Weitere Entscheidung unten: LG Kassel, 16.10.2000

Rechtsprechung
   OLG Köln, 01.12.2000 - 2 W 202/00   

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https://dejure.org/2000,1610
OLG Köln, 01.12.2000 - 2 W 202/00 (https://dejure.org/2000,1610)
OLG Köln, Entscheidung vom 01.12.2000 - 2 W 202/00 (https://dejure.org/2000,1610)
OLG Köln, Entscheidung vom 01. Dezember 2000 - 2 W 202/00 (https://dejure.org/2000,1610)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    InsO § 309; ; InsO § ... 7 Abs. 3 Satz 1; ; InsO § 7 Abs. 1; ; InsO § 7 Abs. 1 Satz 1; ; InsO § 309 Abs. 1; ; InsO § 7; ; InsO § 309 Abs. 1 Satz 1; ; InsO § 307 Abs. 2 Satz 1; ; InsO § 244; ; InsO § 4; ; ZPO § 568 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO §§ 208 ff.; ; ZPO §§ 166 ff.; ; ZPO § 561 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 577 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 9 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 577 Abs. 2; ; KO § 182 Abs. 1; ; VerglO § 74 Abs. 1; ; GesO § 16 Abs. 4 Satz 3; ; FGG § 27

  • rewis.io
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO §§ 6, 7, 307, 309
    Insolvenzrecht: Schuldenbereinigungsplanverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 266
  • ZIP 2000, 2312
  • NZI 2001, 34
  • NZI 2001, 60
  • NZI 2001, 88
  • Rpfleger 2001, 143
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Köln, 02.11.1999 - 2 W 137/99

    Flexibler Nullplan im Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig

    Auszug aus OLG Köln, 01.12.2000 - 2 W 202/00
    § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach in der Beschwerdeentscheidung ein neuer, selbständiger Beschwerdegrund gegeben sein muß, findet bei der Rechtsbeschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO keine Anwendung (st. Rspr., vgl. z.B.: Senat, ZIP 1999, 1929 [1930); BayObLG, NZI 1999, 451; Becker in: Nerlich/Römermann, InsO, Stand: 1. Ergänzungslieferung 2000, § 7 Rdnr. 8; HK-Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 9; Smid, InsO 1999, § 7 Rdnr. 15).

    Fehlt es an einer förmlichen Zustellung wird weder die zweiwöchige Notfrist für die Einlegung des Rechtsmittels seit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses gemäß den §§ 7 Abs. 1 InsO, 577 Abs. 2 ZPO in Gang gesetzt noch tritt eine eventuelle Rechtskraftwirkung ein (Senat, ZIP 2000, 462 [463]; vgl. auch: Senat, NZI 1999, 458; Senat, NZI 1999, 494; HK/Kirchhof, a.a.O., 1999, § 7 Rdnr. 8; Prütting in: Kübler/Prütting, a.a.O., § 7 Rdnr. 15, 27 f.; Becker in: Nerlich/Römermann, a.a.O., § 6 Rdnr. 66, § 7 Rdnr. 33 f.).

  • OLG Köln, 29.12.1999 - 2 W 205/99

    Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO

    Auszug aus OLG Köln, 01.12.2000 - 2 W 202/00
    Diese bisher - soweit ersichtlich - noch nicht obergerichtlich geklärte Rechtsfrage kann zur Vermeidung der Gefahr einander widersprechender Gerichtsentscheidungen im Rahmen einer Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO überprüft werden (vgl. allgemein hierzu: Senat, NZI 2000, 80; HK-Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 23; FK/Schmerbach, InsO, 2. Auflage 1999, § 7 Rdnr. 16).

    Dementsprechend sind die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts der Erstbeschwerde nach §§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO, 561 Abs. 2 ZPO für das Rechtsbeschwerdeverfahren auch grundsätzlich bindend (Senat, NZI 2000, 80; Senat, NZI 2000, 133; FK/Schmerbach, InsO, 2. Auflage 1999, § 7 Rdnr. 9; Becker in: Nerlich/Römermann, InsO, Stand: 2000, § 7 Rdnr. 18; HK/Kirchhof, InsO, 1999, § 7 Rdnr. 19).

  • OLG Köln, 19.01.2000 - 2 W 271/99

    Beschwerdeentscheidung im Insolvenzverfahren ohne Sachverhaltsdarstellung ist ein

    Auszug aus OLG Köln, 01.12.2000 - 2 W 202/00
    Dementsprechend sind die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts der Erstbeschwerde nach §§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO, 561 Abs. 2 ZPO für das Rechtsbeschwerdeverfahren auch grundsätzlich bindend (Senat, NZI 2000, 80; Senat, NZI 2000, 133; FK/Schmerbach, InsO, 2. Auflage 1999, § 7 Rdnr. 9; Becker in: Nerlich/Römermann, InsO, Stand: 2000, § 7 Rdnr. 18; HK/Kirchhof, InsO, 1999, § 7 Rdnr. 19).
  • OLG Köln, 28.03.2001 - 2 W 60/01

    Weitere Beschwerde bei Zurückverweisung an das Insolvenzgericht

    Dem Landgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten der Verfahren der weiteren Beschwerden (2 W 202/00, 2 W 60/01) übertragen.

    Auf die sofortige weitere Beschwerde hat der Senat mit Beschluß vom 1. Dezember 2000 - 2 W 202/00 - (abgedruckt: ZIP 2000, 2312 = ZInsO 2001, 85 = NZI 2001, 88 = NJW-RR 2001, 266 = Rpfleger 2001, 143 = OLGR 2001, 99) den Beschluß des Landgerichts aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) an das Landgericht Bonn zurückverwiesen.

    Bereits in dem Beschluß vom 1. Dezember 2000 - 2 W 202/00 - hat der Senat ausdrücklich ausgeführt, daß nach § 4 InsO in Verbindung mit §§ 577 Abs. 2 Satz 1, 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO für den Anwendungsbereich der Insolvenzordnung eine förmliche Zustellung der Beschwerdeentscheidung notwendig ist.

  • OLG Köln, 29.08.2001 - 2 W 105/01

    Insolvenzrecht: Antrag auf Ersetzung der Zustimmung eines widersprechenden

    Dem Landgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten der Verfahren der weiteren Beschwerden (2 W 202/00, 2 W 60/01, 2 W 105/01) übertragen.

    Auf die sofortige weitere Beschwerde hat der Senat mit Beschluß vom 1. Dezember 2000, 2 W 202/00 (abgedruckt unter anderen in: ZIP 2000, 2312 = ZInsO 2001, 85 = NZI 2001, 88 = NJW-RR 2001, 266), das Verfahren zur erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde an das Landgericht Bonn zurückverwiesen.

  • OLG Brandenburg, 12.12.2007 - 3 U 82/07

    Klageweise Geltendmachung einer in einem inzwischen aufgehobenen

    Die - vom Landgericht zitierte (LGU 6) - Entscheidung des OLG Köln, Beschl. v. 01.12.2000 - 2 W 202/00 (NJW-RR 2001, 266 = ZInsO 2001, 85) ist in diesem Zusammenhang nicht einschlägig: Sie betrifft das Schuldenbereinigungsplanverfahren, bei dessen erfolgreichem Abschluss die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung von Restschuldbefreiung kraft Gesetzes als zurückgenommen gelten (§ 308 Abs. 2 InsO).

    Eine Divergenz zu der Entscheidung des OLG Köln, Beschl. v. 01.12.2000 - 2 W 202/00 (NJW-RR 2001, 266 = ZInsO 2001, 85) besteht aus den oben genannten Gründen ebenfalls nicht; die dort vertretene Auffassung ist zudem lediglich im Rahmen von rechtlichen Hinweisen für das weitere Verfahren der Vorinstanz geäußert worden.

  • OLG Köln, 29.08.2001 - 2 W 104/01

    Insolvenzrecht: Kein Rechtsmittel gegen die dem Schuldner gewährte Möglichkeit

    Nachdem der Senat mit Beschluß vom 1. Dezember 2000, 2 W 202/00 (unter anderem abgedruckt in: ZIP 2000, 2312 = ZInsO 2001, 85 = NZI 2001, 88 = NJW-RR 2001, 266), das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Bonn zurückverwiesen hat, hat das Beschwerdegericht seinerseits unter dem 1. Februar 2001 - 2 T 19/00 - das Verfahren an das Insolvenzgericht Bonn (weiter-)verwiesen.
  • OLG Celle, 23.07.2001 - 2 W 71/01

    Restschuldbefreiung; Verfahrensbeteiligte; Versagungsgründe; Rubrum ;

    Das Landgericht wird sich in diesem Zusammenhang bei seiner neu zu treffenden Entscheidung im Übrigen auch mit der bislang nicht erörterten Frage auseinander zu setzen haben, ob das Inkassounternehmen im gerichtlichen Verfahren auf Versagung der Restschuldbefreiung ohne anwaltliche Vertretung überhaupt zur Vertretung des Schuldners berechtigt ist (dazu OLG Köln, ZInsO 2001, 85; OLG Köln, Beschl. v. 22. Dezember 2000 - 2 W 164/00 und 2 W 165/00; Bernet, NZI 2000, 73 ff.; Vallender/Caliebe, ZInsO 2000, 301 ff.; Pape, ZInsO 2001, Beilage 2/2001 zu Heft 12, S. 20 f.).
  • OLG Köln, 28.12.2001 - 2 W 222/01

    Voraussetzungen einer Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung über die sofortige

    Nachdem der Senat mit Beschluß vom 1. Dezember 2000, 2 W 202/00 (unter anderem abgedruckt in: ZIP 2000, 2312 = ZInsO 2001, 85 = NZI 2001, 88 = NJW-RR 2001, 266), das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Bonn zurückverwiesen hat, hat das Beschwerdegericht seinerseits unter dem 1. Februar 2001 - 2 T 19/00 - das Verfahren an das Insolvenzgericht Bonn weiterverwiesen.
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Rechtsprechung
   LG Kassel, 16.10.2000 - 3 T 482/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,16718
LG Kassel, 16.10.2000 - 3 T 482/00 (https://dejure.org/2000,16718)
LG Kassel, Entscheidung vom 16.10.2000 - 3 T 482/00 (https://dejure.org/2000,16718)
LG Kassel, Entscheidung vom 16. Oktober 2000 - 3 T 482/00 (https://dejure.org/2000,16718)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens bei Berechnung des unpfändbaren Arbeitseinkommens

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2001, 143
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Oldenburg, 26.09.1994 - 2 W 95/94

    Unpfändbarkeit, Einkünfte, eigene, Anrechnung, Unterhaltspflicht, Pfändbarkeit,

    Auszug aus LG Kassel, 16.10.2000 - 3 T 482/00
    Denn auch, wenn man der entgegengesetzten Auffassung des OLG Oldenburg (Rpfl. 1995, 262 f.; vgl. im Anschluss daran LG Erfurt, JurBüro 1966, 553 f.; LG Marburg, JurBüro 1999, 662 f.), nach welcher das Einkommen des Unterhaltsberechtigten im Rahmen des § 850 c Abs. 4 ZPO erst ab einem Betrag in Höhe des Grundfreibetrages der Tabelle zu § 850 c ZPO von 1.219,99 DM vollständig und ansonsten nur anteilig anzurechnen ist, folgt, entspricht es - ebenso wie nach der am Sozialhilfebedarf des Unterhaltsberechtigten orientierten Bedarfsermittlung - der Billigkeit im Sinne des § 850 c Abs. 4 ZPO , die getrennt lebende Ehefrau des Schuldners nach § 850 c Abs. 4 ZPO zur Hälfte unberücksichtigt zu lassen.
  • AG Hamm, 04.04.1990 - 9 M 114/90
    Auszug aus LG Kassel, 16.10.2000 - 3 T 482/00
    Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob sich die Bedarfsermittlung des Unterhaltsberechtigten im Rahmen des § 850 c Abs. 4 ZPO am Sozialhilfebedarf der Person, ggfs. unter Berücksichtigung eines Zuschlages für Erwerbstätige und für vom Regelsatz nicht erfaßte Aufwendungen, zu orientieren hat (vgl. LG Frankfurt, Rpfl. 1988, 73; LG Münster, JurBüro 1990, 1364; AG Hamm, JurBüro 1990, 1366).
  • LG Dortmund, 20.07.1989 - 9 T 407/89
    Auszug aus LG Kassel, 16.10.2000 - 3 T 482/00
    Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob sich die Bedarfsermittlung des Unterhaltsberechtigten im Rahmen des § 850 c Abs. 4 ZPO am Sozialhilfebedarf der Person, ggfs. unter Berücksichtigung eines Zuschlages für Erwerbstätige und für vom Regelsatz nicht erfaßte Aufwendungen, zu orientieren hat (vgl. LG Frankfurt, Rpfl. 1988, 73; LG Münster, JurBüro 1990, 1364; AG Hamm, JurBüro 1990, 1366).
  • LG Marburg, 21.07.1999 - 3 T 119/99
    Auszug aus LG Kassel, 16.10.2000 - 3 T 482/00
    Denn auch, wenn man der entgegengesetzten Auffassung des OLG Oldenburg (Rpfl. 1995, 262 f.; vgl. im Anschluss daran LG Erfurt, JurBüro 1966, 553 f.; LG Marburg, JurBüro 1999, 662 f.), nach welcher das Einkommen des Unterhaltsberechtigten im Rahmen des § 850 c Abs. 4 ZPO erst ab einem Betrag in Höhe des Grundfreibetrages der Tabelle zu § 850 c ZPO von 1.219,99 DM vollständig und ansonsten nur anteilig anzurechnen ist, folgt, entspricht es - ebenso wie nach der am Sozialhilfebedarf des Unterhaltsberechtigten orientierten Bedarfsermittlung - der Billigkeit im Sinne des § 850 c Abs. 4 ZPO , die getrennt lebende Ehefrau des Schuldners nach § 850 c Abs. 4 ZPO zur Hälfte unberücksichtigt zu lassen.
  • LG Frankfurt/Main, 26.11.1987 - 9 T 790/87
    Auszug aus LG Kassel, 16.10.2000 - 3 T 482/00
    Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob sich die Bedarfsermittlung des Unterhaltsberechtigten im Rahmen des § 850 c Abs. 4 ZPO am Sozialhilfebedarf der Person, ggfs. unter Berücksichtigung eines Zuschlages für Erwerbstätige und für vom Regelsatz nicht erfaßte Aufwendungen, zu orientieren hat (vgl. LG Frankfurt, Rpfl. 1988, 73; LG Münster, JurBüro 1990, 1364; AG Hamm, JurBüro 1990, 1366).
  • LG Kassel, 23.02.2007 - 3 T 106/07

    Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen: Behandlung eines Gläubigerantrages auf

    Abzustellen ist vielmehr auf den Zweck des § 850c IV ZPO, der dem Unterhaltsberechtigten stets einen, allerdings durch die Verschuldung geminderten und eher bescheidenen Unterhalt auch dann sichern will, wenn er über eigenes Einkommen verfügt (vgl. Kammer, Rpfleger 2001, 143).
  • LG Koblenz, 25.04.2001 - 2 T 204/01
    Es ist somit von einem eigenen Arbeitseinkommen der Ehefrau des Schuldners in Höhe von monatlich 630, 00 DM auszugehen (LG Kassel, Rpfleger 2001, 143).
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