Rechtsprechung
| BGH, 03.08.2006 - 3 StR 199/06 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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§ 229 StPO; Art. 5 Abs. 3 Satz 2 EMRK; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK
Schiebetermin (Förderung des Verfahrens; Verlesung einer Urkunde); Hauptverhandlung (Aussetzung; Unterbrechung); Konzentrationsmaxime; Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Beschleunigungsgrundsatz; Verpflichtung von Verteidigern, Termine zu verschieben und Einschränkungen ... - lexetius.com
StPO § 229 Abs. 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StPO § 229 Abs. 1
- IWW
- Wolters Kluwer
Wahrung der Frist zur Unterbrechung der Hauptverhandlung durch "Schiebetermine" - Anforderungen an eine ausreichende Förderung der Hauptverhandlung - Erwartung des Gesetzgebers hinsichtlich des Entfallens des Zwangs zu zeitintensiven und kostenintensiven Schiebeterminen ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 229 Abs. 1
Wahrung der Unterbrechungsfrist durch Schiebetermine - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- zis-online.com
(Entscheidungsbesprechung)
Verkürzung durch Verlängerung? (Prof. Dr. Dr. Uwe Scheffler, Frankfurt/Oder; ZIS 2007, 386)
Papierfundstellen
- NJW 2006, 3077
- NStZ 2006, 710
- NStZ 2007, 657 (Ls.)
- StV 2006, 680
- StV 2007, 340
- JR 2007, 38
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (13)
- BGH, 18.03.1998 - 2 StR 675/97
Sexueller Mißbrauch eines Kindes
Auszug aus BGH, 03.08.2006 - 3 StR 199/06
Rn. 7 a) Ausgehend von den Grundsätzen der Rechtsprechung, die zu § 229 Abs. 1 StPO aF und der damals geltenden 10-tägigen Unterbrechungsfrist entwickelt worden sind, gilt eine Hauptverhandlung dann im Sinne des § 229 Abs. 4 StPO als fortgesetzt (und muss nicht wegen Überschreitung der Frist des § 229 Abs. 1 StPO ausgesetzt werden), wenn in dem Fortsetzungstermin zur Sache verhandelt und das Verfahren gefördert wird (vgl. BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 1, 3 - 5).Sie bringt das Verfahren voran und stellt sich als Sachverhandlung im Sinne einer fristwahrenden Fortsetzungsverhandlung dar (BGH NStZ 2000, 212; BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 3; BGH…, Urt. vom 7. November 1978 - 1 StR 470/78).
Rn. 8 Für die Frage, ob zur Sache verhandelt und das Verfahren gefördert worden ist, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob weitere verfahrensförde(r)nde Handlungen möglich gewesen wären und der Fortsetzungstermin auch der Einhaltung der Unterbrechungsfrist diente (BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 3, 4).
- BGH, 25.07.1996 - 4 StR 172/96
Hauptverhandlung - Unterbrechung - Scheinfortsetzung
Auszug aus BGH, 03.08.2006 - 3 StR 199/06
Rn. 9 Eine so genannte Scheinverhandlung, die zur Unterbrechung der Frist des § 229 Abs. 1 StPO nicht ausreicht, ist von der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang nur ausnahmsweise angenommen worden, dies etwa in Fällen, in denen die Verlesung eines kurzen Briefes oder eines Registerauszugs ohne nachvollziehbaren Grund und somit ersichtlich zur Umgehung des § 229 Abs. 1 StPO auf mehrere Termine aufgeteilt worden war (BGH NJW 1996, 3019 f.; BGH, Beschl. vom 2. Oktober 1997 - 4 StR 412/97 = StV 1998, 359).Dies verletzt indes für sich noch nicht die in § 229 StPO verankerte Konzentrationsmaxime, die gewährleisten soll, dass der Richter das Urteil aus dem Inbegriff der Verhandlung gewinnen kann und nicht veranlasst wird, beim Urteilsspruch die Ergebnisse der Verhandlung aus den Akten oder anderen Aufzeichnungen zu entnehmen (Eb. Schmidt JR 1970, 309, 310; BGH NJW 1996, 3019).
- BGH, 22.03.1994 - 4 StR 106/94
Klebeband - Mittel - Strafrahmen - Strafzumessung - Lebenslange Freiheitsstrafe
Auszug aus BGH, 03.08.2006 - 3 StR 199/06
Dies ist auch der von der Staatsanwaltschaft herangezogenen Entscheidung BGH StV 1994, 426 (= NStZ 1994, 485) nicht zu entnehmen, die den Sonderfall des nach §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmens des § 251 StGB betrifft, bei dem sich das Ergebnis der Strafrahmenreduzierung infolge der Wahlmöglichkeit zwischen zeitiger und lebenslanger Freiheitsstrafe nicht von selbst versteht.
- BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05
Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über …
Auszug aus BGH, 03.08.2006 - 3 StR 199/06
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs kann eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes - insbesondere in Haftsachen - auch in einer nicht mehr sachgerechten, zu lang gestreckten Terminierung gesehen werden (…BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 17; BVerfG StV 2006, 81). - BGH, 11.11.2004 - 5 StR 376/03
Abgrenzung von Sachrüge und Verfahrensrüge beim Recht auf …
Auszug aus BGH, 03.08.2006 - 3 StR 199/06
Im Übrigen würde es auch an der hier erforderlichen Verfahrensrüge (vgl. BGHSt 49, 342) fehlen, mit der die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittelziel ohnehin nicht erreichen könnte, da sie gegebenenfalls nur zu einer Aufhebung des Strafausspruchs zu Gunsten des Angeklagten führen würde. - BGH, 11.09.2003 - 3 StR 316/02
Konfrontationsrecht / Fragerecht (audiovisuelle Vernehmung; Darlegungspflichten …
Auszug aus BGH, 03.08.2006 - 3 StR 199/06
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs kann eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes - insbesondere in Haftsachen - auch in einer nicht mehr sachgerechten, zu lang gestreckten Terminierung gesehen werden (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 17; BVerfG StV 2006, 81). - BGH, 06.07.2000 - 5 StR 613/99
Verurteilung von Bernauer Polizisten wegen Mißhandlung vietnamesischer Häftlinge …
Auszug aus BGH, 03.08.2006 - 3 StR 199/06
Der 5. Strafsenat hat dazu sogar die Auffassung vertreten, dass sich ein solches Prüfungsunterfangen bei nicht gänzlich fehlendem Sachbezug des Gegenstandes eines Sitzungstages für das Revisionsgericht grundlegend verbietet (BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 5). - BVerfG, 17.07.2006 - 2 BvR 1190/06
Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Freiheit der Person; Umfangsverfahren; …
Auszug aus BGH, 03.08.2006 - 3 StR 199/06
Zur Gewährleistung einer im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot erforderlichen straffen Terminierung wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob bei der Auswahl des Pflichtverteidigers einem Rechtsanwalt, der die notwendigen Termine wahrnehmen kann, der Vorrang gegenüber dem vom Angeklagten gewünschten Verteidiger einzuräumen ist, der dazu nicht in der Lage ist (vgl. BVerfG, Beschl. vom 2. März 2006 - 2 BvQ 10/06), oder den Verteidiger zu verpflichten, andere - weniger dringliche - Termine zu verschieben (vgl. BVerfG, Beschl. vom 17. Juli 2006 - 2 BvR 1190/06). - BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvQ 10/06
Antrag auf Beiordnung einer konkret bezeichneten Rechtsanwältin als …
Auszug aus BGH, 03.08.2006 - 3 StR 199/06
Zur Gewährleistung einer im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot erforderlichen straffen Terminierung wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob bei der Auswahl des Pflichtverteidigers einem Rechtsanwalt, der die notwendigen Termine wahrnehmen kann, der Vorrang gegenüber dem vom Angeklagten gewünschten Verteidiger einzuräumen ist, der dazu nicht in der Lage ist (vgl. BVerfG, Beschl. vom 2. März 2006 - 2 BvQ 10/06), oder den Verteidiger zu verpflichten, andere - weniger dringliche - Termine zu verschieben (vgl. BVerfG, Beschl. vom 17. Juli 2006 - 2 BvR 1190/06). - BGH, 14.03.1990 - 3 StR 109/89
Mord in Tateinheit mit schwerem Raub - Unterbrechung der Hauptverhandlung länger …
Auszug aus BGH, 03.08.2006 - 3 StR 199/06
Rn. 7 a) Ausgehend von den Grundsätzen der Rechtsprechung, die zu § 229 Abs. 1 StPO aF und der damals geltenden 10-tägigen Unterbrechungsfrist entwickelt worden sind, gilt eine Hauptverhandlung dann im Sinne des § 229 Abs. 4 StPO als fortgesetzt (und muss nicht wegen Überschreitung der Frist des § 229 Abs. 1 StPO ausgesetzt werden), wenn in dem Fortsetzungstermin zur Sache verhandelt und das Verfahren gefördert wird (vgl. BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 1, 3 - 5). - BGH, 15.07.1998 - 1 StR 234/98
Überschreitung der Zehntagesfrist des § 229 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) in …
- BGH, 02.10.1997 - 4 StR 412/97
Anforderungen an die Unterbrechung der Hauptverhandlung
- BGH, 07.11.1978 - 1 StR 470/78
- BGH, 16.10.2007 - 3 StR 254/07
Unterbrechungsfrist; Fortsetzungstermin (Förderung des Verfahrens; Zerstückelung …
Ein Fortsetzungstermin ist nur dann geeignet, die Unterbrechungsfristen des § 229 Abs. 1 oder 2 StPO zu wahren, wenn in ihm zur Sache verhandelt (BGH NJW 1952, 1149; 1996, 3019, 3020; NStZ 1999, 521), also das Verfahren inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch hin gefördert wird (BGH NJW 2006, 3077 m. w. N.).Derartige Schiebetermine liegen darüber hinaus auch dann vor, wenn einheitliche Verfahrensvorgänge, insbesondere Beweisaufnahmen, willkürlich in mehrerer kurze Verfahrensabschnitte zerstückelt und diese auf mehrere Verhandlungstage verteilt werden, nur um hierdurch die zulässigen Unterbrechungsfristen einzuhalten (BGH NJW 1996, 3019, 3020; 2006, 3077; NStZ-RR 1998, 335).
Wo dabei zur Wahrung der dem § 229 StPO zu Grunde liegenden Konzentrationsmaxime (zum Zweck der Vorschrift s. BGH NJW 1996, 3019 f.; 2006, 3077, 3078 jew. m. w. N.) die Grenze zu ziehen ist, bedarf vorliegend keiner allgemeinen Erörterung.
- BGH, 09.05.2007 - 1 StR 32/07
Ablehnung eines Beweisantrages wegen Prozessverschleppung (restriktive Auslegung …
Auf sog. "Schiebetermine" (vgl. dazu BGH NJW 1996, 3019 m. Anm. Wölfl NStZ 1999, 43; BGH NStZ-RR 1998, 335; StV 1998, 359; JR 2007, 38 m. Anm. Gössel) hat sich die Kammer zu Recht nicht eingelassen. - BGH, 07.04.2011 - 3 StR 61/11
Unterbrechung der Hauptverhandlung; Schiebetermin, Kurztermin; Förderung des …
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1952, 1149; 1996, 3019, 3020; 2006, 3077; NStZ 2000, 212, 214; 2008, 115;… BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 1, 3-6;… vgl. auch Becker in LR StPO 26. Aufl. § 229 Rdnr. 10, Gmel in KK StPO 6. Aufl. § 229 Rdnr. 6 und Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 229 Rdnr. 11, jeweils m.w.N.) ist ein Fortsetzungstermin nur dann geeignet, die Unterbrechungsfristen des § 229 Abs. 1 oder 2 StPO zu wahren, wenn in ihm zur Sache verhandelt, mithin das Verfahren inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch hin gefördert wird.Dabei genügt bereits jede Förderung des Verfahrens, selbst wenn weitere verfahrensfördernde Handlungen möglich gewesen wären und der Fortsetzungstermin auch der Einhaltung der Unterbrechungsfrist diente (BGH NJW 2006, 3077; NStZ-RR 1998, 335).
Zwar ist die Durchführung der Beweisaufnahme, zu dem die auf § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO beruhende Verlesung des Durchsuchungsberichts sowie des zugehörigen Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls gehört, grundsätzlich eine Verhandlung zur Sache und demnach geeignet, die Unterbrechungsfrist aus § 229 Abs. 1 StPO zu wahren (vgl. BGH NJW 2006, 3077, 3078).
- BGH, 05.11.2008 - 1 StR 583/08
Wahrung der Unterbrechungsfrist nach § 229 Abs. 1 StPO (Konzentrationsmaxime; …
Eine Hauptverhandlung gilt dann im Sinne des § 229 Abs. 4 StPO als fortgesetzt und muss nicht wegen Überschreitung der Frist des § 229 Abs. 1 StPO ausgesetzt werden, wenn in dem Fortsetzungstermin zur Sache verhandelt und das Verfahren gefördert wird (vgl. BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 6 m.w.N.).Dies stünde aber weder mit der Verfahrensökonomie noch mit dem Anspruch des Angeklagten auf einen zügigen Abschluss des Verfahrens in Einklang (so auch BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 7).
- BGH, 13.12.2022 - 6 StR 95/22
Höchstdauer einer Unterbrechung (Konzentrationsmaxime; Verhandeln zur Sache; …
Unter diesen Voraussetzungen ist die Dauer des Termins ebenso wenig von Bedeutung wie die Frage, ob dieser noch für weitere verfahrensfördernde Handlungen hätte genutzt werden können; gleichermaßen unschädlich ist es, wenn der Termin zugleich der Einhaltung der Unterbrechungsfrist dient (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2006 - 3 StR 199/06, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 6). - BGH, 19.07.2022 - 4 StR 64/22
Höchstdauer einer Unterbrechung (Termin: Vorliegen, inhaltliche Förderung auf den …
Es genügt jede Förderung des Verfahrens, selbst wenn weitere verfahrensfördernde Handlungen möglich gewesen wären und der Fortsetzungstermin auch der Einhaltung der Unterbrechungsfrist diente (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2006 - 3 StR 199/06 Rn. 8;… Urteil vom 18. März 1998 - 2 StR 675/97 Rn. 5). - BGH, 11.07.2008 - 5 StR 74/08
Konzentrationsmaxime und Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Schiebetermine; …
Rn. 10 Eine Sachverhandlung liegt stets vor, wenn die Verhandlung den Fortgang der zur Urteilsfindung führenden Sachverhaltsaufklärung betrifft (…vgl. BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 5), das Verfahren mithin inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch hin gefördert wird (BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 7 und 8).Rn. 13 Der Senat schließt sich den vom 3. Strafsenat nach Änderung der Unterbrechungsfristen durch das 1. JuMoG in BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 7 dargelegten, gegen eine Verschärfung der Anforderungen an die Annahme einer fristwahrenden Verhandlung zur Sache sprechenden Erwägungen an. Auch die Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nötigt zu keiner anderen Bewertung, weil vorliegend das Landgericht auch zur Wahrung des Rechts der Angeklagten auf Wahrnehmung der Verteidigung durch Rechtsanwälte ihrer Wahl bei der Dauer des Hauptverhandlungstermins den zeitlichen Verfügbarkeiten dieser Verteidiger Rechnung tragen durfte, ohne hierdurch das Verfahren erheblich zu verzögern (vgl. BVerfG - Kammer - StraFo 2007, 152, 155; vgl. auch BVerfG - Kammer - StV 2006, 81, 85; BVerfG - Kammer -, Beschluss vom 17. Juli 2006 - 2 BvR 1190/06 sub 3 b; BGH…, Beschluss vom 6. März 2008 - 5 StR 617/07, Rdn. 11).
- BGH, 22.05.2013 - 4 StR 106/13
Konzentrationsmaxime (unzulässige wiederholte Unterbrechung für dreißig Tage; …
Sinn dieser Bestimmung ist es, das Gericht an eine möglichst enge Aufeinanderfolge der Verhandlungstage zu binden, damit die zu erlassende Entscheidung unter dem lebendigen Eindruck des zusammenhängenden Bildes des gesamten Verhandlungsstoffs ergeht (vgl. bereits RGSt 53, 332, 334; 57, 266, 267; 62, 263, 264; BGHSt 33, 217, 218; BGH, Urteil vom 25. Juli 1996 - 4 StR 172/96, NJW 1996, 3019; Urteil vom 3. August 2006 - 3 StR 199/06, NJW 2006, 3077; Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 3 StR 254/07, NStZ 2008, 115). - BGH, 27.06.2023 - 6 StR 75/23
Höchstdauer einer Unterbrechung (Konzentrationsmaxime; Verhandeln zur Sache: …
Solange das Verfahren tatsächlich gefördert und der Sitzungstag nicht von vornherein als sogenannter Schiebetermin konzipiert worden ist, bleibt ohne Bedeutung, ob das Verfahren auch anders hätte gefördert werden können und ob weitere verfahrensfördernde Handlungen möglich gewesen wären (vgl. BGH, Urteile vom 18. März 1998 - 2 StR 675/97, NStZ-RR 1998, 335;… vom 15. Juli 1998 - 1 StR 234/98, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 4; vom 3. August 2006 - 3 StR 199/06, NJW 2006, 3077;… Beschluss vom 13. Dezember 2022 - 6 StR 95/22 Rn. 28). - BGH, 02.02.2012 - 3 StR 401/11
Rücktritt vom Versuch (beendeter; unbeendeter; Rücktrittshorizont; …
Gleichermaßen unschädlich ist es, wenn der Termin zugleich auch der Einhaltung der Unterbrechungsfrist dient (BGH, Urteil vom 3. August 2006 - 3 StR 199/06, NJW 2006, 3077). - BGH, 22.06.2011 - 5 StR 190/11
Schiebetermin; Unterbrechung der Hauptverhandlung; Beweiswürdigung (Aussage gegen …
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Rechtsprechung
| BGH, 29.08.2006 - 1 StR 285/06 (2) |
Volltextveröffentlichungen (15)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- bundesgerichtshof.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- Wolters Kluwer
Ablehnungsgesuch gegen einen Richter wegen dessen Terminsbestimmung; Umfang des Ermessens des Richters bei der Terminsbestimmung
- Wolters Kluwer
Unbegründetheit einer Revision; Verurteilung wegen Strafvereitelung und Nötigung; Verurteilung wegen Raubmordes; Gefahr einer weiteren schweren Gewalttat
- Wolters Kluwer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; Verurteilung wegen Raubmordes; Gefahr einer weiteren schweren Gewalttat
- ra.de
- rechtsportal.de
StGB § 46 Abs. 2
Berücksichtigung von verschuldeten Auswirkungen der Tat - datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2007, 163
- NStZ-RR 2006, 372
- StV 2006, 680
Wird zitiert von ... (18) Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05
Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige …
Auszug aus BGH, 29.08.2006 - 1 StR 285/06
Je länger die Untersuchungshaft bis zur Hauptverhandlung andauert, desto mehr ist der Vorsitzende gehalten, auf eine straffe Terminierung hinzuwirken (vgl. BVerfG NJW 2006, 672, 676; StV 2006, 451).Zu dem im Vorfeld des Befangenheitsgesuchs von der Verteidigung vorgetragenen Einwand, für "reine" Strafverteidiger sei die Terminierung auf zehn aufeinander folgende Werktage nicht zu "schultern", gibt der Senat zu bedenken, dass eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts entschieden hat, es könne im Einzelfall von Verfassungs wegen geboten sein, zumindest an vier Werktagen je Woche (vgl. NJW 2006, 672, 676) und unter besonderen Umständen - etwa im Fall des bevorstehenden Eintritts einer beisitzenden Richterin in den Mutterschutz - selbst am Wochenende (samstags) zu verhandeln (vgl. NJW 2006, 668, 670).
- BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05
Freiheit der Person (keine Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten …
Auszug aus BGH, 29.08.2006 - 1 StR 285/06
Dieses Gebot unterliegt strengen verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG NJW 2006, 668, 669; 672, 673; 1336, 1337 f.).Zu dem im Vorfeld des Befangenheitsgesuchs von der Verteidigung vorgetragenen Einwand, für "reine" Strafverteidiger sei die Terminierung auf zehn aufeinander folgende Werktage nicht zu "schultern", gibt der Senat zu bedenken, dass eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts entschieden hat, es könne im Einzelfall von Verfassungs wegen geboten sein, zumindest an vier Werktagen je Woche (vgl. NJW 2006, 672, 676) und unter besonderen Umständen - etwa im Fall des bevorstehenden Eintritts einer beisitzenden Richterin in den Mutterschutz - selbst am Wochenende (samstags) zu verhandeln (vgl. NJW 2006, 668, 670).
- BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvQ 10/06
Antrag auf Beiordnung einer konkret bezeichneten Rechtsanwältin als …
Auszug aus BGH, 29.08.2006 - 1 StR 285/06
Hält ein Angeklagter die rechtliche Vertretung durch einen Verteidiger seines Vertrauens gegenüber der Einhaltung des Beschleunigungsgrundsatzes für vorrangig mit der Folge, dass die zur Wahrung des Beschleunigungsgrundsatzes avisierte Terminierung der Strafsache wegen Verhinderung des Verteidigers nicht realisiert werden könnte, muss bei anderweitiger Gewährleistung der Verteidigung dieses Anliegen des Angeklagten zurückstehen, zumal wenn weitere Personen angeklagt sind, die sich ebenfalls in Untersuchungshaft befinden (vgl. BVerfG StV 2006, 451).Je länger die Untersuchungshaft bis zur Hauptverhandlung andauert, desto mehr ist der Vorsitzende gehalten, auf eine straffe Terminierung hinzuwirken (vgl. BVerfG NJW 2006, 672, 676; StV 2006, 451).
- BGH, 20.06.2006 - 1 StR 169/06
Recht auf ein faires Verfahren (Wahlverteidigung; Recht auf …
Auszug aus BGH, 29.08.2006 - 1 StR 285/06
Für die Beurteilung eines auf die Terminierung bezüglichen Antrags, der mit der Verhinderung eines Verteidigers begründet wird, gilt nichts anderes (vgl. Senat NStZ 1998, 311, 312; NStZ-RR 2006, 271, 272).Bei dieser Sachlage konnte der Vorsitzende der schnellstmöglichen Durchführung der Hauptverhandlung Vorrang geben, zumal er davon ausgehen konnte, dass der zur Verfahrenssicherung bestellte weitere Pflichtverteidiger zu ordnungsgemäßer Verteidigung in Abstimmung mit Rechtsanwalt L. in der Lage war (vgl. Senat NStZ-RR 2006, 271, 272).
- BGH, 18.12.1997 - 1 StR 483/97
Aussetzung des Verfahrens: Ablehnung eines mit "Terminschwierigkeiten" des …
Auszug aus BGH, 29.08.2006 - 1 StR 285/06
Für die Beurteilung eines auf die Terminierung bezüglichen Antrags, der mit der Verhinderung eines Verteidigers begründet wird, gilt nichts anderes (vgl. Senat NStZ 1998, 311, 312; NStZ-RR 2006, 271, 272).Der Senat kann mithin offen lassen, ob der Beschwerdeführer hinreichend deutlich gemacht hat, warum der andere Gerichtstermin für Rechtsanwalt L. vorrangig sein musste und warum es in Anbetracht der behaupteten besonderen Bedeutung der persönlichen Verteidigung durch den Rechtsanwalt seines Vertrauens für diesen ausgeschlossen war, in Anbetracht der fast drei Monate zuvor angekündigten Sitzungstage den Urlaub zu verlegen (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 17. Juli 2006 - 2 BvR 1190/06 - Rdn. 9; Senat NStZ 1998, 311, 312).
- BGH, 09.08.2006 - 1 StR 50/06
Verurteilung wegen Schmiergeldzahlungen im Zusammenhang mit dem Bau der …
Auszug aus BGH, 29.08.2006 - 1 StR 285/06
Das Verhalten des Vorsitzenden konnte die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen, da der Angeklagte bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts keinen Grund zu der Annahme hatte, der Vorsitzende nehme ihm gegenüber im Hinblick auf die Schuld- und Straffrage eine innere Haltung ein, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen konnte (vgl. Senat, Urt. vom 9. August 2006 - 1 StR 50/06 - Umdr. - BVerfG, 17.07.2006 - 2 BvR 1190/06
Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Freiheit der Person; Umfangsverfahren; …
Auszug aus BGH, 29.08.2006 - 1 StR 285/06
Der Senat kann mithin offen lassen, ob der Beschwerdeführer hinreichend deutlich gemacht hat, warum der andere Gerichtstermin für Rechtsanwalt L. vorrangig sein musste und warum es in Anbetracht der behaupteten besonderen Bedeutung der persönlichen Verteidigung durch den Rechtsanwalt seines Vertrauens für diesen ausgeschlossen war, in Anbetracht der fast drei Monate zuvor angekündigten Sitzungstage den Urlaub zu verlegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2006 - 2 BvR 1190/06 - Rdn. 9; Senat NStZ 1998, 311, 312).
- BGH, 20.12.2018 - 3 StR 236/17
Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Straftaten nach dem …
Je länger die Untersuchungshaft andauert, desto mehr ist der Vorsitzende gehalten, auf eine straffe Terminierung hinzuwirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 - 2 BvR 170/06, NJW 2006, 1336, 1337 f.; BGH, Beschluss vom 29. August 2006 - 1 StR 285/06, NStZ 2007, 163, 164, jeweils mwN). - BGH, 15.05.2018 - 1 StR 159/17
Urteil gegen vier Mitarbeiter der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen …
Nicht erforderlich ist, dass der Angeklagte sie in allen Einzelheiten voraussehen konnte; es genügt, dass sie in ihrer Art und ihrem Gewicht im Wesentlichen erkennbar waren (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2006 - 1 StR 285/06, NStZ-RR 2006, 372). - BGH, 12.06.2017 - GSSt 2/17
Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung des zeitlichen Abstandes zwischen …
Damit können dem Täter zum einen Auswirkungen auf das Tatopfer straferschwerend angelastet werden, die er verschuldet hat, sie somit von ihm mindestens vorausgesehen werden konnten und ihm vorzuwerfen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 1990 - 4 StR 359/90, BGHSt 37, 179, 180), wobei es bezüglich der Vorhersehbarkeit genügt, dass sie in ihrer Art und ihrem Gewicht im Wesentlichen erkennbar waren (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2006 - 1 StR 285/06, NStZ-RR 2006, 372).
- BGH, 02.07.2008 - 1 StR 174/08
Schwere räuberische Erpressung (Anstiftung, Beihilfe und Mittäterschaft bei …
Diese wird bei der Strafzumessung strafschärfend auch die - wenngleich nicht von der Vorstellung des Angeklagten I. umfassten, so doch - vorwerfbaren Folgen der Verbrechensverabredung zu berücksichtigen haben (vgl. auch BGH NStZ-RR 2006, 372 m.w.N.), nämlich die Tatbegehung durch die vier Mitangeklagten. - BGH, 21.03.2018 - 1 StR 415/17
Recht auf Verteidigerbeistand (faires Verfahren bei er Terminierung der …
Daraus folgt allerdings nicht, dass bei jeder Verhinderung des gewählten Verteidigers eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden könnte (BGH, Beschlüsse vom 29. August 2006 - 1 StR 285/06, NStZ 2007, 163, 164 Rn. 5 und vom 18. Dezember 1997 - 1 StR 483/97, NStZ 1998, 311, 312;… Wessing in BeckOK StPO, 29. Ed. 1.1.2018, § 137 Rn. 4 mwN). - BGH, 09.05.2007 - 1 StR 32/07
Ablehnung eines Beweisantrages wegen Prozessverschleppung (restriktive Auslegung …
Es mag dahinstehen, inwieweit prozessual fehlerhaftes Verhalten überhaupt Anlass zur Besorgnis der Befangenheit geben könnte (Senat NStZ 2007, 163, 164)."auszuschalten", wird auf die Senatsentscheidungen vom 20. Juni 2006 - 1 StR 169/06 (abgedr. in NStZ 2006, 513) und vom 29. August 2006 - 1 StR 285/06 (abgedr. in NStZ 2007, 163) verwiesen.
- BGH, 20.06.2017 - 4 StR 575/16
Grundsätze der Strafzumessung (Feststellung strafzumessungserheblicher Tatsachen; …
Zwar können als strafzumessungserheblich grundsätzlich auch solche für den Täter voraussehbare Tatfolgen Berücksichtigung finden, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem strafbaren Verhalten stehen und außerhalb des eigentlichen Tatbereichs liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - 3 StR 190/02, NStZ 2002, 645; Beschluss vom 16. März 1993 - 4 StR 602/92, NStZ 1993, 337, mwN; siehe dazu auch BGH, Beschluss vom 29. August 2006 - 1 StR 285/06, NStZ-RR 2006, 372). - OLG Hamm, 06.11.2012 - 5 Ws 333/12
Beschwerdeausschluss gegen Terminsverfügungen des Gerichtsvorsitzenden
Rn. 9 berechtigten Interessen aller Prozessbeteiligten zu treffen (vgl. BGH, NStZ-RR 2007, 81; NStZ 2007, 163 = StV 2006, 680; NStZ-RR 2006, 271; OLG Hamm, StV 2004, 642; NStZ-RR 2001, 607; OLG Dresden, NJW 2004, 3196; OLG Frankfurt, StV 2001, 157; OLG Braunschweig, StV 2004, 366).Im Spannungsverhältnis zu dem Recht auf Verteidigung bzw. Vertretung durch einen gewählten Verteidiger bzw. Rechtsanwalt des Vertrauens steht nämlich das ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Recht eines Angeklagten auf eine Aburteilung in angemessener Frist, wobei diesem Beschleunigungsgrundsatz bei einem in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten - wie dies vorliegend der Fall ist - im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG besonderes Gewicht zukommt (vgl. BVerfG, StV 2008, 198; 2006, 645; 2006, 451; BGH NStZ-RR 2007, 81; NStZ 2007, 163).
Insbesondere wenn Freiheitsrechte in Untersuchungshaft befindlicher Angeklagten tangiert sind, kann es unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgrundsatzes geboten sein, diesem Beschleunigungsgebot bei der im Rahmen der Terminsentscheidung vorzunehmenden Abwägung, insbesondere mit dem Recht auf Beistand des gewählten Rechtsanwalts, Vorrang einzuräumen (vgl. BGH, NStZ 2007, 163; OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 23. Juli 2009 in 5 Ws 193/09; KG, NStZ-RR 2009, 317).
Je länger die Untersuchungshaft bis zur Hauptverhandlung andauert, desto mehr ist der Vorsitzende gehalten, auf eine straffe Terminierung hinzuwirken (vgl. BVerfG NJW 2006, 672; 676; StV 2006, 451; BGH NStZ 2007, 163).
- BGH, 14.07.2010 - 1 StR 123/10
Terminierung der Hauptverhandlung und Recht auf effektive Verteidigung durch …
Gleichwohl ist es gerade in Großverfahren regelmäßig angezeigt, mit den Verfahrensbeteiligten (insbesondere mit den Wahlverteidigern des Vertrauens, aber etwa auch mit dem Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft) die Hauptverhandlungstermine abzustimmen, dies jedenfalls zu versuchen (vgl. BGH…, Beschl. vom 18. Dezember 1997 - 1 StR 483/97 - (BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene); Beschl. vom 29. August 2006 - 1 StR 285/06 (BGHR StPO § 213 Ermessen 1); Beschl. vom 9. November 2006 - 1 StR 474/06 - Rdn.16;… vom 20. März 2008 - 1 StR 488/07 - Rdn. 36 (BGHR StPO § 213 Terminierung 1)). - BGH, 04.04.2023 - 1 StR 488/22
Minderschwerer Fall des Totschlags (Voraussetzungen einer schweren Beleidigung …
Soweit es sich aber - wie hier - um besondere Auswirkungen der Tat handelt, die voraussehbar und geeignet sind, das Tatbild zu prägen und die Bewertung der Schuldschwere zu beeinflussen, können diese im Blick auf die verschuldeten Auswirkungen der Tat (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) auch ausnahmsweise Berücksichtigung finden (…BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2017 - 4 StR 575/16 Rn. 8 und vom 29. August 2006 - 1 StR 285/06 Rn. 5). - OLG Frankfurt, 20.02.2014 - 3 Ws 172/14
Keine Terminsverlegung trotz Verhinderung des Wahlverteidigers auf Grund …
- BGH, 23.01.2020 - StB 1/20
Bestehen eines dringenden Tatverdachts im Sinne des § 112 Abs. 1 S. 1 StPO bei …
- BGH, 29.11.2017 - 5 StR 335/17
Betrug (Zusammenarbeit mehrerer Beteiligter im Rahmen einer Tatserie; Aufbau und …
- BGH, 09.02.2010 - 4 StR 492/09
Zurechnung von Tatfolgen in der Strafzumessung
- BGH, 17.06.2025 - 5 StR 59/25
Teileinstellung
- OLG Stuttgart, 12.09.2007 - 4 Ws 305/07
Untersuchungshaft: Anordnung der Haftfortdauer bei einem umfangreichen und …
- OLG Saarbrücken, 14.12.2022 - 4 Ws 379/22
Strafsache: Entscheidung des Vorsitzenden über Terminverlegungsanträge; …
- OLG Hamm, 03.05.2018 - 4 Ws 69/18
Keine Anfechtbarkeit von Entscheidungen über Terminsbestimmungen, -aufhebungen …
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