Rechtsprechung
| OLG Köln, 13.12.1996 - 2 Wx 43/95 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
Löschung einer Zwangshypothek
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB §§ 293 ff., 434, 437; GBO § 78; ZPO § 765
Zwangshypothek bei Zug-um-Zug
Papierfundstellen
- Rpfleger 1997, 315
Wird zitiert von ... (5)
- OLG München, 15.04.2016 - 34 Wx 34/16
Amtswiderspruch - Grundbuchamt
Rn. 18 aa) Die Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 866, 867 ZPO) auf der Grundlage eines Titels, der die Leistungspflicht des Vollstreckungsschuldners von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung des Gläubigers abhängig macht, setzt in entsprechender Anwendung von § 765 ZPO voraus, dass dem als Vollstreckungsorgan tätigen Grundbuchamt die Befriedigung des Schuldners oder dessen Annahmeverzug durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird und die Zustellung einer Abschrift der Urkunden entweder bewirkt oder deshalb entbehrlich ist, weil der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 ZPO begonnen hatte (§ 765 Nr. 1 ZPO) oder eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 ZPO durchgeführt hat (§ 765 Nr. 2 ZPO) und dies durch das jeweilige Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist (Senat vom 24.2.2014, 34 Wx 355/13 = Rpfleger 2014, 369; BayObLGZ 1975, 399/404; OLG Hamm Rpfleger 1983, 393; OLG Köln JurBüro 1997, 493/495; LG Wuppertal Rpfleger 1988, 153;… Hügel/Wilsch ZwSi Rn. 77;… Schöner/Stöber Rn. 2168 und 2178;… Zöller/Stöber § 765 Rn. 2;… Bittmann in Wieczorek/Schütze § 867 Rn. 10).Dass das Fehlen der besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 765 ZPO bei Vornahme der Eintragung unberücksichtigt geblieben ist, wirkt sich auf den Inhalt des eingetragenen Rechts nicht aus (vgl. auch OLG Köln JurBüro 1997, 493/494).
- OLG München, 10.01.2017 - 34 Wx 436/16
Eintragung einer Zwangshypothek bei Zug-um-Zug zu bewirkender Gegenleistung des …
Rn. 20 aa) Die Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 866, 867 ZPO) auf der Grundlage eines Titels, der die Leistungspflicht des Vollstreckungsschuldners von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung des Gläubigers abhängig macht, setzt in Anwendung von § 765 ZPO voraus, dass dem als Vollstreckungsorgan tätigen Grundbuchamt die Befriedigung des Schuldners oder dessen Annahmeverzug durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird und die Zustellung einer Abschrift der Urkunden entweder bewirkt oder deshalb entbehrlich ist, weil der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 ZPO begonnen hatte (§ 765 Nr. 1 ZPO) oder eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 ZPO durchgeführt hat (§ 765 Nr. 2 ZPO) und dies durch das jeweilige Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist (Senat vom 24.2.2014, 34 Wx 355/13 = Rpfleger 2014, 369; BayObLGZ 1975, 398/404; OLG Hamm Rpfleger 1983, 393; OLG Köln JurBüro 1997, 493/495;… Hügel/Wilsch ZwSi Rn. 77;… Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2168 und 2178;… Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 765 Rn. 2;… Bittmann in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 867 Rn. 10). - OLG München, 14.10.2008 - 34 Wx 62/08
Grundbuchverfahren: Pflicht zur Rückauflassung an Miteigentümer als unteilbare …
Der Senat, der als Rechtsbeschwerdegericht das Urteil nach diesen Maßstäben selbst auslegen kann und muss (RGZ 153, 252/254; OLG Köln Rpfleger 1997, 315;… Demharter § 78 Rn. 16), kommt zum selben Ergebnis wie die Beschwerdekammer, auf deren umfassende Erwägungen zunächst Bezug genommen wird. - OLG München, 06.07.2018 - 34 Wx 185/18
Eintragung einer Zwangssicherungshypothek
Rn. 10 a) Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nach §§ 866, 867 ZPO kommt bei einem Titel, der die Leistungspflicht von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung abhängig macht, nach § 765 ZPO nur in Betracht, wenn dem als Vollstreckungsorgan tätigen Grundbuchamt die Befriedigung des Schuldners oder dessen Annahmeverzug durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird und die Zustellung einer Abschrift der Urkunden entweder bewirkt oder deshalb entbehrlich ist, weil der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 ZPO begonnen hatte (§ 765 Nr. 1 ZPO), oder wenn der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 ZPO durchgeführt hat (§ 765 Nr. 2 ZPO) und dies durch das jeweilige Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist (Senat vom 24.2.2014, 34 Wx 355/13 = Rpfleger 2014, 369/370; BayObLGZ 1975, 398/404; OLG Hamm Rpfleger 1983, 393; OLG Köln JurBüro 1997, 493/495;… Hügel/Wilsch GBO 3. Aufl. Kapitel ZwSi Rn. 77;… Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2168 und 2178;… Zöller/Stöber ZPO 32. Aufl. § 765 Rn. 3;… Bittmann in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 867 Rn. 10). - OLG Frankfurt, 02.02.2010 - 20 W 16/10
Prüfpflichten des Grundbuchamts bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek
Diese Vorschrift, welche die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung durch das Gericht bei der Zug-um-Zug-Leistung regelt, gilt auch für die Eintragung einer Zwangshypothek nach § 867 ZPO (vgl. hierzu OLG Hamm Rpfleger 1983, 393, zitiert nach juris; OLG Köln Rpfleger 1997, 315;… Zöller/Stöber, a.a.O., § 765 Rz. 2, jeweils m. w. N.).
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Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 19.02.1997 - 9 U 220/96 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
Papierfundstellen
- Rpfleger 1997, 315
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BGH, 20.02.1974 - VIII ZR 20/73
Pfändung eines Grundstücksnießbrauchs
Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.02.1997 - 9 U 220/96
Der Nießbrauchsberechtigte bleibt auch bei Pfändung des Rechts dessen Inhaber und zwar unabhängig davon, ob die Pfändung den Nießbrauch als dingliches Recht erfasst (so h.M.: BGHZ 62, 133, 136) oder ob der Anspruch auf Ausübung des Nießbrauchs gepfändet wird.
- BGH, 12.01.2006 - IX ZR 131/04
Rechtsfolgen de Pfändung eines Nießbrauchsrechts an einem Grundstück
Die danach zulässige Anordnung der Verwaltung ist nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich an die Vorschriften der §§ 146 ff ZVG anzulehnen (…vgl. Stöber, Forderungspfändung 14. Aufl. Rn. 1712 a; Rossak MittBayNot 2000, 383, 385; OLG Düsseldorf Rpfleger 1997, 315; LG Lübeck Rpfleger 1993, 360).aa) Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Rpfleger 1997, 315) hat in einem vergleichbaren Fall entschieden, ein Herausgabeanspruch bestehe nur im Verhältnis des Pfändungsgläubigers zum Grundstückseigentümer.
- BGH, 19.05.2004 - IXa ZB 28/04
Voraussetzungen für die Nichterhebung von Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens; …
Die vom Vollstreckungsgericht gemäß § 857 Abs. 4 Satz 2 ZPO rechtsfehlerfrei angeordnete Verwaltung erfolgt in Anlehnung an die Bestimmungen des Zwangsversteigerungsgesetzes zur Zwangsverwaltung (vgl. OLG Düsseldorf Rpfleger 1997, 315, LG Lübeck Rpfleger 1993, 360;… Stöber, Forderungspfändung aaO Rn. 1712a), so daß bei der Pfändung des Nießbrauchs an einem Grundstück der Verwalter grundsätzlich analog § 150 Abs. 2 ZVG ermächtigt werden kann, sich den Besitz des Grundstücks zu verschaffen.Insoweit kommt lediglich eine Klage des Gläubigers gegen die Drittschuldnerin auf Einräumung des unmittelbaren Besitzes nach Maßgabe der zwischen der Nießbraucherin und der Drittschuldnerin bestehenden Vereinbarung in Betracht (vgl. OLG Düsseldorf Rpfleger 1997, 315;… Stöber, Forderungspfändung aaO Rn. 1712;… Stöber, ZVG aaO § 150 Rn. 3.6).
- LG Köln, 07.01.2004 - 20 O 33/03
Voraussetzungen der sachlichen Zuständigkeit eines Landgerichts für einen …
Rn. 22 Die Beklagten sind der Ansicht, die Pfändung eines Nießbrauch berechtige den vollstreckenden Gläubiger nicht dazu, Räumung des betreffenden Grundstücks zu verlangen und verweisen zur Begründung ihrer Rechtsansicht auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.02.1997, AZ.: 9 U 220/96, OLGR 1997, 123.Rn. 37 Gemäß dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.02.1997, AZ.: 9 U 220/96, berechtigt die Pfändung der dinglichen Nutzungsrechte sowie die Pfändung der obligatorischen Ausübungsbefugnisse den Gläubiger nur, gegenüber dem Drittschuldner, d.h. gegenüber dem Eigentümer, nicht aber gegenüber dem Schuldner, Räumung zu verlangen.
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