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   OLG München, 16.03.2015 - 34 Wx 430/14   

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https://dejure.org/2015,4877
OLG München, 16.03.2015 - 34 Wx 430/14 (https://dejure.org/2015,4877)
OLG München, Entscheidung vom 16.03.2015 - 34 Wx 430/14 (https://dejure.org/2015,4877)
OLG München, Entscheidung vom 16. März 2015 - 34 Wx 430/14 (https://dejure.org/2015,4877)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Nachweis der Bewilligung bei Übertragung eines Grundstücks zur Erfüllung eines Vermächtnisses durch den Testamentsvollstrecker; Begriff der entgeltlichen Verfügung des Testamentssvollstreckers

  • rewis.io

    Zum Nachweis der Entgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers bei Vor- und Nacherbfolge bzw. bei Erbauseinandersetzung.

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Übertragung von Miteigentumsanteilen: Erbschein erforderlich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorlage eines Erbscheins kann bei Übertragung von Miteigentumsanteilen durch einen Testamentsvollstrecker entbehrlich sein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vorlage eines Erbscheins kann bei Übertragung von Miteigentumsanteilen durch einen Testamentsvollstrecker entbehrlich sein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 2205 S 3; GBO § 29; GBO § 35; GBO § 51
    Anforderungen an den Nachweis der Bewilligung bei Übertragung eines Grundstücks zur Erfüllung eines Vermächtnisses durch den Testamentsvollstrecker

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 1833
  • Rpfleger 2015, 550
  • RNotZ 2015, 359
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 09.12.2008 - 1 W 417/07

    Grundbucheintragung eines Miterben: Ermächtigung des Testamentsvollstreckers zur

    Auszug aus OLG München, 16.03.2015 - 34 Wx 430/14
    Entgeltlichkeit ist aber auch dann gegeben, wenn der Testamentsvollstrecker eine Verfügung in Ausführung einer letztwilligen Anordnung des Erblassers vornimmt, also etwa ein Vermächtnis erfüllt (BayObLG NJW-RR 1989, 587; KG FGPrax 2009, 56; vgl. Demharter § 53 Rn. 21).

    Es gilt aber der allgemeine Erfahrungssatz, dass eine Verfügung entgeltlich ist, wenn die dafür maßgebenden Beweggründe im Einzelnen angegeben werden, verständlich und der Wirklichkeit gerecht werdend erscheinen sowie begründete Zweifel an der Pflichtmäßigkeit der Handlung nicht ersichtlich sind (BayObLG a. a. O.; KG Rpfleger 1968, 189; FGPrax 2009, 56/57).

    Formgerecht nachgewiesen werden (§ 29 GBO) muss die Erbfolge in diesem Fall nicht (vgl. KG FGPrax 2009, 56/57).

  • OLG München, 18.02.2010 - 34 Wx 9/10

    Grundbuchverfahren: Mängel des Nichtabhilfeverfahrens; Erforderlichkeit der

    Auszug aus OLG München, 16.03.2015 - 34 Wx 430/14
    Soweit die Entscheidung des Senats vom 18.2.2010 (34 Wx 9/10 = RNotZ 2010, 397) dahin zu verstehen sein sollte, dass der Testamentsvollstrecker bei Verfügungen zugunsten von Erben ebenfalls vom formgerechten Nachweis der Erbenstellung (einschließlich der Quote) befreit wäre, wenn das Testament keine entsprechende Teilungsanordnung oder kein Vorausvermächtnis enthält, wird hieran nicht festgehalten.
  • BayObLG, 28.01.1988 - BReg. 2 Z 16/87
    Auszug aus OLG München, 16.03.2015 - 34 Wx 430/14
    Die Zwischenverfügung ist in diesem Punkt dennoch nicht aufzuheben, weil wegen der zugleich vorgenommenen Erbauseinandersetzung verbundene Anträge (vgl. § 16 Abs. 2 GBO) vorliegen, welche innerlich zusammenhängen und die Einheitlichkeit ihrer Erledigung somit als gewollt zu vermuten ist (BayObLG Rpfleger 1988, 244).
  • OLG Hamm, 21.05.1996 - 15 W 109/96

    Löschung eines Nacherbenvermerks bei vorzeitiger Erfüllung eines

    Auszug aus OLG München, 16.03.2015 - 34 Wx 430/14
    Mit Rücksicht darauf, dass die Beteiligten durch öffentliche Urkunde das Bestehen des Vermächtnisanspruchs nicht nachweisen können, reicht aber auch insoweit die privatschriftliche Verfügung (§ 2247 BGB) zum Nachweis aus (vgl. OLG Düsseldorf ZEV 2003, 296 mit Anm. Ivo; OLG Hamm NJW-RR 1996, 1230/1231; Meikel/Böhringer GBO 11. Aufl. § 52 Rn. 54).
  • OLG Düsseldorf, 07.03.2003 - 3 Wx 162/02

    Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerks

    Auszug aus OLG München, 16.03.2015 - 34 Wx 430/14
    Mit Rücksicht darauf, dass die Beteiligten durch öffentliche Urkunde das Bestehen des Vermächtnisanspruchs nicht nachweisen können, reicht aber auch insoweit die privatschriftliche Verfügung (§ 2247 BGB) zum Nachweis aus (vgl. OLG Düsseldorf ZEV 2003, 296 mit Anm. Ivo; OLG Hamm NJW-RR 1996, 1230/1231; Meikel/Böhringer GBO 11. Aufl. § 52 Rn. 54).
  • OLG München, 10.06.2016 - 34 Wx 390/15

    Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers gegenüber dem

    Nach der Rechtsprechung ist daher eine entgeltliche Verfügung schon anzunehmen, wenn die dafür maßgebenden Beweggründe im Einzelnen angegeben werden, verständlich und der Wirklichkeit gerecht werdend erscheinen und begründete Zweifel an der Pflichtmäßigkeit der Handlung nicht ersichtlich sind (Senat vom 2.9.2014; vom 16.3.2015, 34 Wx 430/14 = Rpfleger 2015, 550; vgl. Demharter § 52 Rn. 23 m. w. N.; Meikel/Böhringer § 52 Rn. 64).
  • OLG Düsseldorf, 18.10.2019 - 3 Wx 99/19

    Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes

    Insofern handelt es sich um einen Ausnahmefall von § 29 GBO (OLG München ZEV 2011, 197 ff. und RNotZ 2015, 359 ff.; Palandt-Weidlich, BGB, 76. Aufl. 2017, § 2205 Rn. 31 m.w.N.).

    Hierbei sind grundsätzlich auch privatschriftliche Testamente vom Grundbuchamt zu würdigen (vgl. Senat BeckRS 2013, 15711; OLG München ZEV 2011, 197 ff. und RNotZ 2015, 359 ff.; BeckOK BGB/Lange, 51. Edition, Stand: 1. August 2019, § 2205 Rn. 70 ff. m.w.N.).

  • OLG München, 17.06.2016 - 34 Wx 93/16

    Testamentsvollstreckerzeugnis als ausreichender Nachweis der Verfügungsbefugnis

    b) Der Nachweis, eine Vermächtnisforderung zu erfüllen, muss nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 16.3.2015, 34 Wx 430/14 = RNotZ 2015, 359; siehe auch BayObLG …
  • OLG München, 03.02.2017 - 34 Wx 342/16

    Beschwerde- zurückweisende Entscheidung von Antrag auf Eigentumsumschreibung und

    bb) Entgeltlich ist eine Verfügung des Testamentsvollstreckers, wenn sie in Erfüllung einer letztwilligen Verfügung vorgenommen wird (vgl. § 2203 BGB; Senat vom 16.3.2015, 34 Wx 430/14 = Rpfleger 2015, 550; BayObLG …
  • OLG München, 07.11.2017 - 34 Wx 321/17

    Zum Nachweis der Entgeltlichkeit von Verfügungen des Testamentsvollstreckers

    aa) Entgeltlich ist eine Verfügung des Testamentsvollstreckers unter anderem dann, wenn sie in Erfüllung einer letztwilligen Verfügung vorgenommen wird (vgl. § 2203 BGB; Senat vom 16.3.2015, 34 Wx 430/14 = Rpfleger 2015, 550; BayObLG NJW-RR 1989, 587; KG FGPrax 2009, 56/57; Meikel/Böhringer GBO 11. Aufl. § 52 Rn. 54; MüKo/Zimmermann § 2205 Rn. 74 a. E.), also etwa ein Vermächtnis erfüllt (BayObLG NJW-RR 1989, 587; KG FGPrax 2009, 56/57; Demharter GBO 30. Aufl. § 53 Rn. 21).
  • OLG Nürnberg, 19.12.2019 - 15 W 4412/19

    Eigentumsumschreibung mit Löschung des Nacherbenvermerks - Voraussetzungen

    Es muss aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung keine eigenen Nachforschungen und Ermittlungen anstellen (OLG München, Rpfleger 2015, 550 Rn. juris 19).

    Es gilt aber der allgemeine Erfahrungssatz, dass eine entgeltliche Verfügung anzunehmen ist, wenn die dafür maßgebenden Beweggründe im Einzelnen angegeben werden, verständlich und der Wirklichkeit gerecht werdend erscheinen und begründete Zweifel an der Pflichtmäßigkeit der Handlung nicht ersichtlich sind (OLG München, Beschluss vom 27. Juni 2012 - 34 Wx 139/12, juris Rn. 15; Rpfleger 2015, 550 juris Rn. 19; KG, FGPrax 2009, 56/57; Demharter § 52 Rn. 23 m.w.N.; Meikel/Hertel GBO 10. Aufl. § 29 Rn. 439).

  • OLG Frankfurt, 03.02.2020 - 20 W 300/18

    Zur Frage der Entgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers

    2 Z 47/86">BayObLGZ 1986, 208; OLG Köln Rpfleger 1992, 342; OLG München FamRZ 2015, 1833; OLG Karlsruhe Rpfleger 2005, 598, je zitiert nach juris).
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