Rechtsprechung
| BGH, 03.03.1999 - 2 StR 598/98 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- HRR Strafrecht
§ 253 StGB; § 255 StGB
Bereicherungsabsicht (Erpressung einer unberechtigten Wechselforderung als zusätzlichen Vermögensvorteil oder zur Verbesserung der Beweissituation); Schuldschein; Vermögen - Judicialis
StGB § 253; ; StGB § 253 Abs. 1; ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 nF; ; GVG § 74 Abs. 2
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen der Bereicherungsabsicht bei Bestehen eines fälligen Anspruchs; Durchsetzung eines fälligen Anspruchs mit Nötigungsmitteln als rechtswidrige Bereicherung; Tatbestandsirrtum bezüglich des Merkmals "rechtswidrige Bereicherung" bei Einsatz von Gewalt zur ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 253 Abs. 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 2000, 78
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (17)
- BGH, 18.12.1964 - 2 StR 461/64
Unterhaltsquittung - § 263 StGB, Täuschung auch möglich bei Übereinstimmung mit …
Auszug aus BGH, 03.03.1999 - 2 StR 598/98
Keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt derjenige, der einen fälligen Anspruch mit Nötigungsmitteln durchsetzen will (vgl. BGHSt 3, 160; 20, 136, 137; BGH NStZ 1988, 216;… BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 7).Wollte der Angeklagte nur die Begleichung vermeintlicher Forderungen mit Gewalt durchsetzen, so unterlag er hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Bereicherung einem Tatbestandsirrtum (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHSt 4, 105; 17, 87 ff.; 20, 136; 32, 88, 91 f.;… BGH, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 2, 6 und 7; BGH NStZ 1998, 299;… BGH, Urt. v. 16. Dezember 1997 - 1 StR 456/97 = NStZ-RR 1999, 6).
Rn. 12 Anders wäre es, wenn er nur eine Verbesserung seiner Beweissituation suchte (…vgl. dazu Cramer in Schönke-Schröder, StGB 25. Aufl. - § 263 Rdn. 146 und 147; bei Ausstellung eines Schuldscheins: BGHSt 20, 136 ff.; 34, 394 ff.;… bei schriftlichem Schuldversprechen: BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 5).
Die erstrebte Beweissituation würde zwar nach der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGHSt 3, 160 ff.; 20, 136 ff.) möglicherweise wegen der besseren rechtlichen Durchsetzungsmöglichkeit des Anspruches letztendlich eine Beeinträchtigung des Vermögens des Tatopfers bedeuten, das würde den erstrebten Vermögensvorteil aber nicht rechtswidrig im Sinne von § 253 StGB machen.
- BGH, 17.12.1987 - 4 StR 628/87
Abgenötigte Inpfandnahme - § 253 StGB, stoffgleiche Bereicherungsabsicht, § 240 …
Auszug aus BGH, 03.03.1999 - 2 StR 598/98
Keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt derjenige, der einen fälligen Anspruch mit Nötigungsmitteln durchsetzen will (vgl. BGHSt 3, 160; 20, 136, 137; BGH NStZ 1988, 216;… BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 7).Wollte der Angeklagte nur die Begleichung vermeintlicher Forderungen mit Gewalt durchsetzen, so unterlag er hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Bereicherung einem Tatbestandsirrtum (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHSt 4, 105; 17, 87 ff.; 20, 136; 32, 88, 91 f.; BGH, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 2, 6 und 7; BGH NStZ 1998, 299;… BGH, Urt. v. 16. Dezember 1997 - 1 StR 456/97 = NStZ-RR 1999, 6).
Rn. 13 War also letztendlich Ziel des Handelns des Angeklagten, den Nebenkläger zur Begleichung seiner Schulden zu bewegen und sollten die Wechsel dabei nur die Durchsetzung der Forderung in der angegebenen Höhe erleichtern, indem sie für ihn eine Art Sicherheit bedeuteten, würde es an der Bereicherungsabsicht des Angeklagten fehlen (vgl. dazu BGH NStZ 88, 216 = BGHR StGB § 253 Abs. 1 - Vermögensschaden 4; BGH VRS 42, 110, 112).
- BGH, 19.09.1952 - 2 StR 307/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 03.03.1999 - 2 StR 598/98
Keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt derjenige, der einen fälligen Anspruch mit Nötigungsmitteln durchsetzen will (vgl. BGHSt 3, 160; 20, 136, 137; BGH NStZ 1988, 216;… BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 7).Die erstrebte Beweissituation würde zwar nach der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGHSt 3, 160 ff.; 20, 136 ff.) möglicherweise wegen der besseren rechtlichen Durchsetzungsmöglichkeit des Anspruches letztendlich eine Beeinträchtigung des Vermögens des Tatopfers bedeuten, das würde den erstrebten Vermögensvorteil aber nicht rechtswidrig im Sinne von § 253 StGB machen.
- BGH, 02.05.1995 - 5 StR 135/95
Erpressung - Raub - Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer - Bereicherung …
Auszug aus BGH, 03.03.1999 - 2 StR 598/98
Keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt derjenige, der einen fälligen Anspruch mit Nötigungsmitteln durchsetzen will (vgl. BGHSt 3, 160; 20, 136, 137; BGH NStZ 1988, 216; BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 7).Wollte der Angeklagte nur die Begleichung vermeintlicher Forderungen mit Gewalt durchsetzen, so unterlag er hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Bereicherung einem Tatbestandsirrtum (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHSt 4, 105; 17, 87 ff.; 20, 136; 32, 88, 91 f.; BGH, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 2, 6 und 7; BGH NStZ 1998, 299;… BGH, Urt. v. 16. Dezember 1997 - 1 StR 456/97 = NStZ-RR 1999, 6).
- BGH, 26.09.1989 - 1 StR 438/89
Voraussetzungen für die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung - Abpressen …
Auszug aus BGH, 03.03.1999 - 2 StR 598/98
Rn. 12 Anders wäre es, wenn er nur eine Verbesserung seiner Beweissituation suchte (…vgl. dazu Cramer in Schönke-Schröder, StGB 25. Aufl. - § 263 Rdn. 146 und 147; bei Ausstellung eines Schuldscheins: BGHSt 20, 136 ff.; 34, 394 ff.; bei schriftlichem Schuldversprechen: BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 5).Mit Bereicherungsabsicht handelt ein Täter nämlich nur dann, wenn er den ihm objektiv zuwachsenden Vermögensvorteil anstrebt; es reicht nicht aus, daß er ihn als Folge seines Handelns voraussieht (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 3 und 5; BGH, Beschl. v. 30. September 1997 4 StR 335/97).
- BGH, 12.01.1962 - 4 StR 346/61
Moos raus ! - §§ 16, 17 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 249 StGB, Zueignung
Auszug aus BGH, 03.03.1999 - 2 StR 598/98
Wollte der Angeklagte nur die Begleichung vermeintlicher Forderungen mit Gewalt durchsetzen, so unterlag er hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Bereicherung einem Tatbestandsirrtum (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHSt 4, 105; 17, 87 ff.; 20, 136; 32, 88, 91 f.;… BGH, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 2, 6 und 7; BGH NStZ 1998, 299;… BGH, Urt. v. 16. Dezember 1997 - 1 StR 456/97 = NStZ-RR 1999, 6). - BGH, 22.09.1983 - 4 StR 376/83
gefesselter Hotelportier - § 255 StGB, Vermögensnachteil in Form der …
Auszug aus BGH, 03.03.1999 - 2 StR 598/98
Wollte der Angeklagte nur die Begleichung vermeintlicher Forderungen mit Gewalt durchsetzen, so unterlag er hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Bereicherung einem Tatbestandsirrtum (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHSt 4, 105; 17, 87 ff.; 20, 136; 32, 88, 91 f.;… BGH, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 2, 6 und 7; BGH NStZ 1998, 299;… BGH, Urt. v. 16. Dezember 1997 - 1 StR 456/97 = NStZ-RR 1999, 6). - BGH, 09.07.1987 - 4 StR 216/87
Vermögensgefährdung durch erzwungene Hingabe eines Schuldscheins
Auszug aus BGH, 03.03.1999 - 2 StR 598/98
Rn. 12 Anders wäre es, wenn er nur eine Verbesserung seiner Beweissituation suchte (…vgl. dazu Cramer in Schönke-Schröder, StGB 25. Aufl. - § 263 Rdn. 146 und 147; bei Ausstellung eines Schuldscheins: BGHSt 20, 136 ff.; 34, 394 ff.;… bei schriftlichem Schuldversprechen: BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 5). - BGH, 03.05.1988 - 1 StR 148/88
Anforderungen an die Feststellung der Bereicherungsabsicht - Absicht einer …
Auszug aus BGH, 03.03.1999 - 2 StR 598/98
Mit Bereicherungsabsicht handelt ein Täter nämlich nur dann, wenn er den ihm objektiv zuwachsenden Vermögensvorteil anstrebt; es reicht nicht aus, daß er ihn als Folge seines Handelns voraussieht (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 3 und 5; BGH, Beschl. v. 30. September 1997 4 StR 335/97). - BGH, 13.05.1997 - 4 StR 200/97
Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung - Vorsatz bezüglich der …
Auszug aus BGH, 03.03.1999 - 2 StR 598/98
Wollte der Angeklagte nur die Begleichung vermeintlicher Forderungen mit Gewalt durchsetzen, so unterlag er hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Bereicherung einem Tatbestandsirrtum (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHSt 4, 105; 17, 87 ff.; 20, 136; 32, 88, 91 f.;… BGH, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 2, 6 und 7; BGH NStZ 1998, 299;… BGH, Urt. v. 16. Dezember 1997 - 1 StR 456/97 = NStZ-RR 1999, 6). - BGH, 16.12.1997 - 1 StR 456/97
Rechtswidrige Bereicherung bei schwerer räuberischer Erpressung - Anforderungen …
- BGH, 20.03.1953 - 2 StR 60/53
Freier - §§ 253, 255 StGB, 'zu Unrecht' bedeutet: im Widerspruch zum materiellen …
- BGH, 30.01.1990 - 1 StR 690/89
Erpressung: Fehlende Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern
- BGH, 30.09.1997 - 4 StR 335/97
Eintreiben einer Forderung - Erzwingen des Abschlusses einer …
- BGH, 19.08.1987 - 2 StR 394/87
Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung - Rüge der Verletzung …
- BayObLG, 25.01.1955 - RReg. 2 St 770/54
Vermögensschaden durch Erschleichen einer Wechselverpflichtung
- RG, 17.11.1932 - III 857/32
Betrug durch Erschleichung von Wechselunterschriften für die Kaufpreisraten bei …
- BGH, 27.01.2011 - 4 StR 502/10
Urteil gegen zwei Mitglieder der "Hells Angels" wegen tödlichen Überfalls auf …
Diese Tatbestandsvoraussetzung des § 253 StGB deckt sich inhaltlich mit der beim Betrug vorausgesetzten Bereicherungsabsicht (BGH, Urteile vom 3. Mai 1988 - 1 StR 148/88, NJW 1988, 2623; vom 3. März 1999 - 2 StR 598/99, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 9).Sie setzt nach dem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretenen wirtschaftlichen Vermögensbegriff deshalb voraus, dass der erstrebte Vorteil zu einer objektiv günstigeren Gestaltung der Vermögenslage für den Täter oder den Dritten führen soll (BGH, Urteil vom 3. März 1999 - 2 StR 598/99, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 9 mwN; ähnlich: BGH, Urteil vom 4. April 1995 - 1 StR 772/94, NStZ 1996, 39; Beschluss vom 2. Mai 2001 - 2 StR 128/01, NStZ 2001, 534), also eine Erhöhung des wirtschaftlichen Wertes des Vermögens angestrebt wird (BGH, Urteile vom 3. Mai 1988 - 1 StR 148/88, NJW 1988, 2623; vom 3. März 1999 - 2 StR 598/99, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 9 mwN).
- BGH, 27.07.2004 - 3 StR 71/04
Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige …
Dann würde es aber an der Absicht, sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, fehlen (BGH NStZ 1989, 22; BGH wistra 1999, 378;… Herdegen in LK 11. Aufl. § 253 Rdn. 20 mit zahlr. Nachweisen). - BGH, 26.08.2014 - 5 StR 358/14
Lückenhafte Beweiswürdigung
Darüber hinaus wird festzustellen sein, welche Vorstellungen er sich insofern gemacht hat; denn sollte er etwa irrtümlich von gegebenen Ansprüchen ausgegangen sein, wäre der Vorsatz zu verneinen (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1999 - 2 StR 598/98, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 9; Beschluss vom 17. Juni 1999 - 4 StR 12/99, StV 2000, 79, 80). - BGH, 10.02.2009 - 3 StR 542/08
Räuberische Erpressung (Bereicherungsabsicht: entgegenstehende Ansprüche des …
Damit fehlte es an der Bereicherungsabsicht des Angeklagten (vgl. BGH StV 2000, 78 m. w. N.). - BGH, 26.06.2001 - 5 StR 170/01
Tatbestandsirrtum (Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der erstrebten …
Entspricht dieses der Rechtsordnung, so wird es nicht dadurch rechtswidrig, daß zu seiner Verwirklichung rechtswidrige Mittel angewandt werden (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 - Bereicherungsabsicht 7, 9).
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Rechtsprechung
| BGH, 19.10.1999 - 1 StR 528/99 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- HRR Strafrecht
§ 250 StGB; § 249 StGB; § 16 Abs. 1 StGB
Schwerer Raub; Subjektiver Tatbestand; Tatbestandsirrtum - Judicialis
StPO § 349 Abs. 4
- Wolters Kluwer
Tatbestandsirrtum - Arbeitsleistungen - Forderungen
- rechtsportal.de
StGB § 16, § 242 Abs. 1
Zueignungsrecht als Tatbestandsirrtum beim Diebstahl - juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 2000, 78
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BGH, 12.01.1962 - 4 StR 346/61
Moos raus ! - §§ 16, 17 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 249 StGB, Zueignung
Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 1 StR 528/99
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befindet sich der Täter, der irrtümlich annimmt, sich das weggenommene Geld zueignen zu dürfen, in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (BGHSt 17, 87, 91; BGH wistra 1987, 98; BGH NJW 1990, 2832). - BGH, 26.04.1990 - 4 StR 186/90
Unzureichende gerichtliche Prüfung der Zueignungsabsicht trotz …
Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 1 StR 528/99
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befindet sich der Täter, der irrtümlich annimmt, sich das weggenommene Geld zueignen zu dürfen, in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (BGHSt 17, 87, 91; BGH wistra 1987, 98; BGH NJW 1990, 2832). - BGH, 17.10.1986 - 2 StR 550/86
Zumutbarkeit einer widersprüchlichen Aussage - Rückgabe von entwendeten Steinen …
Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 1 StR 528/99
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befindet sich der Täter, der irrtümlich annimmt, sich das weggenommene Geld zueignen zu dürfen, in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (BGHSt 17, 87, 91; BGH wistra 1987, 98; BGH NJW 1990, 2832).
- BGH, 09.06.2011 - 4 StR 204/11
Raub: Absicht einer rechtswidrigen Zueignung beim Mittäter
An der Absicht einer rechtswidrigen Zueignung fehlt es, wenn der Täter irrig davon ausgeht, er selbst oder - im Fall der angestrebten Drittzueignung - der Dritte habe ein Recht zur Zueignung der weggenommenen Sache (BGH, Urteil vom 12. Januar 1962 - 4 StR 346/61, BGHSt 17, 87, 91; Beschlüsse vom 26. April 1990 - 4 StR 186/90, NJW 1990, 2832, und vom 19. Oktober 1999 - 1 StR 528/99, BGHR § 249 StGB Zueignungsabsicht 10). - BGH, 15.05.2001 - 3 StR 153/01
Vorsatz der rechtswidrigen Zueignung (Raub); Begriff der Waffe beim schweren …
Denn der Täter, der irrtümlich annimmt, sich das weggenommene Geld zueignen zu dürfen, befindet sich in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrigkeit der Zueignung (st. Rspr.; vgl. BGHSt 17, 87, 91; BGH NJW 1990, 2832; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 10). - BGH, 18.07.2003 - 2 StR 239/03
Vorsatz (Tatbestandsirrtum; Absicht rechtswidriger Zueignung); Raub (Wegnahme)
Rn. 3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befindet sich ein Täter, der irrtümlich annimmt, sich das weggenommene Geld zueignen zu dürfen, in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (vgl. BGHR StGB § 249 Zueignungsabsicht 10; BGHSt 17, 87, 91; BGH, Beschl. vom 19. Mai 1995 - 2 StR 197/95 - und vom 15. Mai 2001 - 3 StR 153/01). - BGH, 07.06.2005 - 3 StR 161/05
Raub (Absicht rechtswidriger Zueignung; vermeintlicher Anspruch; …
Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befindet sich ein Täter, der irrtümlich annimmt, sich das weggenommene Geld zueignen zu dürfen, in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (vgl. BGHSt 17, 87, 90 f.; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 10; BGH, Beschl. vom 15. Mai 2001 - 3 StR 153/01 und vom 18. Juli 2003 - 2 StR 239/03).
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