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Rechtsprechung
   RG, 24.09.1931 - VI 182/31   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1931,460
RG, 24.09.1931 - VI 182/31 (https://dejure.org/1931,460)
RG, Entscheidung vom 24.09.1931 - VI 182/31 (https://dejure.org/1931,460)
RG, Entscheidung vom 24. September 1931 - VI 182/31 (https://dejure.org/1931,460)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 133, 283
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 11.10.1979 - VII ZR 285/78

    Haubenkipper - § 687 Abs. 2 BGB; §§ 818 Abs. 4, 819 BGB, § 281 BGB <Fassung …

    Dazu gehört gerade nicht, was der Bereicherungsschuldner durch besonderen Vertrag an Stelle des ursprünglich Erlangten einhandelt (BGHZ 24, 106, 110; RGZ 101, 389, 391; 133, 283, 287;… h.M. vgl. z.B. Heimann-Trosien in BGB-RGRK, 12. Aufl., Rdn. 12 zu § 818;… a.A., soweit ersichtlich, nur Esser Schuldrecht Besonderer Teil, 4. Aufl., § 105 I 1 b; Koppensteiner NJW 1971, 1769, 1771; wohl auch Heinrich Lange, NJV 1951, 685, 687).
  • BGH, 18.11.1982 - III ZR 61/81

    Nichtigkeit eines Kreditvertrages wegen Verstoßes gegen ein Gesetz - Nichtigkeit …

    Insbesondere entspricht es der ständigen Rechtsprechung schon des Reichsgerichts (RGZ 133, 283, 287), wenn das Berufungsgericht einen Anspruch aus §§ 812, 818 Abs. 1 und 2 BGB auf Wertersatz für die zwischenzeitliche Nutzung der Eigentumswohnung verneint hat.
  • OLG Frankfurt, 02.12.1986 - 8 U 95/86

    Voraussetzungen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses; Auslegung einer …

    Indessen sind die Beklagten der Klägerin nach § 816 Abs. 1 S. 2 BGB zur Herausgabe des unentgeltlich Erlangten - d.h. zum Ersatz des Werts des empfangenen Bargelds, § 818 Abs. 2 BGB (vgl. RGZ 133, 283 ff., 287) - verpflichtet, da die Veräußerung des der Klägerin abhanden gekommenen Geldes infolge gutgläubigen Erwerbs wirksam war ( §§ 932 Abs. 1, 935 Abs. 2 BGB ).
  • OLG Zweibrücken, 28.10.1977 - 3 W 98/77

    Grundbuch/Voreintragung

    Schließlich wird auch das Prinzip nicht verletzt, daß das Grundbuch den Rechtszustand in allen Entwicklungsstufen klar und verständlich wiedergibt (vgl. RGZ 133, 283); denn das Grundbuch läßt klar erkennen, daß durch das Flurbereinigungsverfahren das Rechtsobjekt sich verändert hat, während die Grundstücksberechtigten, ob sie nun richtig im Grundbuch eingetragen sind oder nicht, dieselben geblieben sind.
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