Rechtsprechung
| RG, 05.07.1921 - VII 519/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Versicherung; Rechte der Hypothekengläubiger
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 102, 350
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 22.04.2026 - IV ZR 168/24
Anspruch des Versicherungsnehmers gegen Gebäudeversicherung an sich nur bei …
Rn. 24 Die in §§ 1127 Abs. 1, 1192 BGB angeordnete Erstreckung des Grundpfandrechts auf die Forderung gegen den Versicherer, die an sich dem Versicherungsnehmer als bloß persönlicher, schuldrechtlicher Anspruch zusteht, ist im Interesse des Realkredits geschaffen worden, um einem schwerwiegenden praktischen, wirtschaftlichen Bedürfnis zu genügen (RGZ 102, 350, 352; vgl. auch BGH…, Urteil vom 11. Mai 1989 - IX ZR 278/88, BGHZ 107, 255, 256 f. [juris Rn. 14 f.]).Ein Erlöschen der Haftung der Versicherungsforderung sieht § 1127 Abs. 2 BGB nur für den Fall vor, dass der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft wird und er dadurch seinerseits wieder in den Haftungsverband fällt (vgl. RGZ 102, 350, 352;… Kern aaO Rn. 12, 34).
- BGH, 19.02.1981 - IVa ZR 57/80
Anspruch auf Ersatz eines Brandschadens aus einer Gebäudeversicherung - …
Da es sich bei diesem Anspruch der Grundpfandgläubiger nicht um ein von dem Grundstückseigentümer abgeleitetes, sondern um ein selbständiges unmittelbares Recht der Grundpfandgläubiger handelt, das an die Stelle der pfandweisen Haftung der Brandentschädigung getreten ist (vgl. RGZ 102, 350, 352; 124, 91, 95; 151, 389, 392;… Prölss/Martin VVG, 22. Aufl. Anm. 6 zu § 103), kann es in der Zwangsversteigerung nicht nach §§ 20, 55, 90 ZVG auf den Erwerber übergehen.Es bleibt vielmehr von der Zwangsversteigerung unberührt (vgl. RGZ 102, 350, 354;… Prölss/Martin a.a.O. Anm. 3 zu § 102).
Aus den §§ 102 Abs. 1, 107 b VVG ergibt sich, daß die Grundpfandgläubiger insoweit die gleichen Rechte haben sollen wie bei Bestehen des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag (vgl. auch RGZ 102, 350; 151, 389 zur entsprechenden Anwendung des § 1127 Abs. 2 BGB).
- BGH, 02.03.2005 - IV ZR 212/04
Voraussetzungen des Rangrücktritts
Der Realgläubiger soll damit die gleichen Rechte haben wie bei Bestehen des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag (Senatsurteile vom 4. Dezember 1996 - IV ZR 143/95 - ZIP 1997, 232 unter 2 b; vom 19. Februar 1981 - IVa ZR 57/80 - WM 1981, 488 unter I 2; RGZ 102, 350, 352).
- BGH, 04.12.1996 - IV ZR 143/95
Mangelnde Werthaltigkeit eines Grundpfandrechts in einer dem Versicherungsfall …
- OLG Frankfurt, 23.02.1989 - 3 U 243/87 Dass es sich solchenfalls um einen eigenen Anspruch der Bank handelte (vgl. RGZ 102, 350; OLG Hamm JR 33, 257) und nicht um einen aus dem Realgläubiger-Pfandrecht an der Forderung des Versicherungsnehmers hergeleiteten, änderte insoweit an Gegenstand und Höhe der Verbindlichkeit des Versicherers nichts.
- LG Köln, 02.07.1986 - 24 O 381/85
Anspruch auf Auszahlung des Regulierungsbetrages gegen die Feuerversicherung bei …
Das Reichsgericht (RGZ 102, 350, 352) hat analog § 1127 Abs. 2 BGB ein Erlöschen des dem Realgläubiger zustehenden Regulierungsanspruchs nur für den Fall bejaht, daß das durch den Versicherungsfall in Mitleidenschaft gezogene Gebäude vollständig wieder aufgebaut wurde.
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