Rechtsprechung
   BSG, 02.12.1992 - 14a/6 RKa 43/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,1334
BSG, 02.12.1992 - 14a/6 RKa 43/91 (https://dejure.org/1992,1334)
BSG, Entscheidung vom 02.12.1992 - 14a/6 RKa 43/91 (https://dejure.org/1992,1334)
BSG, Entscheidung vom 02. Dezember 1992 - 14a/6 RKa 43/91 (https://dejure.org/1992,1334)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,1334) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Zahnarztes gegen die Krankenversicherung - Berechtigung zur Abrechnung für das provisorische Einsetzen einer mangelhaften Brücke - Feststellung eines Schadensersatzanspruchs der Ersatzkrankenkasse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EKV-Zahnärzte; SGG § 77, § 103, § 128

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schadensersatzansprüche der Krankenkasse - Heil- und Kostenplan - Genehmigung - Sachgerechte Planung des Zahnersatzes

Papierfundstellen

  • NZS 1993, 178
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 20.05.1992 - 14a/6 RKa 9/90

    Krankenversicherung - Kassenarzt - Schadensersatzansprüche - Feststellung -

    Auszug aus BSG, 02.12.1992 - 14a/6 RKa 43/91
    Denn es handelt sich um eine Angelegenheit der Kassenzahnärzte iS des § 12 Abs. 3 Satz 2 SGG, nicht um eine Angelegenheit des Kassenzahnarztrechts iS des § 12 Abs. 3 Satz 1 SGG (BSG SozR 3-5555 § 12 Nr. 3).

    Die KZÄV hat als allgemeine Vertragsinstanz über Schadensersatzansprüche zu entscheiden, weil keine anderen Vertragsinstanzen zuständig sind, jedenfalls nicht iS einer ausschließlichen Zuständigkeit (vgl BSG SozR 3-5555 § 12 Nr. 3).

    Der Senat hat bereits in seinen Entscheidungen vom 20. Mai 1992 aaO (SozR 3-5555 § 12 Nr. 3 und 14a/6 RKa 6/90 = DOK 1992, 472) deutlich gemacht, daß ihn die im Schrifttum gegen diese Rechtsprechung erhobenen Einwände (vgl Hess in Kasseler Kommentar, § 75 SGB V, RdNr 8) nicht überzeugen.

    Die Genehmigung eines Heil- und Kostenplanes schließt es - wie der Senat bereits entschieden hat (SozR 3-5555 § 12 Nr. 3) -zwar nicht aus, die Mangelhaftigkeit der Ausführung des Planes geltend zu machen.

    Der Senat hat bereits entschieden (SozR 3-5555 § 12 Nr. 3), daß es sich bei der Versorgung mit Zahnersatz gegenüber dem Patienten um einen Dienstvertrag gemäß § 611 BGB handelt, der - da es sich um Dienstleistungen höherer Art handelt - gemäß § 627 BGB grundsätzlich jederzeit gekündigt werden kann.

    Zwar ist ein im Verwaltungsverfahren eingeholtes Gutachten im gerichtlichen Verfahren auch dann urkundlich verwertbar, wenn es nicht von der das Verwaltungsverfahren leitenden KZÄV, sondern von der betroffenen Krankenkasse zur Vorbereitung ihrer Entscheidung eingeholt worden ist, ob ein Verwaltungsverfahren bei der KZÄV beantragt werden soll (BSG SozR 3-5555 § 12 Nr. 3); die Einholung eines Sachverständigengutachtens steht dann grundsätzlich im Ermessen des Gerichts.

  • BSG, 16.01.1991 - 6 RKa 25/89

    Schadensersatzanspruch einer Ersatzkasse wegen Mängeln bei der prothetischen

    Auszug aus BSG, 02.12.1992 - 14a/6 RKa 43/91
    Der 6. Senat des BSG hat ein zur Kündigung berechtigendes schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Zahnarztes dann als gegeben angesehen, wenn dessen Arbeitsergebnis vollständig unbrauchbar und eine Nachbesserung nicht möglich oder dem Versicherten nicht zumutbar ist (SozR 3-5555 § 12 Nr. 2).
  • BSG, 20.05.1992 - 14a/6 RKa 6/90

    Vorliegen einer Angelegenheit der Kassenzahnärzte oder des Kassenzahnarztrechts;

    Auszug aus BSG, 02.12.1992 - 14a/6 RKa 43/91
    Der Senat hat bereits in seinen Entscheidungen vom 20. Mai 1992 aaO (SozR 3-5555 § 12 Nr. 3 und 14a/6 RKa 6/90 = DOK 1992, 472) deutlich gemacht, daß ihn die im Schrifttum gegen diese Rechtsprechung erhobenen Einwände (vgl Hess in Kasseler Kommentar, § 75 SGB V, RdNr 8) nicht überzeugen.
  • BSG, 20.11.1986 - 6 RKa 14/85
    Auszug aus BSG, 02.12.1992 - 14a/6 RKa 43/91
    Ohne vorherige Zustimmung der Krankenkasse darf er von dem genehmigten Heil- und Kostenplan nicht abweichen; die Kasse braucht Abweichungen vom Plan nicht hinzunehmen (BSG Urteil vom 20. November 1986, 6 RKa 14/85).
  • BSG, 10.05.2017 - B 6 KA 15/16 R

    Vertrags(zahn)ärztliche Versorgung - Schadensregress gegen einen Zahnarzt bei

    Allerdings ist der Senat in seiner Rechtsprechung bis Anfang der 1990er Jahre davon ausgegangen, dass ein zur Kündigung berechtigendes schuldhaftes vertragswidriges Verhalten des Zahnarztes vorliegt, wenn dessen Arbeitsergebnis vollständig unbrauchbar und eine Nachbesserung nicht möglich oder dem Versicherten nicht zumutbar ist (BSG Urteil vom 2.12.1992 - 14a/6 RKa 43/91 - SozR 3-5555 § 9 Nr. 1 = Juris RdNr 24; BSG Urteil vom 16.1.1991 - 6 RKa 25/89 - SozR 3-5555 § 12 Nr. 2 = Juris RdNr 18) .
  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 21/06 R

    Besetzung der Spruchkörper mit ehrenamtlichen Richtern in vertrags (zahn)

    Zudem muss eine Nachbesserung - wegen Unbrauchbarkeit des Arbeitsergebnisses - nicht möglich und/oder eine Nachbesserung bzw Neuanfertigung durch den bisher behandelnden Vertragszahnarzt nicht zumutbar sein (vgl BSG SozR 3-5555 § 12 Nr. 2 S 10; SozR 3-5555 § 9 Nr. 1 S 6).

    Nach der Rechtsprechung ist für eine Regresspflicht allein Voraussetzung, dass eine Nachbesserung - wegen Unbrauchbarkeit des Arbeitsergebnisses - nicht möglich und/oder dass eine Nachbesserung bzw Neuanfertigung durch den bisher behandelnden Vertragszahnarzt nicht zumutbar ist (s oben mit Hinweis auf BSG SozR 3-5555 § 12 Nr. 2 S 10; SozR 3-5555 § 9 Nr. 1 S 6).

    Soweit vereinzelt ergänzend darauf hingewiesen worden ist, der Versicherte sei zur Kündigung berechtigt gewesen und habe das Behandlungsverhältnis endgültig beendet (vgl zB BSG SozR 3-5555 § 9 Nr. 1 S 6; s auch BSG SozR 3-5555 § 12 Nr. 2 S 10 mit Bezugnahme auf die Bewertung als wichtigen Grund zur Kündigung), ist damit nicht eine weitere Voraussetzung für die Festsetzung eines Schadensregresses bezeichnet worden.

    Entsprechend der Befugnis zum Wechsel des behandelnden Arztes innerhalb eines Quartals bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist ein Zahnarztwechsel bei nicht erfolgreicher Prothetikbehandlung dann zu akzeptieren, wenn eine Nachbesserung - wegen Unbrauchbarkeit des Arbeitsergebnisses - nicht möglich und/oder wenn eine Nachbesserung bzw Neuanfertigung durch den bisher behandelnden Vertragszahnarzt nicht zumutbar ist (s die oben zitierten Urteile BSG SozR 3-5555 § 12 Nr. 2 S 10; SozR 3-5555 § 9 Nr. 1 S 6).

    Denn das Behandlungsverhältnis weist wegen der Ausrichtung auf die Prothetik zwar Elemente des Werkvertrags auf, bleibt aber doch ein Dienstvertrag, in dessen Rahmen für eine Anwendung des § 281 BGB im Regelfall kein Raum ist (vgl BSG SozR 3-5555 § 9 Nr. 1 S 6; ebenso zB Sprau in Palandt, BGB, 65. Aufl 2006, vor § 631 RdNr 32, und Heinrichs in Palandt, aaO, § 281 RdNr 42, 44).

    Die Anwendbarkeit des § 281 Abs. 1 BGB wäre möglicherweise außerdem wegen Vorliegens der Voraussetzungen des Abs. 2 zu verneinen und schließlich auch deshalb, weil Dienste höherer Art im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB Gegenstand der Rechtsbeziehung zwischen Zahnarzt und Patient sind (vgl BSG SozR 3-5555 § 9 Nr. 1 S 6; s auch Weidenkaff in Palandt, aaO, § 627 RdNr 2).

    Die dargestellten Voraussetzungen, eine dem zahnärztlichen Standard nicht entsprechende prothetische Versorgung sowie ein Verschulden des Vertragszahnarztes (s oben mit Hinweis auf BSG SozR 3-5555 § 12 Nr. 5 S 24; SozR 4-5555 § 12 Nr. 1 RdNr 4 und BSG SozR 3-5555 § 9 Nr. 1 S 6), liegen vor, wie im Urteil des LSG zutreffend ausgeführt ist.

    Erfüllt ist auch die weitere Voraussetzung, dass eine Nachbesserung - wegen Unbrauchbarkeit des bisherigen Arbeitsergebnisses - nicht möglich und/ oder dass eine Nachbesserung bzw Neuanfertigung durch den bisher behandelnden Zahnarzt nicht zumutbar ist (s oben mit Hinweis auf BSG SozR 3-5555 § 12 Nr. 2 S 10; SozR 3-5555 § 9 Nr. 1 S 6).

  • BSG, 10.05.2017 - B 6 KA 9/16 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Abrechnungsprüfung - sachlich-rechnerische

    Mittelbar schützt die Regelung damit auch den Zahnarzt (vgl BSG Urteil vom 2.12.1992 - 14a/6 RKa 43/91 - SozR 3-5555 § 9 Nr. 1 S 5, Juris RdNr 20) .

    Der Bescheid der Krankenkasse, mit dem die im Heil- und Kostenplan vorgesehene Behandlung genehmigt wird, entfaltet unmittelbare Wirkung nur gegenüber dem Versicherten, gegenüber dem er ergeht (vgl BSG Urteil vom 2.12.1992 - 14a/6 RKa 43/91 - SozR 3-5555 § 9 Nr. 1, Juris RdNr 20; BSG Urteil vom 25.3.2003 - B 1 KR 29/02 R - SozR 4-1500 § 55 Nr. 1 RdNr 6 = Juris RdNr 12) .

    So hat das BSG bezogen auf Planungsfehler, die bereits aus dem Heil- und Kostenplan zu ersehen sind, entschieden, dass die Krankenkasse nach erfolgter Genehmigung wegen des aus § 242 BGB folgenden Verbots des venire contra factum proprium gehindert ist, den Vertragszahnarzt wegen dieses Planungsfehlers auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen (BSG Urteil vom 2.12.1992 - 14a/6 RKa 43/91 - SozR 3-5555 § 9 Nr. 1, Juris RdNr 20; vgl auch BSG Urteil vom 25.3.2003 - B 1 KR 29/02 R - SozR 4-1500 § 55 Nr. 1 RdNr 6 = Juris RdNr 12) .

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht