Rechtsprechung
| RG, 05.06.1923 - II 323/22 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 108, 184
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 20.01.2006 - V ZR 124/05
Rechtsstellung des Gläubigers nach Erklärung des Rücktritts vom Vertrag
Auf eine solche Befugnis des Gläubigers zur Auswahl (sog. elektive Konkurrenz), die dessen Rechte gegenüber dem vertragsbrüchigen Schuldner erweitert (vgl. RGZ 108, 184, 187), sind die dem Schutz des Schuldners dienenden Vorschriften über die Bindung des Gläubigers an die Wahl (§ 263 Abs. 2 BGB) und über den Übergang des Wahlrechts auf den Schuldner nach fruchtloser Aufforderung an den Gläubiger zur Wahl (§ 264 Abs. 2 BGB) weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden (…Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 262 Rdn. 5 u. 11;… MünchKomm-BGB/Krüger, 4. Aufl., Bd. 2a, § 262 Rdn. 11 f.). - BGH, 05.02.1999 - V ZR 353/97
Beweiskraft einer über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunde
Der Senat hat es zwar als zumindest zweifelhaft bezeichnet, ob der Gläubiger, der die Kürzung der Gegenleistung, was hier in Frage kommen konnte, nach § 323 Abs. 1 (hier 2. Halbsatz i.V.m. § 325 Abs. 1 Satz 3 BGB) geltend macht, später noch zu einem Anspruch auf Schadensersatz übergehen kann (…Urt. v. 11./12. Mai 1971, V ZR 185/67, NJW 1971, 1560; vgl. schon RGZ 108, 184, 186). - BGH, 12.05.1971 - V ZR 185/67 Die Geltendmachung der Rechte aus § 323 BGB (in Verbindung mit § 325 BGB) setzt voraus, daß der Gläubiger sich auf den Standpunkt dieser Vorschrift stellt; er muß ausdrücklich oder durch schlüssige Handlung erklären, daß er die Schuld des Gegners an der Unmöglichkeit der Leistung nicht geltend machen will (RGZ 108, 184, 186;… Staudinger/Kaduk, BGB 11. Aufl. § 325 Hr. 76;… Erman, BGB 4. Aufl. § 325 Anm. 12).
- BGH, 18.10.1962 - II ZR 213/60
Zustandekommen eines Lagervertrages - Verzicht auf ein vertragliches Pfandrecht - …
Der Klägerin kann daher gegen die Beklagte sowohl ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung (§ 280 BGB) als auch ein Anspruch auf Herausgabe des von der Beklagten bei der Verwertung erzielten Erlöses (§ 281 BGB) zustehen; es steht in ihrem Belieben, welchen der beiden Ansprüche sie geltend machen will (RGZ 108, 184, 187).
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