Rechtsprechung
| RG, 17.07.1941 - 2 D 205/41 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 75, 289
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 24.02.1953 - 1 StR 721/52
Rechtsmittel
Den Angeklagten Sch. trifft deshalb die Strafe aus § 350 StGB nur, wenn beide Merkmale auch bei ihm gegeben sind (RGSt 75, 289).Das steht nach ständiger Rechtsprechung seiner Bestrafung aus § 350 StGB entgegen (RGSt 65, 102, 104; 75, 289; Urteil des Senats vom 30. Oktober 1951 - 1 StR 423/51).
- BGH, 30.10.1953 - 3 StR 776/52 Zum anderen wird erreicht, daß der Amtsvorgesetzte nach der Strafdrohung desjenigen Gesetzes, das der Untergebene verletzt hat, auch dann bestraft werden kann und muß, wenn die straferhöhenden Umstände dieses Gesetzes bei ihm nicht vorliegen; ohne § 357 StGB könnte zB die Beihilfe des Amtsvorgesetzten zur Unterschlagung an Sachen, an denen er selbst keinen Gewahrsam hat, nur nach der Strafdrohung des § 246 i. V. mit § 49 Abs. 2 StGB bestraft werden (vgl RGSt 75, 289).
- BGH, 30.10.1951 - 1 StR 423/51
Rechtsmittel
Dieses Ergebnis entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 65, 102; 75, 289; vgl. auch 72, 328); an ihr ist festzuhalten.
- BGH, 19.12.1952 - 3 StR 118/52
Rechtsmittel
Diebstahl liegt nicht vor, Die Strafe für den Angeklagten H., dessen Beihilfe ohne erkennbaren Rechtsirrtum festgestellt ist, hat die Strafkammer zutreffend nicht dem § 351 StGB, sondern dem § 246 StGB (in Verb, mit § 49 StGB) entnommen, weil nur der Angeklagte En. nicht ober die übrigen Angeklagten amtlichen Gewahrsam an den Asservaten hatten (RGSt 75, 289). - BGH, 12.03.1954 - 1 StR 761/52
Rechtsmittel
Die in § 351 StGB erwähnten straferhöhenden Umstände sind ihm nur zuzurechnen, wenn auch ihm selbst die Führung der Bücher, Register oder Rechnungen oblag (RGSt 65, 102, 105 f; 68, 90; 75, 289),sei es auch nur durch Sichtvermerke oder Mitzeichnung (RG JW 1933, 1957; Urteil des Senats - 1 StR 469/51 vom 30. Oktober 1951). - BGH, 12.12.1957 - 4 StR 629/57
Rechtsmittel
Liegen also bei einem Beteiligten die im § 350 StGB vorausgesetzten Umstände nicht vor, so können ihm auch nicht die erschwerenden Umstände des § 351 StGB zugerechnet werden (RGSt 65, 102, 105 f; 75, 289 f). - BGH, 26.06.1952 - 3 StR 615/51
Rechtsmittel
Zutreffend ist die Strafkammer an sich davon ausgegangen, dass nach § 50 StGB auf die Tat des Angeklagten N. nicht § 350 sondern § 246 StGB anzuwenden ist, weil er zwar Beamter war, aber keine amtliche Beziehung zu den Gegenständen der Unterschlagung hatte (vgl RGSt 65, 102; 75, 289). - BGH, 20.09.1955 - 5 StR 120/55
Rechtsmittel
Denn ein Gehilfe, der kein Beamter ist, kann gemäß § 50 Abs. 2 StGB nur wegen Beihilfe zur Unterschlagung nach § 246 StGB verurteilt werden (vgl RGSt 55, 181 [182]; 65, 102 [105]; 75, 289; BGH NJW, 1955, 720). - BGH, 18.01.1952 - 2 StR 49/50
Rechtsmittel
Die Beamteneigenschaft ist hier kein strafbegründender, sondern ein straferhöhender Umstand, der nach § 50 Abs. 2 StGB nur dem Täter und Teilnehmer zugerechnet werden darf, bei dem er vorliegt (RGSt 75, 289).
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