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Rechtsprechung
   RG, 15.06.1939 - VIII 64/39   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1939,11
RG, 15.06.1939 - VIII 64/39 (https://dejure.org/1939,11)
RG, Entscheidung vom 15.06.1939 - VIII 64/39 (https://dejure.org/1939,11)
RG, Entscheidung vom 15. Juni 1939 - VIII 64/39 (https://dejure.org/1939,11)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • RGZ 161, 1
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • FG Baden-Württemberg, 30.01.1998 - 9 K 201/86

    Abrenzung doppelter Kaufvertrag zum Tausch; Personenidentität der …

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  • BGH, 21.09.1951 - V ZR 48/50

    Rechtsmittel

    Bei einer dem wahren Willen der Parteien gerecht werdenden Auslegung des Vertrages 337/47 (§§ 133, 157 BGB) brauchte das Berufungsgericht die "Abgeltung des Kaufpreises" durch die Übereignung des Grundstücks des beklagten Ehemanns nicht als eine Leistung an Erfüllungsstatt zu deuten, sondern konnte die Übereignung als die in Wahrheit geschuldete Gegenleistung auffassen, für deren Ordnungsmässigkeit dann auch die Ehefrau einzustehen hatte (vgl. die sich auf österreichisches Recht beziehende, aber für den vorliegenden Fall verwertbare Entscheidung RGZ 161, 1.) Es ist nicht anzunehmen, dass dem Berufungsgericht, das in seinen Gründen sich auf beide Verträge bezog, die fehlende Beteiligung der beklagten Ehefrau an dem Vertrag 334/47 entgangen wäre.

    Unter Berufung auf Rechtsgedanken, (die sie den §§ 347, 356 BGB entnehmen zu können glaubt, will die Revision ein etwaiges Gewährleistungsrecht der Kläger auf die Minderung beschränken, weil der beklagte Ehemann mit Zustimmung der Kläger durch deren unmittelbare Auflassung an die beklagte Ehefrau über das frühere Grundstück der Kläger verfügt habe. Die Revision denkt hier anscheinend an einen stillschweigenden Verzicht der Kläger auf Wandlung, weil mit ihrer Zustimmung der Beklagte sich die Rückgewähr des Grundstückes an die Kläger wenigstens teilweise unmöglich gemacht habe. Ein solcher stillschweigender Verzicht könnte aber auch schon deswegen nicht angenommen werden, da die Kläger weit eher glauben konnten, der beklagte Ehemann werde von seiner Ehefrau den Grundstücksmiteigentumsanteil nötigenfalls ohne Schwierigkeit erhalten. Daraus, dass in der Entscheidung RGZ 161, 1 nur Minderung für berechtigt erklärt worden ist, kann die Revision nichts zu ihren Gunsten entnehmen, denn Wandlung hatte der Kläger in jenem Fall gar nicht verlangt.

  • BGH, 27.10.1967 - V ZR 157/64

    Vorkaufsrecht bei " Ringtausch "

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  • OLG Düsseldorf, 02.04.2001 - 9 U 121/00

    Rechtsmängelhaftung bei Planfeststellungverfahren

    Einem Tauschvertrag steht insbesondere nicht entgegen, dass das Tauschobjekt nicht im Eigentum der "verkaufenden" Gemeinde stand, da auch ein fremdes Grundstück getauscht werden kann, ebenso wie der Verkauf eines fremden Grundstücks möglich ist (vgl. zum Ringtausch auch RGZ 161, S. 1 ff.;… Soergel-Huber, 12. Aufl., § 515 Rdnr. 8).
  • BFH, 08.10.1975 - II R 24/70

    Grundstücksbestimmung - Gemeinnütziger Zweck - Mildtätiger Zweck - Kirchlicher …

    Auf den zur Verwirklichung dieses Ergebnisses eingeschlagenen Weg kommt es nicht an (Beschluß des RG vom 15. Juni 1939 VIII 64/39, RGZ 161, 1; Urteil des BFH vom 8. Oktober 1958 II 182/56 U, BFHE 68, 15, BStBl III 1959, 7).
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