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| BayObLG, 09.12.1999 - 1Z BR 138/98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
Verfahrensgang
- AG Passau - 1 UR III 37/96
- LG Passau - 2 T 172/98
- BayObLG, 09.12.1999 - 1Z BR 138/98
Papierfundstellen
- FamRZ 2000, 824 (Ls.)
- StAZ 2000, 145
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BGH, 19.12.1958 - IV ZR 87/58
italienische Handschuhehe - Art. 3 ff EGBGB, Qualifikation im Internationalen …
Auszug aus BayObLG, 09.12.1999 - 1Z BR 138/98
Als Frage der Form ist auch die Zuständigkeit der trauenden Person zu qualifizieren (BGHZ 29, 137/140). - BGH, 04.10.1990 - XII ZB 200/87
Anlegung eines Familienbuchs für eine im Ausland geschlossene Ehe
Auszug aus BayObLG, 09.12.1999 - 1Z BR 138/98
Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betrifft nur die Beurkundung des Personenstands und des Familiennamens einer Verstorbenen im Sterbebuch (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 PStG ), denen - anders als bei einer Eintragung im Familienbuch (vgl. BGH StAZ 1991, 187/188) - nicht einmal die Beweisfunktion des § 60 Abs. 1 PStG zukommt, und die somit keinen Nachweis über eine formgültige Eheschließung bringen können (vgl. KG StAZ 1971, 309/310;… Palandt/Edenhofer BGB 58. Aufl. § 2356 Rn. 6). - BayObLG, 20.11.1997 - 1Z BR 40/97
Ausschluß von Widerruf und Anfechtung namensrechtlicher Erklärungen zur Änderung …
Auszug aus BayObLG, 09.12.1999 - 1Z BR 138/98
bb) Ist wie hier der Eintrag in einem Personenstandsbuch abgeschlossen, so kann er gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 PStG auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden (vgl. BayObLGZ 1997, 323/325 m.w.N.). - BayObLG, 26.07.1990 - BReg. 3 Z 80/90
Auszug aus BayObLG, 09.12.1999 - 1Z BR 138/98
Von der Antragsberechtigung der Beteiligten zu 3 und 4 ist das Beschwerdegericht zutreffend ausgegangen (§ 47 Abs. 2 PStG ; vgl. BayObLG StAZ 1992, 108; BayObLGZ 1990, 221/223). - BayObLG, 08.10.1963 - BReg. 2 Z 56/63
Streichung eines Vermerks in einem deutschen Personenstandsbuch betreffend die …
- BGH, 25.04.2018 - XII ZB 414/16
Personenstandssache: Beschwerdeberechtigung des überlebenden Ehegatten bei …
Dabei handelt es sich um Fälle, in denen es etwa wegen einer (unterbliebenen) Eintragung der Eheschließung um die Stellung des Beschwerdeführers als Ehegatte (BayObLG StAZ 2000, 145 f.; OLG Hamm StAZ 1973, 301 f.) oder im Zusammenhang mit der Eintragung des Todeszeitpunktes um seine Erbenstellung geht (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2011, 1246 und BayObLG NJW-RR 1999, 1309, 1310).
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