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Rechtsprechung
   BAG, 15.05.1986 - 6 ABR 74/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,108
BAG, 15.05.1986 - 6 ABR 74/83 (https://dejure.org/1986,108)
BAG, Entscheidung vom 15.05.1986 - 6 ABR 74/83 (https://dejure.org/1986,108)
BAG, Entscheidung vom 15. Mai 1986 - 6 ABR 74/83 (https://dejure.org/1986,108)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BetrVerfG § 37 Abs. 6

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 52, 78
  • NZA 1987, 63
  • BB 1987, 192
  • DB 1986, 2496
  • RdA 1986, 403
 
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Wird zitiert von ... (65)Zitiert selbst (12)

  • BAG, 21.11.1978 - 6 ABR 10/77

    Betriebsrat - Betriebsratsmitglieder - Schulungsveranstaltung - Darlegung der …

    Auszug aus BAG, 15.05.1986 - 6 ABR 74/83
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z. B. BAGE 25, 325 = AP Nr. 4 zu § 37 BetrVG 1972; BAGE 25, 348 = AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG 1972; BAGE 25, 357 = AP Nr. 6 zu § 37 BetrVG 1972; BAGE 25, 482 = AP Nr. 5 zu § 40 BetrVG 1972; Beschlüsse vom 27. September 1974 - 1 ABR 71/73 -, vom 25. April 1978 - 6 ABR 22/75 - und vom 21. November 1978 - 6 ABR 10/77 -, AP Nr. 18, 33 und 35 zu § 37 BetrVG 1972; Beschlüsse vom 8. Oktober 1974 - 1 ABR 72/73 - und vom 29. April 1975 - 1 ABR 40/74 -, AP Nr. 7 und 9 zu § 40 BetrVG 1972; BAGE 25, 407 = AP Nr. 9 zu § 89 ArbGG 1953) ist grundsätzlich für jeden Schulungsbesuch eines Betriebsratsmitglieds bei der Prüfung der Frage, inwieweit die konkreten Aufgaben des Betriebes eine Schulung auf diesem Gebiet notwendig machen, darauf abzustellen, ob nach den Verhältnissen des einzelnen Betriebes Fragen entstehen oder in naher Zukunft entstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrates unterliegen und für die im Hinblick auf den Wissensstand des Betriebsrats eine Schulung eines Betriebsratsmitglieds ggf. unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung im Betriebsrat erforderlich erscheint, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann.

    Allerdings wird auf eine nähere Darlegung der Erforderlichkeit einer Schulung im Regelfall dann verzichtet werden können, wenn es sich um die Vermittlung von betriebsverfassungsrechtlichen Grundkenntnissen handelt (vgl. BAG Beschluß vom 25. April 1978 - 6 ABR 22/75 - AP Nr. 33 zu § 37 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 21. November 1978 - 6 ABR 10/77 - AP Nr. 35 zu § 37 BetrVG 1972).

    Im übrigen wäre der auf eine derartige Art der Wissensvermittlung innerhalb des Betriebsrats - gleich ob in Form des Selbststudiums oder der Unterrichtung durch erfahrenere Kollegen - entfallende und i. S. des § 37 Abs. 2 BetrVG erforderliche Zeitaufwand unverhältnismäßig größer als derjenige, der durch Besuch einer Bildungsstätte eines fachlich kompetenten Trägers entsteht (vgl. BAG Beschluß vom 21. November 1978 - 6 ABR 10/77 - AP Nr. 35 zu § 37 BetrVG 1972).

  • BAG, 25.04.1978 - 6 ABR 22/75

    Betriebsratsmitglied - Grundkenntnisse des allgemeinen Arbeitsrechts - …

    Auszug aus BAG, 15.05.1986 - 6 ABR 74/83
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z. B. BAGE 25, 325 = AP Nr. 4 zu § 37 BetrVG 1972; BAGE 25, 348 = AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG 1972; BAGE 25, 357 = AP Nr. 6 zu § 37 BetrVG 1972; BAGE 25, 482 = AP Nr. 5 zu § 40 BetrVG 1972; Beschlüsse vom 27. September 1974 - 1 ABR 71/73 -, vom 25. April 1978 - 6 ABR 22/75 - und vom 21. November 1978 - 6 ABR 10/77 -, AP Nr. 18, 33 und 35 zu § 37 BetrVG 1972; Beschlüsse vom 8. Oktober 1974 - 1 ABR 72/73 - und vom 29. April 1975 - 1 ABR 40/74 -, AP Nr. 7 und 9 zu § 40 BetrVG 1972; BAGE 25, 407 = AP Nr. 9 zu § 89 ArbGG 1953) ist grundsätzlich für jeden Schulungsbesuch eines Betriebsratsmitglieds bei der Prüfung der Frage, inwieweit die konkreten Aufgaben des Betriebes eine Schulung auf diesem Gebiet notwendig machen, darauf abzustellen, ob nach den Verhältnissen des einzelnen Betriebes Fragen entstehen oder in naher Zukunft entstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrates unterliegen und für die im Hinblick auf den Wissensstand des Betriebsrats eine Schulung eines Betriebsratsmitglieds ggf. unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung im Betriebsrat erforderlich erscheint, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann.

    Allerdings wird auf eine nähere Darlegung der Erforderlichkeit einer Schulung im Regelfall dann verzichtet werden können, wenn es sich um die Vermittlung von betriebsverfassungsrechtlichen Grundkenntnissen handelt (vgl. BAG Beschluß vom 25. April 1978 - 6 ABR 22/75 - AP Nr. 33 zu § 37 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 21. November 1978 - 6 ABR 10/77 - AP Nr. 35 zu § 37 BetrVG 1972).

  • BAG, 09.10.1973 - 1 ABR 6/73

    Vermittlung von Kenntnissen - Betriebsratsarbeit - Betriebsratsmitglieder - …

    Auszug aus BAG, 15.05.1986 - 6 ABR 74/83
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z. B. BAGE 25, 325 = AP Nr. 4 zu § 37 BetrVG 1972; BAGE 25, 348 = AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG 1972; BAGE 25, 357 = AP Nr. 6 zu § 37 BetrVG 1972; BAGE 25, 482 = AP Nr. 5 zu § 40 BetrVG 1972; Beschlüsse vom 27. September 1974 - 1 ABR 71/73 -, vom 25. April 1978 - 6 ABR 22/75 - und vom 21. November 1978 - 6 ABR 10/77 -, AP Nr. 18, 33 und 35 zu § 37 BetrVG 1972; Beschlüsse vom 8. Oktober 1974 - 1 ABR 72/73 - und vom 29. April 1975 - 1 ABR 40/74 -, AP Nr. 7 und 9 zu § 40 BetrVG 1972; BAGE 25, 407 = AP Nr. 9 zu § 89 ArbGG 1953) ist grundsätzlich für jeden Schulungsbesuch eines Betriebsratsmitglieds bei der Prüfung der Frage, inwieweit die konkreten Aufgaben des Betriebes eine Schulung auf diesem Gebiet notwendig machen, darauf abzustellen, ob nach den Verhältnissen des einzelnen Betriebes Fragen entstehen oder in naher Zukunft entstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrates unterliegen und für die im Hinblick auf den Wissensstand des Betriebsrats eine Schulung eines Betriebsratsmitglieds ggf. unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung im Betriebsrat erforderlich erscheint, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann.
  • BAG, 29.01.1974 - 1 ABR 41/73

    Tätigkeit - Betriebsrat - Schulungsveranstaltung - Bildungsveranstaltung - …

    Auszug aus BAG, 15.05.1986 - 6 ABR 74/83
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z. B. BAGE 25, 325 = AP Nr. 4 zu § 37 BetrVG 1972; BAGE 25, 348 = AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG 1972; BAGE 25, 357 = AP Nr. 6 zu § 37 BetrVG 1972; BAGE 25, 482 = AP Nr. 5 zu § 40 BetrVG 1972; Beschlüsse vom 27. September 1974 - 1 ABR 71/73 -, vom 25. April 1978 - 6 ABR 22/75 - und vom 21. November 1978 - 6 ABR 10/77 -, AP Nr. 18, 33 und 35 zu § 37 BetrVG 1972; Beschlüsse vom 8. Oktober 1974 - 1 ABR 72/73 - und vom 29. April 1975 - 1 ABR 40/74 -, AP Nr. 7 und 9 zu § 40 BetrVG 1972; BAGE 25, 407 = AP Nr. 9 zu § 89 ArbGG 1953) ist grundsätzlich für jeden Schulungsbesuch eines Betriebsratsmitglieds bei der Prüfung der Frage, inwieweit die konkreten Aufgaben des Betriebes eine Schulung auf diesem Gebiet notwendig machen, darauf abzustellen, ob nach den Verhältnissen des einzelnen Betriebes Fragen entstehen oder in naher Zukunft entstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrates unterliegen und für die im Hinblick auf den Wissensstand des Betriebsrats eine Schulung eines Betriebsratsmitglieds ggf. unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung im Betriebsrat erforderlich erscheint, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann.
  • BAG, 06.11.1973 - 1 ABR 8/73

    Schulung zum Betriebsverfassungsgesetz -; Beurteilung der Erforderlichkeit

    Auszug aus BAG, 15.05.1986 - 6 ABR 74/83
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z. B. BAGE 25, 325 = AP Nr. 4 zu § 37 BetrVG 1972; BAGE 25, 348 = AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG 1972; BAGE 25, 357 = AP Nr. 6 zu § 37 BetrVG 1972; BAGE 25, 482 = AP Nr. 5 zu § 40 BetrVG 1972; Beschlüsse vom 27. September 1974 - 1 ABR 71/73 -, vom 25. April 1978 - 6 ABR 22/75 - und vom 21. November 1978 - 6 ABR 10/77 -, AP Nr. 18, 33 und 35 zu § 37 BetrVG 1972; Beschlüsse vom 8. Oktober 1974 - 1 ABR 72/73 - und vom 29. April 1975 - 1 ABR 40/74 -, AP Nr. 7 und 9 zu § 40 BetrVG 1972; BAGE 25, 407 = AP Nr. 9 zu § 89 ArbGG 1953) ist grundsätzlich für jeden Schulungsbesuch eines Betriebsratsmitglieds bei der Prüfung der Frage, inwieweit die konkreten Aufgaben des Betriebes eine Schulung auf diesem Gebiet notwendig machen, darauf abzustellen, ob nach den Verhältnissen des einzelnen Betriebes Fragen entstehen oder in naher Zukunft entstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrates unterliegen und für die im Hinblick auf den Wissensstand des Betriebsrats eine Schulung eines Betriebsratsmitglieds ggf. unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung im Betriebsrat erforderlich erscheint, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann.
  • BAG, 27.09.1974 - 1 ABR 71/73

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bezüglich Betriebsratsschulungen

    Auszug aus BAG, 15.05.1986 - 6 ABR 74/83
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z. B. BAGE 25, 325 = AP Nr. 4 zu § 37 BetrVG 1972; BAGE 25, 348 = AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG 1972; BAGE 25, 357 = AP Nr. 6 zu § 37 BetrVG 1972; BAGE 25, 482 = AP Nr. 5 zu § 40 BetrVG 1972; Beschlüsse vom 27. September 1974 - 1 ABR 71/73 -, vom 25. April 1978 - 6 ABR 22/75 - und vom 21. November 1978 - 6 ABR 10/77 -, AP Nr. 18, 33 und 35 zu § 37 BetrVG 1972; Beschlüsse vom 8. Oktober 1974 - 1 ABR 72/73 - und vom 29. April 1975 - 1 ABR 40/74 -, AP Nr. 7 und 9 zu § 40 BetrVG 1972; BAGE 25, 407 = AP Nr. 9 zu § 89 ArbGG 1953) ist grundsätzlich für jeden Schulungsbesuch eines Betriebsratsmitglieds bei der Prüfung der Frage, inwieweit die konkreten Aufgaben des Betriebes eine Schulung auf diesem Gebiet notwendig machen, darauf abzustellen, ob nach den Verhältnissen des einzelnen Betriebes Fragen entstehen oder in naher Zukunft entstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrates unterliegen und für die im Hinblick auf den Wissensstand des Betriebsrats eine Schulung eines Betriebsratsmitglieds ggf. unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung im Betriebsrat erforderlich erscheint, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann.
  • BAG, 29.04.1975 - 1 ABR 40/74

    Betriebsrat: Umfang der Reisekostenentschädigung

    Auszug aus BAG, 15.05.1986 - 6 ABR 74/83
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z. B. BAGE 25, 325 = AP Nr. 4 zu § 37 BetrVG 1972; BAGE 25, 348 = AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG 1972; BAGE 25, 357 = AP Nr. 6 zu § 37 BetrVG 1972; BAGE 25, 482 = AP Nr. 5 zu § 40 BetrVG 1972; Beschlüsse vom 27. September 1974 - 1 ABR 71/73 -, vom 25. April 1978 - 6 ABR 22/75 - und vom 21. November 1978 - 6 ABR 10/77 -, AP Nr. 18, 33 und 35 zu § 37 BetrVG 1972; Beschlüsse vom 8. Oktober 1974 - 1 ABR 72/73 - und vom 29. April 1975 - 1 ABR 40/74 -, AP Nr. 7 und 9 zu § 40 BetrVG 1972; BAGE 25, 407 = AP Nr. 9 zu § 89 ArbGG 1953) ist grundsätzlich für jeden Schulungsbesuch eines Betriebsratsmitglieds bei der Prüfung der Frage, inwieweit die konkreten Aufgaben des Betriebes eine Schulung auf diesem Gebiet notwendig machen, darauf abzustellen, ob nach den Verhältnissen des einzelnen Betriebes Fragen entstehen oder in naher Zukunft entstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrates unterliegen und für die im Hinblick auf den Wissensstand des Betriebsrats eine Schulung eines Betriebsratsmitglieds ggf. unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung im Betriebsrat erforderlich erscheint, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann.
  • BAG, 06.11.1973 - 1 ABR 26/73

    Kosten - Schulungsveranstaltung - Bildungsveranstaltung - Betriebsratsarbeit - …

    Auszug aus BAG, 15.05.1986 - 6 ABR 74/83
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z. B. BAGE 25, 325 = AP Nr. 4 zu § 37 BetrVG 1972; BAGE 25, 348 = AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG 1972; BAGE 25, 357 = AP Nr. 6 zu § 37 BetrVG 1972; BAGE 25, 482 = AP Nr. 5 zu § 40 BetrVG 1972; Beschlüsse vom 27. September 1974 - 1 ABR 71/73 -, vom 25. April 1978 - 6 ABR 22/75 - und vom 21. November 1978 - 6 ABR 10/77 -, AP Nr. 18, 33 und 35 zu § 37 BetrVG 1972; Beschlüsse vom 8. Oktober 1974 - 1 ABR 72/73 - und vom 29. April 1975 - 1 ABR 40/74 -, AP Nr. 7 und 9 zu § 40 BetrVG 1972; BAGE 25, 407 = AP Nr. 9 zu § 89 ArbGG 1953) ist grundsätzlich für jeden Schulungsbesuch eines Betriebsratsmitglieds bei der Prüfung der Frage, inwieweit die konkreten Aufgaben des Betriebes eine Schulung auf diesem Gebiet notwendig machen, darauf abzustellen, ob nach den Verhältnissen des einzelnen Betriebes Fragen entstehen oder in naher Zukunft entstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrates unterliegen und für die im Hinblick auf den Wissensstand des Betriebsrats eine Schulung eines Betriebsratsmitglieds ggf. unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung im Betriebsrat erforderlich erscheint, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann.
  • BAG, 27.11.1973 - 1 ABR 5/73

    Beschwerdefrist - Abgekürzte Beschlußausfertigung - Formloser Zugang des …

    Auszug aus BAG, 15.05.1986 - 6 ABR 74/83
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z. B. BAGE 25, 325 = AP Nr. 4 zu § 37 BetrVG 1972; BAGE 25, 348 = AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG 1972; BAGE 25, 357 = AP Nr. 6 zu § 37 BetrVG 1972; BAGE 25, 482 = AP Nr. 5 zu § 40 BetrVG 1972; Beschlüsse vom 27. September 1974 - 1 ABR 71/73 -, vom 25. April 1978 - 6 ABR 22/75 - und vom 21. November 1978 - 6 ABR 10/77 -, AP Nr. 18, 33 und 35 zu § 37 BetrVG 1972; Beschlüsse vom 8. Oktober 1974 - 1 ABR 72/73 - und vom 29. April 1975 - 1 ABR 40/74 -, AP Nr. 7 und 9 zu § 40 BetrVG 1972; BAGE 25, 407 = AP Nr. 9 zu § 89 ArbGG 1953) ist grundsätzlich für jeden Schulungsbesuch eines Betriebsratsmitglieds bei der Prüfung der Frage, inwieweit die konkreten Aufgaben des Betriebes eine Schulung auf diesem Gebiet notwendig machen, darauf abzustellen, ob nach den Verhältnissen des einzelnen Betriebes Fragen entstehen oder in naher Zukunft entstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrates unterliegen und für die im Hinblick auf den Wissensstand des Betriebsrats eine Schulung eines Betriebsratsmitglieds ggf. unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung im Betriebsrat erforderlich erscheint, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann.
  • BAG, 19.01.1984 - 6 ABR 12/81
    Auszug aus BAG, 15.05.1986 - 6 ABR 74/83
    b) Soweit eine Schulung gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG die in jedem Betrieb auftretenden Fragen über Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts, der Organisation der Betriebsratsarbeit (wie z. B. Fragen der Geschäftsführung des Betriebsrats und der Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsversammlung, vgl. dazu Beschluß vom 19. Januar 1984 - 6 ABR 12/81 - unveröffentlicht) und der Wahrnehmung seiner regelmäßig anfallenden materiellen Beteiligungsrechte betrifft, ist ohne Kenntnis der entsprechenden betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften und ohne die Fähigkeit ihrer praktischen Anwendung einem jedem Betriebsrat - gleich unter welchen konkreten betrieblichen Verhältnissen - eine sach- und fachgerechte Ausübung seiner gesetzlichen Aufgaben nicht möglich.
  • BAG, 08.10.1974 - 1 ABR 72/73

    Schulungsveranstaltungen - Bildungsveranstaltungen - Kosten - …

  • BAG, 03.02.1983 - 6 ABR 32/80
  • BAG, 19.09.2001 - 7 ABR 32/00

    Schulung von Ersatzmitgliedern des Betriebsrats

    Auch kann der Betriebsrat nicht auf Dauer darauf verwiesen werden, ein Betriebsratsmitglied könne sich die erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise, wie etwa durch Selbststudium oder durch Befragung der übrigen, besser informierten Betriebsratsmitglieder verschaffen (BAG 15. Mai 1986 - 6 ABR 74/83 - BAGE 52, 78 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 54, zu II 2 c der Gründe; 16. Oktober 1986 - 6 ABR 14/84 - BAGE 53, 186 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58, zu II 2 b bb der Gründe).
  • BAG, 19.03.2008 - 7 ABR 2/07

    Betriebsratsmitglied - Schulungskosten

    Lediglich bei erstmals gewählten Betriebsratsmitgliedern ist auf eine nähere Darlegung der Schulungsbedürftigkeit zu verzichten, wenn es sich um die Vermittlung von Grundkenntnissen im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung handelt (BAG 4. Juni 2003 - 7 ABR 42/02 -BAGE 106, 233 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 136 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 4, zu B I der Gründe;… 19. Juli 1995 - 7 ABR 49/94 - aaO, zu B 2 b der Gründe; 15. Mai 1986 - 6 ABR 74/83 - BAGE 52, 78 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 54 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 85, zu II 2 b der Gründe).
  • BAG, 28.06.1995 - 7 ABR 55/94

    Schulung durch einen gewerkschaftsnahen gemeinnützigen Verein

    Er hat auch darauf zu achten, daß der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht (BAG Beschluß vom 8. Februar 1977 - 1 ABR 124/74 - AP Nr. 26 zu § 37 BetrVG 1972; BAGE 52, 78 = AP Nr. 54 zu § 37 BetrVG 1972).
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Rechtsprechung
   BAG, 22.05.1986 - 2 AZR 612/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,47
BAG, 22.05.1986 - 2 AZR 612/85 (https://dejure.org/1986,47)
BAG, Entscheidung vom 22.05.1986 - 2 AZR 612/85 (https://dejure.org/1986,47)
BAG, Entscheidung vom 22. Mai 1986 - 2 AZR 612/85 (https://dejure.org/1986,47)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Soziale Rechtfertigung und Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung - Voraussetzungen der Stillegung eines Betriebes - Prüfung der Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen - Kontrolle der Zweckmäßigkeit unternehmerischer Entscheidungen - Kündigungen zu ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Betriebsbedingte Kündigung - soziale Auswahl im Konzern

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1986, 1410
  • NZA 1986, 125
  • NZA 1987, 125
  • BB 1986, 2270
  • DB 1986, 2547
  • RdA 1986, 403
 
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Wird zitiert von ... (130)Zitiert selbst (10)

  • BAG, 24.03.1983 - 2 AZR 21/82

    Punktsystem und Leistungsunterschiede bei Sozialauswahl

    Auszug aus BAG, 22.05.1986 - 2 AZR 612/85
    Bei der Frage der Sozialwidrigkeit einer Kündigung (§ 1 Abs. 2 KSchG) handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (ständige Rechtsprechung: vgl. BAG 42, 151, 157 = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung m.w.N.).

    Zutreffend geht das Berufungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. statt vieler BAG 42, 151, 157 = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B II 1 der Gründe, m.w.N.) aus, unternehmerische Entscheidungen (= innerbetriebliche Gründe einer Kündigung) seien im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses von den Gerichten für Arbeitssachen nicht auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen.

    Die Klägerin hätte hierauf nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast (BAG Urteil vom 3. Februar 1977 - 2 AZR 476/75 - AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAG 42, 151) ihrerseits vortragen müssen, in welchem anderen Betrieb der Beklagten zu 1) ein freier Arbeitsplatz für sie vorhanden sei.

  • BAG, 14.10.1982 - 2 AZR 568/80

    Bei Betriebsstilllegung können wenige Arbeitnehmer kurzfristig weiterbeschäftigt …

    Auszug aus BAG, 22.05.1986 - 2 AZR 612/85
    Das Kündigungsschutzgesetz ist nicht konzernbezogen (Bestätigung des Urteils des Senats vom 14.10.1982, BAGE 41, 72).

    Diese Formulierung ist dem Senatsurteil vom 14. Oktober 1982 (BAG 41, 72 = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Konzern) entnommen.

    Nach dem Senatsurteil vom 14. Oktober 1982 (BAG 41, 72 = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Konzern, mit zust. Anm. von Wiedemann) ist das Kündigungsschutzgesetz nicht konzernbezogen.

  • BAG, 25.04.1985 - 2 AZR 140/84

    Sozialauswahl - Massenkündigung - Kündigung - Kündigungsschutz - Stillegung eines …

    Auszug aus BAG, 22.05.1986 - 2 AZR 612/85
    Aufgrund dieser gesetzlichen Wertung ist für den Bereich der sozialen Auswahl von der grundsätzlichen Betriebsbezogenheit des individuellen Kündigungsschutzes auszugehen (BAG Urteil vom 25. April 1985 - 2 AZR 140/84 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 35, zu B II 2 der Gründe;… KR-Becker, 2. Aufl., § 1 KSchG Rz 345;… Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 1 Rz 123;… Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 102 Rz 58; vgl. zu den Auswirkungen weiter Weller, AuR 1986, 225, 230).
  • BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 109/83

    Kündigungsschutz im Unternehmen bzw. Verwaltungszweig

    Auszug aus BAG, 22.05.1986 - 2 AZR 612/85
    Die Möglichkeit, den Arbeitnehmer in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterzubeschäftigen, ist deshalb auch dann nach der Generalklausel des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG zu berücksichtigen, wenn der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung deswegen nicht widersprochen hat (BAG Urteil vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 109/83 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 32 im Anschluß an BAG 25, 278 und die herrschende Meinung in der Literatur: so Löwisch, DB 1975, 349;… Herschel/Löwisch, KSchG, 6. Aufl., § 1 Rz 184;… KR-Becker, 2. Aufl., § 1 KSchG Rz 306; Müller, ZfA 1982, 475, 489; Otto, SAE 1975, 5;… Stahlhacke, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 4. Aufl., Rz 507;… Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 102 Rz 134;… Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 102 Rz 176, m.w.N.;… Berkowsky, Die betriebsbedingte Kündigung, 2. Aufl., Rz 159; Hillebrecht, VAA 1983, 101 ff.;… einschränkend Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 1 Rz 114 b und c, der auf die Besonderheiten des Einzelfalles abstellen will, so, ob der Arbeitnehmer für das ganze Unternehmen eingestellt worden ist).
  • BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 309/83

    Kündigung wegen Betriebsstillegung und Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 22.05.1986 - 2 AZR 612/85
    Nach der Rechtsprechung des Senats setzt eine Betriebsstillegung den endgültigen Entschluß des Unternehmers voraus, die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für einen seiner Dauer nach unbestimmten, wirtschaftlich nicht unerheblichen Zeitraum aufzugeben (BAG Urteil vom 27. September 1984 - 2 AZR 309/83 - EzA § 613 a BGB Nr. 40).
  • BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 30/84

    Betriebsübergang aufgrund Funktionsnachfolge?

    Auszug aus BAG, 22.05.1986 - 2 AZR 612/85
    Dies hat der Fünfte Senat im Urteil vom 22. Mai 1985 (- 5 AZR 30/84 - zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt) verneint.
  • BAG, 13.09.1973 - 2 AZR 601/72

    Außerhalb des Widerspruchs des Betriebsrats zu berücksichtigende Umstände bei …

    Auszug aus BAG, 22.05.1986 - 2 AZR 612/85
    Die Möglichkeit, den Arbeitnehmer in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterzubeschäftigen, ist deshalb auch dann nach der Generalklausel des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG zu berücksichtigen, wenn der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung deswegen nicht widersprochen hat (BAG Urteil vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 109/83 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 32 im Anschluß an BAG 25, 278 und die herrschende Meinung in der Literatur: so Löwisch, DB 1975, 349;… Herschel/Löwisch, KSchG, 6. Aufl., § 1 Rz 184;… KR-Becker, 2. Aufl., § 1 KSchG Rz 306; Müller, ZfA 1982, 475, 489; Otto, SAE 1975, 5;… Stahlhacke, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 4. Aufl., Rz 507;… Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 102 Rz 134;… Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 102 Rz 176, m.w.N.;… Berkowsky, Die betriebsbedingte Kündigung, 2. Aufl., Rz 159; Hillebrecht, VAA 1983, 101 ff.;… einschränkend Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 1 Rz 114 b und c, der auf die Besonderheiten des Einzelfalles abstellen will, so, ob der Arbeitnehmer für das ganze Unternehmen eingestellt worden ist).
  • BAG, 03.02.1977 - 2 AZR 476/75

    Betriebsbedingte Kündigung - Wegfall des Arbeitsplatzes - …

    Auszug aus BAG, 22.05.1986 - 2 AZR 612/85
    Die Klägerin hätte hierauf nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast (BAG Urteil vom 3. Februar 1977 - 2 AZR 476/75 - AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAG 42, 151) ihrerseits vortragen müssen, in welchem anderen Betrieb der Beklagten zu 1) ein freier Arbeitsplatz für sie vorhanden sei.
  • BAG, 27.02.1958 - 2 AZR 445/55

    Wirksamkeit der Kündigung - Angabe der Gründe - Zustimmung des Landesarbeitsamtes …

    Auszug aus BAG, 22.05.1986 - 2 AZR 612/85
    Der Senat hat bereits durch Urteil vom 27. Februar 1958 (BAG 6, 1 = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung) entschieden, habe eine Rationalisierungsmaßnahme bereits greifbare Formen angenommen, so könne eine betriebsbedingte Kündigung schon dann ausgesprochen werden, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung eine vernünftige und betriebswirtschaftliche Betrachtung ergebe, daß bis zum Auslaufen der Kündigungsfrist der Bedarf für die Tätigkeit des Arbeitnehmers entfalle.
  • BAG, 15.03.1984 - 2 AZR 24/83

    Grundsätze der sozialen Auswahl

    Auszug aus BAG, 22.05.1986 - 2 AZR 612/85
    Der Senat hat im Urteil vom 15. März 1984 (- 2 AZR 24/83 - SAE 1985, 302, mit zust. Anm. von Mummenhoff) entschieden, das Gebot der sozialen Auswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung gelte nicht entsprechend für Fälle, in denen der Arbeitgeber im Anschluß an eine betriebsbedingte Kündigung wegen Arbeitsmangels später wegen verringerten Personalbedarfs nur einen Teil der bisherigen Belegschaft erneut einstelle.
  • BAG, 23.03.2006 - 2 AZR 162/05

    Konzernkündigungsschutz

    Der Arbeitgeber ist vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung grundsätzlich nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer in einem anderen Betrieb eines anderen Unternehmens unterzubringen (14. Oktober 1982 - 2 AZR 568/80 -BAGE 41, 72; 22. Mai 1986 - 2 AZR 612/85 - AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 4 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 22; 27. November 1991 - 2 AZR 255/91 - AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 6 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 72; 10. Januar 1994 - 2 AZR 489/93 - AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 8 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 74; vgl. auch 21. Januar 1999 - 2 AZR 648/97 -BAGE 90, 353; 21. Februar 2002 - 2 AZR 749/00 - EzA KSchG § 1 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 7; 26. September 2002 - 2 AZR 636/01 - BAGE 103, 31; 18. September 2003 - 2 AZR 79/02 - BAGE 107, 318; 23. November 2004 - 2 AZR 24/04 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 132 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 135;… differenzierend bei einem herrschenden Konzernunternehmen KR-Etzel 7. Aufl. § 1 KSchG Rn. 147).

    Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich deshalb, dass die Entscheidung über "aufzu-nehmende" Arbeitnehmer der AG vorbehalten war (vgl. hierzu Senat 14. Oktober 1982 - 2 AZR 568/80 - BAGE 41, 72; 22. Mai 1986 - 2 AZR 612/85 - AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 4 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 22; 21. Februar 2002 - 2 AZR 749/00 - EzA KSchG § 1 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 7; 18. September 2003 - 2 AZR 79/02 - BAGE 107, 318).

  • BAG, 28.10.2004 - 8 AZR 391/03

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Teilbetriebsübergang

    Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und zugleich ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen (…BAG 27. November 2003 - 2 AZR 48/03 - aaO; 18. Januar 2001 - 2 AZR 514/99 - BAGE 97, 10 = AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 115 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 109; 9. Februar 1994 - 2 AZR 666/93 - AP BGB § 613a Nr. 105 = EzA BGB § 613a Nr. 116; 22. Mai 1986 - 2 AZR 612/85 - AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 4 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 22).

    Auf Grund dieser gesetzlichen Wertung ist für den Bereich der sozialen Auswahl von der grundsätzlichen Betriebsbezogenheit des individuellen Kündigungsschutzes auszugehen (ständige Rspr. vgl. BAG 22. Mai 1986 - 2 AZR 612/85 - AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 4 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 22 mwN).

  • BAG, 18.09.2003 - 2 AZR 79/02

    Massenentlassung

    Eine aus diesem Grund erklärte ordentliche Kündigung ist dann sozial gerechtfertigt, wenn die auf eine Betriebsstilllegung gerichtete unternehmerische Entscheidung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen hat und eine vernünftige betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, dass bis zum Auslaufen der Kündigungsfrist der Arbeitnehmer entbehrt werden kann (BAG 18. Januar 2001 - 2 AZR 514/99 - BAGE 97, 10; 22. Mai 1986 - 2 AZR 612/85 - AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 4 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 22).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das Kündigungsschutzgesetz nicht konzernbezogen (14. Oktober 1982 - 2 AZR 568/80 - BAGE 41, 72; 22. Mai 1986 - 2 AZR 612/85 - AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 4 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 22; 27. November 1991 - 2 AZR 255/91 - AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 6 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 72; 10. Januar 1994 - 2 AZR 489/93 - AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 8 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 74; vgl. auch 21. Januar 1999 - 2 AZR 648/97 - BAGE 90, 353; 21. Februar 2002 - 2 AZR 749/00 - EzA KSchG § 1 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 7; 26. September 2002 - 2 AZR 636/01 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 124 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 124, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Insoweit hat der Senat die Anregungen von Konzen (Arbeitsrechtliche Drittbeziehungen ZfA 1982, 259) und Martens (Das Arbeitsverhältnis im Konzern in FS 25 Jahre Bundesarbeitsgericht S. 367) aufgegriffen, bei einer durch die gegebenen Umstände konkretisierten Fürsorge- und Gleichbehandlungspflicht auch eine erweiterte "Versetzungspflicht" anzunehmen (…in diesem Sinne BAG 14. Oktober 1982 - 2 AZR 568/80 - aaO; 22. Mai 1986 - 2 AZR 612/85 - AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 4 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 22; 27. November 1991 - 2 AZR 255/91 - AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 6 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 72).

    In mehreren Entscheidungen hat der Senat darüber hinaus ausgeführt, eine derartige unternehmensübergreifende Weiterbeschäftigungspflicht bestehe nur, wenn dem Beschäftigungsbetrieb auf Grund einer Abstimmung mit dem herrschenden Unternehmen oder dem anderen Konzernbetrieb ein bestimmender Einfluss auf die "Versetzung" eingeräumt worden und die Entscheidung darüber nicht dem grundsätzlich zur Übernahme bereiten Unternehmen vorbehalten worden sei (14. Oktober 1982 - 2 AZR 568/80 - BAGE 41, 72; 22. Mai 1986 - 2 AZR 612/85 - AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 4 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 22; 21. Februar 2002 - 2 AZR 749/00 - EzA KSchG § 1 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 7; offen gelassen in 27. November 1991 - 2 AZR 255/91 - AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 6 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 72; kritisch demgegenüber Preis Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen S. 320 f.;… derselbe in Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 8. Aufl. Rn. 937 und 1014 f.; Windbichler Arbeitsrecht im Konzern S. 157; dieselbe in SAE 1984, 145, 148; Wiedemann Anm. zu BAG AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 1; Fiebig DB 1993, 582, 583).

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Rechtsprechung
   BAG, 22.05.1986 - 6 AZR 557/85   

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BAG, Entscheidung vom 22.05.1986 - 6 AZR 557/85 (https://dejure.org/1986,3876)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Personalvertretung - Personalrat - Personalratsmitglied - Anspruch auf Freizeitausgleich - Überstunden - Überstundenzuschlag - Zuschläge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1987, 95 (Ls.)
  • RdA 1986, 403
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (3)

  • BAG, 07.02.1985 - 6 AZR 370/82

    Vergütung einer ausserhalb der Arbeitszeit geleisteten Betriebsratstätigkeit wie …

    Auszug aus BAG, 22.05.1986 - 6 AZR 557/85
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den entsprechenden Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes (vgl. BVerwGE 19, 279 = AP Nr. 4 zu § 42 PersVG) sowie des Bundesarbeitsgerichts zu dem entsprechenden § 37 Abs. 3 BetrVG (BAG Urteil vom 7. Februar 1985 - 6 AZR 370/82 - AP Nr. 48 zu § 37 BetrVG 1972).

    Die Nichtgewährung von Uberstundenzuschlägen für die von der Klägerin außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit in der Freizeit geleistete Personalratstätigkeit stellt mithin keine Benachteiligung im Sinne der gesetzlichen Regelung dar; vielmehr würde sich die Gewährung von Uberstundenzuschlägen als eine unzulässige Bevorzugung der Klägerin darstellen (…Grabendorff/Windscheid/ Ilbertz, aaO, § 46 Rz 17;… Dietz/Richardi, aaO, § 46 Rz 5; vgl. hierzu auch BAG Urteil vom 7. Februar 1985 - 6 AZR 370/82 - AP Nr. 48 zu § 37 BetrVG 1972).

  • BVerwG, 07.10.1964 - VI C 70.62
    Auszug aus BAG, 22.05.1986 - 6 AZR 557/85
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den entsprechenden Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes (vgl. BVerwGE 19, 279 = AP Nr. 4 zu § 42 PersVG) sowie des Bundesarbeitsgerichts zu dem entsprechenden § 37 Abs. 3 BetrVG (BAG Urteil vom 7. Februar 1985 - 6 AZR 370/82 - AP Nr. 48 zu § 37 BetrVG 1972).
  • LAG Hessen, 02.07.1985 - 7 Sa 36/85

    Über die Arbeitszeit hinaus geleistete Personalratstätigkeit als Überstunden; …

    Auszug aus BAG, 22.05.1986 - 6 AZR 557/85
    hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 1986 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Röhsler, die Richter Schneider und Dörner sowie die ehrenamtlichen Richter Ostkamp und Stenzei für Recht erkannt: 1. Die Revision der Klägerin gegen das Ur teil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 1985 - 7 Sa 36/85 -.
  • BAG, 26.09.2018 - 7 AZR 829/16

    Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit - Freizeitausgleich - …

    Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts wegen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit erbrachter Betriebsratstätigkeit besteht nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in dem zeitlichen Umfang, in dem das Betriebsratsmitglied außerhalb der Arbeitszeit Betriebsratstätigkeiten wahrgenommen hat (BAG 25. August 1999 - 7 AZR 713/97 - zu II 2 der Gründe, BAGE 92, 241; 19. Juli 1977 - 1 AZR 376/74 - zu 2 b der Gründe, BAGE 29, 242; zu § 46 Abs. 2 BPersVG BAG 22. Mai 1986 - 6 AZR 557/85 - zu 3 a der Gründe;… Fitting 29. Aufl. § 37 Rn. 98;… ErfK/Koch 18. Aufl. BetrVG § 37 Rn. 8;… Thüsing in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 37 Rn. 55;… Weber GK-BetrVG 11. Aufl. § 37 Rn. 117).
  • BAG, 16.02.2005 - 7 AZR 95/04

    Vergütung eines freigestellten Personalratsmitglieds

    Das folgt aus der Unentgeltlichkeit und Ehrenamtlichkeit der Personalratstätigkeit (§ 46 Abs. 1 BPersVG), deren Wahrnehmung keine zu vergütende Arbeit darstellt (BAG 22. Mai 1986 - 6 AZR 557/85 - AP BPersVG § 46 Nr. 6, zu 2 der Gründe; 13. November 1991 - 7 AZR 469/90 - AP BPersVG § 46 Nr. 17, zu II 2 c der Gründe).

    Die Gewährung einer zusätzlichen Vergütung für die außerhalb der persönlichen Arbeitszeit aufgewendete Freizeit zur Durchführung von Personalratsaufgaben ist nach § 8, § 46 Abs. 1 BPersVG unzulässig (BAG 22. Mai 1986 - 6 AZR 557/85 - AP BPersVG § 46 Nr. 6, zu 4 der Gründe;… Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler BPersVG 5. Aufl. § 46 Rn. 5 und 38;… Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber BPersVG Stand März 2005 § 46 Rn. 12).

    Das Bundespersonalvertretungsgesetz sieht jedoch im Gegensatz zu der für Betriebsratsmitglieder geltenden Regelung in § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG nicht vor, dass den betroffenen Personalratsmitgliedern die über die persönliche Arbeitszeit hinaus für Personalratsangelegenheiten aufgewandte Zeit wie Mehrarbeit vergütet wird (BAG 22. Mai 1986 - 6 AZR 557/85 - AP BPersVG § 46 Nr. 6, zu 3 a der Gründe).

    Diese von § 37 Abs. 3 BetrVG abweichende Regelung in § 46 BPersVG steht in Übereinstimmung mit dem in § 46 Abs. 1 BPersVG aufgestellten Grundsatz, dass Personalratsmitglieder ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt führen (BAG 22. Mai 1986 - 6 AZR 557/85 - aaO, zu 4 der Gründe).

  • BAG, 18.06.2025 - 7 AZR 138/24

    Freigestelltes Personalratsmitglied - Wechselschichtzulage - Zusatzurlaub

    Mit der Vorschrift ist das Benachteiligungsverbot des Art. 8 BayPVG, das generell jede Benachteiligung eines Personalratsmitglieds wegen seiner Tätigkeit als Personalrat untersagt, näher konkretisiert (…vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber BayPVG Stand März 2025 Art. 46 Rn. 46; vgl. zu § 46 BPersVG aF BAG 22. Mai 1986 - 6 AZR 557/85 - zu 4 der Gründe).

    Die Personalratstätigkeit eines Personalratsmitglieds, das sein Amt unentgeltlich als Ehrenamt ausübt, stellt keinen in Erfüllung des Arbeitsvertrags geleisteten Dienst bzw. Arbeit dar (vgl. zu § 46 Abs. 1 BPersVG aF BAG 22. Mai 1986 - 6 AZR 557/85 - zu 2 der Gründe).

  • BAG, 26.05.2021 - 7 AZR 248/20

    Personalratsmitglied - Arbeitszeitkonto - Stundengutschrift - Begünstigung

    Rn. 39 a) Die Gewährung einer zusätzlichen Vergütung für die außerhalb der persönlichen Arbeitszeit aufgewendete Freizeit zur Durchführung von Personalratsaufgaben ist nach § 107 BPersVG, § 42 PersVG Berlin unzulässig (vgl. zu § 46 Abs. 1 BPersVG BAG 16. Februar 2005 - 7 AZR 95/04 - zu I 2 der Gründe; 22. Mai 1986 - 6 AZR 557/85 - zu 4 der Gründe).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 01.03.1989 - 17 B 19/87

    Erstattungsfähigkeit von Kosten der Personalvertretung; Kostenerstattung für die …

    Die Beteiligten streiten um die Erstattung von 8, 90 DM für das vom Antragsteller im Oktober 1986 beim BAG angeforderte Urteil 6 AZR 557/85 vom 22. Mai 1986.

    Aufgrund des auch für ihn geltenden Prinzips der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel ist er vielmehr grundsätzlich gehalten, die gerade bei höchstrichterlichen Entscheidungen alsbald erfolgende Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen, Fachzeitschriften usw. abzuwarten, die gerade auch bei dem Urteil des BAG vom 22. März 1986 - 6 AZR 557/85 - schnell an zahlreichen Stellen erfolgte (z.B. RdA 1986, 403; AuR 1986, 379; RiA 1987, 61; DB 1987, 282; NZA 1987, 95).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2007 - 1 A 1050/06

    Mehrarbeitsvergütung für Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen - …

    Rn. 77 Vgl. - dort bezogen auf das Verhältnis von § 8 und § 46 BPersVG - auch BAG, Urteil vom 22. Mai 1986 - 6 AZR 557/85 -, AP Nr. 6 zu § 46 BPersVG = PersR 1987, 107.
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   BAG, 28.05.1986 - 7 AZR 581/84   

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Volltextveröffentlichungen (6)

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  • Wolters Kluwer

    Beschränkung der Revisionszulassung - Zulässigkeit von Befristungen des Arbeitsverhältnisses - Befristete Arbeitsverträge mit einer im Rahmen von "Maßnahmen zur Berufsvorbereitung und sozialen Eingliederung junger Ausländer" (MBSE) beschäftigten Lehrkraft - Wirksamkeit ...

  • RA Hensche
  • hensche.de

    Befristung, Zeitvertrag, Befristung: Sachgrund, Befristung: Projektarbeit

  • rechtsportal.de

    ArbGG § 72 Abs. 3, Abs. 5 ; BGB § 620 Abs. 1
    Arbeitsverhältnis: Befristung im Rahmen von "Maßnahmen zur Berufsvorbereitung und sozialen Eingliederung junger Ausländer"

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 52, 122
  • NZA 1986, 820
  • RdA 1986, 403
 
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Wird zitiert von ... (48)Zitiert selbst (15)

  • BGH, 25.03.1980 - VI ZR 61/79

    Berücksichtigung des Mitverschuldens bei Erlaß eines Grundurteils

    Auszug aus BAG, 28.05.1986 - 7 AZR 581/84
    Nach allgemeiner Rechtsauffassung ist die beschränkte Zulassung der Revision möglich (vgl. BGH Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 -, JR 1984, 113, 114 m.w.N.; BGHZ 53, 152 = AP Nr. 7 zu § 546 ZPO; BGHZ 76, 397 = LM § 546 ZPO Nr. 105 a; BAG 39, 112 = AP Nr. 8 zu § 12 SchwbG; BAG 40, 250 = AP Nr. 1 zu § 72 ArbGG 1979; Tiedtke, Die beschränkte Zulassung der Revision, WM 1977, 666 ff.).

    Es ist weiterhin erforderlich, daß sich die beschränkte Zulassung auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes bezieht, über den in einem besonderen Verfahrensabschnitt durch Teil- oder Zwischenurteil entschieden werden könnte (vgl. auch BGHZ 76, 397, 399 f. = LM § 546 ZPO Nr. 105 a; BGH Urteil vom 30. September 1980 - VI ZR 213/79 - LM § 546 ZPO Nr. 100).

  • BAG, 22.03.1985 - 7 AZR 487/84

    Ausländische Lehrkraft - Befristeter Arbeitsvertrag - Zwischenstaatliche …

    Auszug aus BAG, 28.05.1986 - 7 AZR 581/84
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG GS 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG 41, 110, 113 ff. = AP Nr. 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 2 der Gründe, m.w.N. aus der früheren Rechtsprechung; ferner z. B. Senatsurteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - AP Nr. 83 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 1 der Gründe; Senatsurteil vom 22. März 1985 - 7 AZR 487/84 - AP Nr. 89 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III 2 a der Gründe) dürfen die Parteien befristete Arbeitsverträge abschließen, wenn bei Vertragsabschluß sachliche Gründe für die Befristung vorgelegen haben.

    Der Senat hat in dem Urteil vom 22. März 1985 - 7 AZR 487/84 - (AP Nr. 89 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, unter III 2 a der Gründe) darauf hingewiesen, daß es sich - anders als etwa bei gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen - bei der von der Rechtsprechung vorgenommenen Typenbildung sachlich gerechtfertigter Befristungen nicht um eine abschließende Aufzählung der Voraussetzungen handelt, unter denen Befristungen rechtswirksam sind.

  • BGH, 07.07.1983 - III ZR 119/82

    Wasserleitung II - Haftung im öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis

    Auszug aus BAG, 28.05.1986 - 7 AZR 581/84
    Nach allgemeiner Rechtsauffassung ist die beschränkte Zulassung der Revision möglich (vgl. BGH Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 -, JR 1984, 113, 114 m.w.N.; BGHZ 53, 152 = AP Nr. 7 zu § 546 ZPO; BGHZ 76, 397 = LM § 546 ZPO Nr. 105 a; BAG 39, 112 = AP Nr. 8 zu § 12 SchwbG; BAG 40, 250 = AP Nr. 1 zu § 72 ArbGG 1979; Tiedtke, Die beschränkte Zulassung der Revision, WM 1977, 666 ff.).
  • BAG, 08.05.1985 - 7 AZR 191/84

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 28.05.1986 - 7 AZR 581/84
    Aufgrund dieser beschränkten Antragstellung kommt es nicht darauf an, ob auch ohne diese im Klageantrag enthaltene Einschränkung nur die im dritten Arbeitsvertrag enthaltene Befristung gerichtlich zu überprüfen wäre (vgl. hierzu das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 8. Mai 1985 - 7 AZR 191/84 -).
  • BGH, 12.01.1970 - VII ZR 48/68

    Teilweise Zulassung der Revision

    Auszug aus BAG, 28.05.1986 - 7 AZR 581/84
    Nach allgemeiner Rechtsauffassung ist die beschränkte Zulassung der Revision möglich (vgl. BGH Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 -, JR 1984, 113, 114 m.w.N.; BGHZ 53, 152 = AP Nr. 7 zu § 546 ZPO; BGHZ 76, 397 = LM § 546 ZPO Nr. 105 a; BAG 39, 112 = AP Nr. 8 zu § 12 SchwbG; BAG 40, 250 = AP Nr. 1 zu § 72 ArbGG 1979; Tiedtke, Die beschränkte Zulassung der Revision, WM 1977, 666 ff.).
  • BAG, 13.04.1983 - 7 AZR 51/81

    Befristeter Arbeitsvertrag - Lehrer

    Auszug aus BAG, 28.05.1986 - 7 AZR 581/84
    Weist eine als Befristungsgrund vorgetragene Fallgestaltung gewichtige rechtserhebliche Besonderheiten auf, die ihre nahtlose Einordnung in die bisher anerkannten Typen von Befristungsgründen unmöglich machen, so ist eine eigene rechtliche Bewertung dieser Fallgestaltung erforderlich und dabei zu prüfen, ob bei ihr nach den Wertungsmaßstäben der bisherigen Rechtsprechung ein sachlicher Grund für eine Befristung anzuerkennen ist (BAG 42, 203, 208 = AP Nr. 76 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, unter II 3 der Gründe).
  • BAG, 14.11.1984 - 7 AZR 133/83

    Kündigung - Revisionszulassung - Einzelvertretungsmacht - Vertretungsmacht - …

    Auszug aus BAG, 28.05.1986 - 7 AZR 581/84
    Auf einzelne Rechtsfragen kann die Revision daher nicht beschränkt werden (BAG 47, 179, 183 f.).
  • BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 458/82

    Anspruch auf Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses …

    Auszug aus BAG, 28.05.1986 - 7 AZR 581/84
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG GS 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG 41, 110, 113 ff. = AP Nr. 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 2 der Gründe, m.w.N. aus der früheren Rechtsprechung; ferner z. B. Senatsurteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - AP Nr. 83 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 1 der Gründe; Senatsurteil vom 22. März 1985 - 7 AZR 487/84 - AP Nr. 89 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III 2 a der Gründe) dürfen die Parteien befristete Arbeitsverträge abschließen, wenn bei Vertragsabschluß sachliche Gründe für die Befristung vorgelegen haben.
  • BAG, 03.12.1982 - 7 AZR 622/80

    Befristung und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach §§ 91 ff. AFG

    Auszug aus BAG, 28.05.1986 - 7 AZR 581/84
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG GS 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG 41, 110, 113 ff. = AP Nr. 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 2 der Gründe, m.w.N. aus der früheren Rechtsprechung; ferner z. B. Senatsurteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - AP Nr. 83 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 1 der Gründe; Senatsurteil vom 22. März 1985 - 7 AZR 487/84 - AP Nr. 89 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III 2 a der Gründe) dürfen die Parteien befristete Arbeitsverträge abschließen, wenn bei Vertragsabschluß sachliche Gründe für die Befristung vorgelegen haben.
  • BGH, 30.09.1980 - VI ZR 213/79

    Zur Zulassung der Revision beschränkt auf das Mitverschulden des Verletzten wegen …

    Auszug aus BAG, 28.05.1986 - 7 AZR 581/84
    Es ist weiterhin erforderlich, daß sich die beschränkte Zulassung auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes bezieht, über den in einem besonderen Verfahrensabschnitt durch Teil- oder Zwischenurteil entschieden werden könnte (vgl. auch BGHZ 76, 397, 399 f. = LM § 546 ZPO Nr. 105 a; BGH Urteil vom 30. September 1980 - VI ZR 213/79 - LM § 546 ZPO Nr. 100).
  • BAG, 25.01.1980 - 7 AZR 69/78

    Befristung - Haushaltsmittel / Drittmittelfinanzierung

  • BAG, 19.10.1982 - 4 AZR 303/82

    Anschlußrevision

  • BAG, 02.06.1982 - 7 AZR 32/80

    Revisionzulassung in einem Kündigungsrechtsstreit

  • BAG, 08.05.1985 - 7 AZR 182/84
  • BAG, 08.05.1985 - 7 AZR 183/84
  • BAG, 17.12.2020 - 8 AZR 149/20

    Schadensersatz wegen unterbliebener Zielvereinbarung(en)

    Rn. 19 aa) Zwar kann die Zulassung der Revision nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden; sie kann aber grundsätzlich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden (…vgl. etwa BAG 28. Mai 2019 - 8 AZN 268/19 - Rn. 5, BAGE 167, 32;… 15. Januar 2015 - 5 AZN 798/14 - Rn. 5, BAGE 150, 279), der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein (…vgl. etwa BAG 28. Mai 2014 - 10 AZB 20/14 - Rn. 8; 24. September 1986 - 7 AZR 669/84 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 53, 105; 28. Mai 1986 - 7 AZR 581/84 - zu I 1 der Gründe, BAGE 52, 122;… BGH 12. Februar 2019 - VI ZR 141/18 - Rn. 12;… 10. Oktober 2017 - VI ZR 520/16 - Rn. 8;… 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16 - Rn. 15;… 21. September 2015 - VI ZR 100/14 - Rn. 19;… 30. März 2007 - V ZR 179/06 - Rn. 6) oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (…vgl. BGH 25. Juni 2019 - I ZR 91/18 - Rn. 7;… 12. Februar 2019 - VI ZR 141/18 - aaO;… 10. Oktober 2017 - VI ZR 520/16 - aaO;… 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16 - aaO;… 5. April 2016 - XI ZR 428/15 - Rn. 4;… 21. September 2015 - VI ZR 100/14 - aaO;… 30. März 2007 - V ZR 179/06 - aaO).
  • BAG, 11.09.2013 - 7 AZR 107/12

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einer sog. Optionskommune

    So liegt etwa in den Fällen, in denen sich eine (übertragene) Maßnahme nicht als zeitlich begrenztes Projekt, sondern als Teil einer Daueraufgabe des staatlichen Auftraggebers darstellt, in der Übertragung der sozialstaatlichen Aufgabe allein kein hinreichender Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses des bei einem Auftragnehmer angestellten Arbeitnehmers (…vgl. hierzu - noch Sachverhalte vor Inkrafttreten des TzBfG betreffend - BAG 11. Februar 2004 - 7 AZR 362/03 - zu I 2 b bb der Gründe, aaO; 4. Dezember 2002 - 7 AZR 437/01 - zu A II 2 der Gründe; 22. März 2000 - 7 AZR 758/98 - zu II 3 c bb der Gründe, BAGE 94, 130 [in Abgrenzung zu Befristungen im Zusammenhang mit sog. MBSE-Maßnahmen, hierzu zB BAG 28. Mai 1986 - 7 AZR 581/84 - BAGE 52, 122]).
  • BAG, 04.12.2002 - 7 AZR 437/01

    Befristeter Arbeitsvertrag; Krankenbezüge

    Dies hat der Senat damit begründet, daß es sich bei den MBSE-Maßnahmen für den einzelnen Maßnahmeträger um die Wahrnehmung von jeweils befristet (= kursjahresbezogen) übertragenen sozialstaatlichen Sonderaufgaben von begrenzter Dauer handle; der projektbedingte personelle Mehrbedarf stelle wegen der weitgehend durch die Bundesanstalt für Arbeit fremdbestimmten Personalvorgaben sowie wegen der für die einzelnen Maßnahmeträger bestehenden Unsicherheit über die Durchführung weiterer MBSE-Maßnahmen einen sachlichen Grund dar, die Arbeitsverhältnisse der projektbezogen beschäftigten Arbeitnehmer für die Dauer des jeweiligen Kursjahres zu befristen (BAG 28. Mai 1986 - 7 AZR 581/84 - BAGE 52, 122 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 101).
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dejure.org Übersicht BAG

Rechtsprechung
   BAG, 22.05.1986 - 2 AZR 392/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,1468
BAG, 22.05.1986 - 2 AZR 392/85 (https://dejure.org/1986,1468)
BAG, Entscheidung vom 22.05.1986 - 2 AZR 392/85 (https://dejure.org/1986,1468)
BAG, Entscheidung vom 22. Mai 1986 - 2 AZR 392/85 (https://dejure.org/1986,1468)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aushilfsarbeit - Aushilfstätigkeit - Kündigungsfrist - Kündigungstermin - Vorrang der Tarifautonomie - Höchstfrist - Ordentliche Kündigung - Manteltarifvertrag - Einzelhandel - Unbefristetes Arbeitsverhältnis

  • rechtsportal.de (Leitsatz und Auszüge)

    BGB §§ 611 ff., 621, 622

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1987, 60
  • DB 1986, 2548
  • RdA 1986, 403
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • ArbG Berlin, 05.10.2012 - 28 Ca 10243/12

    Sind kurzfristige Dienstplanänderungen erlaubt?

    Dass diese somit, wie die Beklagte beteuert, weder nach Stellenprofil noch nach Erfahrung in der Lage seien, "alleine und ohne Unterstützung einer Store Assistant Schaufensterdekorationen selbstständig durchzuführen" 78So Beklagtenschriftsatz vom 1.10.2012 a.a.O.; ferner: "Über besondere Fachkenntnisse verfügen Aushilfen indes nicht, die es ihnen ermöglichte, eine auf alle Filialen abgestimmte, genau einzuhaltende Schaufensteraktion entsprechend der Visiual Merchandising-Richtlinien der Beklagten, wie jene am 31.05.2012 angewiesene, durchzuführen".So Beklagtenschriftsatz vom 1.10.2012 a.a.O.; ferner: "Über besondere Fachkenntnisse verfügen Aushilfen indes nicht, die es ihnen ermöglichte, eine auf alle Filialen abgestimmte, genau einzuhaltende Schaufensteraktion entsprechend der Visiual Merchandising-Richtlinien der Beklagten, wie jene am 31.05.2012 angewiesene, durchzuführen"., versteht sich ohne Kenntnis der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit jedenfalls nicht von selbst: Zwar werden "Aushilfen" nach der Judikatur der Gerichte für Arbeitssachen im allgemeinen als Arbeitskräfte verstanden, die (ursprünglich) nicht auf Dauer, sondern nur vorübergehend in den Personalbestand aufgenommen werden (sollen 79S. zum Begriff der "Aushilfe" insofern etwa BAG 22.5.1986 - 2 AZR 392/85 - AP § 622 BGB Nr. 23 [B.I.1 a.]: "Die Besonderheit eines Aushilfsarbeitsverhältnisses besteht darin, dass der Arbeitgeber es von vornherein nicht auf Dauer eingehen will, sondern nur, um einen vorübergehenden Bedarf zu decken, der nicht durch den normalen Betriebsablauf, sondern durch den Ausfall vom Stammkräften oder durch einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall begründet ist".S. zum Begriff der "Aushilfe" insofern etwa BAG 22.5.1986 - 2 AZR 392/85 - AP § 622 BGB Nr. 23 [B.I.1 a.]: "Die Besonderheit eines Aushilfsarbeitsverhältnisses besteht darin, dass der Arbeitgeber es von vornherein nicht auf Dauer eingehen will, sondern nur, um einen vorübergehenden Bedarf zu decken, der nicht durch den normalen Betriebsablauf, sondern durch den Ausfall vom Stammkräften oder durch einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall begründet ist".).

    79) S. zum Begriff der "Aushilfe" insofern etwa BAG 22.5.1986 - 2 AZR 392/85 - AP § 622 BGB Nr. 23 [B.I.1 a.]: "Die Besonderheit eines Aushilfsarbeitsverhältnisses besteht darin, dass der Arbeitgeber es von vornherein nicht auf Dauer eingehen will, sondern nur, um einen vorübergehenden Bedarf zu decken, der nicht durch den normalen Betriebsablauf, sondern durch den Ausfall vom Stammkräften oder durch einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall begründet ist".

  • BAG, 25.04.2007 - 6 AZR 746/06

    Anrechnung von Zeiten geringfügiger Beschäftigung auf die Beschäftigungszeit iSd. …

    Dabei muss der Inhalt des Arbeitsvertrags die nur vorübergehend beabsichtigte Beschäftigung deutlich ausweisen und darüber hinaus der Tatbestand des nur vorübergehenden Bedarfs auch objektiv vorliegen (BAG 22. Mai 1986 - 2 AZR 392/85 - AP BGB § 622 Nr. 23 = EzA BGB § 622 nF Nr. 24, zu B I 1 a der Gründe).
  • ArbG Berlin, 20.04.2012 - 28 Ca 17989/11

    Teilzeitantrag eines Arbeitnehmers in leitender Position - zulässige …

    Schon deshalb erweisen sich weite Teile ihrer Besorgnis um die betrieblichen Geschicke (s. etwa oben, S. 7 [b.]: "ständig mindestens zwei Verkaufspersonen"; "immer eine Stammkraft und eine Aushilfe 95Soweit hier ein Problem dadurch besteht, dass die Beklagte ihr Teilzeitpersonal durchgehend als "Aushilfskräfte" bezeichnet, kann dem allein schon mit sprachlichen Mitteln begegnet werden: Wer auf Dauer tätig werden soll - ob in Teilzeit oder nicht - darf durchaus zum "Stammpersonal" gerechnet werden; s. zum Begriff der "Aushilfe" auch schon BAG 22.5.1986 - 2 AZR 392/85 - AP § 622 BGB Nr. 23 [B.I.1 a.]: "Die Besonderheit eines Aushilfsarbeitsverhältnisses besteht darin, dass der Arbeitgeber es von vornherein nicht auf Dauer eingehen will, sondern nur, um einen vorübergehenden Bedarf zu decken, der nicht durch den normalen Betriebsablauf, sondern durch den Ausfall vom Stammkräften oder durch einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall begründet ist".Soweit hier ein Problem dadurch besteht, dass die Beklagte ihr Teilzeitpersonal durchgehend als "Aushilfskräfte" bezeichnet, kann dem allein schon mit sprachlichen Mitteln begegnet werden: Wer auf Dauer tätig werden soll - ob in Teilzeit oder nicht - darf durchaus zum "Stammpersonal" gerechnet werden; s. zum Begriff der "Aushilfe" auch schon BAG 22.5.1986 - 2 AZR 392/85 - AP § 622 BGB Nr. 23 [B.I.1 a.]: "Die Besonderheit eines Aushilfsarbeitsverhältnisses besteht darin, dass der Arbeitgeber es von vornherein nicht auf Dauer eingehen will, sondern nur, um einen vorübergehenden Bedarf zu decken, der nicht durch den normalen Betriebsablauf, sondern durch den Ausfall vom Stammkräften oder durch einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall begründet ist"."; "seitherige Mischung"; "'frischen Wind' durch neue Gesichter") als gegenstandslos: Kann sie die zehn Stunden der Klägerin an eine Ersatzkraft anderweit vergeben, so sind nicht nur weite Teile ihrer Besorgnis gegenstandslos, ist vielmehr auch den beschäftigungs- wie gesellschaftspolitischen Zwecken des Gesetzes (s. Fn. 93) optimal gedient.

    95) Soweit hier ein Problem dadurch besteht, dass die Beklagte ihr Teilzeitpersonal durchgehend als "Aushilfskräfte" bezeichnet, kann dem allein schon mit sprachlichen Mitteln begegnet werden: Wer auf Dauer tätig werden soll - ob in Teilzeit oder nicht - darf durchaus zum "Stammpersonal" gerechnet werden; s. zum Begriff der "Aushilfe" auch schon BAG 22.5.1986 - 2 AZR 392/85 - AP § 622 BGB Nr. 23 [B.I.1 a.]: "Die Besonderheit eines Aushilfsarbeitsverhältnisses besteht darin, dass der Arbeitgeber es von vornherein nicht auf Dauer eingehen will, sondern nur, um einen vorübergehenden Bedarf zu decken, der nicht durch den normalen Betriebsablauf, sondern durch den Ausfall vom Stammkräften oder durch einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall begründet ist".

  • BAG, 29.07.2009 - 7 AZR 907/07

    Befristeter Arbeitsvertrag - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung - …

    Ein Aushilfsarbeitsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn der Arbeitgeber kein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingehen, sondern nur einen vorübergehenden betrieblichen Bedarf an Arbeitskräften decken will, der nicht durch den normalen Betriebsablauf, sondern durch den Ausfall von Stammkräften oder durch einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall begründet ist (BAG 22. Mai 1986 - 2 AZR 392/85 - zu B I 1 a der Gründe, AP BGB § 622 Nr. 23 = EzA BGB § 622 nF Nr. 24).
  • BAG, 14.02.2007 - 7 AZR 193/06

    Befristung - Haushalt

    Ein Aushilfsarbeitsverhältnis iSd. § 622 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BGB liegt vor, wenn der Arbeitgeber kein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingehen will, sondern nur einen vorübergehenden betrieblichen Bedarf an Arbeitskräften decken will, der nicht durch den normalen Betriebsablauf, sondern durch den Ausfall von Stammkräften oder durch einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall begründet ist (BAG 22. Mai 1986 - 2 AZR 392/85 - AP BGB § 622 Nr. 23 = EzA BGB § 622 nF Nr. 24, zu B I 1 a der Gründe).
  • BAG, 17.11.1998 - 1 AZR 221/98

    Auslegung eines Sozialplans - Begriff des Kündigungstermins

    Auch im Zusammenhang mit der Beurteilung von Kündigungsfristen wird stets unterschieden zwischen dem Zeitraum nach Ausspruch einer Kündigung und dem "Kündigungstermin als dem für den Ablauf der Frist maßgeblichen Endtermin" (BAG Urteil vom 22. Mai 1986 - 2 AZR 392/85 - AP Nr. 23 zu § 622 BGB; in diesem Sinne auch BAG Urteil vom 1. August 1968 - 2 AZR 382/67 - BAGE 21, 124 = AP Nr. 10 zu § 620 BGB Probearbeitsverhältnis; BAG Urteil vom 25. November 1982 - 2 AZR 21/81 - AP Nr. 10 zu § 9 KSchG 1969).
  • BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 220/91

    Tarifliche Kündigungsfristen für ältere Arbeiter

    Die tarifliche Zulassungsnorm bezieht sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur auf die Abkürzung der Kündigungsfristen, jedoch sind aufgrund eines Redaktionsversehens auch die Kündigungstermine tarifdispositiv (vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats vom 22. Mai 1986 - 2 AZR 392/85 - AP Nr. 23 zu § 622 BGB; Dieterich, AR-Blattei, Aushilfsarbeitsverhältnis, C I 2; Herschel, BB 1970, 5, 7; Richardi, ZfA 1971, 73, 89;… Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 5. Aufl., Rz 387;… KR-Hillebrecht, 3. Aufl., § 622 BGB Rz 125, m.w.N. auch der anderen Ansichten).
  • LAG Hessen, 14.07.1993 - 2 Sa 592/93

    Auslegung von Tarifverträgen; Zulässigkeit der Vereinbarung von "kürzeren …

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  • LAG Düsseldorf, 18.11.1999 - 11 Sa 1203/99

    Betriebliche Altersversorgung: wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des …

    Allerdings können Zinsen nach bisheriger Rechtsprechung des BAG nur von dem dem zugesprochenen Bruttobetrag entsprechenden Nettobetrag verlangt werden (vgl. näher BAG v. 20.04.1983 - 4 AZR 497/80 - AP Nr. 2 zu § 21 TV AL II; BAG v. 22.05.1986 - 2 AZR 392/85 - AP Nr. 23 zu § 622 BGB).
  • BAG, 20.12.1990 - 2 AZR 412/90

    Tarifliche Kündigungsfristen, hier: § 53 Abs. 2 BAT

    Der Gesetzgeber hat dabei die gesetzlichen Kündigungsfristen zur Disposition der Tarifpartner gestellt, weil er davon ausgeht, daß sie von der Tarifautonomie einen sachgerechten Gebrauch machen werden und den besonderen Erfordernissen bestimmter Branchen - hier des öffentlichen Dienstes - Rechnung tragen (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1986 - 2 AZR 392/85 - AP Nr. 23 zu § 622 BGB zu B I 2d der Gründe;… KR-Hillebrecht, aaO, § 622 BGB Rz 119;… Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 6. Aufl., § 124 III 1, S. 851 f.).
  • BAG, 07.11.2007 - 7 AZR 791/06

    Befristeter Arbeitsvertrag - Haushalt

  • BAG, 18.04.2007 - 7 AZR 316/06

    Befristung - Haushalt

  • LAG Hamm, 26.11.2002 - 6 Sa 152/02

    Aushilfskraft, Kündigungsfrist

  • LAG Baden-Württemberg, 14.01.1993 - 11 Sa 100/92

    Zeit für das Anlegen und Ablegen der Arbeitskleidung als Arbeitszeit; Zeit für …

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Rechtsprechung
   BAG, 28.05.1986 - 4 AZR 53/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,3554
BAG, 28.05.1986 - 4 AZR 53/84 (https://dejure.org/1986,3554)
BAG, Entscheidung vom 28.05.1986 - 4 AZR 53/84 (https://dejure.org/1986,3554)
BAG, Entscheidung vom 28. Mai 1986 - 4 AZR 53/84 (https://dejure.org/1986,3554)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Musikers auf grundsätzlich nur alternierende Beschäftigung und auch nur als Solo-Oboisten - Genügen des Bestimmtheitsgebots eines Klageantrags unter Heranziehung des Hilfsantrags und Sachvortrags zur Klagebegründung - Unabhängigkeit der Zulässigkeit einer ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 52, 114
  • ZUM 1987, 340
  • afp 1987, 741
  • RdA 1986, 403
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (8)

  • BAG, 23.04.1986 - 4 AZR 90/85

    Eingruppierung: Baukontrolleur in der Kommunalverwaltung

    Auszug aus BAG, 28.05.1986 - 4 AZR 53/84
    Gegenteiliges ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Arbeitsvertrag der Parteien, da er, wie der Kläger selbst einräumt, lediglich die jeweilige tarifliche Lage widerspiegeln soll (vgl. das Urteil des Senats vom 23. April 1986 - 4 AZR 90/85 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 24.02.1982 - 4 AZR 223/80

    Anspruch eines Arztes auf sechsstündige Ruhezeiten - Geltung des …

    Auszug aus BAG, 28.05.1986 - 4 AZR 53/84
    Diese Beurteilung entspricht auch der Senatsrechtsprechung in vergleichbaren Fällen (vgl. BAG 38, 69, 72 = AP Nr. 7 zu § 17 BAT sowie BAG 34, 281, 284 = AP Nr. 6 zu § 17 BAT).
  • BAG, 24.04.1985 - 4 AZR 457/83

    Autonomie der Tarifvertragsparteien bei der Rechtssetzung

    Auszug aus BAG, 28.05.1986 - 4 AZR 53/84
    Damit haben sie § 3 Abs. 2 OChDO alter Fassung in seinem persönlichen Geltungsbereich bewußt eingegrenzt und beschränkt, was im Rahmen ihrer tariflichen Gestaltungsfreiheit liegt (vgl. das Urteil des Senats vom 24. April 1985 - 4 AZR 457/83 -, zur Veröffentlichung vorgesehen), wobei die Neufassung völlig an die Stelle der alten Tarifnorm treten sollte.
  • BAG, 30.01.1985 - 4 AZR 117/83

    Einzelhandel-Buchhandel - Anrechnung von Berufsjahren - Verkaufsbuchhandel - …

    Auszug aus BAG, 28.05.1986 - 4 AZR 53/84
    Diese Tarifnorm kann schon deswegen nicht mehr angewendet werden, weil sie nach dem sogenannten Ablösungsprinzip durch die Neufassung im Änderungstarifvertrag zur OChDO vom 19. Dezember 1984 ersetzt worden ist (vgl. das Urteil des Senats vom 30. Januar 1985 - 4 AZR 117/83 - AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel sowie Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 4 Rz 149 - 150 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 26.02.1953 - III ZR 214/50

    Revision. Berücksichtigung neuen Rechts

    Auszug aus BAG, 28.05.1986 - 4 AZR 53/84
    Dabei nimmt der Senat Bedacht darauf, daß ohnehin auch das Revisionsgericht wie jedes andere Gericht grundsätzlich das im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden und auf dieser Grundlage das berufungsgerichtliche Urteil zu überprüfen hat, sofern das Rechtsverhältnis von dem neuen Recht erfaßt wird (vgl. das Urteil des Senats vom 11. September 1974 - 4 AZR 560/73 - AP Nr. 5 zu § 44 BAT; BAG 2, 226, 227 = AP Nr. 4 zu § 52 RegelungsG; BGHZ 9, 101 [BGH 26.02.1953 - III ZR 214/50];… Stein/-Jonas/Grunsky, ZPO, 19. Aufl., § 549 III A 1 und Schwinge, Grundlagen des Revisionsrechts, 2. Aufl., S. 72 ff. mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 26.11.1980 - 4 AZR 1181/78

    Krankenhausarzt - Bereitschaftsdienst - Menschenwürde - Recht auf freie …

    Auszug aus BAG, 28.05.1986 - 4 AZR 53/84
    Diese Beurteilung entspricht auch der Senatsrechtsprechung in vergleichbaren Fällen (vgl. BAG 38, 69, 72 = AP Nr. 7 zu § 17 BAT sowie BAG 34, 281, 284 = AP Nr. 6 zu § 17 BAT).
  • BAG, 26.11.1955 - 2 AZR 209/55

    Arbeitsgerichtsverfahren: Berücksichtigung von Rechtsänderungen im …

    Auszug aus BAG, 28.05.1986 - 4 AZR 53/84
    Dabei nimmt der Senat Bedacht darauf, daß ohnehin auch das Revisionsgericht wie jedes andere Gericht grundsätzlich das im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden und auf dieser Grundlage das berufungsgerichtliche Urteil zu überprüfen hat, sofern das Rechtsverhältnis von dem neuen Recht erfaßt wird (vgl. das Urteil des Senats vom 11. September 1974 - 4 AZR 560/73 - AP Nr. 5 zu § 44 BAT; BAG 2, 226, 227 = AP Nr. 4 zu § 52 RegelungsG; BGHZ 9, 101 [BGH 26.02.1953 - III ZR 214/50];… Stein/-Jonas/Grunsky, ZPO, 19. Aufl., § 549 III A 1 und Schwinge, Grundlagen des Revisionsrechts, 2. Aufl., S. 72 ff. mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 11.09.1974 - 4 AZR 560/73

    Zuweisung einer zumutbaren Wohnung - Entzug der Trennungsentschädigung - …

    Auszug aus BAG, 28.05.1986 - 4 AZR 53/84
    Dabei nimmt der Senat Bedacht darauf, daß ohnehin auch das Revisionsgericht wie jedes andere Gericht grundsätzlich das im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden und auf dieser Grundlage das berufungsgerichtliche Urteil zu überprüfen hat, sofern das Rechtsverhältnis von dem neuen Recht erfaßt wird (vgl. das Urteil des Senats vom 11. September 1974 - 4 AZR 560/73 - AP Nr. 5 zu § 44 BAT; BAG 2, 226, 227 = AP Nr. 4 zu § 52 RegelungsG; BGHZ 9, 101 [BGH 26.02.1953 - III ZR 214/50];… Stein/-Jonas/Grunsky, ZPO, 19. Aufl., § 549 III A 1 und Schwinge, Grundlagen des Revisionsrechts, 2. Aufl., S. 72 ff. mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 10.12.1986 - 4 ABR 21/86
    Dies entspricht auch den bei der Tarifauslegung besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Praktikabilität, denen die Tarifvertragsparteien bei der Abfassung von Tarifnormen im allgemeinen gerecht werden wollen (BAG 45, 121, 125 f. = AP Nr. 134 zu § 1 TVG Auslegung mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 12. März 1986 - 4 AZR 53/84 - AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie).
  • BAG, 28.05.1986 - 4 AZR 584/84

    Auslegung der Orchester- und Chordienstordnung des Westdeutschen Rundfunks …

    Für dieses Klagebegehren gibt es die vorrangige Möglichkeit der Geltendmachung im Wege der Leistungsklage, die sowohl als Klage auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung als auch als Unterlassungsklage hätte erhoben werden können, wie es in Parallelprozessen auch seitens verschiedener Kollegen des Klägers geschehen ist (vgl. das Urteil des Senats vom 28. Mai 1986 - 4 AZR 53/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
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