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Rechtsprechung
   RG, 28.01.1932 - II 1274/31   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1932,23
RG, 28.01.1932 - II 1274/31 (https://dejure.org/1932,23)
RG, Entscheidung vom 28.01.1932 - II 1274/31 (https://dejure.org/1932,23)
RG, Entscheidung vom 28. Januar 1932 - II 1274/31 (https://dejure.org/1932,23)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 66, 117
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 15.09.1983 - 4 StR 535/83

    Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung - Ausscheidung eines Verfahrens …

    Das Vergehen gegen das Waffengesetz und die versuchte gefährliche Körperverletzung wären also tateinheitlich zusammengetroffen (vgl. auch RGSt 66, 117, 119, BGH Beschlüsse vom 27. August 1975 - 3 StR 284/75 - und vom 13. Januar 1978 - 2 StR 308/77) und hätten damit auch eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne des § 264 StPO gebildet (…KK § 264 StPO Rdn. 3, 4).
  • BGH, 11.04.1961 - 1 StR 65/61

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Voraussetzungen für …

    Daß S. die Pistole nicht gerade zum Zwecke des erst später geplanten Überfalls einsteckte, rechtfertigt nicht die Annahme von Tatmehrheit (vgl. RGSt 66, 117).
  • BGH, 15.03.1983 - 1 StR 47/83

    Räuberische Erpressung - Sicherung des Gewahrsams - Raub - Zueignungsabsicht - …

    In einem solchen Fall bildet das ganze Tatgeschehen eine natürliche Handlungseinheit und damit eine Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB (RGSt 66, 117, 118;… Herdegen in LK 10. Aufl. § 249 Rdn. 26; vgl. auch BGHSt 26, 24, 27/28).
  • BGH, 27.08.1975 - 3 StR 284/75

    Tateinheitliches Zusammentreffen des Führens einer Waffe mit einer anderen …

    "In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, daß bei Straftaten, in denen gerade das Führen einer Waffe den Teil einer anderen Straftat ausmacht, das Führen der Waffe mit der anderen Straftat tateinheitlich zusammentrifft (RGSt 66, 117, 119;… BGH, Urt. v. 15. Juli 1954 - 1 StR 204/54, Urt. v. 25. April 1967 - 1 StR 143/67 -); diese Tateinheit schließt dann das Waffenführen im Ganzen ein (…BGH, Urt. v. 11. April 1961 - 1 StR 65/61 -).
  • BGH, 25.04.1967 - 1 StR 143/67

    Zurechnungsunfähigkeit und erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des …

    Das unbefugte Waffenführen, Vergehen gegen §§ 14, 26 Abs. 1 Nr. 2 WaffenG, würde mit einem Verbrechen nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB und mit dem versuchten Mord und mit dem vollendeten Autostraßenraub tateinheitlich zusammentreffen (RGSt 66, 117; BGH Urteil vom 11. April 1961 - 1 StR 65/61).
  • BGH, 16.02.1960 - 1 StR 8/60

    Rechtsmittel

    Das entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts und auch des Bundesgerichtshofs, wonach die beiden Straftaten dann selbständig nach § 74 StGB zusammentreffen, wenn der Täter das Diebeswerkzeug nicht eigens für den bereits ins Auge gefaßten Diebstahl erworben hat, sondern es ohne Zusammenhang mit ihm bereits zu einer Zeit besaß, als er noch nicht den Vorsatz gefaßt hatte zu stehlen (RGSt 69, 91; 57, 177; BGH 5 StR 904/52 vom 19. Februar 1953; 5 StR 151/55 vom 24. Mai 1955; 5 StR 121/59 vom 12. Mai 1959 und 5 StR 336/59 vom 22. September 1959; vgl. auch RGSt 55, 8; RGSt 59, 359, 361 und RGSt 66, 117, ferner BGH 1 StR 700/55 vom 27. April 1954 und 2 StR 303/52 vom 11. Juli 1952 für das Verhältnis von unbefugtem Waffenbesitz zu Jagdwilderei, zu Tötungsverbrechen und zum Baue).
  • BGH, 16.12.1959 - 2 StR 525/59

    Rechtsmittel

    Das Dauervergehen des unbefugten Führens einer Waffe nach §§ 14, 26 des Waffengesetzes vom 18. März 1938 (BGBl. I, 265) ist mindestens dann in Tateinheit mit einer anderen Straftat begangen, wenn gerade das Führen einer Waffe zu den Merkmalen der anderen Straftat gehört (RGSt 66, 117;… BGH Urt. v. 15. Juli 1954 - 1 StR 204/54).
  • BGH, 10.06.1958 - 1 StR 214/58

    Rechtsmittel

    Ebenso ist die Strafkammer mit Recht davon ausgegangen, daß das "Beisichführen" einer (gebrauchsbereiten) Waffe im technischen Sinne den Teilnehmern eines Raubes schon dann zuzurechnen ist, wenn sie sich dieses Tatumstandes bewußt sind, daß also ein Wille, die Waffe als solche zu benutzen, nicht vorzuliegen braucht (u.a. RGSt 66, 117; BGHSt 3, 229, 232 ff; BGH LM Nr. 5 zu § 250 StGB).
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