Rechtsprechung
| BGH, 15.05.2025 - StB 16/25 |
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§ 304 Abs. 4 Satz 2 Hs. 2 Nr. 1 StPO; § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO; § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO; § 144 Abs. 1 StPO, § 122 Abs. 2 Satz 2 GVG
Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers (Beurteilungsspielraum des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts; besonderer Umfangs des Verfahrens; besondere Schwierigkeit des Verfahrens; Verfahrenssicherung; Möglichkeit des ... - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 142 Abs. 7 Satz 1, § ... 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO, § 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1, 2 StPO, § 144 Abs. 1 StPO, § 129 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 3, § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 Abs. 1 StGB, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 7 Nr. 2 Alternative 2 AWG, Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 StPO
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 144 Abs. 1
Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers in eng begrenzten Ausnahmefällen; Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung - rechtsportal.de
StPO § 144 Abs. 1
Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers in eng begrenzten Ausnahmefällen; Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung - datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- BGH, Ermittlungsrichter, 21.08.2024 - 2 BGs 646/24
- BGH, 15.05.2025 - StB 16/25
Papierfundstellen
- NStZ 2026, 323
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (7)
- BGH, 19.02.2025 - StB 4/25
Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Bestellung eines zusätzlichen (zweiten) …
Auszug aus BGH, 15.05.2025 - StB 16/25
Rn. 4 Das ausdrücklich für den - allein beschwerdeberechtigten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. März 2022 - StB 5/22, StraFo 2022, 285; vom 19. Februar 2025 - StB 4/25 u.a., juris Rn. 4) - Angeschuldigten eingelegte Rechtsmittel ist, wie Rechtsanwalt A. nunmehr klargestellt hat, als sofortige Beschwerde zu verstehen.Rn. 6 a) Das Rechtsmittelgericht nimmt bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers durch den Vorsitzenden des Gerichts der Hauptverhandlung keine eigenständige Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO vor und übt auf der Rechtsfolgenseite kein eigenes Ermessen aus, sondern kontrolliert die angefochtene Entscheidung lediglich - im Rahmen einer Vertretbarkeitsprüfung - dahin, ob der Vorsitzende die Grenzen seines Beurteilungsspielraums eingehalten und sein Entscheidungsermessen fehlerfrei ausgeübt hat (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 17 f.; vom 19. Februar 2025 - StB 4/25 u.a., juris Rn. 7 mwN).
Rn. 9 Von einer solchen Notwendigkeit ist auszugehen, wenn sich die Hauptverhandlung voraussichtlich über einen besonders langen Zeitraum erstreckt und zu ihrer regulären Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich oder rechtlich komplex ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken mehrerer Verteidiger in der zur Verfügung stehenden Zeit durchdrungen und beherrscht werden kann (…vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 13 f.; vom 19. Februar 2025 - StB 4/25 u.a., juris Rn. 8 ff. mwN).
Bei einer Verhinderung des Pflichtverteidigers an einzelnen wenigen Sitzungstagen kommt zudem - was die Vorsitzende ebenfalls bedacht hat - die gerichtliche Bestellung eines sogenannten Terminvertreters für einzelne Hauptverhandlungstage in Betracht, gegebenenfalls zur Wahrung der Verfahrensfairness unter Anpassung des vorgesehenen Beweisprogramms (s. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 19. Februar 2025 - StB 4/25 u.a., juris Rn. 18 mwN).
- BGH, 31.08.2020 - StB 23/20
Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren Verteidigers …
Auszug aus BGH, 15.05.2025 - StB 16/25
Als solche ist es nach § 142 Abs. 7 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. August 2020 - StB 23/20, NJW 2020, 3736 Rn. 8;… vom 24. März 2022 - StB 5/22, aaO) und auch im Übrigen zulässig (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO), allerdings unbegründet.Rn. 6 a) Das Rechtsmittelgericht nimmt bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers durch den Vorsitzenden des Gerichts der Hauptverhandlung keine eigenständige Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO vor und übt auf der Rechtsfolgenseite kein eigenes Ermessen aus, sondern kontrolliert die angefochtene Entscheidung lediglich - im Rahmen einer Vertretbarkeitsprüfung - dahin, ob der Vorsitzende die Grenzen seines Beurteilungsspielraums eingehalten und sein Entscheidungsermessen fehlerfrei ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 17 f.;… vom 19. Februar 2025 - StB 4/25 u.a., juris Rn. 7 mwN).
Rn. 9 Von einer solchen Notwendigkeit ist auszugehen, wenn sich die Hauptverhandlung voraussichtlich über einen besonders langen Zeitraum erstreckt und zu ihrer regulären Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich oder rechtlich komplex ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken mehrerer Verteidiger in der zur Verfügung stehenden Zeit durchdrungen und beherrscht werden kann (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 13 f.;… vom 19. Februar 2025 - StB 4/25 u.a., juris Rn. 8 ff. mwN).
- BGH, 24.03.2022 - StB 5/22
Sicherungsverteidigung: Ablehnung des Bestellung eines zweiten …
Auszug aus BGH, 15.05.2025 - StB 16/25
Rn. 4 Das ausdrücklich für den - allein beschwerdeberechtigten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. März 2022 - StB 5/22, StraFo 2022, 285;… vom 19. Februar 2025 - StB 4/25 u.a., juris Rn. 4) - Angeschuldigten eingelegte Rechtsmittel ist, wie Rechtsanwalt A. nunmehr klargestellt hat, als sofortige Beschwerde zu verstehen.Als solche ist es nach § 142 Abs. 7 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO statthaft (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. August 2020 - StB 23/20, NJW 2020, 3736 Rn. 8; vom 24. März 2022 - StB 5/22, aaO) und auch im Übrigen zulässig (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO), allerdings unbegründet.
- BGH, 21.04.2021 - StB 17/21
Coronapandemie erfordert nicht generell einen Sicherungsverteidiger in …
Auszug aus BGH, 15.05.2025 - StB 16/25
Rn. 18 3. Nach alledem kann dahinstehen, welche Folgen die Bestandskraft des Beschlusses des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2024, mit dem er den früheren Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. H. als weiteren Pflichtverteidiger abgelehnt hatte, für die nunmehrige Entscheidung hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2021 - StB 17/21, BGHR StPO § 142 Abs. 7 sofortige Beschwerde 1 Rn. 6 f.;… vom 20. März 2025 - StB 11/25, juris Rn. 16). - BGH, 20.03.2025 - StB 11/25
Sofortige Beschwerde gegen Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung (endgültige …
Auszug aus BGH, 15.05.2025 - StB 16/25
Rn. 18 3. Nach alledem kann dahinstehen, welche Folgen die Bestandskraft des Beschlusses des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2024, mit dem er den früheren Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. H. als weiteren Pflichtverteidiger abgelehnt hatte, für die nunmehrige Entscheidung hat (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2021 - StB 17/21, BGHR StPO § 142 Abs. 7 sofortige Beschwerde 1 Rn. 6 f.; vom 20. März 2025 - StB 11/25, juris Rn. 16). - BGH, 13.11.2024 - StB 63/24
Sofortige Beschwerde gegen Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung …
Auszug aus BGH, 15.05.2025 - StB 16/25
Auch besteht derzeit kein Anlass, Rechtsanwalt A. nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 StPO wegen der konkreten Gefahr beträchtlicher Fehlzeiten zu entpflichten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13. November 2024 - StB 63/24, NStZ-RR 2025, 54 Rn. 7 ff.). - OLG Frankfurt, 26.09.2025 - 8 St 2/25
Strafverfahren gegen Ki Makbule wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer …
Auszug aus BGH, 15.05.2025 - StB 16/25
Rn. 1 Vor dem 8. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg ist gegen den Angeschuldigten und drei Mitangeschuldigte ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung und weiterer Delikte anhängig (8 St 1/25).
- BGH, 01.10.2026 - StB 54/26 Bei einer Verhinderung des Pflichtverteidigers an einzelnen wenigen Sitzungstagen kommt zudem - was der Vorsitzende ebenfalls bedacht hat - die gerichtliche Bestellung eines sogenannten Terminvertreters für einzelne Hauptverhandlungstage in Betracht, gegebenenfalls zur Wahrung der Verfahrensfairness unter Anpassung des vorgesehenen Beweisprogramms (s. zum Ganzen BGH, Beschlüsse 15. Mai 2025 - StB 16/25, juris Rn. 15;… vom 19. Februar 2025 - StB 4/25 u.a., juris Rn. 18 mwN).
- BGH, 09.09.2026 - AK 46/26
Aufhebung des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des OLG wegen dringendem …
Dahinstehen kann deshalb, dass eine umfassende terminliche Verhinderung der Pflichtverteidigung eine derartige Verzögerung einer Haftsache grundsätzlich auch nicht hätte rechtfertigen können (…s. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2025 - StB 4/25 u.a., BGHR StPO § 144 Abs. 1 Zusätzliche Bestellung 1 Rn. 18 mwN; vom 15. Mai 2025 - StB 16/25, NStZ 2026, 323 Rn. 15). - BGH, 17.03.2026 - StB 13/26
Prüfungsmaßstab und Voraussetzungen für die Bestellung eines zusätzlichen …
Im Übrigen geben einzelne terminliche Verhinderungen des bestellten Verteidigers grundsätzlich keinen Anlass, einen zweiten Verteidiger für das gesamte Verfahren zu bestellen, sondern kann auf sie regelmäßig mit der Bestellung eines Terminvertreters für den betreffenden Sitzungstag reagiert werden (vgl. zur Statthaftigkeit, aber auch den Grenzen der Bestellung eines weiteren Verteidigers als Terminvertreter für einzelne Hauptverhandlungstage BGH…, Beschluss vom 19. Februar 2025 - StB 4-6/25, juris Rn. 18 mwN; s. ferner BGH, Beschluss vom 15. Mai 2025 - StB 16/25, juris Rn. 15).
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