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| RG, 29.06.1926 - III 397/25 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 114, 268
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 16.12.1955 - I ZR 134/54
Akzeptkredit
Daß die Beklagte ein eigenes Interesse an dem Geschäft hatte und für die Risikoübernahme gemäß § 354 HGB ein Entgelt in der Form der Akzeptprovision erhielt, schließt die Anwendung des § 675 BGB nicht aus; auch der Rechtsanwalt, der für seinen Auftraggeber tätig wird (RGZ 88, 223 [226]), oder die Bank, die für einen Kunden das Inkasso übernimmt (RGZ 54, 329 [331]), oder die Akkreditivzahlungen zu leisten hat (RGZ 114, 268 [270]), haben an der Tätigkeit, die sie für ihre Auftraggeber leisten, ein eigenes Interesse, das in dem an sie zu entrichtenden Entgelt in Erscheinung tritt. - BGH, 20.02.1968 - VI ZR 24/66
Haftung eines Notars auf Grund der Annahme einer notarischen Tätigkeit - …
Die nichtberechtigte Abweichung von erteilten Weisungen kann vom Auftraggeber genehmigt werden (RGZ 114, 268, 271; 106, 31;… Staudinger-Nipperdey 11. Aufl. § 665, 22). - BGH, 19.11.1959 - VII ZR 209/58 Diese besondere Sorgfaltspflicht der Bank bei der Prüfung der vorgelegten Dokumente wird hauptsächlich damit begründet, daß die akkreditierende Bank regelmäßig keine genügenden Branche- und Warenkenntnisse besitzt und die näheren Vereinbarungen zwischen dem Akkreditivbesteller und dem Akkreditierten nicht zu übersehen vermag, so daß selbst geringfügige Abweichungen von den Weisungen des Auftraggebers diesem beträchtlichen Schaden zufügen können (RGZ 97, 144; 106, 26, 30; 114, 268, 271; BGH LM § 780 BGB Nr. 2;… BGB-RGRK 11. Aufl. Anm. 17 vor § 783).
- OLG Karlsruhe, 11.04.1997 - 15 U 109/96
Wirksame Erledigung eines Akkreditivauftrags gegen ein gerichtliches …
Denn die Klägerin richtete den Akkreditivauftrag über ihre Hausbank unmittelbar an die Beklagte; dies ergibt sich aus dem Auftragsschreiben der Hausbank vom 17.1.1995.Nach Erledigung des Akkreditivauftrages durch die Beklagte kann die Klägerin als Auftraggeberin Rückgewähr der der Beklagten hierzu überlassenen Mittel nach § 667 1. Fall BGB nur dann unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe des Erlangten (§§ 275, 276 BGB) bzw. der Verletzung von Pflichten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag verlangen, wenn sie die Ausführung des Auftrages nicht gegen sich gelten zu lassen braucht (vgl. RGZ 106, 26, 31 f.; RGZ 114, 268, 271; BGH WM 1958, 1542, 1543 unter I.;… Staub/Canaris, Großkomm. HGB, Bankvertragsrecht 4. Aufl., Rdnrn. 949 f. m. w. N. auf das Schrifttum). - BGH, 09.01.1958 - II ZR 146/56
Rechtsmittel
Das Reichsgericht hat insbesondere für das Qualitätsattest zur Einlösung eines Akkreditivs angenommen, daß es von dem im Akkreditiv vorgesehenen Sachverständigen herrühren müsse und nicht durch das eines anderen Sachverständigen, gleichviel, ob auch er die nötige Warenkunde habe, ersetzt werden könne (RGZ 96, 246, 249; vgl. auch RGZ 114, 268, 270). - BGH, 06.06.1963 - VII ZR 201/62
Rechtsmittel
Der Beklagte hat, wie aus § 670 BGB folgt, keinen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen, die er in unbefugter Abweichung von den erteilten Weisungen gemacht hat (RGZ 106, 26, 31; 114, 268, 271; Staudinger-Nipperdey § 665 Anm. 19, 27, 28). - BGH, 30.10.1958 - II ZR 161/57
Rechtsmittel
Der Anspruch der Klägerin läßt sich also nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe des Erlangten (§§ 275, 276 BGB) oder der Verletzung von Pflichten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag rechtfertigen (RGZ 105, 48, 53; 114, 268, 271).
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