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   BSG, 30.01.1997 - 4 RA 23/96   

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BSG, 30.01.1997 - 4 RA 23/96 (https://dejure.org/1997,1752)
BSG, Entscheidung vom 30.01.1997 - 4 RA 23/96 (https://dejure.org/1997,1752)
BSG, Entscheidung vom 30. Januar 1997 - 4 RA 23/96 (https://dejure.org/1997,1752)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Entschädigungsrente - Aberkennung - Kürzung - Ermächtigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 1997, 616
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 30.01.1997 - 4 RA 33/95

    Recht auf Entschädigungsrente bei Aberkennung der Eigenschaft als Verfolgter des

    Auszug aus BSG, 30.01.1997 - 4 RA 23/96
    Hingegen war durch die Generalklausel des § 1 Abs. 1 BEG rechtsgrundsätzlich gewährleistet, daß die Entstehung eines individuellen Wiedergutmachungsrechtes allein davon abhing, ob eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme (§ 2 BEG) gegen eine Person gerichtet worden war und bei ihr eine Beeinträchtigung an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen oder berufliches oder wirtschaftliches Fortkommen bewirkt hatte (näher zu den Zwecken des ERG Senatsurteil vom 30. Januar 1997, 4 RA 33/95, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der Kläger hatte also am 1. Mai 1992 nach Bundesrecht ein subjektives Recht auf Entschädigungsrente gegen die BfA als Entschädigungsträger gemäß § 6 ERG (dazu näher og Senatsurteil vom 30. Januar 1997, 4 RA 33/95), das diese durch monatliche Zahlungen rechtmäßig anerkannt hatte; denn mit Inkrafttreten des ERG war eine Rechtsänderung iS von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB X ) eingetreten, die es gemäß Art. 19 Satz 3 EV erlaubte, den Verwaltungsakt der Zuerkennung des Rechtes auf Ehrenpension mit Wirkung für die Zukunft, dh ab Mai 1992, aufzuheben und durch die Bewilligung des neuen Rechts auf Entschädigungsrente gegen die BfA zu ersetzen.

    Diese Vorschrift läßt nicht einmal andeutungsweise erkennen, das nach § 5 Abs. 2 ERG zuständige BVA als Organ des beklagten Staates dürfe die in Abs. 1 aaO genannten Rechtsfolgen verbindlich aussprechen, bevor das Verwaltungsverfahren nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 ERG iVm §§ 2 bis 5 VRG iVm §§ 8 ff SGB X (s § 6 Abs. 3 ERG) in der gesetzlich vorgeschriebenen Form durchgeführt ist und die Kommission sowie die Beklagte (zu deren Verhältnis zueinander vgl og Senatsurteil vom 30. Januar 1997, 4 RA 33/95) auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung sich eine abschließende Auffassung darüber gebildet haben, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 ERG erfüllt sind.

  • BVerwG, 19.03.1969 - VI C 115.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BSG, 30.01.1997 - 4 RA 23/96
    Es reicht also hierfür eine Mitwirkung an den Verstößen anderer Gewaltinhaber, die nicht auf die strafrechtlichen Teilnahmeformen begrenzt ist (BVerwGE 31, 337, 342); es darf aber vor dem Hintergrund der wirklichen Verhältnisse in der DDR nicht ausgeschlossen gewesen sein, daß die Mitwirkung zum Unrechtserfolg beigetragen hat.

    Gerade eine Gesinnung, die dazu führte, daß Menschenleben der Parteiräson untergeordnet wurden, spricht für die Verwerflichkeit und damit erst recht für die (bloße) Vorwerfbarkeit der Mitwirkung an solcher Tat (BVerwGE 31, 337, 342 ff).

  • BVerfG, 12.12.1967 - 2 BvL 14/62

    Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsregelungen des G 131

    Auszug aus BSG, 30.01.1997 - 4 RA 23/96
    Denn die Unwürdigkeitsklausel stellt gerade die Gleichheit zwischen allen NS-Opfern in Deutschland wieder her, indem im Ergebnis diejenigen von einer Wiedergutmachung des ihnen durch die Nationalsozialisten zugefügten Unrechts ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, die selbst, als ihnen die Macht hierfür übertragen oder eingeräumt wurde, die elementaren Rechte anderer verletzt haben (vgl § 6 BEG und dazu BVerfGE 13, 46 ; § 3 Nr. 3a des Gesetzes zu Art. 131 GG und dazu BVerfGE 22, 387 ; § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Häftlingshilfegesetzes; § 3 Abs. 1, jetzt Abs. 2 Nr. 2 des Bundesvertriebenengesetzes und dazu BVerfGE 11, 299 ; § 359 Abs. 3 Nrn 1 und 2 des Lastenausgleichsgesetzes, in anderem Zusammenhang zu § 359 Abs. 2 LAG, BVerfGE 32, 249 ).

    Deswegen verbietet die verfassungsmäßige Ordnung des GG geradezu, staatliche Wiedergutmachung solchen früheren Opfern des NS-Regimes - ungeschmälert - zu belassen, die in Ausübung von Macht in einer Staatspartei oder in dem von dieser dirigierten Staatsgebilde selbst gerade diese Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit mißachtet haben (vgl BVerfGE 22, 387, 418 f; 12, 264, 271).

  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

    Auszug aus BSG, 30.01.1997 - 4 RA 23/96
    Die gezielte "Vernichtung" menschlichen Lebens, wie sie von Erich Honecker, dem Politbüro der SED und dem NVR für sog Republikflüchtlinge, dh für Menschen angeordnet war, denen ihr Menschenrecht auf Ausreise (und ihr Grundrecht als Deutsche auf Freizügigkeit in ganz Deutschland) grundsätzlich und faktisch in aller Regel vorenthalten war, stellt eine besonders schwerwiegende Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit dar (BVerfG, Beschluß vom 24. Oktober 1996, 2 BvR 1851, 1853, 1875 und 1852/94, veröffentlicht in JZ 1997, 142 ff, NJW 1997, 929 ff; vgl schon BVerfGE 19, 1, 6; zur rechtlichen Bedeutung von Schießbefehl und Grenzregime vgl auch stellvertretend Hirtschulz/Lapp unter Mitwirkung von Uxa, Das Grenzregime der DDR in: Die SED-Herrschaft und ihr Zusammenbruch, herausgegeben von Kuhrt/Buck/Holzweißig, 1996, 143ff, 155ff, 161ff mwN).
  • BVerfG, 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94

    DDR-Rechtsanwälte

    Auszug aus BSG, 30.01.1997 - 4 RA 23/96
    Der Ermächtigungstatbestand ist, soweit die hier zu prüfenden Voraussetzungen des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit in Frage stehen, noch so hinreichend bestimmt, daß er in einer für die Betroffenen voraussehbaren Weise von den Organen der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt ausgelegt und angewandt werden kann (vgl dazu und zum folgenden BVerfGE 93, 213, 238; BFHE 177, 317, 320 ff, 323 ff; Hellmann, Die Auslegung von Ausschlußklauseln in Wiedergutmachungsgesetzen, VIZ 1995, 201 ff, mwN).
  • BVerfG, 06.06.1967 - 2 BvR 375/60

    Verwaltungsstrafverfahren

    Auszug aus BSG, 30.01.1997 - 4 RA 23/96
    Allerdings weist der Kläger richtig darauf hin, daß die Anwendung von § 5 Abs. 1 ERG, obwohl nicht Kriminalstrafrecht, doch mit einem sog ethischen Schuldvorwurf (BVerfGE 22, 49, 79) verbunden ist.
  • BVerfG, 28.04.1965 - 1 BvR 346/61

    Neuapostolische Kirche

    Auszug aus BSG, 30.01.1997 - 4 RA 23/96
    Die gezielte "Vernichtung" menschlichen Lebens, wie sie von Erich Honecker, dem Politbüro der SED und dem NVR für sog Republikflüchtlinge, dh für Menschen angeordnet war, denen ihr Menschenrecht auf Ausreise (und ihr Grundrecht als Deutsche auf Freizügigkeit in ganz Deutschland) grundsätzlich und faktisch in aller Regel vorenthalten war, stellt eine besonders schwerwiegende Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit dar (BVerfG, Beschluß vom 24. Oktober 1996, 2 BvR 1851, 1853, 1875 und 1852/94, veröffentlicht in JZ 1997, 142 ff, NJW 1997, 929 ff; vgl schon BVerfGE 19, 1, 6; zur rechtlichen Bedeutung von Schießbefehl und Grenzregime vgl auch stellvertretend Hirtschulz/Lapp unter Mitwirkung von Uxa, Das Grenzregime der DDR in: Die SED-Herrschaft und ihr Zusammenbruch, herausgegeben von Kuhrt/Buck/Holzweißig, 1996, 143ff, 155ff, 161ff mwN).
  • BFH, 25.01.1995 - X R 146/93

    Ein von DDR-Behörden erlassener Steuerbescheid ist mit rechtsstaatlichen

    Auszug aus BSG, 30.01.1997 - 4 RA 23/96
    Der Ermächtigungstatbestand ist, soweit die hier zu prüfenden Voraussetzungen des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit in Frage stehen, noch so hinreichend bestimmt, daß er in einer für die Betroffenen voraussehbaren Weise von den Organen der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt ausgelegt und angewandt werden kann (vgl dazu und zum folgenden BVerfGE 93, 213, 238; BFHE 177, 317, 320 ff, 323 ff; Hellmann, Die Auslegung von Ausschlußklauseln in Wiedergutmachungsgesetzen, VIZ 1995, 201 ff, mwN).
  • BSG, 30.01.1997 - 4 RA 99/95

    Aberkennung von Entschädigungsrenten bei Verstößen gegen die Grundsätze der

    Auszug aus BSG, 30.01.1997 - 4 RA 23/96
    Dies wird durch den Inhalt der jeweiligen "Amtsgeschäfte" hilfstatsächlich indiziert (dazu näher Senatsurteil vom 30. Januar 1997, 4 RA 99/95, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvL 8/60

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Personenkreis des G 131

    Auszug aus BSG, 30.01.1997 - 4 RA 23/96
    Deswegen verbietet die verfassungsmäßige Ordnung des GG geradezu, staatliche Wiedergutmachung solchen früheren Opfern des NS-Regimes - ungeschmälert - zu belassen, die in Ausübung von Macht in einer Staatspartei oder in dem von dieser dirigierten Staatsgebilde selbst gerade diese Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit mißachtet haben (vgl BVerfGE 22, 387, 418 f; 12, 264, 271).
  • BVerwG, 18.12.1969 - II C 37.66

    Gegenvorstellungen gegen die Festsetzung des Wertes eines Streitgegenstands

  • BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89

    Êndgültiger Verwaltungsakt beim Rechtsanspruch auf Geldleistungen, Gewährung

  • BVerfG, 14.08.1996 - 2 BvR 2088/93

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Aufrechnung mit Verfahrenskosten gegen den

  • BSG, 27.01.1993 - 4 RA 40/92

    Sozialversicherungs- und Versorgungsrente - Kürzung - Politische Begünstigung -

  • BSG, 30.01.1996 - 4 RA 16/95

    Aufhebung nicht in die Rentenversicherung überführter Versorgungsleistungen gemäß

  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvR 486/59

    Verfassungswidrigkeit des allein auf Parteimitgliedschaft gestützten

  • BVerfG, 16.11.1971 - 1 BvR 247/68

    Lastenausgleichsanspruch für in Vertreibungsgebieten außerhalb Österreichs

  • BVerfG, 28.09.1960 - 2 BvR 92/60

    Verfassungsmäßigkeit der nordrhein-westfälischen Zuständigkeitsverordnung zum

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.07.2011 - L 8 R 437/05

    Aberkennung der Entschädigungsrente wegen Verstoßes gegen Grundsätze der

    Mit Beschluss vom 22. Februar 1999 wurde das Verfahren bezüglich der vorläufigen Aberkennung der Entschädigungsrente zur gesonderten Entscheidung abgetrennt (S 35 RA 3631/92 W 97-1); mit Urteil vom 16. September 1999 entsprach das SG dem klägerischen Begehren und hob unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. Januar 1997 (4 RA 23/96, in Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 3-8850 § 5 Nr. 1) die "vorläufige" Aberkennung der Entschädigungsrente auf.

    Der insoweit erforderliche Tatbestand (Hinweis auf Urteil des BSG vom 30. Januar 1997 - B 4 RA 23/96 - in SozR 3-8850 § 5 Nr. 1) sei vorliegend gegeben.

    Schließlich verstoße § 5 Abs. 1 ERG, wenigstens in der Auslegung des Bundessozialgerichts(Hinweis auf Urteil vom 30. Januar 1997 - 4 RA 23/96 - in SozR 3-8850 § 5 Nr. 1), gegen Art. 3, 14 und 20 des Grundgesetzes (GG) und gegen Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie gegen Art. 14 EMRK.

    Umstände, die bei natürlicher Betrachtung in keinem Zusammenhang mit den von der Beklagten angeführten Eingriffstatbeständen stehen, sind im Gerichtsverfahren weder von Amts wegen noch aufgrund eines Nachschiebens von Gründen beachtlich (Urteil des BSG vom 23. Oktober 2003 - B 4 RA 52/02 R, zitiert nach juris, unter Hinweis auf Urteil vom 30. Januar 1997 - 4 RA 23/96, zitiert nach juris).

    Dieser ist ihm insbesondere dann zuzurechnen, wenn er den Befehl hierzu gegeben oder einen ihm erteilten Befehl näher ausgeformt oder wenn er Anordnungen zu Verstößen gegen diese Grundsätze mitbeschlossen oder öffentlich unterstützt hat (so ausdrücklich BSG im Urteil vom 30. Januar 1997 - 4 RA 23/96, a.a.O. Rz. 50).

    Die Verletzung der Rechtsgüter der betroffenen vier Personen im Wege der Freiheitsberaubung durch Entführung bzw. Inhaftierung, in zwei Fällen verbunden mit vorsätzlicher Körperverletzung, hat der Kläger mit seinem Vorbringen im Grunde auch eingeräumt, indem er zur Rechtfertigung (vgl. Urteil des BSG vom 30. Januar 1997 - 4 RA 23/96, Rz. 55, wonach nur im Licht der grundgesetzlichen Ordnung anerkannte Gründe, nicht aber der durch Vorschriften der DDR oder durch Anordnungen der diese beherrschenden marxistisch-leninistischen Partei gedeckte Verstoß rechtfertigend wirken) auf die damalige Interessenlage der DDR und die seinerzeitigen Gegebenheiten des Kalten Krieges verwiesen hat.

    Mit dem 3. Oktober 1990 war das Recht auf Ehrenpension durch den EV von vornherein unter den Vorbehalt der Angleichung an die im bisherigen Bundesgebiet gültige Rechtslage gestellt, also gerade nicht in seiner besonderen DDR-ideologischen, u. a. (angebliche) Widerstandskämpfer honorierenden Ausgestaltung für dauerhaft erklärt worden (Urteil des BSG vom 30. Januar 1997 - 4 RA 23/96, Rz. 41).

    Denn die Unwürdigkeitsklausel stellt gerade die Gleichheit zwischen allen NS-Opfern in Deutschland wieder her, indem im Ergebnis diejenigen von einer Wiedergutmachung des ihnen durch die Nationalsozialisten zugefügten Unrechts ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, die selbst, als ihnen die Macht hierfür übertragen oder eingeräumt wurde, die elementaren Rechte anderer verletzt haben (Urteil des BSG vom 30. Januar 1997 - 4 RA 23/96, Rz. 42 m. w. N.).

  • BSG, 24.11.2005 - B 9a/9 V 8/03 R

    Verstoß - Grundsätze - Menschlichkeit - Rechtsstaatlichkeit - Unwürdigkeit -

    Die Regelung beinhaltet vielmehr einen ethischen Schuldvorwurf des Staates, sodass der die Strafbarkeit regelnde Art. 103 Abs. 2 GG hiervon nicht berührt wird (vgl hierzu Frank, Die Entschädigungsunwürdigkeit ..., aaO, S 241 und Frank, br 2000, 125, 133; s auch BVerwGE 25, 128, 129 zu § 3 Satz 1 Nr. 3a G 131; BVerfGE 6, 132, 221; 22, 387, 420 f; BVerwGE 19, 1, 3; 26, 82, 88; 31, 337, 342; BSG, Urteile vom 30. Januar 1997 - 4 RA 23/96, S 16 f; vom 30. Januar 1997 - 4 RA 99/95, S 17; vom 24. März 1998 - B 4 RA 78/96 R, S 25).

    Die Verletzungshandlung gegen die von den Grundsätzen der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit erfassten Schutzgüter ist ohne Rücksicht auf ihre Strafbarkeit als Verbrechen oder Vergehen zu beurteilen (vgl BVerfGE 6, 132, 221; BVerwGE 19, 1, 3; 25, 128 f; 26, 82, 88; 31, 337, 340, 342; 34, 332, 341; BSG, Urteile vom 30. Januar 1997 - 4 RA 23/96, S 16 f; vom 30. Januar 1997 - 4 RA 99/95, S 17; vom 24. März 1998 - B 4 RA 78/96 R, S 25) .

    Ähnliche Überlegungen hat der 4. Senat des BSG zu der "Unwürdigkeitsklausel" des § 5 EntschRG (Versagung von Entschädigungsrenten, die die Ehrenpensionen der DDR an die Opfer des Nationalsozialismus ersetzen) angestellt (vgl BSGE 80, 72 = SozR 3-8850 § 5 Nr. 2; BSG SozR 3-8850 § 5 Nr. 1).

    Deswegen verbietet die verfassungsmäßige Ordnung des GG geradezu, staatliche Wiedergutmachung solchen früheren Opfern des NS-Regimes - ungeschmälert - zu belassen, die in Ausübung von Macht in einer Staatspartei oder in dem von dieser dirigierten Staatsgebilde selbst gerade diese Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit missachtet haben" (BSGE SozR 3-8850 § 5 Nr. 1 S 12 f; vgl dazu BVerfGE 22, 387, 418 f; 12, 264, 271).

  • LSG Sachsen, 19.06.2002 - L 4 RA 208/00

    Recht des NS-Opfers auf Entschädigungsrente; Kürzung oder Aberkennung des Rechts

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  • BSG, 30.01.1997 - 4 RA 99/95

    Aberkennung von Entschädigungsrenten bei Verstößen gegen die Grundsätze der

    Die Ermächtigung zur Aberkennung von Entschädigungsrente bei Verstößen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ist mit Grundgesetz und Völkerrecht vereinbar (Fortführung von BSG vom 30.1.1997 - 4 RA 23/96 = BSGE 00 = SozR 3-8850 § 5 Nr. 2).

    Zur Unzulässigkeit einer "vorläufigen" Aberkennung von Entschädigungsrente (Fortführung von BSG vom 30.1.1997 - 4 RA 23/96 aaO).

    Eine gesetzliche Ermächtigung, vermeintliche materielle Gegenrechte des Staates aus § 5 Abs. 1 EntschRG durch "vorläufigen" Verwaltungsakt gegenüber dem entschädigungsberechtigten Bürger verbindlich geltend zu machen, gibt es aber nicht (siehe auch Senatsurteil vom 30.1. 1997 - SozR 3-8850 § 5 Nr. 1):.

    Hingegen ist die politische Überzeugung des Klägers kein Kürzungs- oder Aberkennungsgrund, ebensowenig allein der Umstand, daß er "in der DDR an exponierter Stelle" tätig war (vgl Senatsurteil vom 30.1. 1997 - SozR 3-8850 § 5 Nr. 1 - näher dazu unten).

  • LSG Sachsen, 29.11.2000 - L 4 RA 93/00

    Recht auf Ehrenpension nach Recht der DDR; Voraussetzungen der Kürzung oder

    Das Bundessozialgericht habe in seinen grundlegenden Entscheidungen vom 30.01.1997 (BSG SozR 3-8850 § 5 Nr. 1, Nr. 2) und vom 24.03.1998 (B 4 RA 78/96 R) die Voraussetzungen für ein Vorliegen von Grundsatzverstößen im Sinne des § 5 Abs. 1 EntschRG näher konkretisiert.

    Insoweit handelt es sich um eine spezialgesetzliche Ermächtigung die Bindungswirkung früherer Verwaltungsakte zu durchbrechen (vgl. BSG a.a.O.; Urteile vom 30.01.1997, Az. 4 RA 23/96, sowie vom 24.03.1998, Az. B 4 RA 78/96 R).

    Der Senat bemisst dabei die genannten Grundsätze in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 30.01.1997, Az. 4 RA 99/95, Az. 4 RA 33/95, Az. 4 RA 23/96; Urteil vom 24.03.1998, Az. B 4 RA 78/96 R) wie folgt:.

  • LSG Sachsen, 29.11.2000 - L 4 RA 130/99

    Aberkennung des Rechts auf Entschädigungsrente durch die Bundesrepublik

    Das BSG habe in seinen Entscheidungen vom 30.01.1997 erkannt (SozR 3-8850 § 5 Nr. 1 und 2), dass ein ausreichender Grund für die Aberkennung der Entschädigungsrente darin liegen könne, dass ein Rechtsinhaber den von anderen beschlossenen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtstaatlichkeit und Menschlichkeit bewusst gefördert habe.

    Insoweit enthält die Vorschrift eine spezialgesetzliche Ermächtigung ("aberkennen", "kürzen") für die Beklagte, die Bindungswirkung des früheren Verwaltungsaktes zu durchbrechen, mit dem ein Recht auf Entschädigungsrente zuerkannt worden war (BSG Urteil vom 30.01.1997 - 4 RA 23/96, Urteil vom 24.03.1998 - B 4 RA 78/96 R).

    Soweit die dem Berechtigten verliehenen Macht Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit zum Inhalt hatte, es also gewissermaßen zu seiner Amtsausübung gehörte, kann der Verstoß durch den Inhalt der jeweiligen "Amtsgeschäfte" hilfstatsächlich indiziert sein (Urteile des BSG vom 30.01.1997, a. a. O. bzw. 4 RA 99/95).

  • BSG, 26.01.2012 - B 5 R 334/11 B

    Nichtzulassungsbeschluss - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage -

    Die Beschwerdebegründung geht insbesondere nicht auf das Urteil des BSG vom 30.1.1997 (4 RA 23/96 - SozR 3-8850 § 5 Nr. 1) ein, wonach Verstöße gegen die Menschlichkeit vorliegen und die Unwürdigkeitsklausel des § 5 Abs. 1 ERG erfüllt ist, wenn der Entschädigungsrentner als staatlicher Machtinhaber "Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit" anderer verletzt hat, was bei einer strafrechtlichen Verurteilung wegen vierfacher Freiheitsberaubung durch Entführung bzw Inhaftierung - begangen in Leitungsfunktionen der Staatssicherheitsorgane der DDR - evident der Fall ist.
  • SG Hamburg, 23.11.2005 - S 30 V 4/03

    Entziehung der nach § 31 Bundesversorgungsgesetz (BVG) gewährten Grundrente;

    Hingegen ist die Aberkennung der Leistungen wegen des Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit mit einem ethischen Schuldvorwurf verbunden (vgl. dazu BSG vom 30.1.1997, 4 RA 23/96).

    Der Betroffene muss gegen die Inhalte der Grundsätze vorgegangen oder Verstößen gegen sie - obwohl möglich und zumutbar - nicht entgegengetreten sein (vgl. BSG vom 30.1.1997, 4 RA 23/96).

    Dabei reicht eine Mitwirkung an den Verstößen anderer Gewaltinhaber durch Rat oder Tat oder in anderer Weise, im Rahmen der dem Betroffenen eingeräumten Gewalt aus (vgl. BSG vom 30.1.1997, 4 RA 23/96 und 4 RA 99/95).

  • SG Hamburg, 30.11.2005 - S 30 V 4/03

    Anspruch auf Kriegsopferversorgung bei Verstoß gegen die Grundsätze der

    Hingegen ist die Aberkennung der Leistungen wegen des Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit mit einem ethischen Schuldvorwurf verbunden (vgl. dazu BSG vom 30.1.1997, 4 RA 23/96).

    Der Betroffene muss gegen die Inhalte der Grundsätze vorgegangen oder Verstößen gegen sie - obwohl möglich und zumutbar - nicht entgegengetreten sein (vgl. BSG vom 30.1.1997, 4 RA 23/96).

    Dabei reicht eine Mitwirkung an den Verstößen anderer Gewaltinhaber durch Rat oder Tat oder in anderer Weise, im Rahmen der dem Betroffenen eingeräumten Gewalt aus (vgl. BSG vom 30.1.1997, 4 RA 23/96 und 4 RA 99/95).

  • BSG, 30.09.2009 - B 9 V 1/08 R

    Kriegsopferversorgung - Versagung - NS-Unrecht - Nationalsozialismus - Waffen-SS

    Dementsprechend sind Verletzungshandlung sowie subjektive Vorwerfbarkeit nach § 1a BVG ohne Rücksicht auf eine Strafbarkeit als Verbrechen oder Vergehen zu beurteilen (vgl BSG, aaO; vgl hierzu auch BVerfGE 6, 132, 221; BVerwGE 19, 1, 3; 25, 128 f; 26, 82, 88; 31, 337, 340, 342; 34, 332, 341; BSG, Urteile vom 30.1.1997 - 4 RA 23/96 - SozR 3-8850 § 5 Nr. 1 S 16 f und - 4 RA 99/95 - SozR 3-8850 § 5 Nr. 2 S 33 f; Urteil vom 24.3.1998 - B 4 RA 78/96 R - SozR 3-8850 § 5 Nr. 3 S 67 f).
  • BSG, 31.10.2002 - B 4 RA 16/01 R

    Kürzung oder Entziehung einer Entschädigungsrente - Entlastungsbeweis - Anhörung

  • BSG, 31.10.2002 - B 4 RA 43/01 R

    Aberkennung einer Entschädigungsrente - Beitrittsgebiet - Anhörung durch das

  • LSG Sachsen, 29.11.2000 - L 4 RA 94/00

    Recht auf Entschädigungsrente; Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit

  • BSG, 23.10.2003 - B 4 RA 52/02 R

    Aberkennung einer Entschädigungsrente - Beitrittsgebiet - Verstoß gegen die

  • LSG Sachsen, 29.11.2000 - L 4 RA 90/00

    Aberkennung des Rechts auf Entschädigungsrente ; Zuerkennung einer Ehrenpension

  • LSG Berlin, 25.02.2000 - L 17 B 60/99

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren auf Aussetzung der Aberkennung einer

  • BSG, 30.01.1997 - 4 RA 33/95

    Recht auf Entschädigungsrente bei Aberkennung der Eigenschaft als Verfolgter des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.07.2006 - 11 N 37.05

    Voraussetzungen für den Anspruch auf eine einmalige Zuwendung nach dem

  • SG Berlin, 21.03.2005 - S 35 RA 3631/92

    Aberkennung einer Entschädigungsrente eines ehemaligen Mitarbeiters des

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