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| RG, 07.11.1892 - Rep. VI. 125/92 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Entscheidung über Urteilsergänzung. §. 292 C.P.O.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 30, 342
Wird zitiert von ... (7)
- BAG, 15.09.2011 - 8 AZR 781/10
Urteilsergänzungsantrag
Rn. 22 III. Die Zurückweisung des Ergänzungsantrags hatte durch Urteil zu erfolgen (BGH 8. Februar 1982 - II ZB 1/82 - WM 1982, 491; so bereits zu § 292 ZPO idF vom 30. Januar 1877: RG 7. November 1892 - Beschw.-Rep. VI. 125/92 - RGZ 30, 342). - BGH, 28.07.2005 - III ZR 443/04
Besetzung des Gerichts bei Entscheidung über eine Anhörungsrüge
Insoweit gilt für die Mitwirkung an der Entscheidung über eine Anhörungsrüge, die im Erfolgsfall zu einer Fortsetzung des Verfahrens führt, nichts anderes als etwa für einen Berichtigungsbeschluß nach § 319 ZPO (vgl. BGHZ 78, 22 f; 106, 370, 373), für eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO (vgl. RGZ 30, 342, 345) sowie für eine Entscheidung über eine Gegenvorstellung oder die Abhilfe einer Beschwerde nach § 572 Abs. 1 ZPO. - BAG, 14.12.2011 - 5 AZR 406/10
Ergänzungsurteil - Kosten
Über ihn entscheidet der Senat, wobei an dem Ergänzungsurteil auch Richter teilnehmen können, die an dem Haupturteil nicht mitgewirkt haben (RG 7. November 1892 - VI 125/92 - RGZ 30, 342, 345;… Zöller/Vollkommer 29. Aufl. § 321 ZPO Rn. 10;… Reichold in Thomas/Putzo 30. Aufl. § 321 ZPO Rn. 4). Nur bei der Ergänzung des Urteilstenors über die Zulassung von Berufung und Revision nach § 64 Abs. 3a, § 72 Abs. 1 Satz 2 ArbGG hat das Gericht unter Hinzuziehung derselben Richter zu entscheiden, die an dem Urteil mitgewirkt haben, weil es sich dabei um eine § 320 Abs. 1 ZPO vergleichbare Auslassung der Urteilsformel handelt (…BAG 23. August 2011 - 3 AZR 650/09 - Rn. 26 mwN, NZA 2012, 37)..
- BGH, 25.11.1994 - V ZR 124/93
Nichtigkeitsklage gegen ein Urteil des VII. Zivilsenates des BGH - Rechtmäßigkeit …
Die Rüge ist zudem unschlüssig, denn an einem Ergänzungsurteil müssen nicht dieselben Richter mitwirken, die an dem ergänzten Urteil beteiligt waren (RGZ 23, 422, 423; 30, 342, 345; Klette, ZZP 82, 93, 123;… MünchKomm-ZPO/Musielak § 321 Rdn. 12;… Zöller/Vollkommer, ZPO, 18. Aufl., § 321 Rdn. 10). - BGH, 28.07.2005 - III ZR 438/04
Besetzung des Gerichts bei Entscheidungen über eine Anhörungsrüge
Insoweit gilt für die Mitwirkung an der Entscheidung über eine Anhörungsrüge, die im Erfolgsfall zu einer Fortsetzung des Verfahrens führt, nichts anderes als etwa für einen Berichtigungsbeschluß nach § 319 ZPO (vgl. BGHZ 78, 22 f; 106, 370, 373), für eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO (vgl. RGZ 30, 342, 345) sowie für eine Entscheidung über eine Gegenvorstellung oder die Abhilfe einer Beschwerde nach § 572 Abs. 1 ZPO. - OLG Braunschweig, 17.12.2025 - 9 W 44/25
Verhinderung; Tatbestand; Tatbestandsberichtigung; …
Gemäß § 320 Abs. 3 Satz 2 ZPO entscheiden über einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung - anders als über den Antrag auf Urteilsergänzung (…vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 36. Aufl., § 321 Rn. 13; RGZ 23, 422, 423; 30, 342, 345) - nur diejenigen Richter, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. - VG Hamburg, 05.02.2020 - 19 K 1668/19
Anhörungsrüge
Insoweit gilt für die Mitwirkung an der Entscheidung über eine Anhörungsrüge, die im Erfolgsfall zu einer Fortsetzung des Verfahrens führt, nichts Anderes als etwa für einen Berichtigungsbeschluss nach $ 319 ZPO (vgl. BGHZ 78, 22 f, 106, 370, 373), für eine Urteilsergänzung nach $ 321 ZPO (vgl. RGZ 30, 342, 345) sowie für eine Entscheidung über eine Gegenvorstellung oder die Abhilfe einer Beschwerde nach $ 572 Abs. 1 ZPO.
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