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Rechtsprechung
   RG, 10.02.1941 - II 63/40   

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https://dejure.org/1941,464
RG, 10.02.1941 - II 63/40 (https://dejure.org/1941,464)
RG, Entscheidung vom 10.02.1941 - II 63/40 (https://dejure.org/1941,464)
RG, Entscheidung vom 10. Februar 1941 - II 63/40 (https://dejure.org/1941,464)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 166, 134
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • LG Karlsruhe, 21.12.2021 - 11 O 156/18
    Eine Verantwortlichkeit des Gläubigers liegt entsprechend §§ 276, 278 BGB vor, wenn er Mitwirkungsobliegenheiten verletzt (RGZ 166, 134, 137; BGHZ 38, 187, 192).
  • BGH, 31.10.1962 - V ZR 24/61

    Erbteilskauf

    Ein solches Vertretenmüssen liegt nämlich u.a. dann vor, wenn der Gläubiger nach Treu und Glauben den vom Schuldner herzustellenden Erfolg durch sein Vorhalten nicht verhindern durfte (RGZ 166, 134, 147;… Oertmann, Recht der Schuldverhältnisse 5. Aufl. § 324 Anm. 1;… BGB RGRK 11. Aufl. § 324 Anm. 2;… vgl. Planck/Siber, BGB 4. Aufl. § 324 Anm. 1 a gamma;… das ist schon dann der Fall, wenn der Gläubiger jenen Erfolg durch sein eigenes freies, ihm zurechenbares Verhalten selbst unmöglich macht (Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts 5. Aufl. Band I § 24 III;… Schmidt bei Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 324 Rdn. 2).
  • BGH, 11.11.1959 - IV ZR 33/59

    Rechtsmittel

    Wie das Reichsgericht in RGZ 166, 134, 147 ausgeführt hat, enthält das Bürgerliche Gesetzbuch keine allgemeinen Bestimmungen darüber, unter welchen Umständen der Gläubiger eines Anspruchs eine Leistungsstörung nach § 324 BGB zu vertreten hat.
  • BGH, 21.05.1963 - Ia ZR 91/63

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 166, 134, 147) trifft den Gläubiger infolgedessen eine Haftung im Sinne des § 324 Abs. 1 Satz 1 BGB u.a. dann, wenn er die gegenüber dem Schuldner obliegende Verpflichtung, bei der Erbringung der Leistung mitzuwirken, schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) verletzt hat.
  • BGH, 09.01.1962 - VI ZR 24/61
    Nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung kommt allerdings hinsichtlich der Auflassungsansprüche der Erbteilsveräußerer (Kmil und Heinrich in Betracht, weil diese Ansprüche in der Person des Beklagten als nunmehrigen Gläubigers mangels landwirtsehaftlicher Genehmigung der Auflassung nicht erfüllt werden konnten <> Aber einmal ist schon zweifelhaft, ob diese Unmöglichkeit eine dauern de oder im Hinblick auf die Möglichkeit v/eiteren Personenwechsels auf der GläubigerSeite (Weiteröder Eückübertragung der Erbteile durch den Beklagten an einen Landwirt) nur eine vorübergehende war (vgl dazu BGH LM BGB § 275 Hr o 3 und Nro 7} o Im letzteren Pall blieb auch hinsichtlich dieses Geländes der AuflaseungsanSpruch (früher der Brüder Heinrich und Emil Koppenberg, jetzt des Beklagten) fortbeotehen und wurde nur in seiner Burohsetzbarkeit für die Bauer des Hindernisses gehemmt (Enneoerus/Lehmann, Hecht der Schuldverhältnisse, 14« Bearbo § 46 1V) " Palls die Unmöglichkeit (vom Zeitpunkt des Eintritts des Leistungshindernisscs aus;, gesehen, BGH LM BGB § 275 N r a 4 5 also in den Jahren 1955 - 1958) als dauernde anzusehen gewesen sein sollte, wäre allerdings der Auflassungsanspruch der Gegenseite des Klägers (Emil und Heinrich K f l H I H R jetzt I Beklagter) nach § 275 BGB erloschen« In keinem Falle wäre aber von dieser (mehr oder weniger weitgehenden) Beeinträchtigung des Auflassungsanspruchs der Gegenseite auch der Auflassungsanspruch des Klägers raiterfaßt worden: § 139 BGB scheidet aus da der Auseinandersetzungsvertrag von 1955 voll wirksam blieb« In Betracht zu ziehen ist allenfalls eine (unmittelbare oder entsprechende) Anwendung der Vorschriften der §§ 323 ff BGB Uber die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Verträgen (wenn man nämlich von dem Bedenken absieht, daß auf der jeweiligen Gläubigerseite ein einzelner Miterbe - bzw« der Beklagte auf Schuldnerseite jedoch stets die Erbengemeinschaft steht; vgl« hierzu für den freilich nicht in allem parallel liegenden Gesellschaftsvertrag RGZ 158, 321, 326 sowie Fischer in BGB - RGRK - 11« Aufl« § 705 Anm. 8,9)« Aber dann kommt der fatbestand des § 324 Abs« 1 Satz 1 BGB zum Zug: Der zur Unmöglichkeit führende Umstand, nämlich der Eintritt eines Nichtlandwirts al 3 Gläubigor, war weder vom Schuldner (der Erbengemeinschaftt) noch vom Kläger, sondern ausschließlich von der Gläubigerseite (den Erbteilsveräußerern und dem Beklagten) zu vertreten > (daß diese Personen zugleich - als Mitglieder der Erbengemeinschaft oder der Rechtsnachfolger - der Schuldnerseito mit zugehören, muß hier außer Betracht bleiben)« Ein solches Vortretonmüssen liegt nämlich u«a. dann vor, wenn der Gläubiger nach 3?reu und Glauben den vom Schuldner herzustellenden Erfolg durch seih Verhalten nicht verhindern durfte (RGZ 166, 134, 147;… Qertmann, Recht der Schuldverhältnisso 5. Aufl« § 324 Anm« T; BGB RGRK 11« Aüfl« § 324 Anm, 2; vgl« Plnnck/Siber, BGB 4 AUfl" § 324 Anm« 1 ajP ); das ist schon dann der Fall, wenn der Gläubiger jenen Erfolg durch sein eigenes freies, ihm zurechenbares Verhalten selbst unmöglich macht (Xarenz, Behrbuch des Schuldrechts 5« Aufl« Band I § 24 III; Schmidt bei Soergel/Siebert, BGB 9" Aufl« § 324 Rdn« 2)« So liegt der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalts Der Personenwechsel auf Gläubigerseite war voj vornherein mit dem naheliegenden Risiko belastet? daß dem noch ausstehenden dinglichen Erfüllungsgeschäft hinsichtlich des den Erbteilsveröußerern zugeteilten Geländes die erforderliche landwirtschaftliche Genehmigung versagt worden würde; der Personenwechsel beruhte auf dem freien Entschluß der auf Gläubigerseite Beteiligten;, nämlich dor Vor äußerer und des Erwerbers der Erbteile« Der Kläger hatte dabei weder mitzuwirken noch wirkte er mit; dadurch? daß e sich nach durchgeführter Rrteilsveräußerung im Vertrag mit dem Beklagten von 1958 auf den Boden dieser Tatsache stell und (im Vertrauen auf die Gültigkeit der vom Beklagten gleichzeitig bestätigten Auflasaungspflicht) von seinem gesetzlichen Vorkaufsrecht (§ 2034 BGB) keinen Gebrauch machte? übernahm er für die Erbteilsübertragung keineswegs irgendwelche Mitverantwortung mit der Wirkung? daß dor zur Unmöglichkeit .der «Gegenleistung« führende Umstand nun nie mehr von der Gegenseite (§ 324 BGB)? sondern von keiner Seite (§ 323 BGB) oder gar vom Kläger selbst (§ 325 BGB) 2 vertreten gewesen wäre«.
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