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   OLG Hamm, 10.04.2018 - I-9 U 199/17   

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https://dejure.org/2018,12668
OLG Hamm, 10.04.2018 - I-9 U 199/17 (https://dejure.org/2018,12668)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.04.2018 - I-9 U 199/17 (https://dejure.org/2018,12668)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. April 2018 - I-9 U 199/17 (https://dejure.org/2018,12668)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Schadensersatz, deckungsgleicher Vorschaden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darlegung- und Beweislast hinsichtlich der Unfallursächlichkeit von Schäden in einem vorgeschädigten Bereich; Anforderungen an die Substantiierung des Klagevortrags zur Vorschadensreparatur

  • rewis.io
  • RA Kotz

    Verkehrsunfall - Substantiierungspflicht zu Vorschadensreparaturen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7 ; BGB § 249 ; ZPO § 287
    Darlegung- und Beweislast hinsichtlich der Unfallursächlichkeit von Schäden in einem vorgeschädigten Bereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Darlegungslast eines Verkehrsunfallgeschädigten bei einem Vorschaden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • r+s 2018, 392
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Bremen, 30.06.2021 - 1 U 90/19

    Darlegungs- und Beweislast bei überlagerten Vorschäden im Verkehrsunfallprozess

    (a) Ausgangspunkt dieser Erwägungen ist, dass der Geschädigte grundsätzlich verpflichtet sein soll, im Einzelnen zur Art der Vorschäden vorzutragen sowie substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass der Vorschaden ordnungsgemäß repariert und beseitigt wurde (siehe KG Berlin, Beschluss vom 12.11.2009 - 12 U 9/09, juris Rn. 5, NZV 2010, 348; Urteil vom 27.08.2015 - 22 U 152/14, juris Rn. 38, MDR 2015, 1128; Urteil vom 10.07.2017 - 22 U 79/16, juris Rn. 2, DAR 2018, 265; OLG Celle, Urteil vom 08.02.2017 - 14 U 119/16, juris Rn. 9, RuS 2017, 665; Beschluss vom 20.09.2018 - 14 U 124/18, juris Rn. 5, MDR 2019, 160; Urteil vom 11.11.2020 - 14 U 119/19, juris Rn. 27; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2015 - 1 U 32/14, juris Rn. 4, Schaden-Praxis 2015, 265; OLG Frankfurt, Urteil vom 12.12.2019 - 22 U 190/18, juris Rn. 7, ZAP EN-Nr. 117/2020; Urteil vom 24.11.2020 - 8 U 45/20, juris Rn. 26; Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 29.08.2013 - 14 U 57/13, juris Rn. 13, Schaden-Praxis 2014, 60; OLG Hamm, Beschluss vom 10.04.2018 - 9 U 199/17, juris Rn. 4, RuS 2018, 392; OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2018 - 15 U 7/18, juris Rn. 8; Beschluss vom 27.12.2018 - 16 U 118/18, juris Rn. 6; Urteil vom 21.01.2021 - 15 U 164/19, juris Rn. 5; OLG Naumburg, Beschluss vom 06.11.2017 - 1 U 79/17, juris Rn. 74, VerkMitt 2018, Nr. 50; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2019 - 4 U 56/18, juris Rn. 23, VersR 2019, 561; siehe auch Hanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom 09.01.2007 - 3 U 54/06, juris Rn. 17).

    oder mit einer nicht weiter substantiierten Behauptung, Vorschäden seien fachgerecht behoben worden, genügt nach dieser Rechtsprechung der Geschädigte seiner Darlegungslast regelmäßig nicht (siehe KG Berlin, Urteil vom 27.08.2015 - 22 U 152/14, juris Rn. 40, MDR 2015, 1128; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2015 - 1 U 32/14, juris Rn. 7, Schaden-Praxis 2015, 265; OLG Frankfurt, Urteil vom 12.12.2019 - 22 U 190/18, juris Rn. 15, ZAP EN-Nr. 117/2020; OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2018 - 9 U 180/17, juris Rn. 20, NJW-RR 2018, 1296; Beschluss vom 28.03.2018 - 9 U 180/17, juris Rn. 12, NJW-RR 2018, 1296; Beschluss vom 10.04.2018 - 9 U 199/17, juris Rn. 7, RuS 2018, 392).

    Auch die Vorlage eines vom Geschädigten eingeholten Privat-Schadensgutachtens wurde als für die Darlegung der Reparatur von Vorschäden nicht genügend angesehen, wenn nicht dem Sachverständigen vom Geschädigten die betreffenden Vorschäden offengelegt wurden (siehe OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2015 - 1 U 32/14, juris Rn. 8, Schaden-Praxis 2015, 265; OLG Frankfurt, Urteil vom 12.12.2019 - 22 U 190/18, juris Rn. 15, ZAP EN-Nr. 117/2020; OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2018 - 9 U 180/17, juris Rn. 19, NJW-RR 2018, 1296; Beschluss vom 10.04.2018 - 9 U 199/17, juris Rn. 6, RuS 2018, 392; Beschluss vom 16.10.2019 - 31 U 115/19, juris Rn. 1).

    Selbst mit der Vorlage von Rechnungen allein soll der Darlegungslast des Geschädigten nicht Genüge getan worden sein (siehe OLG Celle, Urteil vom 08.02.2017 - 14 U 119/16, juris Rn. 9, RuS 2017, 665; Beschluss vom 20.09.2018 - 14 U 124/18, juris Rn. 4, MDR 2019, 160), während im Gegenzug die Behauptung einer Reparatur als unsubstantiiert angesehen wurde, wenn sie nicht auf die Rechnungen, soweit sie sich beim Geschädigten befinden müssten, gestützt wurde (siehe OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.2016 - 9 U 79/15, juris Rn. 6; Beschluss vom 10.04.2018 - 9 U 199/17, juris Rn. 7, RuS 2018, 392).

    (siehe OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2015 - 1 U 32/14, juris Rn. 4, Schaden-Praxis 2015, 265; OLG Hamm, Beschluss vom 10.04.2018 - 9 U 199/17, juris Rn. 4, RuS 2018, 392; OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2018 - 15 U 7/18, juris Rn. 8).

  • OLG Frankfurt, 12.12.2019 - 22 U 190/18

    Zu den Anforderungen an die Darlegung der fachgerechten Beseitigung von

    Werden auch zum Beleg der Reparaturen keine Reparaturrechnungen, Rechnungen über benötigte Ersatzteile oder ähnliches vorgelegt, obwohl es Rechnungen gegeben haben müsste, fehlt es an konkretem Sachvortrag, der eine Verifizierung durch Zeugenbefragung und keine unzulässige Ausforschung ermöglichte (Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 251; OLG Hamm, Beschluss vom 10. April 2018 - I-9 U 199/17 -, Rn. 7, juris).
  • OLG Hamm, 06.03.2023 - 7 U 96/22

    Unfallhergang; Einwilligung; Darlegungs- und Beweislast

    Dazu muss er grundsätzlich darlegen und ggf. nachweisen, welche eingrenzbaren Vorschäden an dem Fahrzeug vorhanden waren und durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen diese zeitlich vor dem streitgegenständlichen Unfall fachgerecht beseitigt worden sind (OLG Hamm Beschl. v. 10.4.2018 - I-9 U 199/17, juris Rn. 4; Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 7 StVG Rn. 401 f. (Stand: 01.12.2021)) .
  • LG Bielefeld, 16.11.2021 - 2 O 29/21
    Dazu muss er darlegen und ggfs. nachweisen, welche eingrenzbaren Vorschäden an dem Fahrzeug vorhanden waren und durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen diese zeitlich vor dem streitgegenständlichen Unfall fachgerecht beseitigt worden sind - in diesem Zusammenhang muss er im Einzelnen zu Art und Umfang der Vorschäden und den durchgeführten Reparaturmaßnahmen (also dazu, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen durchgeführt worden sind und ob evtl. Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen) vortragen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.04.2018, Az. 9 U 199/17; Rn. 4 - zitiert nach juris).
  • LG Bielefeld, 04.06.2019 - 2 O 39/18
    Dazu muss er darlegen und ggf. nachweisen, welche eingrenzbaren Vorschäden an dem Fahrzeug vorhanden waren und durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen diese zeitig vor dem streitgegenständlichen Unfall fachgerecht beseitigt worden sind - in diesem Zusammenhang muss er im Einzelnen zu Art und Umfang der Vorschäden und den durchgeführten Reparaturmaßnahmen (also dazu, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen durchgeführt worden sind bzw. inwieweit genau welche Vorschäden verblieben sind) vortragen (vgl. OLG Hamm [Beschluss vom 10.04.2018, Az. 9 U 199/17; zitiert nach Juris; siehe auch Laws/Lohmeyer/Finke in: Freymann/Wellner, juris PK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016, § 7 StVG, RNr. 247 ff.]).
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Rechtsprechung
   LG Münster, 29.03.2018 - 016 O 213/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,14232
LG Münster, 29.03.2018 - 016 O 213/17 (https://dejure.org/2018,14232)
LG Münster, Entscheidung vom 29.03.2018 - 016 O 213/17 (https://dejure.org/2018,14232)
LG Münster, Entscheidung vom 29. März 2018 - 016 O 213/17 (https://dejure.org/2018,14232)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Haftungsausschluss des Anspruchs auf Schadensersatz und Zahlung von Schmerzensgeld gegen den Haftpflichtversicherer aufgrund der Haftungsprivilegierungen i.R.e. Verkehrsunfalls

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Klage gegen eine PKW-Haftpflichtversicherung nach § 115 VVG - Besorgungsfahrt für eine Arztpraxis - Ärztin ist PKW-Halterin - Ehemann der Ärztin fährt in Begleitung einer Angestellten - Verletzung der Angestellten beim Ausparken - Arbeitsunfall anerkannt - kein ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 1047
  • r+s 2018, 392
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG München, 19.03.2009 - 24 U 346/08

    Haftung bei Verkehrsunfall: Anwendbarkeit des Haftungsausschlusses für

    Auszug aus LG Münster, 29.03.2018 - 16 O 213/17
    Dabei muss es sich jedoch um eine Tätigkeit handeln, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die zu dem Unternehmen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit stehen; die Tätigkeit muss unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist, also ernsthafte und nicht völlig unbedeutende Arbeit von betrieblicher Qualität darstellen, die dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnen wäre (OLG München, Urteil vom 19. März 2009 - 24 U 346/08 -, Rdnr. 15, juris; OLG Stuttgart a. a. O., Rdnr. 14).

    Als Versicherter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII kann nämlich - entgegen der in diesem Verfahren vertretenen Auffassung der Klägerin - auch tätig werden, wer Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste ausübt, solange nur eine erhebliche Tätigkeit im betrieblichen Interesse vom Gefälligen erbracht wird (OLG München, Urteil vom 19. März 2009 - 24 U 346/08 -, Rdnr. 15, juris), was hier unzweifelhaft der Fall ist.

  • OLG Stuttgart, 13.11.2013 - 3 U 110/13

    Haftungsprivilegierung eines Wie-Beschäftigten bei Arbeitsunfall: Verletzung

    Auszug aus LG Münster, 29.03.2018 - 16 O 213/17
    Entscheidend für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit und das Eingreifen des Haftungsausschlusses i. S. d. § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII ist die Verursachung des Schadensereignisses durch eine Tätigkeit des Schädigers, die ihm von dem Betrieb oder für den Betrieb, in dem sich der Unfall ereignet hat, übertragen war oder die von ihm im Betriebsinteresse erbracht wurde (OLG Stuttgart, Urteil vom 13. November 2013 - 3 U 110/13 -, Rdnr. 7, juris).
  • OLG Celle, 25.09.2018 - 14 W 34/18

    Zur Abgrenzung der Verkehrsunfälle, die unter das Haftungsprivileg der §§ 104 f.

    Von dem Haftungsprivileg erfasst sind die mit der beabsichtigten Klage gegenüber der Antragsgegnerin geltend zu machenden Ersatzansprüche, auch solche aus Gefährdungshaftung, soweit der unmittelbare Schädiger dem Unternehmen zuzurechnen ist oder ihm - wie hier - angehört (vgl. LG Münster, Urt. v. 29.03.2018 - 16 O 213/17, RuS 2018, 392, juris-Rdnr. 34).
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