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Rechtsprechung
   RG, 04.03.1910 - Rep. II. 350/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1910,18
RG, 04.03.1910 - Rep. II. 350/09 (https://dejure.org/1910,18)
RG, Entscheidung vom 04.03.1910 - Rep. II. 350/09 (https://dejure.org/1910,18)
RG, Entscheidung vom 04. März 1910 - Rep. II. 350/09 (https://dejure.org/1910,18)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 73, 138
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 22.01.1954 - I ZR 34/53

    Abtretung eines Befreiungsanspruchs

    Hat sich eine Forderung, die auf Befreiung von einer Verbindlichkeit gerichtet war, infolge der - zulässigen - Abtretung an den Gläubiger dieser Verbindlichkeit in eine Geldforderung umgewandelt, so steht der Aufrechnung mit einer Geldforderung nicht entgegen, dass die beiden Forderungen im Zeitpunkt der Abtretung noch nicht gleichartig waren - (Bestätigung von RGZ 73, 138 [140]).

    Der erkennende Senat folgt damit der in Rechtsprechung und Rechtslehre vielfach vertretenen Meinung, wonach mit einer Geldforderung gegen eine Forderung aufgerechnet werden kann, die zwar bei der Abtretung noch nicht auf Geldzahlung gerichtet war, aber doch in eine Geldforderung übergehen konnte (bedingte Geldforderung) (RGZ 73, 138 [140]; RGRKomm Anm. 1 zu § 406 BGB; Staudinger Anm. I 1 zu § 406 BGB).

  • BGH, 27.06.1961 - VI ZR 205/60

    unbeschrankter Bahnübergang - § 1 HPflG, §§ 846, 254 BGB; § 1359, § 426 BGB, …

    Daß die Ausgleichungsforderungen bis zum Tode des Ehemannes H. nicht auf Geldzahlung, sondern auf Schuldbefreiung gerichtet war, also erst durch den Erbfall in eine Geldforderung umgewandelt und damit gleichartig und deshalb aufrechenbar wurde, steht der Aufrechnung gegenüber dem Zessionar der Schadensersatzforderung nach § 406 BGB nicht entgegen (RG JW 1910, 147; RGZ 73, 138, 140; BGHZ 19, 153, 158).
  • BGH, 28.11.1955 - II ZR 153/54

    Aufrechnung gegen abgetretene Forderung

    Der Revision ist darin zu folgen, daß die Vorschriften der §§ 404, 406 BGB dem Zwecke dienen, den Schuldner durch die Abtretung der Forderung nicht zu benachteiligen, ihn also gegenüber dem neuen Gläubiger nicht ungünstiger zu stellen als er gegenüber dem alten Gläubiger stand (RGZ 73, 138 [139/140]).

    Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung für den Fall, daß diese Gleichartigkeit nachträglich geschaffen wird, Nach der Rechtsprechung reicht es für die Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger aus, wenn der Schuldner zur Zeit der Abtretung der Hauptforderung einen nicht gleichartigen Anspruch gegen den alten Gläubiger hatte (z.B. einen auf §§ 769, 426 Abs. 2 BGB gestützten Ausgleichsanspruch; RGZ 73, 138 [140]) und dieser sich nachträglich in einen Geldanspruch verwandelt hat.

    Das Reichsgericht hat (RGZ 73, 138 ff; HRR 1929 Nr. 120) die Zulassung der Aufrechnung ausdrücklich auf diesen Fall beschränkt und nur einmal (RGZ 83, 279 [283]) die Frage offen gelassen, weil es den Fall der Aufrechnung überhaupt nicht als gegeben ansah.

  • BFH, 25.04.1989 - VII R 36/87

    Die Finanzbehörde kann gegenüber dem Neugläubiger (Zessionar) mit einem …

    a) Der Bestimmung des § 406 BGB liegt der Gedanke zugrunde, daß der Schuldner durch die Abtretung nicht benachteiligt gegenüber dem neuen Gläubiger, also nicht ungünstiger gestellt sein soll, als er gegenüber dem bisherigen Gläubiger stand (BGH-Urteil vom 19. Dezember 1974 II ZR 27/73, BGHZ 63, 338, 343; Urteil des Reichsgerichts - RG - vom 4. März 1910 II 350/09, RGZ 73/138;… Roth, a.a.O., § 406 Rdnr. 1;… Staudinger, a.a.O., § 406 Rdnr. 1;… Soergel/Zeiss, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 11. Aufl. (1986), § 406 Rdnr. 1;… Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 406 Anm. 1a).
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