Rechtsprechung
| RG, 05.11.1936 - 3 D 636/36 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 70, 336
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 27.04.1989 - 1 StR 632/88
Strafbarkeit wegen Betrugs - Werbung von Kapitalanlegern als Kommanditisten mit …
Eine solche Ausnahme gilt unter anderem dann, wenn das Gericht, bei dem die Sache erst später anhängig bzw. rechtshängig geworden ist, wegen seiner höheren sachlichen Zuständigkeit die Tat umfassender und nach allen rechtlichen Gesichtspunkten erschöpfend behandeln und aburteilen kann (RGSt 70, 336, 337; RG HRR 1938 Nr. 132; BGHSt 19, 177; BGH NJW 1953, 273).Das höherrangige Gericht ist, falls und sobald es von der bereits anderweitigen Rechtshängigkeit der Sache Kenntnis erlangt, demgemäß nicht nur befugt, sondern verpflichtet, das vor dem an sich zuerst befaßten Gericht niederer Ordnung schwebende Verfahren einseitig "an sich zu ziehen" und die ganze Tat einheitlich und umfassend nach allen rechtlichen Gesichtspunkten abzuurteilen (RGSt 70, 336; BGHSt 19, 177, 118 ff.; vgl. auch Eb. Schmidt JZ 1953, 639 und Boldt DR 1941, 777).
Die ausnahmsweise eingetretene Verschiebung des Vorrangs zugunsten des erst später befaßten höherrangigen Gerichts kann nicht bedeuten, daß für dieses Gericht das Verfahrenshindernis der bereits bei dem Gericht niederer Ordnung bestehenden Rechtshängigkeit ohne weiteres entfällt und es trotz Kenntnis des anderen Verfahrens allein kraft seines Vorrangs das Hauptverfahren eröffnen kann (so allerdings teilweise die Rechtsprechung des Reichsgerichts, vgl. z.B. RGSt 41, 108, 110 f.; 66, 19, 22; 70, 336 sowie - wenn auch nicht ganz deutlich - BGH NJW 1953, 273).
In weiteren - teilweise nicht veröffentlichten - Entscheidungen hat es ebenfalls eine solche Verbindung nach §§ 2, 3, 4 StPO für zulässig erachtet, dabei allerdings teilweise zusätzlich verlangt, daß das Verfahren bei dem Gericht niederer Ordnung einzustellen sei (so insbesondere RG HRR 1938 Nr. 132 und RGSt 70, 336, 338; vgl. ferner die ausführliche Darstellung und Erörterung der oben genannten Rechtsprechung des Reichsgerichts in BGHSt 19, 177 sowie die kritische Stellungnahme zu RGSt 48, 119 von Eb. Schmidt JZ 1953, 639).
Die von der Revision insoweit angeführte Entscheidung RGSt 70, 336 spricht zwar pauschal davon, daß im Falle einer Vorrangverschiebung das Verfahren vor dem Gericht niederer Ordnung "einzustellen" sei.
- BGH, 15.12.1960 - 3 StR 26/59
Vorlage einer für eine einheitliche Fortbildung des Verfahrensrechts grundlegend …
RGSt 67, 53 und 70, 336 (beide betr. Rechtshängigkeit),. - BGH, 20.01.1995 - 3 StR 585/94
Prozessuale Tat - Doppelte Rechtshängigkeit - Verfahrenshindernis - Revision - …
Gegenüber der im Schrifttum geäußerten Kritik und dem dort aufgezeigten Lösungsweg, daß allein das zuerst eröffnete Verfahren beim niederrangigen Gericht - gestützt auf § 12 Abs. 1 StPO und nicht auf § 206 a StPO - einzustellen ist und das Verfahren beim zuständigen höheren Gericht ohne weiteres weiter betrieben werden kann (…Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 12 Rdn. 2; im Ergebnis ebenso schon RGSt 70, 336, 337;… vgl. auch Wendisch in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 12 Rdn. 18), hat die in BGHSt 36, 175 dargelegte Verfahrensweise den entscheidenden Vorzug, daß durch sie eine unterschiedliche Beurteilung der Frage prozessualer Tateinheit in den betroffenen Verfahren vermieden und dadurch der Gefahr doppelter Bestrafung wegen derselben Tat zuverlässiger begegnet werden kann.
- BGH, 13.08.1963 - 2 ARs 172/63
Verbindung von Verfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens - Gestattung einer …
Entsprechend dem in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, daß in einem solchen Falle dem Gerichte der Vorzug gebührt, bei dem die umfassendere, die Sache erschöpfende Aburteilung möglich ist, war daher die Strafkammer wegen der ihr zukommenden höheren sachlichen Zuständigkeit nicht nur befugt, sondern verpflichtet, die ganze einheitliche Tat als erstinstanzliches Gericht abzuurteilen (RGSt 70, 336; so auch Eb. Schmidt LK § 12 Anm. 3, Teil 1 Nr. 159, 160; JZ 1953 S. 639, 640; Boldt DR 1941, 777). - BGH, 02.11.1954 - 2 StR 342/54
Rechtsmittel
Wird dem Angeklagten im ersten anhängig gewordenen Verfahren nur eine Einzelhandlung und im späteren Verfahren eine diese Einzelhandlung miterfassende fortgesetzte Tat zur Last gelegt oder ist das zweite Verfahren bei einem Gericht höherer Ordnung anhängig, dann steht die Rechtshängigkeit einer Aburteilung in dem später eröffneten Verfahren nicht entgegen, weil hier die umfassendere, die Sache nach allen rechtlichen Gesichtspunkten erschöpfende Aburteilung gewährleistet ist (RGSt 41, 108; 67, 53; 70, 336; BGH NJW 1953, 273). - BGH, 04.11.1954 - 3 StR 647/53
Rechtsmittel
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 70, 336 und die dort angeführten Entscheidungen), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGH NJW 1953, 273 Nr. 17), steht der erwähnte Grundsatz einer späteren Verhandlung und Aburteilung wegen der gleichen Tat dann nicht entgegen, wenn diese im früheren Verfahren als Einzeltat angeklagt wurde, während sie im späteren Verfahren als Teilstück einer durch mehrere Einzeltaten gebildeten Fortsetzungstat rechtshängig geworden ist.
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