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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 11.07.1985 - 3 W 125/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,20888
OLG Zweibrücken, 11.07.1985 - 3 W 125/85 (https://dejure.org/1985,20888)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 11.07.1985 - 3 W 125/85 (https://dejure.org/1985,20888)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 11. Juli 1985 - 3 W 125/85 (https://dejure.org/1985,20888)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mansui.eu PDF

    BGB §§ 1355, 1616
    Personenstandsrecht; Namensrecht; Familienname des Kindes mangels Ehenamen der Eltern.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StAZ 1985, 339
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 21.03.1984 - BReg. 1 Z 3/84

    Familienname; Kind; Bestimmung; Ehelich; Ehename; Eltern; Gemeinsamer

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 11.07.1985 - 3 W 125/85
    Das Landgericht hat zu Recht die internationale Zuständigkeit der angerufenen Gerichte bejaht, denn die in §§ 45 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 2 PStG vorgesehene Mitwirkung der örtlich zuständigen Gerichte bei der Führung der Personenstandsbücher begründet zugleich deren internationale Zuständigkeit (BayObLGZ 1984, 87 mwN).
  • OLG Köln, 21.02.1983 - 16 Wx 12/83

    Anforderungen an die Anwendbarkeit des deutschen Namensrechts; Notwendigkeit der …

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 11.07.1985 - 3 W 125/85
    Insofern ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob den Eltern ein Wahlrecht hinsichtlich des Familiennamens entsprechend § 1355 Abs. 2 S. 1 BGB zusteht (bejahend OLG Celle IPRax 1985, 282; LG Tübingen StAZ 1983, 206; Otto, StAZ 1983, 279, 280; Jayme, NJW 1977, 1378, 1381; verneinend OLG Köln StAZ 1983, 202, 203 f; Beitzke, StAZ 1976, 321, 324 f; Hepting, StAZ 1980, 325, 329; Schnitzer, StAZ 1981, 280, 281; Dieckmann, StAZ 1982, 266;… Diederichsen in Palandt, BGB 44. Aufl. § 1616 Anm. 2 a;… Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts 3. Aufl. § 46 I 2).
  • BayObLG, 07.07.1983 - BReg. 1 Z 26/83
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 11.07.1985 - 3 W 125/85
    Ob das Kind daneben die portugiesische Staatsangehörigkeit besitzt, kann dahingestellt bleiben, denn auch dann wäre deutsches Recht anzuwenden, da das Kind seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, und keine Anhaltspunkte für engere Beziehungen des Kindes zu dem Heimatstaat seines Vaters vorliegen (BayObLGZ 1983, 168, 171 f).
  • OVG Hamburg, 28.09.1987 - Bf IV 62/86

    Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Änderung des Familiennamens eines nicht …

    1 Z 3/84">1 Z 3/84]; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.7.1985, StAZ 1985 S. 339; OLG Hamburg, Beschl. v. 13.10.1986, FamRZ 1987 S. 97), sondern dieses Ziel auch mit der in §§ 1617, 1618 BGB getroffenen Regelung verfolgt (vgl. §§ 1617 Abs. 1 Satz 2, 1618 Abs. 1 Satz 2 BGB ; BT-Drucks. 7/650 S. 273; BT-Drucks. 7/3119 S. 6).

    1 Z 3/84">1 Z 3/84]; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.7.1985, StAZ 1985 S. 339; BayObLG, Beschl. v. 4.12.1986, FamHZ 1987 S. 624, 627), dürfen eheliche Kinder, deren Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen tragen, nur entweder den Familiennamen des Vaters oder den der Mutter, nicht aber einen aus den Namen beider Eltern gebildeten Doppelnamen erhalten.

  • OLG Hamburg, 17.02.1987 - 2 W 13/86

    Eheliches Kind; Wahl des Familiennamens; Gemeinsamer Ehenamen; Geburtsnamen; …

    1 Z 3/84">FamRZ 1984, 1126; OLG Celle StAZ 1985, 42; OLG Stuttgart StAZ 1985, 72; OLG Zweibrücken StAZ 1985, 339).

    Der von ihnen gewählte Doppelname, zusammengesetzt aus den jeweiligen Geburtsnamen der Eltern, widerspricht der Grundentscheidung des Gesetzgebers, die Neubildung von Doppelnamen möglichst auszuschließen (BayObLG StAZ 1984, 201; OLG Celle StAZ 1985, 42; OLG Stuttgart StAZ 1985, 72; OLG Zweibrücken StAZ 1985, 339; OLG Hamburg FamRZ 1987, 97; LG Tübingen StAZ 1985, 16; Beitzke, Familienrecht 24. Aufl. § 12 I 2; Schwab, Familienrecht 3. Aufl. Rdn. 167; Coester in Staudinger, aaO § 1616 Rdn. 89; BGB-RGRK/Roth-Stielow, 12. Aufl.

  • OLG Hamburg, 13.10.1986 - 2 W 19/86
    Vorrang hatte dabei die deutsche Staatsangehörigkeit, weil sie wegen des festgestellten Aufenthalts des Kindes und seiner Eltern in der Bundesrepublik Deutschland von vornherein die effektivere war (BGHZ 73, 370, 376 = FamRZ 1979, 467, 469 = BGHF 1, 350; OLG Celle StAZ 1985, 42; OLG Hamm OLGZ 1985, 151, 153; OLG Zweibrücken StAZ 1985, 339), und damit das deutsche Recht.

    Dieser Gesichtspunkt kann bei der Auslegung von § 1616 BGB nicht ohne Beachtung bleiben; er hat sogar für die Fälle unterschiedlicher Familiennamen der Eltern eines Kindes, wie sie bei ausländischer Staatsangehörigkeit eines oder beider Ehegatten vorkommen können (vgl. OLG Hamburg StAZ 1983, 341), zu einer Rechtsprechung geführt, welche die Möglichkeit der Wahl eines aus den Familiennamen der Eltern zusammengesetzten Doppelnamens des ehelichen Kindes ablehnt (vgl. BayObLG FamRZ 1984, 1126; OLG Stuttgart StAZ 1985, 72; OLG Zweibrücken StAZ 1985, 339; LG Tübingen StAZ 1985, 16 - anders noch LG Tübingen StAZ 1983, 206; zust. auch BVerwG FamRZ 1986, 674; Otto, StAZ 1983, 279).

  • BVerwG, 11.04.1986 - 7 B 47.86

    Änderung des Familiennamens - Doppelname des Kindes - Änderungsanspruch - …

    Bedeutung kommt statt dessen der personenstandsrechtlichen Rechtsprechung zu, nach der es Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen führen, versagt ist, einen aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Familiennamen des Kindes zu wählen (OLG Zweibrücken, Beschluß vom 11. Juli 1985 - 3 W 125/85 - mit weiteren Nachweisen).
  • VGH Hessen, 19.03.1990 - 8 UE 732/89

    Änderung des Familiennamens eines Kindes in einen Doppelnamen; "hinkende …

    Diese von der personenstandsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Zweibrücken, B. v. 11.07.85 -- 3 W 125/85 -- Das Standesamt 1985, S. 339 m.w.N.) bisher im Wege der Ausfüllung einer Gesetzeslücke vertretene Auffassung hat nunmehr in Art. 220 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch -- EGBGB -- vom 18. August 1896 (RGBl. S. 604) in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142) auch positiv-rechtlichen Niederschlag gefunden.
  • BayObLG, 04.12.1986 - BReg. 3 Z 132/86

    Voraussetzungen für die Beurkundung des Familiennamens; Anforderungen an die …

    Ob auf den vom Gesetzgeber vor der Schaffung des genannten Gesetzes vom 25.7.1986 nicht vorhergesehenen Fall, daß ausnahmsweise auch der Familienname des Kindes einer Bestimmung bedarf, die für die Bestimmung des Ehenamens geltende Regelung des § 1355 Abs. 2 BGB anzuwenden und damit den Eltern ein Wahlrecht eingeräumt ist, war umstritten und ist vom Bayerischen Obersten Landesgericht bisher nicht entschieden worden (vgl. BayObLGZ 1984, 87/90 mit Nachweis des Streitstandes, Anm. Henrich IPRax 1984, 279; seitdem vgl. OLG Frankfurt StAZ 1986, 249; OLG Zweibrücken StAZ 1985, 339 mit Anm. Drewello StAZ 1986, 214; OLG Stuttgart StAZ 1985, 72; OLG Celle StAZ 1985, 42; Jayme IPRax 1985, 232; ders. StAZ 1984, 59/62 f.).
  • OLG Frankfurt, 02.05.1986 - 20 W 165/86
    Selbst wenn die Eltern zur Zeit der Geburt keinen gemeinsamen Familiennamen geführt hätten, und wenn man ihnen deshalb ein Wahlrecht hinsichtlich des Familiennamens ihrer Kinder einräumen wollte, wäre die Wahl eines aus den Familiennamen beider Eltern zusammengesetzten Familiennamens unzulässig (vgl. BayObLG StAZ 1984, 201; OLG Stuttgart StAZ 1985, 72; OLG Zweibrücken StAZ 1985, 339).
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