Rechtsprechung
| RG, 06.06.1932 - VIII 91/32 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 136, 407
Wird zitiert von ... (10)
- OLG Frankfurt, 23.03.2012 - 2 U 143/11
Vorausverfügung über den Mietzins
Abreden, welche der Sache nach die Bestimmung des Mietzinses selbst betreffen, mögen sie auch naturgemäß auf dessen Erfüllung einwirken oder selbst mit ihr verknüpft sein, gehören in den vom Verwalter voll zu wahrenden Bereich der Vertragsbedingungen und enthalten keine Verfügung über einen schon vereinbarten Mietzins, dessen Bestehen der Begriff der Verfügung voraussetzt (vgl. RGZ 136, 407, 413 f.).Rn. 79 Bei der in dem Vergleich getroffenen Vereinbarung, dass die Verpflichtungen des Beklagten gegenüber den Banken anzurechnen sind, handelt es sich auch nicht um eine Vereinbarung, welche zur Folge hätte, dass erst diese Leistungen des Beklagten an die Banken den Wert der von der Vermieterin erbrachten Leistung begründeten, indem auf ihrer Grundlage der Mietwert verbessert oder erhalten würde und damit gerade die getroffen Abrede die Vermieterin erst in die Lage versetzen würde, eine der Miethöhe entsprechende Leistung zu erbringen, welche somit wesentlich aus dem eigenen Vermögen des Mieters geschaffen würde (vgl. hierzu RGZ 136, 407 ff., und BGH, WM 1962, 901 ff., zugrunde liegen; vgl. auch Staudinger/Wolfsteiner, BGB - Neubearbeitung 2009, § 1124, Rdnrn. 23 ff. m.w.N.).
- BGH, 11.07.1962 - VIII ZR 98/61
Mietvorauszahlung. Rückzahlungspflicht des Grundstückserwerbers
Für sie hatte derselbe Senat schon in BGHZ 15, 276, 304 [BGH 26.11.1954 - V ZR 58/53] (in Anlehnung an RGZ 136, 407, 414) ausgesprochen, für ihre Wirksamkeit gegenüber dem Ersteher sei maßgebend, daß durch die Zuschußleistung ein sachlicher Wert geschaffen wurde, die eine mindestens später sich auswirkende Besserstellung des späteren Eigentümers und der Gläubiger herbeiführe.Das Reichsgericht hat die Auffassung vertreten, eine noch den §§ 573, 574 BGB dem Erwerber gegenüber unwirksame Vorausverfügung oder Vorausentrichtung des Mietzinses liege dann nicht vor, wenn der Mietzins nach dem Mietvertrag nicht jeweils nach dem Ablauf periodischer Zeitabschnitte, sondern in voller Höhe zu einem vor der Veräußerung des Grundstücks liegenden Zeitpunkt zu entrichten gewesen und gezahlt worden sei, weil dann der Erwerber bei seinem nach § 571 BGB erfolgten Eintritt in das Mietverhältnis überhaupt keine Mietzinsansprüche erworben habe (RGZ 94, 279, 281, 282; 127, 116, 117, 118; 136, 407, 413 f; 144, 194, 196 f; SeuffArch 79, 41 Nr. 23).
- BGH, 06.06.1952 - V ZR 79/51
Mietvorauszahlung. Wirkung im Konkurs
Das Reichsgericht hat - ursprünglich ausgehend von der Mietvorauszahlung für ein Grundstück, das später verkauft wurde - in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der Erwerber eines Grundstücks, der Beschlagnahmegläubiger und der Zwangsverwalter eine Vorauserhebung (Vorauszahlung) des Mietzinses gelten lassen müssen, die im Mietvertrag vereinbart war und vor Eintritt des Erwerbers oder Verwalters in das Mietverhältnis vorgenommen wurde (RGZ 94, 279; 136, 407 und 413; SeuffArch 79 Nr. 23).Es kann hierbei an die Gedankengänge des Reichsgerichts in der Entscheidung RGZ 136, 407 (414) angeknüpft werden.
- BGH, 25.11.1958 - VIII ZR 151/57 Das Reichsgericht hat indes - ursprünglich ausgehend von der Mietvorauszahlung für ein Grundstück, dass später verkauft wurde - den Begriff der Vorausverfügung eng ausgelegt und in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Erwerber eines Grundstückes, der Beschlagnahmegläubiger und der Zwangsverwalter eine Vorauszahlung von Mietzinsen gegen sich gelten lassen müssen, die im Mietvertrag vereinbart und vor Eintritt des Erwerbers oder Verwalters in das Mietverhältnis dem Vertrag gemäß vorgenommen worden ist (RGZ 94, 279; 136, 407, 413: Seuff Arch. 79 Nr. 23 - vgl. auch Staudinger, BGB , 11. Aufl., § 573 Rdn. 11).
Diese Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt und auf der auch BGHZ 16, 31 aufbaut, knüpft an den in RGZ 136, 407, 414 ausgesprochenen Gedenken an, dass eine unwirksame Vorausverfügung über den Pachtzins dann nicht angenommen werden könne, "wenn der Pächter durch die von ihm selbst vorgenommenen Arbeiten erst in die Lage versetzt werden sollte, die zur Zahlung der Pacht notwendigen Einnahmen zu erzielen, wenn nämlich die dem Pächter nach dem Vertrage zufallende Nutzung zu einem erheblichen Teil nicht aus dem Vermögen des Verpächters, sondern aus dem eigenen des Pächters genommen werden sollte".
- OLG Celle, 11.01.2011 - 2 U 144/10
Rechtsnatur einer Minderung des Pachtzinses im Hinblick auf eine abhängige …
Rn. 9 Insofern unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung auch von derjenigen, die dem vom Reichsgericht zu entscheidenden Fall zugrunde lag (vgl. RGZ 136, 407), und auf den die Beklagte in der Berufungsbegründung Bezug genommen hat. - BGH, 26.11.1954 - V ZR 24/54
Baukostenzuschuß
Diese Darlegungen, gegen die auch die Revision Einwendungen nicht erhebt, entsprechen der herrschenden Rechtsprechung (RGZ 94, 279; 127, 116; 136, 407; RG SeuffArch 79, 42; RGZ 144, 194; BGHZ 6, 202 ). - BGH, 03.06.1953 - VI ZR 223/52
Rechtsmittel
Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung angenommen (RGZ 94, 279 [281]; 127, 116 [117]; 136, 407 [413 ff]; 144, 195 [196]), dass eine Vorausverfügung über Mietzinsen, die dem Zwangsverwalter gegenüber unwirksam wäre, dann nicht vorliegt, wenn nach dem Mietvertrag der Mietzins vorauszuzahlen war und vorausgezahlt worden ist, da sich derartige aus dem Mietvertrage selbst hervorgehende Vorauserhebungen der Sache nach als Abreden über die Bestimmung des Mietzinses darstellen. - BGH, 13.11.1956 - VIII ZR 3/56
Verkehrssicherungspflicht für Fahrstühle in Bezug auf fehlende Bodenbündigkeit - …
Schon das Reichsgericht hat - ursprünglich ausgehend von der Mietvorauszahlung für ein Grundstück, das später verkauft wurde - in ständiger Rechtsprechung entschieden; daß der Erwerber eines Grundstücks, der Beschlagnahnegläubiger und auch der Zwangsverwal ter eine Vorauserhebung (Vorauszahlung) des Mietzinses gelten lassen müssen; die im Mietvertrag vereinbart war und vor Eintritt des Erwerbers oder Verwalters in das Mietverhältnis vcrgenommen wurde (RGZ 94, 279; 136, 407 /fl 3, 414/; SeuffArch 79 Nr. 23; BGHZ 6, 202 /05/). - BGH, 12.02.1971 - V ZR 117/68
Anforderungen an den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit - Voraussetzungen für die …
Da der Tatrichter in Verfahrens rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat, daß der Beklagte vereinbarungsgemäß die Erfüllung seiner (persönlichen) Verpflichtung zur Freistellung der Klägerin (und ihrer Tochter) durch Berufung auf etwaige Forderungen an die Klägerin auf Zahlung eines sich aus der Auseinandersetzung ergebenden Fehlbetrages nicht verweigern darf, geht die Rüge der Revision ins Leere, das Berufungsgericht habe § 273 BGB verletzt, weil dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht wegen seiner Ansprüche "aus einer Auseinandersetzung" zustehe (vgl. RGZ 136, 407, 412 f;… Palandt, BGB 29. Aufl. § 273 Anm. 5 f). - BGH, 14.12.1951 - V ZR 16/50 Eine solche Vereinbarung im Mietvertrag bindet dann auch den Rechtsnachfolger des Vermieters (vgl. RGZ 94, 281; 127, 116; 136, 407; 144, 197).
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