG, Entscheidung vom 19.01.1928 - II 63/27 (https://dejure.org/1928,589)
RG, Entscheidung vom 19. Januar 1928 - II 63/27 (https://dejure.org/1928,589)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RGSt 62, 15
 
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Wird zitiert von ... (19)

  • BGH, 23.04.1953 - 3 StR 219/52

    Benzinmarken - § 246 StGB aF (Erfordernis des Selbstzueignungswillens), bei …

    Hierbei ist jedoch Voraussetzung, dass er davon einen Nutzen oder Vorteil weitesten Sinne, wenn auch nur mittelbar hat, zum mindesten im eigenen Namen über die Sache verfügt (RGSt 61, 228, 233; 62, 15, 17; 67, 334, 335).

    Andrerseits begeht der Geschäftsführer oder ein sonstiger Angestellter einer Firma nicht Unterschlagung, wenn er über fremde Sachen, die er für die Firma im Gewahrsam hat, in deren Interesse verfügt, es sei denn, dieses wäre in erheblichem Masse oder ausschließlich sein eigenes Interesse (RGSt 62, 15, 17; 266; 74, 1, 2).

  • BGH, 25.07.1995 - GSSt 1/95

    Strafbarkeit eines Funktionärs der DDR, der veranlasste, dass Gelder aus …

    Hierbei ist jedoch Voraussetzung, daß er davon einen Nutzen oder Vorteil im weitesten Sinne, wenn auch nur mittelbar, hat (BGHSt 4, 236, 238; 17, 87, 88; ebenso schon RGSt 61, 228, 233; 62, 15, 17; 67, 334, 335).

    Insofern wird einerseits betont, daß der Geschäftsführer oder ein sonstiger Angestellter eines Unternehmens grundsätzlich keine Unterschlagung begehe, wenn er über fremde Sachen, die er für das Unternehmen im Gewahrsam habe, in dessen Interesse verfüge, es sei denn, das wäre in erheblichem Maße oder ausschließlich sein eigenes Interesse (BGHSt 4, 236, 239; RGSt 62, 15, 17; 74, 1, 2); dabei wird nicht ausdrücklich mitgeteilt, ob es sich um eigene wirtschaftliche Interessen handeln muß oder ob in den Fällen des Handelns für ein Unternehmen, eine juristische Person oder sonstige Vereinigung - anders als in anderen Fällen der Drittzueignung - auch die Verfolgung eigener ideeller Interessen ausreicht (…so wohl BGH GA 1959, 373).

  • BGH, 19.11.1957 - 1 StR 438/57
    Die Rechtsprechung hat deshalb von jeher bürgerlichrechtliche Begriffe für das Strafrecht nach dessen Eigenart geprägt, z. B. in § 52 Abs. 2 StGB die Verwandtschaft (BGHSt 7, 245 f), die Schwägerschaft (RGSt 34, 418) und das Verlöbnis (RGSt 35, 49; 38, 242; BGH JR 1955, 104), den Gewahrsam in § 242 StGB (RGSt 50, 183), den Besitz in § 246 StGB (RGSt 37, 198), die Erziehung in § 174 Nr. 1 StGB (BGH 1 StR 107/57 vom 14. Mai 1957), den Bevollmächtigten in § 266 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF (RGSt 62, 15,18).

    In den von einer anderen Rechtsauffassung ausgehenden Urteilen RGSt 63, 251, 255 und HRR 1930, 2132 (vgl. auch RGSt 69, 65, 73) versuchte das Reichsgericht durch Anwendung des § 266 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF Abhilfe zu schaffen, indem es den dort verwendeten Begriff des Bevollmächtigten losgelöst vom bürgerlichen Recht nach eigenständigen strafrechtlichen Gesichtspunkten auslegte (RGSt 62, 15, 18).

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