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Rechtsprechung
   EuGH, 24.06.1986 - 150/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,2211
EuGH, 24.06.1986 - 150/85 (https://dejure.org/1986,2211)
EuGH, Entscheidung vom 24.06.1986 - 150/85 (https://dejure.org/1986,2211)
EuGH, Entscheidung vom 24. Juni 1986 - 150/85 (https://dejure.org/1986,2211)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    Richtlinie 79/7 von 19. Dezember 1978 Art. 2; ; Richtlinie 79/7 von 19. Dezember 1978 Art. 3 Abs. 1; ; Richtlinie 79/7 von 19. Dezember 1978 Art. 4 Abs. 1

  • EU-Kommission PDF

    Drake / Chief Adjudication Officer

    1 . SOZIALPOLITIK - GLEICHBEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT - PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH DER RICHTLINIE 79/7 - ERWERBSBEVÖLKERUNG IM SINNE DES ARTIKELS 2 DER RICHTLINIE - ARBEITNEHMER , DER SEINE ERWERBSTÄTIGKEIT WEGEN DER INVALIDITÄT ...

  • EU-Kommission

    Drake / Chief Adjudication Officer

  • Wolters Kluwer

    Schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit; Auslegung des Begriffes "Erwerbsbevölkerung" in Art. 2 Richtlinie 79/7 des Rates von 19. Dezember 1978; Schutz gegen das Risiko der Invalidität; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. SOZIALPOLITIK - GLEICHBEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT - PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH DER RICHTLINIE 79/7 - ERWERBSBEVÖLKERUNG IM SINNE DES ARTIKELS 2 DER RICHTLINIE - ARBEITNEHMER , DER SEINE ERWERBSTÄTIGKEIT WEGEN DER INVALIDITÄT ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Invalidenpflegebeihilfe - Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7/EWG.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1986, 1995
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1996 - C-77/95

    Bruna-Alessandra Züchner gegen Handelskrankenkasse (Ersatzkasse) Bremen. - …

    Rn. 19 Die deutsche Regierung schlägt vor, die erste Frage des vorlegenden Gerichts zu verneinen, und stützt sich dabei auf das Urteil Drake des Gerichtshofes(6), wonach eine Person, die ihre Erwerbstätigkeit infolge des Eintritts eines der in Artikel aufgeführten Risiken unterbreche, zur Erwerbsbevölkerung im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 79/7 gehöre.

    Ausserdem habe der Gerichtshof im Urteil Drake(10) den Begriff der Erwerbsbevölkerung dadurch erweitert, daß er angenommen habe, daß eine Person, die ihre berufliche Tätigkeit unterbrochen haben, um einen behinderten Angehörigen zu pflegen, in den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7 fallen müsse.

    So hat er, als er in seinem Urteil Drake(12) die Vorabentscheidungsfragen beantwortete, die der Chief Social Security Commissioner vorgelegt hatte, um beurteilen zu können, ob eine nationale Rechtsvorschrift, die die Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung für die Pflege einer behinderten Person festlegt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, folgendes festgestellt:.

    Der Gerichtshof hat nämlich im Urteil Drake(30) bereits festgestellt, daß die Mitgliedstaaten auf verschiedene Weise Schutz gegen die Folgen des Risikos der Invalidität gewähren können, indem sie z. B. wie im vorliegenden Fall die Zahlung von zwei verschiedenen Leistungen vorsehen, von denen die eine dem Behinderten selbst und die andere der Person gezahlt wird, die seine Betreuung übernimmt, oder dadurch zum gleichen Ergebnis gelangen, daß sie dem Behinderten eine Leistung mit einem höheren Betrag zahlen; der Gerichtshof hat hinzugefügt: "Um sicherzustellen, daß die schrittweise Verwirklichung des in Artikel 1 genannten und in Artikel 4 der Richtlinie 79/7 verdeutlichten Grundsatzes der Gleichbehandlung in der gesamten Gemeinschaft harmonisch erfolgt, ist Artikel 3 Absatz 1 deshalb dahin auszulegen, daß er alle Leistungen umfasst, die im weiten Sinne zu einem der dort genannten gesetzlichen Systeme gehören oder unter eine Sozialhilferegelung fallen, die ein solches System ergänzen oder ersetzen soll.".

    Wie bereits zu sehen war, ist der Schutz gegen die Risiken Krankheit und/oder Invalidität im deutschen System der sozialen Sicherheit dadurch gekennzeichnet, daß erstens - anders als in dem im Urteil Drake(33) geprüften britischen System - bestimmt ist, daß - wenn von der Krankenkasse keine Sachleistungen gewährt werden - Inhaber des Anspruchs auf Erstattung der Kosten, die durch das Personal verursacht werden, das er sich für seine Pflege beschafft hat, in allen Fällen der Versicherte ist, und - zweitens - daß der Anspruch des Versicherten sowohl auf die Sachleistung als auch auf diese Erstattung wegfällt, wenn er mit einer anderen Person zusammenlebt, die ihn in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann.

    (5) - Urteil vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 150/85 (Drake, Slg. 1986, 1995).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.1996 - C-228/94

    Stanley Charles Atkins gegen Wrekin District Council und Department of Transport. …

    Der Gerichtshof hat im Urteil Drake ( 19 ) entschieden, daß die Richtlinie auf eine Regelung anzuwenden sei, nach der bestimmte Personen, die einen Behinderten betreuen, Anspruch auf eine Behindertenpflegebeihilfe haben.

    Wie in den zitierten Urteilen Drake ( 24 ) und Richardson ( 25 ) ist es mithin eine unmittelbar gesetzlich festgelegte Leistungsvoraussetzung, daß ein bestimmtes Risiko sich verwirklicht.

    ( 10 ) Vgl. Urteil vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 150/85 (Drake, Slg. 1986, 1995, Randnr. 23, Hervorhebung nur hier).

    ( 11 ) Vgl. Urteil Drake (zitiert in Fußnote 10, Randnr. 21) sowie Urteile vom 4. Februar 1992 in der Rechtssache C-243/90 (Smithson, Slg. 1992, I-467, Randnr. 12), vom 16. Juli 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-63/91 und C-64/91 (Jackson und Cresswell, Slg. 1992, I-4737, Randnr. 15) und vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-137/94 (Richardson, Slg. 1995, I-3407, Randnr. 8).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.1991 - C-243/90

    The Queen gegen Secretary of State for Social Security, ex parte Florence Rose …

    Ich verweise hierzu auf das Urteil Drake (7), in dem der Gerichtshof entschieden hat, daß "Artikel 3 Absatz 1 ... dahin auszulegen [ist], daß er alle Leistungen umfasst, die im weiten Sinne zu einem der dort genannten gesetzlichen Systeme gehören oder unter eine Sozialhilferegelung fallen, die ein solches System ergänzen oder ersetzen soll" (8).

    Wie der Gerichtshof im Urteil Drake ausgeführt hat, ist eine weite Auslegung von Artikel 3 unabdingbar, um eine harmonische Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in der gesamten Gemeinschaft sicherzustellen (Randnr. 23).

    (7) Urteil vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 150/85 (Drake, Slg. 1986, 1995, Randnr. 23).

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