Rechtsprechung
| RG, 26.09.1925 - V 570/24 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Abgetretener Anspruch auf Auflassung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 111, 298
Wird zitiert von ... (11)
- BGH, 05.12.2023 - KZR 101/20
Fernwärmenetz Stuttgart
Rn. 87 Gemäß § 241 Abs. 2 BGB hat der Vertragspartner darüber hinaus - auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses - solche Handlungen zu unterlassen, durch die dem anderen die ihm durch den Vertrag gewährten Vorteile wieder entzogen oder wesentlich geschmälert werden würden (vgl. RGZ 111, 298, 303; 161, 330, 338;… BGH, Urteile vom 14. Dezember 1954 - I ZR 65/53, BGHZ 16, 4 [juris Rn. 13] - Damenmäntel;… vom 26. Oktober 1966 - Ib ZR 140/64, GRUR 1967, 533 [juris Rn. 36] - Myoplastik). - BGH, 09.12.1958 - VI ZR 199/57
Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch …
Damit ist aber nicht etwa auf dem Umwege über den Schutz des Gewerbebetriebes ein Schutz von Forderungsrechten eingeführt worden, die im Gegensatz zu den absoluten Rechten nur bestimmte Personen binden und deshalb nicht unter den Begriff der "sonstigen Rechte" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB fallen (RGZ 82, 189; 95, 283; 111, 298, 302), oder ein Schutz des Vermögens, das als solches nur unter besonderen Voraussetzungen Deliktsschutz genießt (z.B. über § 826 BGB); beides wäre unserem geltenden Rechtssystem fremd. - BGH, 11.11.1983 - V ZR 211/82
Verpflichtung zur Abtretung eines Auflassungsanspruchs
- BGH, 19.06.1952 - III ZR 295/51
Erwerbsschaden eines Arbeitnehmers bei gesetzlicher Verpflichtung zur …
Wenn RGZ 111, 298 darunter nicht das Recht verstanden wissen wolle, das nur obligatorischer Natur sei, so brauche damit nicht das Rechtsverhältnis zwischen Betrieb und Angestellten vom Schutz des § 823 BGB ausgeschlossen zu sein. - BGH, 29.10.1969 - I ZR 72/67
Anspruch auf einen hinterlegten Geldbetrag - Anspruch auf Herausgabe …
Die aus den §§ 402, 242 BGB herzuleitende Nebenverpflichtung, die das Berufungsgericht im Auge hat, setzt zumindest im Regelfall - das geht schon aus den von ihm selbst herangezogenen Reichsgerichtsentscheidungen hervor (RGZ 111, 298, 303; 112, 373, 376) - eine wirksame Abtretung voraus und soll lediglich dem neuen Gläubiger die ungehinderte Ausübung des ihm übertragenen Rechts sichern (…vgl. RG a.a.O., Löscher in RGRK Anm. 1 zu § 402 und Anm. 2 zu § 398; Erman/Westermann Anm. 3 zu § 402 BGB). - VG Berlin, 09.06.2026 - 9 L 640.25
Asylrecht (Afghanistan): Eilrechtsschutz gegen eine …
Jedoch bestehen ganz überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass bei unionsrechtskonformer Auslegung kein Folgeantrag vorliegt, wenn, wie hier, keine Entscheidung über die Zuerkennung internationalen Schutzes ergangen ist (…vgl. etwa VG Berlin, Beschlüsse vom 25. Februar 2026 - VG 9 L 797/25 A - Entscheidungsabdruck [EA] S. 2 ff., vom 27. März 2025 - VG 34 L 262/24 A -, juris Rn. 29 ff., vom 14. Oktober 2024 - VG 33 L 359/24 A - EA S. 3 f.; vom 7. August 2024 - VG 25 L 570/24 - EA S. 3 f., vom 19. Juli 2024 - VG 3 L 339/24 A - EA S. 2 ff., jeweils m. w. N.). - BGH, 30.03.1965 - V ZR 209/62
Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen eines zugrundeliegenden Scheingeschäfts - …
Die Form des § 313 BGB wäre, wie die Revision richtig ausführt, RGZ 111, 298, nicht erforderlich gewesen. - BGH, 28.01.1966 - V ZR 135/63
Eigentum an einem Grundstück - Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks - …
Dieser sich als Abtretung eines Auflassungsanspruchs darstellende Übergang hätte nämlich, wie schon das Landgericht unter Billigung des Berufungsgerichts ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat, nicht der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedurft (RGZ 111, 298, 300). - BGH, 13.06.1961 - V ZR 88/60
Rechtsmittel
Die Abtretung des Auflassungsanspruchs der Klägerin zur Hälfte an ihren mitklagenden Bruder hält es - in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht (RGZ 53, 268, 270; 111, 298, 300) und der herrschenden Meinung (gegen Donau MDR 1956, 532) - für formlos wirksam. - BGH, 23.04.1958 - V ZR 115/57
Rechtsmittel
Ob diese Form etwa dann entbehrlich gewesen wäre, wenn die Vertragsschließenden zum Zwecke der Auseinandersetzung eine Abtretung der gegen den ursprünglichen Grundstückseigentümer gerichteten Ansprüche an die Klägerin vereinbart hätten, mag auf sich beruhen (vgl. dazu RGZ 108, 60; 111, 298, 300). - BGH, 29.10.1953 - IV ZR 79/53
Rechtsmittel
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