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Rechtsprechung
   RG, 29.11.1904 - Rep. III. 235/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1904,323
RG, 29.11.1904 - Rep. III. 235/04 (https://dejure.org/1904,323)
RG, Entscheidung vom 29.11.1904 - Rep. III. 235/04 (https://dejure.org/1904,323)
RG, Entscheidung vom 29. November 1904 - Rep. III. 235/04 (https://dejure.org/1904,323)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Schriftform. Kündigungsfrist im Fall des § 566 Satzes 2 B.G.B

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 59, 245
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 29.10.1986 - VIII ZR 253/85

    Berechnung des Zeitpunkts der frühestmöglichen Kündigung eines Mietvertrages; …

    Der Formmangel hat hier mithin zur Folge, daß der Vertrag unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfristen (§§ 564 Abs. 3, 565 BGB) zum Ablauf des Vertragsjahres gekündigt werden konnte, das mit Abschluß der Änderungsvereinbarung vom 10. Mai/27. Juni 1980 begonnen hatte (vgl. RGZ 59, 245, 246 f.;… Palandt/Putzo, BGB 45. Aufl. § 566 Anm. 4a).
  • BGH, 29.03.2000 - XII ZR 316/97

    Kündigungsfristen eines Mietvertrages

    Für eine auf § 566 Satz 2 BGB gestützte Kündigung gelten vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen jedenfalls dann nicht, wenn diese länger sind als die gesetzlichen Kündigungsfristen (vgl. RGZ 59, 245, 246 und OLG Hamburg OLG Rspr. 22, 257 [jeweils mit eingehender Begründung];… Planck, BGB 4. Aufl. § 566 Anm. 5 unter Hinweis auf den Gesetzeszweck).
  • OLG Köln, 17.12.1999 - 3 U 16/99

    Der Jagdpacht-Vorvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform

    Es reicht nicht aus, dass jede Partei ihre einseitige Willenserklärung unterschreibt und die Erklärungen aneinander gereiht werden (…vgl. Palandt-Heinrichs, BGB § 126 Rdnr. 12; RGZ 59, 245 f., 105, 60 ff. und 112, 199 f.; BGH NJW-RR 94, 280 f.;… Münchener Kommentar-Förschler, BGB, 3. Aufl., § 126 Rdnr. 13).
  • BGH, 29.10.1986 - VII ZR 253/85
    Der Formmangel hat hier mithin zur Folge, daß der Vertrag unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfristen (§§ 564 111, 565 BGB) zum Ablauf des Vertragsjahres gekündigt werden konnte, das mit Abschluß der Änderungsvereinbarung vom 10.5./27.6.1980 begonnen hatte (vgl. RGZ 59, 245 (246 f.);… Palandt-Putzo, BGB, 45. Aufl., § 566 Anm. 4a).
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