Rechtsprechung
| RG, 22.02.1927 - II 363/26 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Firmenrecht. Verwechslungsgefahr
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 116, 209
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 30.10.1956 - I ZR 199/55
Underborg; Underberg
Die umstrittene Frage, ob § 18 HGB für den wettbewerblichen Tatbestand überhaupt bedeutsam ist (so u.a. RGZ 116, 209 f [Stollwerk], dagegen vor allem Reimer "Warenzeichen- und Wettbewerbsrecht" 3. Aufl., 19. Kap Anm. 4), bedarf deshalb in dem anhängigen Verfahren, in dem nicht ein generelles Verbot des Gebrauchs des Namens "U." beim Vertrieb des Bitterlikörs des Beklagten in Frage steht, keiner Entscheidung. - BGH, 18.09.1959 - I ZR 118/57
Rechtsmittel
Wie der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 116, 209; 170, 265, 270; GRUR 1940, 358; GRUR 1941, 110) bereits mehrfach ausgesprochen hat (GRUR 1951, 410 - Luppy; BGHZ 4, 96, 105 [BGH 30.11.1951 - I ZR 9/50] - Farina/Urköl'sch; GRUR 1957, 342, 346 - Underberg), findet das einem Firmeninhaber in § 16 UWG gewährte Ausschließlichkeitsrecht- und ebenso das Namensrecht des § 12 BGB - seine Grenze an dem Recht eines jeden Menschen, sich wie jeder andere Gewerbetreibende in redlicher Weise unter seinem Namen im geschäftlichen Leben als selbständiger Gewerbetreibender zu betätigen, insbesondere auf einem geschäftlichen Gebiet, auf das ihn seine bisherige Tätigkeit verweist.Denn einerseits sind die Möglichkeiten, einen Eigennamen in eine aus sonstigen Bestandteilen gebildete Firma einzufügen, so zahlreich, daß nicht von vornherein beurteilt werden kann, ob jede Firma, die den gleichen Familiennamen als Bestandteil hat, als verwechslungsfähig und irreführend erscheinen werde; und andererseits würde, wenn an seiner Lauterkeit bei der Bildung und Benutzung einer neuen Firma kein Zweifel mehr besteht, wonn er insbesondere alles Erforderliche und Zumutbare tut, um die Möglichkeit von Verwechslungen auszuschließen oder zu vermindern, ihm die Benutzung seines Namens in der Firma lediglich unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr nicht mehr streitig gemacht werden können, ein verbleibender Rest von Verwechslungsgefahr vielmehr von dem durch § 16 UWG geschützten Firmeninhaber hingenommen werden müssen (RGZ 116, 209, 210; 170, 265, 270; BGHZ 4, 96, 105 [BGH 30.11.1951 - I ZR 9/50] ; vgl. auch BGH GRUR 1954, 70, 72 - Rohrbogen).
- BGH, 16.03.1951 - I ZR 76/50
Rechtsmittel
Das durch die §§ 30, 37 Abs. 2 HGB, § 16 UnlWG dem Firmeninhaber gewährte Ausschliesslichkeitsrecht findet nun freilich seine Grenze an dem Recht jedes Menschen, sich unter seinem Namen im geschäftlichen Leben als selbständiger Gewerbetreibender zu betätigen (RGZ 116, 209; 170, 265 [268 ff]; GRUR 1940, 358; 1941, 110= DR 1941, 872).
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