Rechtsprechung
| StGH Niedersachsen, 02.05.2024 - StGH 3/23 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
NV Art. 2 Abs. 2; NV Art. 3 Abs. 2 Satz 1; NV Art. 24 Abs. 1; NV Art. 24 Abs. 3; NV Art. 54 Nr. 1; NStGHG § 8 Nr. 6; NStGHG § 30; BVerfGG § ... 64 Abs. 1; StGB § 353d Abs. 1 Nr. 3; StGB Art. 1 Abs. 1; StGB Art. 1 Abs. 3; StGB Art. 2 Abs. 1; StGB Art. 2 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 3; EMRK Art. 6 Abs. 2
Streit um die Verweigerung der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage im Organstreitverfahren; Auskunftsverweigerung wegen drohender Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung durch Mitteilung der Vornamen von einer Straftat verdächtigen Personen; ... - doev.de
Organstreitverfahren; Verweigerung der Antwort auf parlamentarische Anfrage wegen drohender Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung; Bedeutung der strafverfahrensrechtlichen Unschuldsvermutung im Rahmen der Abwägung
Kurzfassungen/Presse (4)
- niedersachsen.de (Pressemitteilung)
Antrag des Abgeordneten Bothe (AfD) wegen Verletzung der Auskunftspflicht der Landesregierung zu den Silvesterausschreitungen 2022/2023 zurückgewiesen
- lto.de (Kurzinformation)
Silvester-Ausschreitungen 2022 in Niedersachsen: Regierung muss Vornamen deutscher Tatverdächtiger nicht nennen
- beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)
Silvesterkrawalle - Regierung musste Namen deutscher Tatverdächtiger nicht nennen
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Geltung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung bei parlamentarischen Anfragen eines Abgeordneten
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (19)
- StGH Niedersachsen, 08.02.2022 - StGH 1/21
Antwortverweigerung; Landtag; Abgeordneter; Antwort; Grundrechte; Kleine Anfrage; …
Auszug aus StGH Niedersachsen, 02.05.2024 - StGH 3/23
Zu den verfassungsrechtlichen Maßgaben an die Reaktion der Landesregierung auf parlamentarische Auskunftsverlangen gem. Art. 24 Abs. 1 NV vgl. NdsStGH, Urt. v. 8.2.2022 - StGH 1/21 -, NdsVBl.Im Rahmen der Grundrechtsbindung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. NdsStGH, Urt. v. 8.2.2022 - StGH 1/21 -, NdsVBl.
Da sich gleichermaßen verfassungsrechtlich geschützte Positionen - das Auskunftsrecht der Abgeordneten auf der einen und die grundrechtlich geschützten Rechtsgüter Dritter auf der anderen Seite - gegenüberstehen, gilt das Prinzip der praktischen Konkordanz, wonach kollidierende Verfassungsrechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so in Ausgleich zu bringen sind, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 21.10.2014 - 2 BvE 5/11 -, BVerfGE 137, 185, juris Rn. 186; NdsStGH, Urt. v. 8.2.2022 - StGH 1/21 -, NdsVBl.
Ob die Verweigerung einer Antwort gerechtfertigt ist, ergibt sich erst im Wege einer Abwägung der kollidierenden Verfassungsrechtspositionen (vgl. NdsStGH, Urt. v. 8.2.2022 - StGH 1/21 -, NdsVBl.
Die Gewichtung der konkreten Frageinteressen der Abgeordneten im Rahmen der nach Art. 24 Abs. 3 Satz 1 NV erforderlichen Abwägung darf weder in den Bereich der politischen Bewertung der Beweggründe und Ziele des fragenden Abgeordneten hineinreichen noch auf eine eigene Einschätzung der entscheidenden Stelle zurückgreifen, inwieweit sie das Informations- bzw. Kontrollinteresse insgesamt oder bezogen auf einzelne Anfragegegenstände für sachgerecht, sinnvoll oder bedeutsam hält (vgl. NdsStGH, Urt. v. 8.2.2022 - StGH 1/21 -, NdsVBl.
Berücksichtigen darf sie schließlich, ob es sich um eine die Öffentlichkeit besonders berührende Fragestellung handelt (vgl. NdsStGH, Urt. v. 8.2.2022 - StGH 1/21 -, NdsVBl.
Diese Formulierung macht deutlich, dass die Landesregierung auf der Grundlage der ihr zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorliegenden Erkenntnisse eine Prognose zu erstellen hat, bei der eine bloße Betroffenheit schutzwürdiger Interessen die Antwortverweigerung nicht rechtfertigt (vgl. NdsStGH, Urt. v. 8.2.2022 - StGH 1/21 -, NdsVBl.
Zu berücksichtigen sind insoweit das jeweilige Gewicht des betroffenen Grundrechts sowie die Schwere der konkret drohenden Beeinträchtigung und das Verhalten des Dritten, also beispielsweise die Frage, inwieweit er mit seinem Handeln Anlass zu einer parlamentarischen Kontrolle gegeben hat (vgl. NdsStGH, Urt. v. 8.2.2022 - StGH 1/21 -, NdsVBl.
Das kann in besonderen Einzelfällen die Möglichkeit einschließen, eine Frage in vertraulicher Sitzung zu beantworten oder eine Antwort nur teilweise zu verweigern (vgl. NdsStGH, Urt. v. 8.2.2022 - StGH 1/21 -, NdsVBl.
Der Staatsgerichtshof beschränkt sich auf eine Überprüfung der von der Antragsgegnerin rechtzeitig geltend gemachten Verweigerungsgründe, ohne das Vorliegen weiterer, von dieser nicht geltend gemachter Verweigerungsgründe von Amts wegen zu erforschen (vgl. NdsStGH, Urt. v. 8.2.2022 - StGH 1/21 -, NdsVBl.
Gefahren für diese Rechtsgüter können sich ergeben, wenn durch die Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage die Identität einer Person preisgegeben wird oder Rückschlüsse darauf ermöglicht werden und als Folge Übergriffe Dritter zu befürchten sind (vgl. NdsStGH, Urt. v. 8.2.2022 - StGH 1/21 -, NdsVBl.
Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob und inwieweit der Antragsgegnerin bei ihrer Prognose ein Beurteilungsspielraum zusteht (ebenso NdsStGH, Urt. v. 8.2.2022 - StGH 1/21 -, NdsVBl.
- StGH Niedersachsen, 24.03.2020 - StGH 7/19
Organstreitverfahren; parlamentarisches Auskunftsrecht; betäubungsloses Schächten
Auszug aus StGH Niedersachsen, 02.05.2024 - StGH 3/23
2022, 142, juris Rn. 60; Urt. v. 24.3.2020 - StGH 7/19 -, NdsVBl.Die schutzwürdigen Interessen Dritter im Sinne des Art. 24 Abs. 3 NV werden durch die Grundrechte und die grundrechtsgleichen Rechte natürlicher und juristischer Personen konkretisiert (NdsStGH, Urt. v. 24.3.2020 - StGH 7/19 -, NdsVBl 2020, 180, juris Rn. 33;… Urt. v. 24.10.2014 - StGH 7/13 -, Nds. StGHE 5, 181, juris Rn. 89).
Sie binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Landesrecht ( Art. 3 Abs. 2 Satz 2 NV ) und setzen daher jedem staatlichen Handeln Grenzen (NdsStGH, Urt. v. 24.3.2020 - StGH 7/19 -, NdsVBl. 2020, 180, juris Rn. 34).
2022, 142, juris Rn. 59; Urt. v. 24.3.2020 - StGH 7/19 -, NdsVBl.
2022, 142, juris Rn. 59; Urt. v. 24.3.2020 - StGH 7/19 -, NdsVBl.
2022, 142, juris Rn. 60; Urt. v. 24.3.2020 - StGH 7/19 -, NdsVBl.
2022, 142, juris Rn. 61; Urt. v. 24.3.2020 - StGH 7/19 -, NdsVBl.
2022, 142, juris Rn. 61; Urt. v. 24.3.2020 - StGH 7/19 -, NdsVBl.
2022, 142, juris Rn. 62; Urt. v. 24.3.2020 - StGH 7/19 -, NdsVBl.
2022, 142, juris Rn. 64; Urt. v. 24.3.2020 - StGH 7/19 -, NdsVBl.
Daher ist es nicht nur unbedenklich und legitim (vgl. bereits NdsStGH, Urt. v. 24.3.2020 - StGH 7/19 -, NdsVBl. 2020, 180, juris, Rn. 43), sondern geradezu geboten, diese Überlegung anzustellen und mit Blick auf Art. 24 Abs. 3 Satz 2 NV im Rahmen der Antwort darzulegen.
Vielmehr muss maßgeblich sein, ob das parlamentarische Informationsinteresse im Einzelfall von besonders hohem Gewicht ist, etwa weil der verfassungsrechtliche Kontrollauftrag des Landtages gegenüber der vollziehenden Gewalt gemäß Art. 7 Satz 2 NV oder eine die Öffentlichkeit besonders berührende Fragestellung betroffen ist (Nds StGH, Urt. v. 24.3.2020 - StGH 7/19 -, NdsVBl. 2020, 180, juris Rn. 43).
- StGH Niedersachsen, 24.10.2014 - StGH 7/13
Dienstwagenaffäre in Niedersachsen: Rot-Grün hielt Paschedag-Akten zu Unrecht …
Auszug aus StGH Niedersachsen, 02.05.2024 - StGH 3/23
Die schutzwürdigen Interessen Dritter im Sinne des Art. 24 Abs. 3 NV werden durch die Grundrechte und die grundrechtsgleichen Rechte natürlicher und juristischer Personen konkretisiert (…NdsStGH, Urt. v. 24.3.2020 - StGH 7/19 -, NdsVBl 2020, 180, juris Rn. 33; Urt. v. 24.10.2014 - StGH 7/13 -, Nds. StGHE 5, 181, juris Rn. 89).2020, 180, juris Rn. 40; Urt. v. 24.10.2014 - StGH 7/13 -, Nds. StGHE 5, 181, juris Rn. 89).
2020, 180, juris Rn. 44; Urt. v. 24.10.2014 - StGH 7/13 -, Nds. StGHE 5, 181, juris Rn. 89; BVerfG, Urt. v. 7.11.2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50, juris Rn. 206 ff.).
Die Landesregierung hat vor diesem Hintergrund stets zu berücksichtigen, ob die Verhältnismäßigkeit von Grundrechtseingriffen im Einzelfall durch entsprechende Schutzvorkehrungen, insbesondere durch Geheimschutzmaßnahmen, wie sie etwa § 95a der Geschäftsordnung des Landtages vorsieht, gewährleistet werden kann (vgl. NdsStGH, Urt. v. 24.10.2014 - StGH 7/13 -, Nds. StGHE 5, 181, juris Rn. 89).
Nach Art. 24 Abs. 3 Satz 2 NV hat die Landesregierung ihre Entscheidung, die Antwort auf eine zulässigerweise gestellte Frage zu verweigern, umfassend zu begründen unter substantiierter - d.h. nicht nur formelhafter - und nachvollziehbarer Darlegung des Verweigerungsgrundes; bei Informationen, die zum Schutze Dritter zurückgehalten werden, hat sie demgemäß Grund und Notwendigkeit der Vertraulichkeit detailliert und umfassend unter Offenlegung des Abwägungsvorganges und des Abwägungsergebnisses zu erläutern (vgl. NdsStGH, Urt. v. 24.10.2014 - StGH 7/13 -, Nds. StGHE 5, 181, juris, Rn. 90, 92;… Urt. v. 24.3.2020 - 7/19 -, NdsVBl.
2020, 180, juris Rn. 45
; Urt. v. 24.10.2014 - StGH 7/13 -, Nds. StGHE 5, 181, juris Rn. 90).Derartige Eingriffe sind dabei nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlich zu rechtfertigen (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.6.2009 - 2 BvE 3/07 -, BVerfGE 124, 78, juris Rn. 133; NdsStGH, Urt. v. 24.10.2014 - StGH 7/13 -, Nds. StGHE 5, 181, juris Rn. 89).
Denn Sinn und Zweck des Art. 24 Abs. 3 Satz 2 NV ist es nicht, formalistische Hürden für eine verfassungsmäßige Auskunftsverweigerung zu errichten, sondern vielmehr, die dieser zugrundeliegenden Abwägung für die Auskunft begehrenden Abgeordneten inhaltlich überprüfbar zu machen (vgl. NdsStGH, Urt. v. 24.10.2014 - StGH 7/13 -, Nds. StGHE 5, 181, juris Rn. 71).
- BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11
Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur …
Auszug aus StGH Niedersachsen, 02.05.2024 - StGH 3/23
Es gewährt seinen Trägern insbesondere Schutz gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (wie BVerfG, Urt. v. 7.11.2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50, juris Rn. 236).2020, 180, juris Rn. 44; Urt. v. 24.10.2014 - StGH 7/13 -, Nds. StGHE 5, 181, juris Rn. 89; BVerfG, Urt. v. 7.11.2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50, juris Rn. 206 ff.).
aa) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (siehe nur BVerfG, Urt. v. 7.11.2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50, juris Rn. 236).
Es gewährt seinen Trägern insbesondere Schutz gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten ( BVerfG, Urt. v. 7.11.2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50, juris Rn. 236).
- BVerfG, 27.06.2014 - 2 BvR 429/12
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der Veröffentlichung von …
Auszug aus StGH Niedersachsen, 02.05.2024 - StGH 3/23
Die Strafvorschrift soll in erster Linie verhindern, dass Beteiligte an Verfahren, die straf- oder disziplinarrechtlicher Aufklärung und Ahndung dienen, insbesondere Laienrichter und Zeugen, durch die vorzeitige Veröffentlichung amtlicher Schriftstücke in ihrer Unbefangenheit beeinträchtigt werden ( BVerfG, Beschl. v. 27.6.2014 - 2 BvR 429/12 -, NJW 2014, 2077, juris Rn. 26;… BT-Drs. 7/550, S. 282 f.).Der durch eine vorweggenommene öffentliche Diskussion amtlichen Prozessmaterials - oft verbunden mit einseitigen Stellungnahmen oder gar unmittelbar auf Einflussnahme angelegten Wertungen - drohenden Voreingenommenheit und den darin liegenden Gefahren für die Wahrheitsfindung und für ein gerechtes Urteil soll entgegengetreten werden ( BVerfG, Beschl. v. 27.6.2014 - 2 BvR 429/12 -, NJW 2014, 2077, juris Rn. 26).
Neben der Ermittlung des wahren Sachverhaltes, der Gewährleistung der gerichtlichen Neutralität und der Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege dient die Norm dabei aber auch und gerade dem Schutz der Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten und der Aufrechterhaltung der bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu seinen Gunsten bestehenden Unschuldsvermutung ( BVerfG, Beschl. v. 27.6.2014 - 2 BvR 429/12 -, NJW 2014, 2077, juris Rn. 27).
- BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 142/15
Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nach dem Bayerischen …
Auszug aus StGH Niedersachsen, 02.05.2024 - StGH 3/23
Der Schutzumfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beschränkt sich dabei nicht auf Informationen, die bereits ihrer Art nach sensibel sind und schon deshalb grundrechtlich geschützt werden (st. Rspr., siehe nur BVerfG, Beschl. v. 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 -, BVerfGE 150, 244, juris Rn. 38).Auch der Umgang mit personenbezogenen Daten, die für sich genommen nur geringen Informationsgehalt haben, kann, je nach seinem Ziel und den bestehenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten, grundrechtserhebliche Auswirkungen auf die Privatheit und Verhaltensfreiheit des Betroffenen haben; insofern gibt es unter den Bedingungen der elektronischen Datenverarbeitung kein schlechthin, also ungeachtet des Verwendungskontextes, belangloses personenbezogenes Datum mehr ( BVerfG, Beschl. v. 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 -, BVerfGE 150, 244, juris Rn. 38).
- BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83
Volkszählung
Auszug aus StGH Niedersachsen, 02.05.2024 - StGH 3/23
In ihrer Antwort hat sie mit Blick auf die drohende Identifizierung der Tatverdächtigen infolge der Bekanntmachung ihrer Vornamen zum einen ausdrücklich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das aus diesem folgende Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 NV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 -, BVerfGE 65, 1, juris Rn. 146;… Beschl. v. 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10 -, BVerfGE 150, 309, juris Rn. 54) abgestellt. - BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72
Der Soldatenmord von Lebach
Auszug aus StGH Niedersachsen, 02.05.2024 - StGH 3/23
Daher gilt, dass die öffentliche namentliche Identifizierung eines Beschuldigten vor seiner strafrechtlichen Verurteilung ohne Vorliegen besonderer Umstände grundsätzlich unzulässig ist (…vgl. BGH, Urt. v. 17.3.1994 - III ZR 15/93 -, NJW 1994, 1950, juris Rn. 26; BVerfG, Urt. v. 5.6.1973 - 1 BvR 536/72 -, BVerfGE 35, 202, juris Rn. 65-67). - BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02
Rasterfahndung II
Auszug aus StGH Niedersachsen, 02.05.2024 - StGH 3/23
Dabei verpflichtet Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG den Staat, das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen zu schützen, das heißt vor allem, diese Rechtsgüter auch vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.8.1978 - 2 BvR 1013/77 -, BVerfGE 49, 24, juris Rn. 65; Beschl. v. 4.4.2006 - 1 BvR 518/02 -, BVerfGE 115, 320 [BVerfG 04.04.2006 - 1 BvR 518/02] , juris Rn. 92). - OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2021 - 4 B 1380/20
Amtsgericht Düsseldorf durfte Pressemitteilung zu Strafverfahren nicht mit …
Auszug aus StGH Niedersachsen, 02.05.2024 - StGH 3/23
In diesem frühen Stadium, in dem noch kein für die Anklageerhebung hinreichender Tatverdacht besteht, gebührt den Beschuldigten mit Blick auf die Unschuldsvermutung indes besonderer Schutz (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 4.2.2021 - 4 B 1380/20 -, NWVBl. 2021, 258, juris Rn. 46, 52). - BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09
Baden-württembergische und hessische Regelungen zur automatisierten …
- BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvE 3/07
Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse
- BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72
Fluglärm
- BVerfG, 01.08.1978 - 2 BvR 1013/77
Kontaktsperre-Gesetz
- BGH, 17.03.1994 - III ZR 15/93
Bindung einer im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG ergangenen Entscheidung des …
- BVerfG, 21.10.2014 - 2 BvE 5/11
Informationsrecht der Bundestagsabgeordneten über Rüstungsexporte nach der …
- BVerfG, 13.06.2017 - 2 BvE 1/15
Die Bundesregierung hat Auskünfte zum Einsatz von V-Leuten im Zusammenhang mit …
- VerfGH Berlin, 14.07.2010 - VerfGH 57/08
Organstreitverfahren: Verletzung des parlamentarischen Kontrollrechts des …
- RG, 23.12.1908 - I 57/08
Kann die Schutzfähigkeit eines Modells als Gebrauchsmusters darauf gegründet …
- VerfGH Berlin, 13.05.2025 - VerfGH 67/24
Begründeter Antrag im Organstreitverfahren zum parlamentarischen Fragerecht
Zur Begründung wurde unter Hinweis auf das Urteil des Staatsgerichtshofs Niedersachsen vom 2. Mai 2024 (3/23) ausgeführt, der (Vor-) Name eines Menschen sei das personenbezogene Datum schlechthin, das dazu diene, ihn von anderen Personen zu unterscheiden und zu identifizieren.Der Sachverhalt des zitierten Urteils des Staatsgerichtshofs Niedersachsen sei nicht vergleichbar.
Mit Antwort vom 10. Juni 2024 lehnte der Antragsgegner die Beantwortung der Frage 5 erneut ab, hielt an seinen vorherigen Ausführungen fest und trug zur Begründung ergänzend vor: Das Urteil vom Niedersächsischen Staatsgerichtshof vom 2. Mai 2024 habe Anlass zu einer Neubewertung und Änderung der bisherigen Antwortpraxis gegeben.
Dabei hat er nicht lediglich pauschal die Unvollständigkeit der bisherigen Antwort gerügt und seine Frage wiederholt, sondern sich mit der - knappen - Antwort des Antragsgegners auseinandergesetzt und dargelegt, warum er das vom Antragsgegner benannte Urteil des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs für auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar und die Einschätzung des Antragsgegners bezüglich einer hohen Gefahr der Identifizierbarkeit von Tatverdächtigen für fehlerhaft halte.
Die Veröffentlichung von (Vor-)Namen konkreter natürlicher Personen stellt allerdings einen Eingriff in das Grundrecht auf Schutz persönlicher Daten aus Art. 33 VvB dar, das dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG entspricht und dem Einzelnen die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis gewährleistet, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (…vgl. Beschluss vom 19. Juni 2020 - VerfGH 108/19 - Rn. 61), und ist grundsätzlich geeignet, dem parlamentarischen Auskunftsanspruch im Einzelfall Grenzen zu setzen (…vgl. etwa Beschluss vom 19. Juni 2020, a. a. O., Rn. 60 ff.; ausführlich auch Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 2. Mai 2024 - 3/23 -, juris Rn. 61 ff.).
Soweit sich der Antragsgegner auf das Urteil des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 2. Mai 2024 - 3/23 - beruft, weist der vorliegende Sachverhalt wesentliche Unterschiede zu der dort entschiedenen Fallkonstellation auf.
Folglich steht das Grundrecht auf Schutz persönlicher Daten aus Art. 33 VvB dem parlamentarischen Auskunftsanspruch hier nicht entgegen (…vgl. grundlegend Beschluss vom 19. Juni 2020 - VerfGH 108/19 - Rn. 60 ff.; Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 2. Mai 2024 - 3/23 - Rn. 63, juris mit Verweis auf BVerfG…, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07 -, BVerfGE 124, 78, juris Rn. 133; NdsStGH…, Urteil vom 24. Oktober 2014 - StGH 7/13 -, Nds. StGHE 5, 181, juris Rn. 89).
- VG Schleswig, 07.07.2026 - 6 B 17/26
Presserechtlicher Auskunftsanspruch - Gericht muss Beschluss zu "Letzter …
Diese Vorschrift dient der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege, insbesondere der Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten (Laienrichter und Zeugen), sowie dem Schutz der Persönlichkeitsrechte des Angeklagten und der Aufrechterhaltung der Unschuldsvermutung (BVerfG…, Beschluss vom 3. Dezember 1985 - 1 BvL 15/84 -, juris Rn. 7; BVerfG…, Beschluss vom 27. Juni 2014 - 2 BvR 429/12 -, juris Rn. 25 ff.; StGH Niedersachsen, Urteil vom 2. Mai 2024 - StGH 3/23 -, juris Rn. 81 m.w.N.; OLG Stuttgart…, Urteil vom 8. Dezember 2003 - 4 Ss 469/03 -, juris Rn. 13 m.w.N.).
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