Rechtsprechung
| RG, 20.01.1930 - VIII 386/29 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 127, 116
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 09.06.2005 - IX ZR 160/04
Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs auf Mietzins für eine unbewegliche Sache …
Der Schutz, den die Hypothekengläubiger nach § 1124 Abs. 2 BGB genießen, sollte auch den Konkurs- bzw. Insolvenzgläubigern zuerkannt werden (RGZ 127, 116, 118; BGHZ 6, 202, 205 f). - BGH, 11.07.1962 - VIII ZR 98/61
Mietvorauszahlung. Rückzahlungspflicht des Grundstückserwerbers
Das Reichsgericht hat die Auffassung vertreten, eine noch den §§ 573, 574 BGB dem Erwerber gegenüber unwirksame Vorausverfügung oder Vorausentrichtung des Mietzinses liege dann nicht vor, wenn der Mietzins nach dem Mietvertrag nicht jeweils nach dem Ablauf periodischer Zeitabschnitte, sondern in voller Höhe zu einem vor der Veräußerung des Grundstücks liegenden Zeitpunkt zu entrichten gewesen und gezahlt worden sei, weil dann der Erwerber bei seinem nach § 571 BGB erfolgten Eintritt in das Mietverhältnis überhaupt keine Mietzinsansprüche erworben habe (RGZ 94, 279, 281, 282; 127, 116, 117, 118; 136, 407, 413 f; 144, 194, 196 f; SeuffArch 79, 41 Nr. 23).Diesem Anspruch steht auch § 21 Abs. 2 KO nicht entgegen; denn diese Bestimmung ist neben § 21 Abs. 4 KO in keiner Weise, auch nicht entsprechend anwendbar (RGZ 127, 116;… Mentzel/Kuhn, KO 7. Aufl., § 21 Anm. 13, Jaeger, KO 8. Aufl., § 21 Anm. 16 unter Bezugnahme auf das RG a.a.O., anders, jedoch ohne nähere Begründung, Anm. 13).
- BGH, 26.11.1954 - V ZR 24/54
Baukostenzuschuß
Diese Darlegungen, gegen die auch die Revision Einwendungen nicht erhebt, entsprechen der herrschenden Rechtsprechung (RGZ 94, 279; 127, 116; 136, 407; RG SeuffArch 79, 42; RGZ 144, 194; BGHZ 6, 202 ).
- BGH, 03.06.1953 - VI ZR 223/52
Rechtsmittel
Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung angenommen (RGZ 94, 279 [281]; 127, 116 [117]; 136, 407 [413 ff]; 144, 195 [196]), dass eine Vorausverfügung über Mietzinsen, die dem Zwangsverwalter gegenüber unwirksam wäre, dann nicht vorliegt, wenn nach dem Mietvertrag der Mietzins vorauszuzahlen war und vorausgezahlt worden ist, da sich derartige aus dem Mietvertrage selbst hervorgehende Vorauserhebungen der Sache nach als Abreden über die Bestimmung des Mietzinses darstellen. - LG Rostock, 30.06.2005 - 10 O 134/05
Wirksamkeit einer Mietzinsvorauszahlung nach Beschlagnahme einer Mietsache; …
Das Reichsgericht hatte zunächst den Satz aufgestellt, dass Vorauserhebungen, die in Gemäßheit der mietvertraglichen Bestimmungen erfolgen, dem Ersteher (RGZ 94, 279 ff.) sowie auch dem Grundpfandgläubiger (RGZ 127, 116 ff.) gegenüber wirksam sind. - BGH, 14.12.1951 - V ZR 16/50 Eine solche Vereinbarung im Mietvertrag bindet dann auch den Rechtsnachfolger des Vermieters (vgl. RGZ 94, 281; 127, 116; 136, 407; 144, 197).
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