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Rechtsprechung
   BGH, 11.10.1989 - 3 StR 336/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,720
BGH, 11.10.1989 - 3 StR 336/89 (https://dejure.org/1989,720)
BGH, Entscheidung vom 11.10.1989 - 3 StR 336/89 (https://dejure.org/1989,720)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 1989 - 3 StR 336/89 (https://dejure.org/1989,720)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Raub - Wegnahmedelikt - Wegnahme - Diebstahl - Wert des Gutes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StGB § 249

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Abgrenzung zu § 242: "Handtaschenraub"

Papierfundstellen

  • StV 1990, 205
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.10.1974 - 1 StR 303/74

    Voraussetzungen der Bedrohung - Bestehen eines Ermessensspielraums des

    Auszug aus BGH, 11.10.1989 - 3 StR 336/89
    Gegen eine solche Annahme spricht, daß ihm die Aufhebung der Sachherrschaft der Frau W. über ihre Handtasche wohl im wesentlichen "nicht durch die Kraftentfaltung, sondern durch die Schnelligkeit und Geschicklichkeit seines Vorhabens gelang« (zu dieser - in BGHSt 18, 329 nicht vorgenommenen - differenzierenden Abgrenzung vgl. BGH bei Dallinger MDR 1975, 22 ..).
  • BGH, 19.04.1963 - 4 StR 92/63

    Handtasche - § 249 StGB, 'Gewalt': geringe Kraftentfaltung ist ausreichend

    Auszug aus BGH, 11.10.1989 - 3 StR 336/89
    Gegen eine solche Annahme spricht, daß ihm die Aufhebung der Sachherrschaft der Frau W. über ihre Handtasche wohl im wesentlichen "nicht durch die Kraftentfaltung, sondern durch die Schnelligkeit und Geschicklichkeit seines Vorhabens gelang« (zu dieser - in BGHSt 18, 329 nicht vorgenommenen - differenzierenden Abgrenzung vgl. BGH bei Dallinger MDR 1975, 22 ..).
  • BGH, 06.08.1986 - 3 StR 281/86

    Jugendstrafe - Freiheitsstrafe - Analoge Anwendung

    Auszug aus BGH, 11.10.1989 - 3 StR 336/89
    Die vom Generalbundesanwalt im Hinblick auf diese Verurteilung aufgeworfene Frage, ob § 32 JGG auf Fälle nicht gleichzeitiger Aburteilung einer Erwachsenentat analoge Anwendung findet, hatte der Senat in seinem Urteil vom 6. August 1986 - 3 StR 281/86 (BGH, bei Holtz MDR 1986, 977 = NStZ 1987, 24 = StV 1987, 307) offengelassen.
  • BGH, 10.11.1988 - 1 StR 498/88
    Auszug aus BGH, 11.10.1989 - 3 StR 336/89
    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 10. November 1988 - 1 StR 498/88 (BGHR JGG § 32 Aburteilung, getrennte 2) entschieden, daß für die auch ihm vorliegende "Konstellation - Verhängung einer Jugendstrafe gegen einen Heranwachsenden in einem früheren Verfahren, Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen den nunmehr Erwachsenentäter in einem späteren Verfahren -" an der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die eine entsprechende Anwendung des § 32 JGG ablehnt, festzuhalten ist.
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Rechtsprechung
   BGH, 30.01.1990 - 1 StR 690/89   

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https://dejure.org/1990,2195
BGH, 30.01.1990 - 1 StR 690/89 (https://dejure.org/1990,2195)
BGH, Entscheidung vom 30.01.1990 - 1 StR 690/89 (https://dejure.org/1990,2195)
BGH, Entscheidung vom 30. Januar 1990 - 1 StR 690/89 (https://dejure.org/1990,2195)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1990, 205
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.03.1953 - 2 StR 60/53

    Freier - §§ 253, 255 StGB, 'zu Unrecht' bedeutet: im Widerspruch zum materiellen

    Auszug aus BGH, 30.01.1990 - 1 StR 690/89
    Deshalb scheidet eine Bestrafung wegen Erpressung aus (BGHSt 4, 105; BGH NJW 1986, 1623 m.w.Nachw.).
  • BGH, 03.05.1985 - 4 StR 211/85

    Vorliegen der Rechtswidrigkeit der Bereicherung bei dem Glauben an das Bestehen

    Auszug aus BGH, 30.01.1990 - 1 StR 690/89
    Deshalb scheidet eine Bestrafung wegen Erpressung aus (BGHSt 4, 105; BGH NJW 1986, 1623 m.w.Nachw.).
  • BGH, 12.03.2002 - 3 StR 4/02

    Absicht der unrechtmäßigen Bereicherung (Schadensersatzanspruch des betrogenen

    An der Absicht einer unrechtmäßigen Bereicherung würde es im übrigen auch dann fehlen, wenn sich die Angeklagten einen Rückforderungsanspruch lediglich vorgestellt und deshalb in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Bereicherung gehandelt hätten (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 6; BGH NStZ-RR 1999, 6; BGH, Beschl. vom 11. Juli 2000 - 4 StR 232/00).
  • BGH, 26.02.1998 - 4 StR 54/98

    Haschisch-Schulden - §§ 249, 253, 255 StGB, keine Zueignungsabsicht bzw.

    Da bei der Erpressung die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ein normatives Tatbestandsmerkmal ist, liegt auch bei rechtlich falscher Beurteilung des dem Täter bekannten wahren Sachverhalts ein den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum vor (BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 2, 6; BGH, Urteil vom 18. August 1992 - 5 StR 348/92).
  • BGH, 11.07.1991 - 1 StR 357/91

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Irrtum über

    Dabei kann dahinstehen, ob B. möglicherweise nach dem Recht des Erwerbsorts (Marokko) Eigentum an dem Haschisch erworben hatte; jedenfalls gingen der Angeklagte und seine Mittäter ersichtlich nicht davon aus, sie würden sich zu Unrecht bereichern, wenn sie T. das Rauschgift wieder abnähmen; sie meinten vielmehr, dieser habe den Stoff unterschlagen und müsse ihn deshalb zurückgeben (vgl. BGHSt 4, 105, 106; BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 6).
  • BGH, 03.03.1999 - 2 StR 598/98

    Bereicherungsabsicht (Erpressung einer unberechtigten Wechselforderung als

    Wollte der Angeklagte nur die Begleichung vermeintlicher Forderungen mit Gewalt durchsetzen, so unterlag er hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Bereicherung einem Tatbestandsirrtum (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHSt 4, 105; 17, 87 ff.; 20, 136; 32, 88, 91 f.; BGH, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 2, 6 und 7; BGH NStZ 1998, 299; BGH, Urt. v. 16. Dezember 1997 - 1 StR 456/97 = NStZ-RR 1999, 6).
  • BGH, 07.02.2008 - 5 StR 625/07

    Bereicherungsabsicht bei der Erpressung (rechtswidrige Bereicherung:

    Eine Bereicherungsabsicht im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB liegt nämlich nur dann vor, wenn sich der Vorsatz des Täters auch auf die Rechtswidrigkeit des von ihm erstrebten Vermögensvorteils erstreckt (BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 6).
  • BGH, 28.08.2003 - 4 StR 318/03

    Rechtswidrigkeit der Bereicherung bei bestehendem zivilrechtlichem Anspruch

    Es fehlt deshalb an dem für die Erpressung erforderlichen normativen Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit der Bereicherung (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 6; BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - 4 StR 48/02), da das mit der Handlung des Mitangeklagten Ü. verfolgte Endziel der Rechtsordnung entsprach.
  • BGH, 02.05.1995 - 5 StR 135/95

    Erpressung - Raub - Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer - Bereicherung

    Allerdings bewirkt bei den genannten Tatbeständen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die irrige Annahme eines Anspruchs gegen das Opfer einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrigkeit der Bereicherung (BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 2, 6; BGHSt 20, 136, 137; 3, 160).
  • BGH, 26.06.2001 - 5 StR 170/01

    Tatbestandsirrtum (Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der erstrebten

    Denn selbst wenn Ansprüche auf Mietschulden und Schadensersatz wegen der (mitverschuldeten) Räumung der Wohnung durch den Geschädigten nicht in voller Höhe bestanden, so bewirkte die bei den Angeklagten - wenn auch laienhaft - bestehende Vorstellung über das Bestehen solcher Ansprüche in dem behaupteten Umfang einen Tatbestandsirrtum, der den Vorsatz über die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung ausschloß (BGHR StGB § 253 Abs. 1 - Bereicherungsabsicht 2, 6).
  • BGH, 07.01.1997 - 4 StR 601/96

    Schwere räuberische Erpressung bei tatsächlich bestehender oder irrtümlich

    Hätten nämlich die Angeklagten einen fälligen und einredefreien Anspruch durchsetzen wollen, so käme ein Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung nicht in Betracht; der Irrtum über das Bestehen der Forderung wäre Tatbestandsirrturn (vgl. BGHR StGB § 253, Abs. 1 Bereicherungsabsicht 2, 6; BGH, Beschluß vom 19. Mai 1995 - 2 StR 197/95; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 253 Rdn. 14).
  • BGH, 16.03.1999 - 4 StR 68/99

    Nebenklage; Gesetzesverletzung; Anfechtung

    Eine Bestrafung wegen (räuberischer) Erpressung scheidet daher aus (BGHSt 4, 105; BGH StV 1984, 422 und NJW 1986, 1623 jeweils m.w.Nachw.; BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 2 und 6).
  • BGH, 31.01.1992 - 2 StR 558/91

    Handeln in der Absicht rechtswidriger Zueignung - Abänderung eines Schuldspruchs

  • BGH, 04.08.1994 - 1 StR 467/94

    Abgrenzung zwischen Täter und Gehilfe beim Raub - Folgen eines Handeln ohne

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Rechtsprechung
   BGH, 13.12.1989 - 2 StR 547/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,6681
BGH, 13.12.1989 - 2 StR 547/89 (https://dejure.org/1989,6681)
BGH, Entscheidung vom 13.12.1989 - 2 StR 547/89 (https://dejure.org/1989,6681)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1989 - 2 StR 547/89 (https://dejure.org/1989,6681)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Wertung eines Tatanlasses als "geringfügig"

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1990, 205
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 24.05.2006 - 5 StR 158/06

    Minder schwerer Fall der schweren Körperverletzung (Strafzumessung;

    Die Erwägung, der Angeklagte habe "sogleich" zum Messer gegriffen und deshalb ein hohes Maß an Aggressivität gezeigt, findet in den Feststellungen keine Stütze (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 16).
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