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Rechtsprechung
   RG, 09.03.1907 - Rep. V. 329/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1907,149
RG, 09.03.1907 - Rep. V. 329/06 (https://dejure.org/1907,149)
RG, Entscheidung vom 09.03.1907 - Rep. V. 329/06 (https://dejure.org/1907,149)
RG, Entscheidung vom 09. März 1907 - Rep. V. 329/06 (https://dejure.org/1907,149)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 65, 270
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OLG Koblenz, 15.09.2010 - 1 U 63/10

    Rechtsnatur der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung

    Einen besonderen Grund für die Beibehaltung des unmittelbaren Besitzes hat der Beklagte nicht genannt; Verwendungsersatzansprüche i.S.d. § 601 BGB , die nach wohl überwiegender Auffassung ein Zurückbehaltungsrecht des Entleihers zu begründen vermögen (vgl. RGZ 65, 270, 277 f.;… Reuter a.a.O. § 604 Rn. 4), macht er nicht geltend.
  • BGH, 10.07.2013 - IV ZR 224/12

    Zum Umfang des Beurkundungserfordernisses bei Anfechtung eines Erbvertrags

    Rn. 17 Die Anfechtung des Erbvertrages nach § 2281 BGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, für die § 130 BGB gilt (Senatsurteil vom 16. April 1953 - IV ZB 25/53, BGHZ 9, 233 f.; RGZ 65, 270, 272).

    Rn. 24 aa) Bundesgerichtshof und Reichsgericht haben sich im Zusammenhang mit dem Widerruf wechselseitig abhängiger Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament wiederholt damit befasst, ob empfangsbedürftige Willenserklärungen dem Erklärungsgegner noch nach dem Tod des Erklärenden wirksam zugehen können (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1967 - III ZB 18/67, BGHZ 48, 374; Senatsurteil vom 16. April 1953 - IV ZB 25/53, BGHZ 9, 233; RGZ 65, 270).

    Entscheidend ist, dass der Erklärende vor seinem Tod alles getan hat, was von seiner Seite erforderlich war, damit die Erklärung dem anderen Teil zugeht (so schon RGZ 65, 270, 274).

  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 98/87

    Einbeziehung eines Vermächtnisses in die Bindung eines Erbvertrages; Anfechtung …

    Soweit die Revision den Erbvertrag vom 17. September 1980 zugleich als eine Rücktrittserklärung ansehen will, kann sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Erklärung entgegen § 2296 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht der Klägerin gegenüber erfolgt und ihr auch, wie diese mit Recht betont, bei Lebzeiten des Erblassers weder zugegangen noch auch nur im Sinne von § 130 Abs. 2 BGB abgegeben worden ist (RGZ 65, 270, 274; vgl. BGHZ 48, 374, 379 f.) [BGH 19.10.1967 - III ZB 18/67] .
  • BGH, 22.01.1981 - IVa ZR 97/80

    Setzt Rücktritt vom Erbvertrag Abmahnung voraus?

    Nach der Rechtsprechung des III. und des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (BGHZ 31, 5, 7 [BGH 28.09.1959 - III ZR 112/58]; 36, 201, 204; 48, 374, 378) [BGH 19.10.1967 - III ZB 18/67]und auch schon des Reichsgerichtes (RGZ 65, 270, 274) ist dabei die Übergabe einer Ausfertigung der notariellen Widerrufserklärung erforderlich; die Übergabe einer beglaubigten Abschrift dieser Erklärung reicht dagegen nicht aus.
  • OLG Frankfurt, 14.11.2011 - 20 W 25/11

    Zur Wirksamkeit einer zunächst zurückgehaltenen amtsempfangsbedürftigen …

    Das Erfordernis der formgerechten Vorbehaltloserklärung folgt aus dem Charakter der Anfechtungserklärung als einer nach dem Tode des anderen Vertragsschließenden dem Nachlassgericht gegenüber zu erklärenden (§ 2281 Abs. 2 S. 1 BGB), also einer amtsempfangsbedürftigen einseitigen formbedürftigen Willenserklärung, für die auch die Vorschriften des allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten (§§ 143 Abs. 1, 130 Abs. 3 BGB; BGH NJW 1953, 938 ff; RGZ 65, 270 ff m.w.N.).
  • BGH, 19.10.1967 - III ZB 18/67

    Widerruf von letztwilligen wechselbezüglichen Verfügungen

    Das Reichsgericht hat diese Vorschrift auch auf den Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments angewendet und aus ihr hergeleitet, daß durch einen zu notariellem Protokoll erklärten Widerruf, der dem anderen Ehegatten erst nach dem Tod des Widerrufenden von dem hiermit beauftragten Notar zugestellt wird, ein gemeinschaftliches Testament wirksam aufgehoben werden könne (RGZ 65, 270, 272 ff).
  • BGH, 28.09.1959 - III ZR 112/58

    Widerruf gemeinschaftlichen Testaments. Notarhaftung

    Schon das Reichsgericht hatte in RGZ 65, 270, 274 die Wirksamkeit des Widerrufs nur unter dem Gesichtspunkt der "Zusendung der Ausfertigung" behandelt.
  • BayObLG, 21.05.1996 - 1Z BR 49/96

    Auslegung mehrerer sich ergänzender Testamente

    Die zunächst unwirksame, weil von der im gemeinschaftlichen Testament zum Nachteil der Beteiligten zu 1 abweichende letztwillige Verfügung des Erblassers in dem privatschriftlichen Testament vom 3.1.1985 ist dadurch wirksam geworden (vgl. RGZ 65, 270, 275;… Soergel/Wolf BGB 12. Aufl. Rn. 31, MünchKomm/Musielak BGB 2. Aufl. Rn. 12 und , 14, jeweils zu § 2271).
  • BayObLG, 14.05.1981 - BReg. 1 Z 14/81

    Ehe- und Erbvertrag zwischen österreichischem Ehemann und deutscher Ehefrau

    Nach der Rechtsprechung des III. und des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes ( BGHZ 31, 5, 7; 36, 201, 204; 48, 374, 378) und auch schon des Reichsgerichtes ( RGZ 65, 270, 274) ist dabei die Übergabe einer Ausfertigung der notariellen Widerrufserklärung erforderlich; die Übergabe einer beglaubigten Abschrift dieser Erklärung reicht dagegen nicht aus.
  • BGH, 15.05.1963 - IV ZR 298/62

    Rechtsmittel

    Sie ist, wie das Reichsgericht entschieden hat, anwendbar, wenn ein Ehegatte ein mit dem anderen errichtetes gemeinschaftliches Testament nach § 2271 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2296 Abs. 2 BGB zu notariellem Protokoll widerrufen hat, die Widerrufserklärung aber erst nach seinem Tode dem anderen Ehegatten zugegangen ist (RGZ 65, 270).
  • BGH, 29.03.1967 - Ib ZR 169/64

    Erwerb von Eigentum an Wertpapieren - Abtretung eines Herausgabeanspruchs - …

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