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Rechtsprechung
   RG, 09.01.1923 - VII 403/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1923,218
RG, 09.01.1923 - VII 403/22 (https://dejure.org/1923,218)
RG, Entscheidung vom 09.01.1923 - VII 403/22 (https://dejure.org/1923,218)
RG, Entscheidung vom 09. Januar 1923 - VII 403/22 (https://dejure.org/1923,218)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Kleinbahn; Zustimmung des Wegeunterhaltungspflichtigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 106, 177
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • ArbG Düsseldorf, 12.05.2016 - 2 Ca 5416/15

    Verzugspauschale; Verzug

    Rn. 76 In einer entwickelten Rechts- und Wirtschaftsordnung hat jeder Schuldner für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen (…BGH 28. Februar 1989 - IX ZR 130/88 - Rn. 24; RG 9. Januar 1923 - VII 403/22 -, RGZ 106, 177;… LAG Nürnberg 17. Dezember 2013 - 7 Sa 506/12 - Rn. 117;… LAG Thüringen 17. November 2009 - 7 Sa 414/08 -, Rn. 24;… BeckOK BGB/Unberath BGB § 276 Rn. 39).
  • BGH, 28.02.1989 - IX ZR 130/88

    Wirksamkeit des Abschlusses risikoreicher Geschäfte

    Nach dem Prinzip der unbeschränkten Vermögenshaftung, das aus dem Grundgedanken des § 279 BGB und dem geltenden Zwangsvollstreckungs- und Konkursrecht abzuleiten ist, hat jedermann für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen (vgl. RGZ 106, 177, 181; BGHZ 28, 123, 128; 63, 132, 139; 83, 293, 300;… BGH Urt. vom 9. Dezember 1970 - VIII ZR 9/69, WM 1971, 243; Medicus AcP 188, 491 f., 501, 507 ff.;… MünchKomm/Emmerich § 279 Rdn. 1 f.;… Staudinger/Karsten Schmidt aaO Vorbem. zu § 244 C 29 f.).
  • OLG Schleswig, 08.09.2017 - 3 U 16/17

    Das Sozialministerium des Landes Schleswig-Holstein kann vom Blinden- und …

    Darauf hat das Reichsgericht in dem vom Landgericht in Bezug genommenen Urteil (RGZ 106, 177, 181) abgestellt.
  • BGH, 12.04.1951 - III ZR 87/50

    Öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis

    Der § 13 GVG wurde hiernach dahin verstanden, dass als bürgerliche Rechtsstreitigkeit anzusehen ist, was nach der zur Zeit des Erlasses des Gerichtsverfassungsgesetzes geltenden Rechtsauffassung oder nach der Auffassung des in Betracht kommenden späteren Gesetzes durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden war (RGZ 92, 310 [314]. Der Wechsel in der Auffassung, dass es sich um Ansprüche handelte, die nach heutiger Ansicht öffentlich-rechtliche sind, spielte dabei keine Rolle. Mit dieser Begründung der Zulässigkeit des Rechtsweges "kraft Überlieferung" (Lassar, der Erstattungsanspruch im Verwaltungs- und Finanzrecht, 1921, 81) war ein neuer selbständiger Grund für eine Eröffnung des Rechtswegs ohne Rücksicht auf die sachliche Rechtsähnlichkeit öffentlich-rechtlicher Verwahrungspflichten mit privatrechtlichen Schuldverpflichtungen gegeben, an dem die Rechtsprechung des Reichsgerichts seitdem in ununterbrochener Folge festgehalten hat (RGZ 92, 310 [314]; 93, 78 u. 201 [203]; 106, 177 [178]; 111, 211 [213]; 112, 221 [222]; 129, 287, [288]; 130, 313 [317]; 157, 246 [250]; 164, 226 [233]; 165, 242 [245]; 166, 218 [228]; RG in JW 1927, 785 Nr. 17, 1933, 1727 Nr. 12 u. 1937, 227 Nr. 9; WarnRspr 1925 Nr. 31; vgl. auch Stein-Jonas-Schönke ZPO Vorbem vor § 1, II B 3).
  • BGH, 09.02.1979 - I ZR 6/77

    Umfang des Regelungsbereichs des Art. 3 des Übereinkommens über den …

    Dieses Unvermögen hat sie zu vertreten (vgl. RGZ 106, 177 [181]; BGH, LM § 133 [C] BGB Nr. 32).
  • BGH, 08.05.1953 - V ZR 132/51

    Zulässigkeit des Rechtsweges

    Die angeführte Entscheidung gibt alsdann eine Reihe von Beispielen für die Unterstellung von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten unter die ordentliche Gerichtsbarkeit, so für Streitigkeiten über die Zuständigkeit des Patronatsrechts unter Hinweis auf § 577 Abschnitt II 11 ALR (vgl. RGZ 63, 21 und 111, 161) und für Ansprüche aus einem sogenannten Zustimmungsvertrage nach § 6 des preußischen Kleinbahngesetzes vom 28. Juli 1892 (vgl. RGZ 92, 310; 93, 78; 106, 177).
  • BGH, 02.06.1959 - VIII ZR 20/59
    Soweit in § 554 BGB Verzug vorausgesetzt wird, fehlt es an dieser Voraussetzung nicht, da sich bei den Pachtzinszahlungen die regelmäßige Leistung nach dem Kalender bestimmt also eine Mahnung nicht erforderlich war (§ 284 BGB), der Beklagte sich auch gemäß § 279 BGB nicht auf mangelndes Verschulden berufen kann (RGZ 75, 335; 106, 177, 181).
  • OLG Celle, 04.06.1997 - 2 Ss 68/97
    Nach dem Prinzip der unbeschränkten Vermögenshaftung, das aus dem Grundgedanken des § 279 BGB und dem geltenden Zwangsvollstreckungs- und Konkursrecht abzuleiten ist, hat Jedermann für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen; vgl. RGZ 106, 177, 181; BGHZ 107, 92,- 101 f; Staudinger/Löwisch, BGB , 13. Aufl., § 279 Rz 2, 3; Palandt/Heinrichs, BGB , 56. Aufl., § 279 Rz. 1-4.
  • LAG Hessen, 27.03.1992 - 9 Sa 854/91

    Rückforderung einer Gratifikation im öffentlichen Dienst

    Unabhängig davon, ob man die Verpflichtung des Schuldners einer Geldschuld, für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen (RGZ 106, 177 (181); BGHZ 63, 132 (139) = NJW 1975, 44), aus § 279 BGB herleitet (so BGHZ 83, 293 (300f.) = NJW 1982, 1585) oder aus einem unserer Rechts- und Wirtschaftsordnung immanenten allgemeinen Rechtsgrundsatz, der vor allem im Zwangsvollstreckungs- und Konkursrecht zum Ausdruck kommt (…so Palandt-Heinrichs, BGB, 51. Aufl., § 279 Rdnr. 4), handelt es sich beim Einwand des Wegfalls der Bereicherung gem. § 818 III BGB um eine Sondervorschrift des Bereicherungsrechts, die auf andere Ansprüche ohne ausdrückliche Regelung, dass das der Fall sein soll, auch nicht entsprechend anwendbar ist (…vgl. Palandt-Thomas, BGB, § 818 Rdnr. 27).
  • BGH, 13.11.1953 - V ZR 56/53

    Rechtsmittel

    Denn wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, gilt auch bei Speziesschulden die für Gattungsschulden in § 279 BGB getroffene Bestimmung als allgemeiner Grundsatz, daß jeder Schuldner für seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch ohne Verschulden einzustehen hat und daß niemand sich auf den Mangel der zur Bewirkung der Leistung erforderlichen Geldmittel berufen kann, um seinen Verzug auszuschließen (RGZ 75, 335; 106, 177 (181); einschränkend OGHZ 4, 165 [171] für den Fall wirtschaftlicher Unmöglichkeit [Unzumutbarkeit]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 1953 - I ZR 42/52 - in MDR 1953, 282).
  • BGH, 18.06.1962 - VII ZR 15/61

    Rechtsmittel

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