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Rechtsprechung
   BGH, 18.10.1985 - 4 StR 559/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,1717
BGH, 18.10.1985 - 4 StR 559/85 (https://dejure.org/1985,1717)
BGH, Entscheidung vom 18.10.1985 - 4 StR 559/85 (https://dejure.org/1985,1717)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 1985 - 4 StR 559/85 (https://dejure.org/1985,1717)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschwer des Angeklagten bei Verurteilung zur Beihilfe anstatt zur Vergewaltigung - Erforderlichkeit der Darstellung in den Urteilsgründen, weshalb von der Strafaussetzung zur Bewährung abgesehen wurde - Gesamtstrafenbildung beim Zusammentreffen von Freiheitsstrafe und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1986, 58
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.03.1984 - 4 StR 149/84

    Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung - Umstände

    Auszug aus BGH, 18.10.1985 - 4 StR 559/85
    Notwendig ist insoweit eine Gesamtwertung, ob Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 19, 370, 371; BGH NStZ 1984, 360 und 361; BGH, Beschluß vom 20. August 1985 - 4 StR 441/85).
  • BGH, 13.11.1980 - 4 StR 511/80

    Erkennbarkeit der verwirklichten Straftatbestände in der Urteilsformel -

    Auszug aus BGH, 18.10.1985 - 4 StR 559/85
    Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ohne nähere Darlegung ihrer Gründe mag hinzunehmen sein, wenn Fälle zu beurteilen sind, die nach der Persönlichkeit des Angeklagten, der Vorgeschichte der Tat und der Tatausführung keine Besonderheiten aufweisen (vgl. BGH StV 1981, 70; BGH, Beschluß vom 13. Juli 1984 - 4 StR 385/84).
  • BGH, 10.06.1985 - 4 StR 264/85

    Gewährung der Wiedereinsetung in den vorigen Stand bei Unterlassen der

    Auszug aus BGH, 18.10.1985 - 4 StR 559/85
    Die Nichtanwendung dieser Vorschrift bedarf jedenfalls dann einer besonderen Begründung, wenn nach den besonderen Umständen des Falles eine Gesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint (BGH VRS 43, 422; BGH, Beschluß vom 10. Juni 1985 - 4 StR 264/85).
  • BGH, 13.07.1984 - 4 StR 385/84

    Voraussetzungen des Ausreichens einer formelhaften richterlichen Begründung im

    Auszug aus BGH, 18.10.1985 - 4 StR 559/85
    Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ohne nähere Darlegung ihrer Gründe mag hinzunehmen sein, wenn Fälle zu beurteilen sind, die nach der Persönlichkeit des Angeklagten, der Vorgeschichte der Tat und der Tatausführung keine Besonderheiten aufweisen (vgl. BGH StV 1981, 70; BGH, Beschluß vom 13. Juli 1984 - 4 StR 385/84).
  • BGH, 20.08.1985 - 4 StR 441/85

    Anforderungen an die Annahme besonderer Gründe, welche die Aussetzung der

    Auszug aus BGH, 18.10.1985 - 4 StR 559/85
    Notwendig ist insoweit eine Gesamtwertung, ob Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 19, 370, 371; BGH NStZ 1984, 360 und 361; BGH, Beschluß vom 20. August 1985 - 4 StR 441/85).
  • BGH, 22.07.1999 - 4 StR 90/99

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr; Äußerlich verkehrsgerechtes

    Die Nichtanwendung dieser Ausnahmevorschrift (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 17; GA 1987, 80; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 53 Rdn. 16 m.w.N.) bedarf nämlich in der Regel nur dann der ausdrücklichen Erörterung, wenn nach den besonderen Umständen eine Gesamtstrafe aus den verwirkten Freiheits- und Geldstrafen als das schwerere Übel erscheint (BGH StV 1986, 58-1 1987, 63; JR 1989, 425 mit Anm. Bringewat; BGH NJW 1989, 2900; NStZ-RR 1998, 207); dies schließt der Senat hier aus.
  • OLG Köln, 31.08.2004 - Ss 250/04

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Bildung einer Gesamtstrafe aus Geld- und

    Von diesem Ausgangspunkt her bedarf die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung von Einzelgeldstrafen nach ständiger, insoweit auch bislang schon vom Senat (zuletzt SenE v. 25.05.2004 - Ss 200/04 -) beachteter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (nur) dann der besonderen Begründung, wenn die Gesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint (BGH VRS 43, 422, 423 = bei Dallinger MDR 73, 17; StV 86, 58; JR 89, 425, 426; NJW 89, 2900; StV 92, 225; wistra 94, 61, 62; NJW 99, 3132, 3133; NStZ-RR 02, 264 sowie BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung nachteilige 1, 2, 3, 4 und 6).

    (() Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der immer wieder gebrauchten Begründung, dass die Nichtanwendung der "Ausnahmevorschrift" (BGH NJW 99, 3133) des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB "insbesondere" (etwa BGH VRS 43, 423) oder "jedenfalls" (etwa BGH StV 86, 58) dann der besonderen Begründung bedarf, wenn nach den besonderen Umständen des Falles eine Gesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint, ist aus den vom KG a.a.O. angeführten Gründen dahin zu verstehen, dass ausschließlich in diesen Fällen eine besondere Begründung gefordert werden kann.

    Die vom Bundesgerichtshof hierzu immer wieder entschiedenen Fälle nennen als solche besonderen Umstände die bei der Gesamtstrafenbildung erfolgende Überschreitung der für die Strafaussetzung zur Bewährung maßgeblichen Strafgrenzen von einem oder zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe nach § 56 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB (so BGH VRS 43, 423; StV 86, 58; StV 92, 225; NStZ-RR 02, 264) oder den wegen der Verurteilung zu einem Jahr Freiheitsstrafe drohenden Verlust der Beamtenrechte nach § 45 StGB (so BGH JR 89, 426; NJW 89, 2900; BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung nachteilige 1).

  • OLG Köln, 09.01.2001 - Ss 477/00

    Strafprozessrecht: Verfahrensrüge wegen eines Verwertungsverbots bezüglich der

    Andererseits bedarf die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung von Einzelgeldstrafen der besonderen Begründung, wenn die Gesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint (BGH StV 1986, 58; StV 1992, 225; BGHR StGB § 53 Abs. 2 S. 2 "Einbeziehung, nachteilige" 1 u. 2; BGHR StGB § 53 Abs. 2 "Einbeziehung" 1; BayObLG NStZ-RR 1998, 49; st. Senatsrechtsprechung, vgl. SenE v. 17.06.1994 - Ss 96/94 - SenE v. 31.03.2000 - Ss 132/00 -).
  • BGH, 08.06.2011 - 4 StR 111/11

    Beratung nach Wiedereintritt in die Verhandlung (Darlegungsvoraussetzungen an die

    Unabhängig von der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO sind aus materiell-rechtlichen Gründen Ausführungen im Urteil zur Strafaussetzung zur Bewährung erforderlich, wenn eine Erörterung dieser Frage als Grundlage für die revisionsgerichtliche Nachprüfung geboten ist (BGH, Beschluss vom 5. März 1997 - 2 StR 63/97; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1985 - 4 StR 559/85, StV 1986, 58; Urteile vom 21. April 1986 - 2 StR 62/86, NStZ 1986, 374; vom 29. April 1954 - 3 StR 898/53, BGHSt 6, 167, 172).
  • OLG Köln, 25.05.2004 - Ss 200/04

    Erfordernis der Besitzerhaltungsabsicht i. S. d. § 252 Strafgesetzbuch (StGB);

    Andererseits bedarf die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung von Einzelgeldstrafen der besonderen Begründung, wenn die Gesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint (BGH StV 1986, 58; StV 1992, 225; BGHR StGB § 53 Abs. 2 S. 2 "Einbeziehung, nachteilige" 1 u. 2; BGHR StGB § 53 Abs. 2 "Einbeziehung" 1; BayObLG NStZ-RR 1998, 49; st. Senatsrechtsprechung, vgl. SenE v. 17.06.1994 - Ss 96/94 - SenE v- 14.07.1998 - Ss 312/98 - SenE v. 14.07.1998 - Ss 306-307/98 - SenE v. 12.03.1999 - Ss 50/99 - SenE v. 31.03.2000 - Ss 132/00 -).
  • BGH, 26.08.1986 - 1 StR 365/86

    Vollendung der Nötigung durch Erreichen eines Zwischenerfolgs - Durch vis

    Die Strafkammer hat bei Prüfung der Frage, ob aus der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden sei, was das Gesetz als die Regel ansieht (§ 53 Abs. 2 Satz 1 StGB), zu Recht auch darauf abgehoben, ob anderenfalls die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden könnte; das wäre hier bei gesonderter Verhängung der Geldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 StGB möglich gewesen (vgl. BGH, Beschl. vom 7. September 1972 - 4 StR 290/72 - bei Dallinger MDR 1973, 17 = URS 43, 422/423; BGH StV 1986, 58; BayObLG MDR 1982, 770).
  • BGH, 13.06.1986 - 3 StR 197/86

    Wertung der Entgegennahme einer nicht zustehenden Aufwandsentschädigung als

    Die Nichtanwendung dieser Vorschrift bedarf jedenfalls dann einer ausdrücklichen Begründung, wenn nach den besonderen Umständen des Falles eine Gesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint (BGH StV 1986, 58; BGH bei Dallinger MDR 1973, 17; BGH VRS 43, 422; BGH JR 1986, 70, 71 mit Anm. von Bruns; BayObLG …
  • BGH, 28.07.2011 - 4 StR 283/11

    Entscheidung über die Vollstreckung von jeweils aussetzungsfähigen

    Unabhängig von der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO sind aus materiellrechtlichen Gründen Ausführungen im Urteil zur Strafaussetzung zur Bewährung erforderlich, wenn eine Erörterung dieser Frage als Grundlage für die revisionsgerichtliche Nachprüfung geboten ist (BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2011 - 4 StR 111/11; vom 5. März 1997 - 2 StR 63/97; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1985 - 4 StR 559/85, StV 1986, 58; Urteile vom 21. April 1986 - 2 StR 62/86, NStZ 1986, 374; vom 29. April 1954 - 3 StR 898/53, BGHSt 6, 167, 172).
  • BGH, 17.01.1989 - 1 StR 730/88

    Gesamtfreiheitsstrafenbildung beim Zusammentreffen von Einzelfreiheitsstrafen und

    Das wäre etwa bei Verhinderung oder Erschwerung der Strafaussetzung zur Bewährung (BGH bei Dallinger MDR 1973, 17; BGH bei Holtz MDR 1985, 793; BGH StV 1986, 58) oder dann der Fall, wenn gerade dadurch eine besondere beamtenrechtliche Folge herbeigeführt würde (vgl. BGH wistra 1986, 256, 257).
  • BGH, 05.09.1995 - 1 StR 456/95

    Anwesenheit des Angeklagten - Verzicht auf Vernehmung - Geladener und

    Sollte das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung in den angesprochenen Fällen Geldstrafen verhängen, könnte die Bildung einer Gesamtgeldstrafe nach § 53 Abs. 2 StGB geboten sein (vgl. BGH StV 1986, 58).
  • BGH, 11.08.1989 - 2 StR 170/89

    Gesonderte Verhängung von Geldstrafe neben Freiheitsstrafe - Bildung einer

  • BGH, 25.02.1986 - 4 StR 56/86

    Versagung einer Strafaussetzung - Bewährungsstrafe - Vorstrafen - Familiäre

  • BGH, 26.05.1992 - 5 StR 203/92

    Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe bei Zusammentreffen von Freiheitsstrafe und

  • BGH, 04.02.1992 - 1 StR 659/91

    Anforderungen an den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe

  • BGH, 01.08.1986 - 3 StR 323/86

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge -

  • BGH, 09.04.1991 - 4 StR 103/91

    Rechtmäßigkeit der Verurteilung eines Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen

  • BGH, 21.04.1986 - 2 StR 62/86

    Verwerfung einer Revision bei Verstoß gegen Vorschriften des Waffengesetzes -

  • BGH, 14.11.1991 - 1 StR 662/91

    Möglichkeit eine Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe gesondert bestehen zu

  • BGH, 23.12.1987 - 4 StR 501/87

    Beendigung einer Trunkenheitsfahrt durch eine vorübergehende Fahrtunterbrechung -

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Rechtsprechung
   BGH, 16.04.1985 - 4 StR 31/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,2431
BGH, 16.04.1985 - 4 StR 31/85 (https://dejure.org/1985,2431)
BGH, Entscheidung vom 16.04.1985 - 4 StR 31/85 (https://dejure.org/1985,2431)
BGH, Entscheidung vom 16. April 1985 - 4 StR 31/85 (https://dejure.org/1985,2431)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unterhaltsprozess - Bestreiten des Geschlechtsverkehrs - Prozessbetrug - Strafantrag des Kindes - Notwendigkeit eines Strafantrags für die Strafverfolgung wegen versuchten Betruges

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 407
  • StV 1986, 58
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 07.02.1952 - 5 StR 23/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.04.1985 - 4 StR 31/85
    Es ist auch nicht erforderlich, daß die Absicht, die Gefahr einer Bestrafung von einem Angehörigen abzuwenden, der einzige oder der Hauptbeweggrund der falschen eidlichen Aussage war (BGHSt 2, 379, 380; BGH GA 1968, 304).
  • BGH, 15.02.1977 - 5 StR 577/76

    Anstiftung zur Vollstreckungsvereitelung - Wirksamkeit eines Strafantrags -

    Auszug aus BGH, 16.04.1985 - 4 StR 31/85
    Der fehlende Strafantrag läßt sich auch nicht durch Erwägungen, was der Antragsberechtigte bei voller Kenntnis der Rechts- und Sachlage wohl getan haben würde, ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 1977 - 5 StR 577/76).
  • BGH, 24.03.1955 - 4 StR 613/54
    Auszug aus BGH, 16.04.1985 - 4 StR 31/85
    Der nichteheliche Vater, der im Unterhaltsprozeß des Kindes den Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter wahrheitswidrig bestritten hat, kann aber nur dann wegen Prozeßbetrugs verfolgt werden, wenn das Kind als geschädigter Angehöriger (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 a StGB) Strafantrag gestellt hat (BGHSt 7, 245).
  • BGH, 16.11.1976 - 5 StR 480/76

    Verurteilung wegen Meineides und wegen falscher uneidlicher Aussage -

    Auszug aus BGH, 16.04.1985 - 4 StR 31/85
    Der Anwendung des § 157 StGB steht nicht entgegen, daß die Angeklagte trotz Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt und trotz Belehrung über ihr Eidesverweigerungsrecht geschworen hat (BGH, Urteil vom 16. November 1976 - 5 StR 480/76 m. w. Nachw.; BGH, Beschluß vom 24. August 1978 - 4 StR 433/78, bei Holtz MDR 1978, 986 f).
  • BGH, 24.08.1978 - 4 StR 433/78

    Milderung der Strafe bei möglicher Vermeidung der Zwangslage durch Gebrauchmachen

    Auszug aus BGH, 16.04.1985 - 4 StR 31/85
    Der Anwendung des § 157 StGB steht nicht entgegen, daß die Angeklagte trotz Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt und trotz Belehrung über ihr Eidesverweigerungsrecht geschworen hat (BGH, Urteil vom 16. November 1976 - 5 StR 480/76 m. w. Nachw.; BGH, Beschluß vom 24. August 1978 - 4 StR 433/78, bei Holtz MDR 1978, 986 f).
  • RG, 21.06.1917 - I 116/17

    Zur Auslegung der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betr. den Handel mit

    Auszug aus BGH, 16.04.1985 - 4 StR 31/85
    Zwar ist bei der Verletzung materieller Rechtsgüter auch eine Vertretung des Verletzten bei der Antragstellung im Willen (und nicht nur in der Erklärung) möglich (RGSt 51, 84; 68, 263, 265).
  • RG, 25.11.1926 - II 810/26

    1. Kann ein Strafantrag durch einen vom Berechtigten hierzu ermächtigten Dritten

    Auszug aus BGH, 16.04.1985 - 4 StR 31/85
    Dies setzt aber voraus, daß der Vertretene den Vertreter - allgemein oder im Einzelfall - mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt, ihm diese also übertragen hatte (RGSt 61, 45, 46 f; Jähnke in LK, 10. Aufl. § 77 StGB Rdnr. 52 f m. w. Nachw.; Schönke/Schröder/Stree, 21. Aufl. § 77 StGB Rdnr. 27).
  • RG, 07.06.1934 - 2 D 405/34

    1. Wirksamkeit eines von dem Bevollmächtigten eines antragsberechtigten

    Auszug aus BGH, 16.04.1985 - 4 StR 31/85
    Zwar ist bei der Verletzung materieller Rechtsgüter auch eine Vertretung des Verletzten bei der Antragstellung im Willen (und nicht nur in der Erklärung) möglich (RGSt 51, 84; 68, 263, 265).
  • OLG Brandenburg, 25.07.2001 - 1 Ss 16/01

    Strafantragsbefugnis bei Hausfriedensbruch

    Die vom Revisionsgericht von Amts wegen vorzunehmende Prüfung des Vorliegens der Verfahrensvoraussetzungen (RGSt 68, 263; BGH NStZ 1985, 407) ergibt, dass der für die Strafverfolgung wegen Hausfriedensbruchs erforderliche Strafantrag (§ 77 StGB) fehlt.

    Diese setzt vielmehr voraus, dass der Hausrechtsinhaber den Vertreter, allgemein oder im Einzelfall, mit der Wahrnehmung seiner verletzten Interessen beauftragt, ihm diese also übertragen hat (RGSt 61, 45, 46; BGH NStZ 1985, 407).

  • BGH, 08.11.1988 - 1 StR 548/88

    Verschiebung eines Strafrahmens - Voraussetzungen eines Aussagenotstands -

    Denn es ist nicht erforderlich, daß die Absicht, die Gefahr einer Bestrafung von sich abzuwenden, der einzige oder der Hauptbeweggrund der falschen uneidlichen Aussage war (BGHSt 2, 379, 380; BGH GA 68, 304; BGH, Beschluß vom 16. April 1985 - 4 StR 31/85).
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Rechtsprechung
   BGH, 02.07.1985 - 4 StR 300/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,1626
BGH, 02.07.1985 - 4 StR 300/85 (https://dejure.org/1985,1626)
BGH, Entscheidung vom 02.07.1985 - 4 StR 300/85 (https://dejure.org/1985,1626)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 1985 - 4 StR 300/85 (https://dejure.org/1985,1626)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis einer näheren Begründung hinsichtlich einer Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis als Nebenstrafe

  • rechtsportal.de

    StGB § 74

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1986, 58
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.04.1983 - 1 StR 28/83

    Einziehung - Nebenstrafe - Strafzumessung - Gesamtbetrachtung

    Auszug aus BGH, 02.07.1985 - 4 StR 300/85
    Die Einziehung ist eine Nebenstrafe und somit Teil der Strafzumessung, die eine Gesamtbetrachtung erfordert (vgl. BGH NJW 1983, 2710 f).
  • BGH, 03.11.1983 - 1 StR 681/83

    Einziehung eines Personenkraftwagens - Berücksichtigung der Einziehung eines

    Auszug aus BGH, 02.07.1985 - 4 StR 300/85
    Aus dem Urteil muß sich deshalb - jedenfalls wenn ihr, wie hier, für die Strafbemessung besondere Bedeutung zukommen kann - ergeben, aus welchen Gründen sie neben der Hauptstrafe angebracht und erforderlich ist und ob und in welchem Umfang sie bei der Festsetzung dieser Strafe mitberücksichtigt worden ist (vgl. BGH MDR 1984, 241; BGH, Beschluß vom 5. Oktober 1984 - 2 StR 388/84).
  • BGH, 05.10.1984 - 2 StR 388/84

    Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags bezüglich der Vernehmung eines

    Auszug aus BGH, 02.07.1985 - 4 StR 300/85
    Aus dem Urteil muß sich deshalb - jedenfalls wenn ihr, wie hier, für die Strafbemessung besondere Bedeutung zukommen kann - ergeben, aus welchen Gründen sie neben der Hauptstrafe angebracht und erforderlich ist und ob und in welchem Umfang sie bei der Festsetzung dieser Strafe mitberücksichtigt worden ist (vgl. BGH MDR 1984, 241; BGH, Beschluß vom 5. Oktober 1984 - 2 StR 388/84).
  • OLG Nürnberg, 30.08.2006 - 2 St OLG Ss 60/06

    Einziehung - Einziehung bei Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

    Aus dem Urteil muss sich deshalb - jedenfalls dann, wenn der Einziehung, wie hier, für die Strafbemessung besondere Bedeutung zukommen kann - ergeben, aus welchen Gründen sie neben der Hauptstrafe angebracht und erforderlich ist und ob und in welchem Umfang sie bei der Festsetzung dieser Strafe mitberücksichtigt worden ist (BGH StV 1986, 58).

    aa) Die Einziehung ist eine Nebenstrafe und somit Teil der Strafzumessung (BGH StV 1986, 58).

  • BGH, 29.04.1987 - 2 StR 107/87

    Überprüfung vager Angaben; Aufdeckung einer anderen Tat

    Der neu entscheidende Tatrichter wird den Wert des Fahrzeuges zu ermitteln und zu prüfen haben, ob eine Einziehung neben der Freiheitsstrafe geboten ist (BGH Strafverteidiger 1986, 58).

    Eine Einziehung als Nebenstrafe kann auch Einfluß auf die Höhe der Freiheitsstrafe haben (vgl. BGH Strafverteidiger 1983, 327, 328;Beschluß vom 2. Juli 1985 - 4 StR 300/85 undBeschluß vom 12. März 1987 - 1 StR 83/87).

  • BGH, 07.05.1996 - 4 StR 185/96

    Tatbestand nicht verwirklicht - Angriff auf den Fahrer oder Beifahrer - Ruhender

    Die Strafzumessungserwägungen sind deshalb unvollständig (vgl. BGH StV 1986, 58; 1996, 206).
  • BGH, 05.03.2003 - 2 StR 526/02

    Vergewaltigung (Tenorierung beim Regelbeispiel); Strafzumessung (Einbeziehung der

    Der Charakter der Einziehung als Nebenstrafe erfordert eine Gesamtschau mit der Hauptstrafe, um insgesamt zu einer schuldangemessenen Rechtsfolge zu gelangen (BGH MDR 1983, 767; BGH StV 1986, 58; 1996, 206; BGH, Beschluss vom 7. Mai 1996 - 4 StR 185/96 -).
  • BGH, 20.09.1988 - 5 StR 418/88

    Betäubungsmittelstrafrecht: Berücksichtigung der Einziehung bei der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1983, 2710; BGH StV 1986, 58; 1987, 345; BGHR § 46 Abs. 1 Schuldausgleich Nr. 6, 12) war das aber geboten.
  • OLG Köln, 15.03.1994 - Ss 83/94
    Aus dem Urteil muß sich deshalb ergeben, weshalb die Einziehung des Tatfahrzeuges als Ergänzung der Hauptstrafe zur Sühne des Unrechtsgehaltes der Tat angebracht und erforderlich war, sowie, ob und in welchem Umfang sie bei der Festsetzung der Strafe mitberücksichtigt worden ist (vgl. BGH StV 1984, 287; 1986, 58; 1987, 389; BGH NStZ 1985, 362; Körner a.a.O. § 33 Rn. 16).
  • BGH, 12.03.1987 - 1 StR 83/87

    Vorliegen von Tatmehrheit zwischen dem Vergehen des Inverkehrbringens von

    Die Urteilsgründe lassen nich erkennen, daß der Tatrichter sich des Charakters dieser Einziehung als Nebenstrafe bewußt war und bedacht hat, daß eine Gesamtschau mit der Hauptstrafe erforderlich ist um insgesamt zu einer angemessenen Reaktion zu kommen (vgl. BGH MDR 1983, 767, 768 = StV 1983, 327/328; BGH MDR 1984, 241 = StV 1984, 152; BGH, Beschl. vom 3. Mai 1984 - 1 StR 203/84; vgl. auch BGH StV 1986, 58).
  • OLG Düsseldorf, 27.11.2001 - 2b Ss 309/01

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Betäubungsmitteltransport: Einziehung des

    Aus dem tatrichterlichen Urteil muss sich deshalb ergeben, aus welchen Gründen die Einziehung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit neben der Hauptstrafe erforderlich ist und ob bzw. in welchem Umfang sie bei der Festsetzung der Strafe mitberücksichtigt wurde (BGH NJW 1983, 2710; BGH MDR 1984, 241; BGH StV 1986, 58; BGH StV 1994, 76; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 74 b Rdnr. 2).
  • BGH, 30.09.1986 - 1 StR 497/86

    Erforderlichkeit der Einziehung einer sichergestellten großen Menge Haschisch

    Allerdings darf bei Anwendung dieser Grundsätze nicht außer acht gelassen werden, daß die Einziehung, soweit sie Nebenstrafe ist, zur Strafzumessung gehört und der Tatrichter deshalb die Vermögenseinbüße bei der Bemessung der Hauptstrafe zu berücksichtigen hat, um insgesamt zu einer schuldangemessenen Reaktion zu kommen (vgl. BGH MDR 1983, 767; 1984, 241; NStZ 1985, 362; StV 1986, 58).
  • BGH, 22.05.1987 - 2 StR 194/87

    Verurteilung mehrerer Angeklagter wegen einer gemeinschaftlich begangenen Tat -

    Die Strafzumessungserwägungen bezüglich des Angeklagten E. lassen nicht erkennen, ob der eingezogene Pkw einen in diesem Zusammenhang beachtlichen Wert hat und die Strafkammer die gebotene Gesamtschau vorgenommen hat (vgl. BGH NStZ 1985, 362; BGH StV 1986, 58).
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Rechtsprechung
   BGH, 19.09.1985 - 1 StR 327/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,4976
BGH, 19.09.1985 - 1 StR 327/85 (https://dejure.org/1985,4976)
BGH, Entscheidung vom 19.09.1985 - 1 StR 327/85 (https://dejure.org/1985,4976)
BGH, Entscheidung vom 19. September 1985 - 1 StR 327/85 (https://dejure.org/1985,4976)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen Hehlerei - Hehlerische Ankauf von gestohlenem Öl - Ausdruck von beträchtlichen kriminellen Energien im Strafausspruch

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1986, 58
 
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Wird zitiert von ...

  • BayObLG, 25.02.2003 - 4St RR 17/03

    Betäubungsmittelstrafrecht: Einfuhr von Betäubungsmitteln durch Körperschmuggel -

    Dies kann jedoch dahinstehen, da aus der Eigengefährdung jedenfalls dann keine schulderhöhenden und daher strafschärfenden Gesichtspunkte (vgl. BGH StV 1986, 58) hergeleitet werden können, wenn die Gefährdung auf einem strafrechtlich relevanten Umgang mit Betäubungsmitteln beruht.
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