Rechtsprechung
| RG, 13.02.1928 - III 852/27 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 62, 31
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 13.05.1953 - 4 StR 106/53 Bei dieser Verpflichtung handelte es sich, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, nicht um eine rein schuldrechtliche Verbindlichkeit, sondern um eine Treupflicht im Sinne des § 266 StGB (vgl. u a. RGSt 62, 31; BGHSt 1, 186, 189) und zwar ohne Rücksicht darauf, in wessen Eigentum die Verkaufserlöse beim Empfang durch den Angeklagten übergingen.
Bei dieser Rechtslage kann es dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte, wie die Strafkammer angenommen hat, von vornherein zur getrennten Aufbewahrung der für die Kommissionsware eingenommenen Gelder verpflichtet war, und ob er daher bereits durch deren Vermischung mit eigenem Geld die Treupflicht gegenüber den Kommittenten verletzt und diesen einen Vermögensnachteil zugefügt hat (…BGH aaO; vgl. auch RGSt 62, 31).
- BGH, 18.01.1955 - 1 StR 677/54
Rechtsmittel
Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGSt 61, 341, 344 ff; 62, 31, 33; 63, 251, 255),der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (u.a. BGH 3 StR 15/53 vom 14. Januar 1954; 3 StR 715/53 vom 30. September 1954), trifft diese Gesetzesbestimmung nicht nur auf Börsengeschäfte, sondern auch auf den Kommissionär und den kaufmännischen Gelegenheitskommissionär zu und schliesst als Sondervorschrift die Anwendung des § 266 StGB aus.Dass die Firma F. KG auf die von dem Landgericht angenommene Weise anstelle des Angeklagten (vgl §§ 929, 164 Abs. 2 BGB) Eigentum an den von ihm eingenommenen Geldern erwerben konnte, ist nicht zu bezweifeln (vgl u.a. RGZ 99, 208; 100, 190, 193; RGSt 62, 31, 58;… RG GA 59, 339; RG LZ 1921, 723 Nr. 7; RG JW 1927, 1105 Nr. 21; 1931, 540 Nr. 21; BGH 4 StR 106/53 vom 13. Mai 1953 = Betrieb 1953 S 864).
- BGH, 13.05.1952 - 1 StR 129/52 Sie trifft nicht nur den Börsenkommissionär, auch nicht nur den gewerbsmässigen Kommissionär (§ 383 HGB) schlechthin, sondern auch den kaufmännischen Gelegenheitskommissionär (§ 406 Abs. 1 Satz 2 HGB; RGSt 61, 341; 62, 31).
- BGH, 13.03.1962 - 1 StR 387/61
Rechtsmittel
Diese Bestimmung trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 61, 341, 344 ff; 62, 31, 33),der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGHSt 11, 102, 105) [BGH 19.11.1957 - 1 StR 438/57], nicht nur auf Börsengeschäfte, sondern auch auf den Kommissionär und den kaufmännischen Gelegenheitskommissionär zu und schließt als Sondervorschrift die Anwendung des § 266 StGB aus (…BGH Urt. v. 18. Januar 1955 - 1 StR 677/54). - BGH, 15.06.1951 - 2 StR 200/51
Rechtsmittel
Schliesslich wird das Landgericht, falls es die Rechtswidrigkeit des Tuns und die Schuld des Angeklagten bejaht, noch zu prüfen haben, ob auch der Tatbestand der Unterschlagung erfüllt ist (vgl RGSt 62, 31). - BGH, 10.11.1959 - 1 StR 490/59
Rechtsmittel
Er hat sich damit in Tateinheit mit Verstrickungsbruch nach § 137 StGB der Kommissionsuntreue nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsG und nicht, wie das Landgericht rechtsirrig angenommen hat, der Untreue nach § 266 StGB schuldig gemacht; denn nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. RGSt 61, 341, 344 ff; 62, 31, 33; BGHSt 11, 102, 105 f) [BGH 19.11.1957 - 1 StR 438/57] unterfällt auch der ungetreue Gelegenheitskommissionär der die Anwendung des § 266 StGB ausschließenden Strafbestimmung des § 95 BörsG, die neben Gefängnis eine Geldstrafe nicht zwingend, sondern nur fakultativ androht. - BGH, 24.11.1955 - 3 StR 370/55
Rechtsmittel
Der Bundesgerichtshof ist dem gefolgt (RGSt 61, 341 [345]; 62, 31 [33]; BGH 3 StR 715/53 vom 30. September 1954). - BGH, 20.10.1955 - 3 StR 326/55
Rechtsmittel
Wenn es so gewesen wäre, hätte der Angeklagte sich durch die eigennützige Verwendung eines Teiles des von C. zurückgezahlten Betrages und der Summe des zweiten Schecks der Unterschlagung schuldig gemacht (vgl. RGSt 62, 31). - BGH, 03.12.1953 - 4 StR 563/53
Rechtsmittel
Bei dieserVerpflichtung handelte es sich nicht um eine rein schuldrechtliche Verbindlichkeit, sondern um eine Treupflicht im Sinne des § 266 StGB (vgl RGSt 62, 31; BGHSt 1, 186, 189) [BGH 08.05.1951 - 1 StR 171/51].
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