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Rechtsprechung
   RG, 06.02.1905 - Rep. III. 273/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1905,5
RG, 06.02.1905 - Rep. III. 273/05 (https://dejure.org/1905,5)
RG, Entscheidung vom 06.02.1905 - Rep. III. 273/05 (https://dejure.org/1905,5)
RG, Entscheidung vom 06. Februar 1905 - Rep. III. 273/05 (https://dejure.org/1905,5)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 62, 386
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 10.12.2003 - IV ZR 249/02

    Zur Frage, ob Zuwendungen an die Stiftung Frauenkirche Dresden der …

    Das führe - wie bereits das Reichsgericht im Falle von Spenden an Anstalten oder Vereinigungen zur Verwendung ideeller Zwecke erkannt habe (RGZ 62, 386 ff.) - als Durchgangseigentum nicht zu einer beständigen Bereicherung des Sammlungsträgers.

    Die vielfach unterschiedlich verstandene Entscheidung RGZ 62, 386 ff. (…vgl. nur Reuter, aaO und MünchKomm/Kollhosser, aaO Rdn. 8 einerseits sowie Staudinger/Cremer, BGB [1995] § 516 Rdn. 22, 23 andererseits) steht dazu nicht in Widerspruch.

  • OLG Dresden, 02.05.2002 - 7 U 2905/01

    Pflichtteilsergänzung; Schenkung; Stiftung

    Die Beträge vermehren das treuhänderisch von der Stiftung gehaltene Vermögen, das lediglich als Durchgangseigentum anzusehen ist (vgl. dazu auch RGZ 62, 386, 391).

    Das Reichsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 06.02.1905 (RGZ 62, 386, 391) ausgeführt, dass im Falle von Spenden an eine Anstalt oder Vereinigung, welche diese zu Gunsten wohltätiger oder sonstiger ideeller Zwecke verwenden solle, keine Schenkung an diese Anstalt oder Vereinigung vorliege.

  • BFH, 06.03.1985 - II R 19/84

    Schenkung eines zu errichtenden Gebäudes

    Ausgeführt ist die Schenkung, wenn die Vermögensverschiebung endgültig ist, wenn also der Beschenkte im Verhältnis zum Schenker frei über das Zugewendete verfügen kann; denn die Schenkung setzt eine endgültige materielle Bereicherung des Beschenkten voraus (…vgl. Knobbe-Keuk, "Verunglückte" Schenkungen, in Festschrift für Werner Flume, Bd. II, S. 149 f., 155 bis 157, 161, m. w. N.; RG-Urteil vom 6. Februar 1905 III 273/05, RGZ 62, 386, 390; Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 29. Oktober 1931 I eA 74/30, RStBl 1931, 973; Kipp, Kommentar zum Erbschaftsteuergesetz, Berlin 1927, § 3 Anm. 50; s. auch BFH-Urteil vom 22. Oktober 1980 II R 73/77, BFHE 131, 536, BStBl II 1981, 78).
  • BFH, 28.11.1984 - II R 133/83

    Schenkungsteuerliche Behandlung von Zuwendungen unter Ehegatten

    Übersteigt die Zuwendung eine Grenze, über die hinaus sie nicht mehr als Ausgleich für geleistete Mitarbeit oder als angemessene Beteiligung an den Früchten des ehelichen Zusammenwirkens aufgefaßt werden kann (vgl. BGH-Urteil in NJW 1972, 580), so wird in der Regel eine unentgeltliche Zuwendung anzunehmen sein, wenn im übrigen die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, insbesondere also eine endgültige Vermögensverschiebung vorliegt (…s. hierzu Knobbe-Keuk, "Verunglückte" Schenkungen, in Festschrift für Werner Flume, Bd. II S. 149 f., 155 bis 157, 161, m. w. N.; Urteil des Reichsgerichts - RG - vom 6. Februar 1905 III 273/05, RGZ 62, 386, 390) und, nach den Maßstäben des allgemein Verkehrsüblichen, der Wille zur Unentgeltlichkeit gegeben ist (BFH-Urteil vom 12. Juli 1979 II R 26/78, BFHE 128, 266, BStBl II 1979, 631; s. auch Kollhosser in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 516 Anm. 49).
  • BFH, 18.12.1972 - II R 89/70
    Für Schenkungen im Sinne des bürgerlichen Rechts folgt das Erfordernis der Bereicherung des Beschenkten aus der Definition des § 516 Abs. 1 BGB ; wird eine Zuwendung unentgeltlich unter einer Auflage (§ 525 BGB ) gewährt, deren Erfüllung bewußt und gewollt (vgl. § 526 BGB ) dem Empfänger der Zuwendungen nichts übrig läßt, liegt keine Schenkung vor (Urteil des Reichsgerichts vom 6. Februar 1905 - III 273/05 -, RGZ 62, 386).
  • BFH, 17.09.1975 - II R 42/70

    Grundstücksschenkung - Auflage - Gegenleistung - Minderung der Bereicherung - …

    Denn gemäß § 11 GrEStG 1919/1927 war die Steuer von dem gemeinen Wert des Grundstücks zu erheben; der Fall, daß eine ebenfalls nach dem gemeinen Werte zu bewertende Auflage den gemeinen Wert des Grundstücks überstiege, konnte nicht eintreten (vgl. Urteil des RG vom 6. Februar 1905, RGZ 62, 386).
  • BFH, 27.10.1970 - II S 4/70

    Ernstliche Zweifel - Schenkung - Vollwertige Forderung - Auflage - Erwerb eines …

    Insofern könnte kein Zweifel bestehen, daß überhaupt keine Schenkung an die Kläger vorläge, wenn die zu erwerbenden Kommanditanteile auch nach den Einlagen von dreimal 200.000 DM wertlos wären (RGZ 62, 386), und daß bei geringerem Wert der Anteile die Besteuerungsgrundlage gemäß § 24 Abs. 8 ErbStG genau in dem Umfang gemindert würde, in dem der Wert der Kommanditanteile geringer wäre als der Wert der zugewendeten Forderungen.
  • BFH, 27.10.1970 - II S 2/70

    Ernstliche Zweifel - Schenkung - Vollwertige Forderung - Auflage - Erwerb eines …

    Insofern könnte kein Zweifel bestehen, daß überhaupt keine Schenkung an die Kläger vorläge, wenn die zu erwerbenden Kommanditanteile auch nach den Einlagen von dreimal 200.000,00 DM wertlos wären (RGZ 62, 386), und daß bei geringerem Wert der Anteile die Besteuerungsgrundlage gemäß § 24 Abs. 8 ErbStG genau in dem Umfang gemindert würde, in dem der Wert der Kommanditanteile geringer wäre als der Wert der zugewendeten Forderungen.
  • BGH, 15.02.1956 - 1 StR 475/55

    Rechtsmittel

    In Rechtsprechung und Schrifttum herrscht allerdings keine Übereinstimmung darüber, ob die durch Spenden für Dritte zusammengebrachten Mittel im Mit- oder Gesamthandeigentum der Spender oder der Sammler stehen (vgl dazu RGZ 62, 386, 390 f, Staudinger-Engelmann 9. Aufl Anm 1 zu § 1914 BGB, Palandt 14. Aufl Vorbem 1 zu § 80, Anm 1 zu 1914 BGB).
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