Rechtsprechung
| RG, 25.06.1912 - Rep. II. 76/12 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1912,224) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Teilweise Nichtigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 79, 434
- RGZ 79, 484
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 06.12.1979 - VII ZR 313/78
Formbedürftigkeit eines Bauvertrages
Eine für sich allein nicht formbedürftige Vereinbarung ist auch dann notariell zu beurkunden, wenn sie mit einem Grundstücksvertrag rechtlich zusammenhängt (vgl. u.a. RGZ 79, 434, 436;… BGH Urt. v. 13. November 1953 - V ZR 173/53 = LM § 313 Nr. 3;… Ballhaus a.a.O. Rdn. 67 ff;… Staudinger/Wufka a.a.O. Rdn. 148;… Kanzleiter in Münch. Komm. a.a.O. Rdn. 46;… Palandt/Heinrichs a.a.O. Anm. 8 c). - BGH, 29.06.1966 - V ZR 68/65
Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts
Das Reichsgericht geht bei seiner vom Bundesarbeitsgericht bestätigten und überwiegend auch vom Schrifttum gebilligten Rechtsprechung davon aus, daß zu einem Rechtsgeschäft eine auf Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtete Absicht der Beteiligten gehöre, es aber hieran fehle, wenn sie sich bei Vertragsschluß der Nichtigkeit einer vertraglichen Bestimmung bewußt gewesen seien; es folgert hieraus, daß diese jeder rechtsgeschäftlichen Bedeutung entbehre und deshalb von der Nichtigkeit eines Teils des Rechtsgeschäfts im Sinne des § 139 BGB nicht gesprochen werden könne und das Rechtsgeschäft somit nur von den übrigen, von den Parteien allein im Rechtssinn gewollten Vertragsbestimmungen gebildet werde (RGZ 68, 322, 326; 79, 303, 305; 79, 434, 437; 122, 138, 140/141; 125, 209, 211; 137, 29, 32; BAG 1, 258, 270;… Palandt, BGB 25. Aufl. § 139 Anm. 3;… BGB RGRK 11. Aufl. § 139 Anm. 11;… Staudinger, BGB 11. Aufl. § 139 Anm. 6;… Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 139 Anm. 18;… Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 15. Aufl. § 145 II A 1 Fußn. 4 S. 896/897 und § 202 IV 2 a S. 1220;… Bedenken, soweit ersichtlich, lediglich bei Erman, BGB 3. Aufl. § 139 Anm. 6 mit der Begründung, die Rechtsprechung fordere für die Willenserklärung begrifflich die Vorstellung der Rechtsverbindlichkeit). - BGH, 30.05.1956 - IV ZR 30/56
Eventuelle Widerklage
Wenn die Vereinbarungen in verschiedenen Urkunden niedergelegt wurden, so mochte das nach der Lebenserfahrung zunächst dafür sprechen und die Vermutung begründen, daß sie nach dem Vertragswillen der Parteien als verschiedene selbständige Geschäfte gelten sollten (RGZ 79, 434 [439]).
- BGH, 05.05.1969 - VII ZR 176/66
Klage einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz aus einem …
Die Teilungsabkommen sind als Verträge unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragspartner und der Verkehrssitte als Ganzes nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen (§ 157 BGB; vgl. RGZ 79, 434; 128, 241; BGHZ 20, 109). - BGH, 20.05.1966 - V ZR 214/64
Anspruch auf Feststellung eines Alleinerbrechts - Feststellungen zu der …
Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinn des § 139 BGB auch bei einer Mehrheit von äußerlich getrennten, insbesondere in getrennten Urkunden niedergelegten Geschäften vorliegen, wenn nämlich der Wille der Vertragsparteien darauf gerichtet ist, daß die äußerlich getrennten Geschäfte miteinander stehen und fallen sollen (RGZ 78, 41, 43/44; 79, 434, 436; WarnRspr 1918 Nr. 214; Senatsurteil vom 13. November 1953, V ZR 173/52 LM BGB § 313 Nr. 3; BGH Urteil vom 13. November 1954, II ZR 23/54 WM 1955, 690; Urteil vom 18. April 1962, VIII ZR 245/61 LM BGB § 817 Nr. 17; vgl. Urteil vom 22. Dezember 1953, IV ZR 87/53 LM BGB § 139 Nr. 8). - BFH, 15.12.1970 - II 96/65
Steuerbefreiung - Begünstigter Teil des Erwebs - Begünstigte Fläche - …
Tatsachen, welche für den vorliegenden Fall einen anderen Parteiwillen ersehen ließen (vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 146 S. 234 -- RGZ 146, 234 -- und in Umkehrung RGZ 79, 434 [436]; RGZ 103, 295 [297]; BGH, Monatsschrift für Deutsches Recht 1966 S. 749 -- MDR 1966, 749 --; Urteil des BFH II 5/62 vom 27. April 1966, BFH 86, 406 [408]), liegen nicht vor. - BGH, 17.05.1968 - V ZR 7/65
Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts - Geltendmachung eines …
Mag auch, wie die Revision geltend macht (unter Bezugnahme auf RGZ 79, 434, 439; 103, 295, 297), bei Niederlegung dies Vereinbarten in mehreren, äußerlich getrennten Urkunden zunächst eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen, daß die verschiedenen Geschäfte je als selbständig für sich bestehende gewollt seien, so war indessen diese Vermutung im vorliegenden Fall widerlegt, nachdem das Oberlandesgericht auf Grund eingehender Tatsachenwürdigung festgestellt hatte, sämtliche Abmachungen hätten hier nach übereinstimmender Willensrichtung der Beteiligten eine Einheit gebildet (Urteil des erkennenden Senats vom 22. April 1966, V ZR 164/63, WM 1966, 761, 763 = 1967, 1039, 1041). - BGH, 29.04.1958 - VIII ZR 104/57
Rechtsmittel
Maßgebend sei hierfür allein der rechtsgeschäftlich erklärte Wille der Parteien, wie es unter Bezugnahme auf RGZ 79, 434 ausführt. - BGH, 09.06.1954 - VI ZR 110/53
Rechtsmittel
Ebensowenig steht, wie die Revision zutreffend annimmt, einer einheitlichen Behandlung entgegen, dass die Partner der verschiedenen Verträge nicht dieselben Personen sind, denn es ist rechtlich möglich, Verträge zwischen mehr als zwei Parteien in der angeführten Art zu koppeln, ohne dass die Parteien jeweils an allen Verträgen beteiligt sind, ja ohne dass sie überhaupt sämtlich miteinander in Vertragsbeziehungen getreten sein müssten (vgl. RGZ 79, 434 [436]; 86, 107 [109];… BGB RGR Komm a.a.O. Erman-Groepper BGB Einl § 305 Anm. 2 h aa).
dejure.org
Übersicht RG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.