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| RG, 25.01.1941 - IV 281/40 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1585c
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 166, 40
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (3)
- RG, 14.03.1940 - IV 260/39
1. Zur Nichtigkeit von Verträgen, welche die Ehescheidung erleichtern. 2. In …
Auszug aus RG, 25.01.1941 - IV 281/40
Indessen untersteht - was die Revision der Klägerin übersieht - auch ein solcher Vertrag dem allgemeinen, die ganze Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz (§ 242 BGB ), dass niemand sein Recht gegen Treu und Glauben geltend machen darf und ihm anderenfalls der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegengesetzt werden kann (RG, JW 1935, 2619 Nr. 3, RGZ 163, 91 ).Pfändungsbeschränkungen verweisen (RG, JW 1935, 2619 3; 1939, 345 12; RGZ 163, 91 ).
- RG, 05.07.1934 - IV 25/34
Unter welchen Voraussetzungen kann ein geschiedener Ehegatte eine Herabsetzung …
Auszug aus RG, 25.01.1941 - IV 281/40
Während sonst bei Unterhaltsvereinbarungen geschiedener Eheleute der Einwand einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse regelmäßig stillschweigend zugelassen ist (RGZ 145, 119 ; 164, 366), haben die Beteiligten hier diesen Einwand vertraglich ausgeschlossen. - RG, 19.09.1940 - IV 114/40
Zur Frage der Einwirkung veränderter Umstände bei Unterhaltsverträgen.
Auszug aus RG, 25.01.1941 - IV 281/40
Während sonst bei Unterhaltsvereinbarungen geschiedener Eheleute der Einwand einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse regelmäßig stillschweigend zugelassen ist (RGZ 145, 119 ; 164, 366), haben die Beteiligten hier diesen Einwand vertraglich ausgeschlossen.
- BGH, 11.02.2015 - XII ZB 66/14
Ehescheidungsfolgenvergleich: Störung der Geschäftsgrundlage für eine …
Im Übrigen findet die in der Abrede der Unabänderlichkeit liegende vertragliche Risikozuweisung grundsätzlich erst dort ihre Grenze, wo die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen zur Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (RGZ 166, 40, 49; OLG Bamberg FamRZ 1998, 830, 831; OLGR Saarbrücken 2004, 13, 15;… Staudinger/Baumann BGB [Stand 2014] § 1585 c Rn. 251;… Erman/Böttcher BGB 14. Aufl. § 313 Rn. 57; Münch MittBayNot 2010, 212, 213;… vgl. auch Senatsurteil BGHZ 178, 322 = FamRZ 2009, 198 Rn. 35 ff. zur Inhaltskontrolle einer unterhaltsersetzenden Leibrentenvereinbarung). - BGH, 23.09.1957 - VII ZR 403/56
Rechtswidrigkeit einer Drohung
Die in der Vergangenheit regelmäßig und vereinzelt auch heute noch im Schrifttum vertretene gegenteilige Ansicht, nach der die Drohung beim Fehlen eines solchen Anspruchs stets widerrechtlich sein soll, ist abzulehnen, wie das Reichsgericht in späteren Entscheidungen (RGZ 102, 311, 314; 112, 226, 228; 166, 40, 44 ff) sowie der Bundesgerichtshof, wenn auch abschließend nur für nicht vermögensrechtliche Ansprüche, in dem Urteil BGHZ 2, 287, 295 dargetan haben. - KG, 22.12.2015 - 13 UF 143/15
Nachehelicher Ehegattenunterhalt: Abänderbarkeit einer notariellen …
Bereits das Reichsgericht hat hierzu in einer Entscheidung aus dem Jahr 1941 in einer Unterhaltssache in grundsätzlicher Weise ausgeführt (Urteil vom 25. Januar 1941 - IV 281/40, RGZ 166, 40 [49]):.
- BGH, 13.01.1958 - II ZR 212/56
Rechtsmittel
Nun kann allerdings die Androhung eines an sich erlaubten Verhaltens auch wegen des mit der Drohung verfolgten Zwecks widerrechtlich sein (RGZ 166, 40). - BGH, 03.10.1952 - I ZR 8/52
Rechtsmittel
Von Rechts wegen ist zwar der Schuldner, weil er bei Geldüberweisungen die Überweisungsgefahr trägt, im Falle des Geldverlustes zur Doppelzahlung verpflichtet, im Rahmen der Prüfung nach § 242 BGB mußte sich hier aber die Frage stellen, ob dem Beklagten die nochmalige Zahlung auch dann noch zuzumuten ist, wenn er infolge seiner Vertreibung aus dem Osten alle nennenswerten Werte verloren hat und seine jetzige Wirtschaftslage die Zahlung nicht mehr gestattet, ohne daß seine Lebensgrundlagen ernstlich gefährdet werden (RGZ 166, 40). - BSG, 11.06.1974 - 9 RV 212/73 Dabei bedarf es im Zusammenhang mit der ersten Alternative keiner näheren Prüfung, ob und in welcheeröhe der schuldig geschiedene Ehemann der Klägerin etwa nach 5 58 EheG 1946 zur Unterhaltsgewährung verpflichtet gewesen sein könnte; denn diese dispositive Vorschrift (vgl. Hoffmann/Stephan, EheG, Kommentar, 2. Aqu, Randnote 29 zu 5 72) war im vorliegenden Fall durch die im Vergleich vom 17. Januar 1969 getroffene Unterhaltsregelung verdrängt worden"die-füredie Zeit ab August 1972 gleichbleibende Unterhaltszahlungen ohne Berücksichtigung einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse vorsah und daher nicht eine bloße Festsetzung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs (vgl. BSG34, 192; BGHZ 31, 211, 218), sondern einen selbständigen Unterhaltsvertrag darstellte (@ 72 EheG 1946, vgl. RGZ 166, 40, 48, Hoffmann/Stephan, aaO, Randnote 24;… so auch BSG 31, 5, SozR Nr° 70 zu EUR 1265 RVG).
- BGH, 19.12.1961 - VI ZR 10/61
Rechtsmittel
Wenn wie im Fälle des § 266 StGB zum Tatbestand der Zuwiderhandlung gegen ein Schutzgesetz der Vorsatz gehört, so kann auch eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB nur in Frage kommen, wenn dieser Vorsatz vorliegt (vgl. RGZ 118, 312, 315; 166, 40, 46; RG DB 1940, 1016 10 ;… BGB RGRK 11. Aufl. § 823 Anm. 114; Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15. Bearb. S. 953). - OLG Frankfurt, 22.12.1980 - 1 UF 117/80 Da Dauerschuldverhältnisse, zu denen auch Unterhaltsverträge gehören, der clausula rebus sic stantibus und im Falle ihrer Titulierung der Abänderungsklage des § 323 ZPO unterliegen, muß ein Ausschluß dieser materiellen bzw. prozessualen Möglichkeiten von den Privatrechtsparteien ausdrücklich vereinbart sein (vgl. RGZ 166, 40, 49;… Brühl/Göppinger/Mutschler, Unterhaltsrecht 3. Aufl. [1976] 2. Teil Rdn. 1755 = S. 267).
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